BVwG W116 1413780-2

W116 1413780-2Bundesverwaltungsgericht31.10.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Gefährdung,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer<br/>Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, Zumutbarkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W116 1413780-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W116.1413780.2.00

Spruch

W116 1413780-2/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2013, Zl. 09 15.442-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, reiste am 09.12.2009 mit dem Flugzeug illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2009 einen Asylantrag.

1.2. Im Zuge der Erstbefragung am 14.12.2009 gab der Beschwerdeführer gegenüber einem Organ der Bundespolizeiinspektion Traiskirchen EAST in Anwesenheit eines Dolmetschers an, dass er der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinde angehöre. Er stamme aus Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh. Eineinhalb Monate vor seiner Einreise sei er mit einem Schlepper illegal in den Iran gereist. Einen Monat später sei er nach Dubai geflogen und von dort nach Wien weitergereist.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater eine höhere Position bei der afghanischen Polizei inne gehabt habe, als die Taliban das Land besetzt hätten. Nach der Machtübernahme durch die Taliban sei sein Vater verschwunden. Er sei gemeinsam mit seiner Familie von Kabul nach Mazar-e Sharif geflüchtet. Dort seien sie jedoch ebenfalls von den Feinden seines Vaters verfolgt worden. Aus diesem Grund habe er schließlich sein Land verlassen.

1.3. Am 02.02.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor in Afghanistan leben würden. Er habe zu seiner Familie jedoch keinen Kontakt mehr. Er habe in Mazar-e Sharif ein eigenes Geschäft betrieben, in dem er mit Kosmetikartikel gehandelt habe. Seine wirtschaftliche Lage sei gut gewesen. Er habe seine Heimat am 07.10.2009 von Kabul aus verlassen. Er sei kein Mitglied einer Partei oder einer parteiähnlichen bzw. terroristischen Organisation, nicht vorbestraft und werde in seiner Heimat auch nicht polizeilich gesucht.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater vor etwa zehn Jahren entführt worden und man danach auch hinter ihm her gewesen wäre. Man habe ihm mit einem Gewerbekolben auf die Nase geschlagen, die dabei gebrochen wäre. Er sei mit seiner Familie nach Mazar-e Sharif geflüchtet, dort sei das Leben ganz normal gewesen. Er sei zur Schule gegangen und habe gearbeitet. Eines Tages sei er mit seiner Mutter unterwegs zu einer religiösen Feier gewesen. Sie hätten ein anderes Auto gesehen und seine Mutter habe ihn ersucht, näher zu diesen Auto zu fahren. Der Fahrer dieses Autos sei ein Kunde von ihm gewesen. Seine Mutter habe ihn gefragt, ob er diesen Mann kennen würde, was er bejaht habe. Seine Mutter habe dann gewollt, dass er sie wieder nach Hause fahre. Schließlich habe sie gesagt, dass diese Person einer jener Leute gewesen sei, die seinen Vater entführt hätten. Sie hätte ihn wiedererkannt. Sein Onkel habe ihn dann aufgefordert, die Adresse und die Telefonnummer dieses Mannes zu eruieren. Da er ein Kunde des Beschwerdeführers gewesen sei, sei das nicht sehr schwierig gewesen. Als dieser Mann in sein Geschäft gekommen sei, habe er ihn einfach gefragt. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer gegen diesen Mann eine Anzeige erstattet. Zwei oder drei Tage später seien drei Personen in sein Geschäft gekommen, hätten die Tür geschlossen und den Beschwerdeführer geschlagen. Sie hätten ihm gedroht und ihn aufgefordert, dass er verschwinden sollte, weil sie ihn in Afghanistan nie mehr sehen wollen würden. Wenn er das Land nicht verlassen sollte, würden sie ihn und seine Familie töten. Der Beschwerdeführer habe vermutet, dass diese Männer mit der Polizei zusammenarbeiten würden, da sie anderenfalls nichts von der Anzeige wissen hätten können. Seine Mutter habe ihm dann geraten, dass er schnell verschwinden sollte. Als sein Vater etwa zehn Jahre zuvor entführt worden sei, sei der Beschwerdeführer neun Jahre alt gewesen. Kurz darauf sei er mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Weshalb sein Vater entführt worden sei, wisse er nicht. Der Vater sei Regierungsoffizier gewesen, er wisse aber nicht, welche Probleme er gehabt habe. Personen seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater mitgenommen. Wieviel Personen es gewesen seien, wisse er nicht mehr; er könne sich nicht mehr so genau daran erinnern. Eine Anzeige zu machen, hätte damals nichts gebracht, weil die Taliban an der Macht gewesen seien. Vom Vater hätten sie nie wieder etwas gehört. Der Vater sei immer in Zivil gewesen, er habe bei der Geheimpolizei als Offizier gearbeitet.

Als er in Mazar-e Sharif die Anzeige gemacht habe, habe er von der Entführung seines Vaters erzählt und angegeben, dass seine Mutter einen der Männer wiedererkannt habe. Er sei alleine bei der Polizei gewesen. Die Polizei habe alles aufgeschrieben aber nichts dazu gesagt. Die Polizeistation habe sich mitten in der Stadt in der Nähe seines Geschäftes befunden. Etwa zwei Tage nach seiner Anzeige seien die Personen zu ihm ins Geschäft gekommen. Nachdem sie ihn geschlagen hätten, sei er nach Hause gegangen. Er habe nichts dagegen machen können, weil die Personen mit der Regierung zusammengearbeitet hätten. Auf die Frage, woher er das wisse, antwortete er, dass sie ja über seine Anzeige bescheid gewusst hätten. Außerdem hätte man ihn mit Regierungsfahrzeugen verfolgt, als er sein Geschäft verlassen habe. Er habe die Kennzeichen gesehen und deshalb gewusst, dass es sich um Regierungsautos gehandelt habe. Ab dem Tag, an den sie ihn geschlagen hätten, seien sie zwei- bis dreimal hinter ihm hergefahren. Als er seiner Mutter alles erzählt habe, hätte sie ihm geraten wegzugehen. Am nächsten Tag sei er nach Kabul gereist. Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, habe er in seiner Heimat keine Probleme gehabt. Wenn er jedoch nach Kabul zurückkehren würde, würde man ihm vernichten.

2. Der erste Bescheid des Bundesasylamtes:

Mit Bescheid vom 28.05.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nach Afghanistan ausgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrens wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers für die erkennende Behörde nicht glaubhaft gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers seien zu wenig lebensnah, nicht detailreich und auch nicht plausibel gewesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.06.2010 beim Asylgerichtshof eine Beschwerde ein.

3. Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2011 stellte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer auf Antrag einen Rechtsberater zur Seite.

3.2. Am 10.07.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß Dublin II-VO von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.

3.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.08.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2010 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes in mehreren Punkten mangelhaft sei. So erweise sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde in mehrfacher Hinsicht als unschlüssig. Betreffend die angebliche Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens komme den beweiswürdigenden Aussagen der belangten Behörde kein entscheidender Begründungswert zu. 3.3. Mit Verfahrensanordnung vom 04.07.2014 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien entsprechend geladen wurden.

4. Fortgeführtes Verfahren vor dem Bundesasylamt:

4.1. Mit Schreiben vom 06.12.2012 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt diverse Kursbestätigungen und Zeugnisse vor (Zeugnisse einer Hauptschule über die Ablegung einer Externistenprüfung, Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule betreffend einen Workshop in Bereich Politische Bildung, ein Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch. Weiters übermittelte er einen Kurzarztbrief eines Kärntner Krankenhauses über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 21.07.2010-23.07.2010. Darin findet sich die Diagnose "Posttraumatische Sattelnase".

4.2. Mit Schreiben vom 31.08.2012 übermittelte das Bundesasylamt die wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers mit konkreten Fragen an die Staatendokumentation. Mit Schreiben vom 13.12.2012 wurden diese von der Staatendokumentation beantwortet. Zur Frage, ob der Antragsteller und sein Schicksal bzw. das Schicksal seiner Familie in den von ihm angegebenen Heimatort bekannt sei, wurde ausgeführt, dass die Recherchen vor Ort ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer und dessen Familie dort nicht bekannt seien. Auf die Frage, ob etwas über den Vater des Antragstellers, dessen Tätigkeit oder seine angebliche Entführung bekannt sei, wurde ausgeführt, dass man im Zuge der Recherchen einen Freund des Beschwerdeführers gefunden habe, welcher angegeben hätte, dass der Beschwerdeführer sein Klassenkollege in einer namentlich genannten High School in Mazar-e Sharif gewesen sei. Er kenne den Beschwerdeführer jedoch nur als Klassenkollegen und wisse nichts über dessen Familie, deren Adresse oder den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfall. Der Tod des Vaters des Beschwerdeführers sei von niemand bestätigt worden. Der Klassenkamerad habe angegeben, dass der Beschwerdeführer einmal erwähnt hätte, dass sein Vater Polizist oder Regierungsangestellter sei. Er habe den Vater jedoch nie getroffen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geschäft existiere an den von ihm genannten Markt. Dort habe man den derzeitigen Geschäftsinhaber über den Beschwerdeführer befragt. Dieser habe angegeben, dass er den Beschwerdeführer nicht kenne und das Geschäft von jemand anderen gemietet hätte. Der vom Beschwerdeführer genannte Namen des angeblichen Entführers sei den Einwohnern ebenfalls nicht bekannt. Weitere Recherchen bei den Sicherheitsbehörden hätten aber ergeben, dass es tatsächlich einen Sicherheitskommandanten in der Sicherheitsabteilung der Regierung von Mazar-e Sharif gegeben habe, man habe jedoch keinen Zugang zu diesem erhalten. Die aktuelle Sicherheitslage in dieser Region sei nicht schlecht. In den letzten Jahren sei es den regierungsfeindlichen Gruppen aber gelungen, in der Provinz Fuß zu fassen. Ein Problem für die Provinz Balch könne im Konflikt zwischen den Gouverneur und dem Präsident bestehen. Dieser Konflikt zwischen tadschikischen Machthabern und der paschtunischen Minderheit, welche als Verbündete Karzais gesehen werde, habe die Einflussmöglichkeiten der Taliban im Norden wesentlich erhöht. Dennoch sei die Sicherheitslage in weiten Teilen der Provinz vergleichsweise gut, diese stehe zur Gänze unter der Sicherheitsverwaltung der afghanischen Sicherheitskräfte. Dennoch könnte der Abzug der internationalen Truppen im Jahr 2014 den Konflikt nochmals verschärfen.

4. 3 Am 17.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm zunächst vorgehalten, dass er während der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Vater in der Taliban-Zeit spurlos verschwunden sei und die Familie daraufhin von Kabul nach Mazar-e Sharif geflüchtet wäre. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er im Widerspruch dazu angegeben, dass sein Vater nicht spurlos verschwunden, sondern entführt worden wäre. Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage, woher er das wissen sollte. Es sei zur Zeit der Taliban passiert und er wisse nicht, wer seinen Vater mitgenommen habe. Er habe seit seiner Einreise in Österreich Kontakt mehr zu seinen Angehörigen gehabt. Als er im Iran gewesen sei, habe er Zuhause angerufen, es sei jedoch keiner ans Telefon gegangen. Er stehe lediglich mit ehemaligen Schulkollegen nach wie vor in Kontakt. Die Frage, ob er und seine Familie in dem von ihm angegebenen Heimatdorf bekannt sein müssten, bejahte er. Bei seiner Flucht habe er das Geschäft seiner Familie überlassen.

In der Folge wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation mit dem Beschwerdeführer erörtert. Darauf gab der Beschwerdeführer an, dass das Geschäft nach wie vor ihm gehöre. Die von ihm angezeigte Person arbeite für die Regierung. Das sei alles aber schon drei Jahre her; ob sich die Leute an ihn erinnern würden oder nicht, wie sollte er das wissen. Jeder habe dort seine Probleme. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass aufgrund des Rechercheergebnisses davon auszugehen sei, dass er zwar einmal in Mazar-e Sharif gelebt habe und dort zur Schule gegangen sei, dass dies aber offenbar schon länger zurückliegen würde. Niemand kenne die Angehörigen des Beschwerdeführers, obwohl es sei sich dabei um eine wohlhabende Familie mit eigenem Geschäft und Auto gehandelt haben soll. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass er ein Geschäft und ein Auto besessen habe. Viele hätten dort jedoch drei oder vier Autos und mehrere Geschäfte. Er könne nichts dafür, wenn man sich an ihm nicht mehr erinnere. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es offensichtlich auch einen Polizeikommandanten mit dem vom Beschwerdeführer genannten Namen geben würde. Offensichtlich sei das auch ihm bekannt gewesen, vielleicht auch durch die Tätigkeit seines Vaters, und deshalb hätte er den Namen seine Geschichte eingebaut. Die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse, wo dieser Mann leben sollte, würde nach den Recherchen nicht einmal mehr existieren. Das lasse ebenfalls den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer schon länger nicht mehr in Mazar-e Sharif gelebt habe. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nie lügen würde. Auf Vorhalt, dass man das Geschäft gefunden habe, welches der Beschwerdeführer angeblich betrieben hätte, dass der derzeitige Betreiber dieses jedoch von jemand anderen gemietet hätte und ihm der Name des Beschwerdeführers völlig unbekannt sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das akzeptieren müsse. Wenn man ihn aber in das Viertel bringen würde, würde man sehen, dass ihn die Leute erkennen würden.

Schließlich legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde vor, welche ihm die afghanische Botschaft in Wien ausgestellt habe. Er sei mit Freunden dorthin gegangen, um sich eine Tazkira ausstellen zu lassen. Man habe ihm dann mitgeteilt, dass er ein oder zwei Zeugen benötigen würde, die über eine afghanische Tazkira verfügen würden. Weiters habe er seinen Asylausweis sehen wollen.

4.4. Eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergab, dass die afghanische Botschaft grundsätzlich keine ordnungsgemäßen Geburtsurkunden ausstellen würde. Jedoch würde sie für afghanische Bürger Bestätigungen ausstellen, welche das Geburtsdatum verifizieren, wenn diese irgendeinen gültigen österreichischen Aufenthaltstitel vorweisen könnten. Ein österreichisches Originaldokument, welches das Geburtsdatum des Antragstellers enthalte, sei Vorrausetzung für die Ausstellung einer solchen Bestätigung. Daneben müssten die Antragsteller eine von drei Bedingungen erfüllen: entweder die Vorlage eines afghanischen Ausweises oder eines anderen afghanischen Originaldokuments oder eine Fotokopie des Ausweises der Eltern. Könne beides nicht bereitgestellt werden, müsse die Identität des Antragsstellers von zwei Zeugen, welche entweder über einen Pass oder eine Identitätskarte von Afghanistan verfügen, bestätigt werden. Auf Grundlage des österreichischen Dokuments bestätige die Botschaft dann das Geburtsdatum des Antragsstellers.

4.5. Mit Schreiben vom 30.01.2013 nahm der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter zu den ihm übergebenen Länderberichten Stellung. Dabei brachte er vor, dass er schon mehrfach ausgesagt habe, dass er seit seiner Flucht nach Österreich mit seinen Angehörigen keine Kontakte mehr habe und er daher zu den derzeitigen Lebensumständen seiner Familie nichts sagen könne. Es sei durchaus möglich, dass nun auch seine Angehörigen aus Verfolgungsgründen Mazar-e Sharif verlassen hätten müssen. Vor der Flucht im Jahr 2009 habe er dort ein Geschäft gehabt, woran auch die Rechercheergebnisse nichts ändern würden. Dagegen würden diese sogar bestätigen, dass der von seinen Angehörigen wiedererkannte Entführer seines Vaters ein Polizeichef und damit sehr einflussreich sei. Ihm sei daher die Rückkehr nicht zuzumuten. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass dieser an der Vertreibung seiner Angehörigen ein Interesse gehabt haben dürfte. Abgesehen davon verfüge er in Kabul über kein soziales Netzwerk und damit nicht über nicht die notwendige soziale Unterstützung. Er wäre dort auch nicht von Nachstellungen seines Verfolgers sicher, weil die Polizei ihm als landesweite Einheit keinen Schutz bieten würde. Auch wenn die Lage in Mazar-e Sharif wegen der dort stationierten internationalen Truppen derzeit noch etwas sicherer sein sollte, lasse der bevorstehende Abzug dieser Truppen aus Afghanistan diesbezüglich Schlimmeres befürchten. Darüber hinaus sei er in Österreich bereits soweit wie möglich integriert, habe viel gelernt und einen Hauptschulabschluss erworben und damit gezeigt, dass er in Österreich auch selbsterhaltungsfähig sein werde.

5. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes:

5.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 18.02.2013 wurde der Antrag auf internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan neuerlich abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Der Bescheid gründet auf umfangreiche Länderfeststellungen über die Situation in Afghanistan. Nach Darstellung des Verfahrens wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft wären. Seine Angaben seien widersprüchlich, wenig lebensnah und nicht plausibel gewesen. Darüber hinaus seien diese durch eine personenbezogene Recherche im Herkunftsland wiederlegt worden. Im konkreten wurde dies mit folgenden Ausführungen begründet: Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Vater verschwunden sei, wogegen er später behauptet hätte, dass ihn die Taliban entführt hätten. Zur angeblichen Entführung habe er angegeben, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, wer den Vater entführt hätte. Dies sei jedoch nicht glaubhaft, weil er weiters angegeben habe, dass er mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei und sich dabei sogar ein Nasenbeinbruch zugezogen hätte. Die Behörde gehe davon aus, dass sich ein so prägnantes Ereignis auch im Alter von neun Jahren beim Beschwerdeführer einprägen hätte müssen. Recherchen im vom Beschwerdeführer angegebenen Heimatort hätten ergeben, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen dort bekannt seien, obwohl der Beschwerdeführer dort angeblich als Geschäftsmann tätig gewesen sei. Weiteres sei es nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer den Vorfall, bei dem er angeblich gemeinsam mit seiner Mutter einen Entführer wiedererkannt hätte, nicht schon im Zuge der Erstbefragung geschildert habe. Die Recherche habe weiters ergeben, dass es zwar tatsächlich einen Kommandanten mit dem vom Beschwerdeführer genannten Namen gebe würde, es seien jedoch aus Sicherheitsgründen keine weiteren Auskünfte über diese Person erteilt worden. Es sei dann aber kaum vorstellbar und wenig lebensnah, dass eine solche Person sein Kunde gewesen sein soll und ihm einfach seinen Namen und seine Adresse hinterlassen hätte. Auch sei nicht glaubhaft, weshalb erst zwei Tage danach jemand bei ihm erscheinen sollte, wenn er tatsächlich einen Sicherheitschef der afghanischen Polizei zur Anzeige bringen würde. Seine Angabe, dass er nach dem Vorfall zwei bis drei Mal von Regierungsfahrzeugen verfolgt worden sei, stehe im Widerspruch mit der Aussage, dass er bereits am nächsten Tag nach Kabul gereist wäre. Die Angaben über seine Reaktion nach diesem Vorfall seien wenig lebensnah, weil man erwarten würde, dass jemand nach einer solchen Bedrohung emotionaler reagieren würde. Im Zuge der Recherchen habe zwar das Geschäft gefunden werden können, der derzeitige Besitzer kenne den Beschwerdeführer jedoch nicht und habe angegeben, dass Geschäft von jemand anderen übernommen zu haben. Auch seine Angaben betreffend seinen Fluchtweg seien widersprüchlich. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine plausiblen Erklärungen zu den ihn vorgehaltenen Widersprüchen abgeben können. Die von ihm behauptete Bedrohung habe daher nicht festgestellt werden können.

Die allgemeine Situation für Rückkehrer in Afghanistan sei zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in eine solche Situation geraten könnte, die einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte herbeiführen würde. Er verfüge nach wie vor in seinem Heimatland über ein familiäres Netzwerk und es sei ihm aufgrund der persönlichen Umstände auch möglich, seine existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft entsprechend zu decken. Zu Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass seine Ausweisung sein Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK nicht verletzen würde. Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 20.02.2013 nachweislich zugestellt.

5.2. Mit Schreiben vom 05.03.2013 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde beim Asylgerichtshof ein. Nach kurzer Wiederholung der im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beweiswürdigung der Behörde mangelhaft sei. Darüber hinaus habe sich das Bundesasylamt in keiner Weise damit auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif sicher leben könne und wie er von Kabul aus diesen Ort sicher erreichen könnte. Daher stelle er den Antrag, ihm nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen.

6. Weiteres Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

6.1. Mit Schreiben vom 07.03.2013 legte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof die Beschwerde samt Akten des Verfahrens vor.

6.2. Mit Schreiben vom 17.07.2013 teilte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof mit, dass die Lage in Afghanistan sehr ernst sei. Es würden dort Selbstmordanschläge verübt und Leute entführt werden. Da die NATO-Truppen bis Ende des Jahres 2014 Afghanistan verlassen würden, hätten dort viele Menschen Angst, dass die Lage in Afghanistan noch schlimmer werden könnte. Er selbst habe dort ebenfalls Probleme gehabt. Als sein Vater gefangen genommen worden sei, sei er selbst dabei gewesen. Anschließend sei er auch selbst bedroht worden. Dass sei der Grund, weshalb er seine Heimat verlassen habe müssen. Er habe von der ersten Instanz einen negativen Bescheid erhalten. Man habe ihm vorgehalten, dass er in Kabul gelebt hätte und nicht in Mazar-e Sharif. Das sei nicht richtig. All seine Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er sei nun etwa seit fünf Jahren in Österreich und lebe hier vollkommen integriert. Dennoch habe sich seine Situation nicht verändert. Er leide nun auch an psychischen Problemen.

Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor: ein Empfehlungsschreiben der XXXX vom 14.07.2013, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer von Anfang an um Integration bemüht gewesen sei am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, sowie dass er an zahlreichen gemeinnützigen Veranstaltungen aktiv teilgenommen habe; ein Externistenprüfungszeugnis für die vierte Klasse Hauptschule, ein Sprachdiplom für die Sprache Deutsch der Grundstufe A2; eine Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule für einen Workshop mit dem Titel Politische Bildung; eine Teilnahmebestätigung für den Vorbereitungslehrgang Pflichtschulabschluss; eine Teilnahmebestätigung für einen weiteren Deutschkurs; eine Geburtsurkunde, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Wien; einen Kurzarztbrief vom 22.07.2010 betreffend die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Zeit von 21.07.2010-23.07.2010 mit der Diagnose posttraumatische Sattelnase.

6.3. Mit Schreiben vom 18.10.2013 stellte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter beim Asylgerichtshof einen Fristsetzungsantrag.

7. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

7.1. Mit Schreiben vom 15.01.2014 legte der Beschwerdeführer Urkunden in der Sprache Dari samt entsprechender Übersetzung in die deutsche Sprache vor. Nach der Übersetzung handelt es sich dabei um Anträge des Bruders des Beschwerdeführers bei den heimatstaatlichen Behörden um eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Balkh wohnhaft gewesen sei. In der Folge wird dies vom Vorsteher einer Polizeidienststelle auch bestätigt.

7.2. Mit Schreiben vom 11.06.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Benachrichtigung von der Beendigung eines Strafverfahrens übermittelt, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 27.05.2014 wegen den § 15 und § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Monaten verurteilt worden ist. Aus der gekürzten Urteilsausfertigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einer anderen Person einen Laptop verkauft hat, wobei er vorerst nicht den gesamten Kaufpreis erhielt. Der Beschwerdeführer hat den Käufer dann gedroht, falls dieser den Restbetrag des Kaufpreises nicht zahlen würde und ihm schließlich drei Faustschläge versetzt.

7.3. Aus dem am 26.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.05.2014 geht hervor, dass es ihm nun nach langer Zeit gelungen sei, zu seinen Bruder Kontakt herzustellen, welcher die von ihm gewünschten Dokumente zwar erhalten hätte, jedoch nach deren Ausstellung festgenommen werden hätte sollen und deshalb Afghanistan schnell verlassen habe müssen. Sein Bruder lebe derzeit in Indonesien. Derselbe Mann, der den Beschwerdeführer bedroht habe, bedrohe nun auch die Sicherheit seines Bruders. Der vom Beschwerdeführer bereits namentlich genannte Mann, sei noch immer als örtlicher Polizeichef in Mazar-e Sharif tätig.

Als Beilage wurde ein Schreiben der XXXXübermittelt, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Februar 2014 bis April 2014 in psychotherapeutischer Behandlung war.

7.4. Mit Schreiben vom 28.08.2014 brachte der Beschwerdeführer über seinen neuen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter eine weitere Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein und legte darüber hinaus weitere Urkunden vor. In der Stellungnahme wird zur Integration des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sich dieser bereits seit Dezember 2009 im Bundesgebiet aufhalte. Er habe sich bereits einen großen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut. Die erfolgreiche Integration werde auch durch die bereits übermittelten Empfehlungsschreiben belegt. Der Beschwerdeführer habe sich entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet und sei diesbezüglich sehr strebsam. Weiters lege er großen Wert auf seine Bildung und habe am Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss an der Volkshochschule teilgenommen. Er habe in Österreich auch aktiv am kulturellen Leben teilgenommen und bei zahlreichen gemeinnützigen Veranstaltungen große Initiative gezeigt. In Afghanistan wäre ihm dagegen ein selbstständiges Leben nicht mehr möglich. Es würden zwar noch seine Mutter und seine Schwester in Afghanistan leben, beide seien jedoch auf sich alleine gestellt, da zwischenzeitig auch der Bruder des Beschwerdeführers seine Familie verlassen habe müssen und nunmehr in Indonesien lebe. Zu Afghanistan wurde ausgeführt, dass die Situation der Hazara trotz der behaupteten verbesserten Lage noch immer von Unsicherheit und Diskriminierung geprägt sei. Insbesondere wurde auch auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ohne ein soziales Netzwerk nicht möglich.

7.5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2014 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien entsprechend geladen wurden. Mit Schreiben vom 12.09.2014 teilte das BFA mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde nach der Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt und an die Straffälligkeit des Beschwerdeführers erinnert.

7.6. Am 06.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Anwesenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seines rechtlichen Vertreters erschien. Im Zuge der Verhandlung gab er in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass sein richtiger Name XXXX sei. Wie es zu dem "D" vor seinen Nachnamen gekommen sei, könne er nicht sagen. Er habe es das erste Mal auf seiner Asylkarte bemerkt. Als er das Bundesasylamt darauf hingewiesen habe, sei ihm gesagt worden, dass es jetzt schon so geschrieben sei und daher so bleibe. Die Dolmetscherin erklärte daraufhin, dass der Name mit "DJ" geschrieben gar keinen Sinn ergeben würde. Nach ihren Erfahrungen passiere so etwas manchmal beim Versuch einen Namen in die deutsche Schreibweise zu übersetzen. Zu seinen Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, dass er von Mazar-e Sharif nach Kabul, von Kabul weiter in den Iran und dann über Dubai nach Österreich gereist sei.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass in einer Nacht zu Zeiten der Taliban sein Vater verprügelt und von Zuhause mitgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei dazwischen gegangen, um sie aufzuhalten und dabei mit den Kolben einer Waffe auf die Nase geschlagen worden. Dieser Schlag sei so heftig gewesen, dass man ihn daraufhin operieren habe müssen. Ein Onkel väterlicherseits habe in Mazar-e Sharif gelebt. Da es für sie in Kabul keine Sicherheit mehr gegeben habe, seien sie zu ihrem Onkel nach Mazar-e Sharif gezogen. Dort hätten sie von nun an gelebt und der Beschwerdeführer habe die Schule besucht, nebenbei aber auch im Geschäft geholfen. Der Beschwerdeführer sei neun Jahre alt gewesen, als das in Kabul passiert sei. Das Geschäft habe ihnen gehört, sein Vater habe es zuvor gekauft. Sie hätten dort Kosmetikartikel für Frauen verkauft. Sein Vater habe das Geschäft schon viele Jahre bevor er verschwunden sei von Kabul aus gekauft. Er sei Kriminalbeamter gewesen und habe das Geschäft einer anderen Person gegeben, damit sie es für ihn führe. Der Vater habe als Polizist und Kriminalbeamter in Kabul gearbeitet. Auf Vorhalt, dass die Provinz Balkh ziemlich weit weg von Kabul sei, um von dort aus ein Geschäft zu kontrollieren, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater das Geschäft vermietet habe, weshalb es nicht notwendig gewesen sei, dass er das Geschäft selbst kontrolliere. Als er dann mit seiner Mutter nach Mazar-e Sharif gezogen sei, hätten sie das Geschäft selbst übernommen und neu aufgebaut. Sein Onkel väterlicherseits habe seine Mutter dabei unterstützt. Der Beschwerdeführer habe als Kind bereits mitgeholfen und als er etwa 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei, habe er die Verantwortung dafür übernommen. In diesem Geschäft hätten sie Frauengewänder, Parfüm, Schminkprodukte, Zahnpasta und so weiter verkauft. Sie hätten ein gutes normales Leben gehabt und seien zufrieden gewesen. Er habe damals mit seiner Mutter, seinem Onkel väterlicherseits, seiner Schwester und seinem Bruder zusammengelebt. Der Bruder sei noch in die Schule gegangen, seine Schwester sei damals noch zu jung dafür gewesen. Der Bruder sei etwa drei Jahre jünger als der Beschwerdeführer. Ein bis eineinhalb Wochen vor seiner Flucht sei er mit seiner Mutter mit dem Auto unterwegs zu einer Koranlesung gewesen. Dabei habe seine Mutter einen Mann wiedererkannt. Seine Mutter sei es daraufhin sehr schlecht gegangen und sie hätten deshalb an der Koranlesung nicht teilgenommen, sondern seien gleich wieder nach Hause gefahren. Er habe dann mit seinem Onkel gesprochen, der ihm erklärt habe, dass dieser Mann beim Verschwinden seines Vaters mitgewirkt hätte. Der Onkel habe ihm die Anweisung gegeben, die Adresse und die Telefonnummer dieses Mannes zu besorgen. Er sei ein Kunde des Beschwerdeführers gewesen und in der Folge ins Geschäft gekommen, um für eine Hochzeit einzukaufen. Der Beschwerdeführer habe ihn dann gebeten, Telefonnummer, Namen und Adresse aufzuschreiben, damit er sich bei ihm melden könne, wenn das Brautkleid da wäre. Im Anschluss daran habe er bei der Polizei Anzeige erstattet und dabei den Vorfall geschildert, der sich in Kabul ereignet hätte. Weiters habe er der Polizei erzählt, dass seine Mutter einen der Täter wiedererkannt hätte. Die Anzeige sei aufgenommen worden und etwa zwei bis drei Tage später seien drei bis vier Männer zu ihm ins Geschäft gekommen. Sie hätten ihn angegriffen, geschlagen und ihm gesagt, dass er nun Probleme mit ihnen haben würde. Weiters hätten sie ihn aufgefordert gemeinsam mit seiner Familie zu verschwinden, anderenfalls würden sie ihn töten. Zuhause habe seine Mutter seine Verletzungen gesehen und ihn gefragt, was passiert sei. Er habe ihr von dem Vorfall erzählt. Nachdem er geschlagen worden sei, sei er auch zwei bis drei Mal mit dem Auto verfolgt worden. Auf die Frage, ob die Männer gesagt hätten, welches konkrete Problem er mit ihnen haben sollte, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie ihn zur Rede gestellt hätten, weshalb er eine Anzeige erstattet habe. Es sei für ihn eindeutig gewesen, dass er wegen der Anzeige bedroht worden sei. Sonst habe er mit keinen weiteren Personen irgendwelche Probleme gehabt. Die Angreifer hätten die Anzeige gekannt. Auf die Frage, ob denn seine Mutter keine Angst habe, wo er doch bei der Anzeige angegeben habe, dass seine Mutter diesen Mann wiedererkannt hätte, erklärte er, dass man in Afghanistan nicht mit den Frauen, sondern nur mit den Männern abrechnen würde. Auf Vorhalt, dass aus seinen Angaben zu schleißen sei, dass diese Leute einen Zeugen loswerden wollen hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter natürlich auch Angst gehabt habe, den Beschwerdeführer jedoch aus Not weggeschickt habe, andernfalls wären die Probleme noch größer geworden. Wenn sie die Möglichkeit gehabt hätten, wären sie gemeinsam geflüchtet. Man habe den Beschwerdeführer körperlich angegriffen und dennoch habe er nicht die Absicht gehabt, aufzugeben. Er habe die Absicht gehabt, jene Personen, die seinen Vater entführt hätten, ausfindig zu machen. Seine Mutter habe ihn jedoch gedrängt, sein Heimatland zu verlassen. In Afghanistan gebe es keine Gesetze. Jeder der Geld und Waffen habe, sei mächtig. Der Mann, der ihn bedrohe, habe einen staatlichen Posten, er arbeite bei der Polizei. Das sei dem Beschwerdeführer damals schon klar gewesen, als er von einem Auto, dessen Kennzeichen schwarz gewesen seien, verfolgt worden sei. Im Nachhinein, als der Beschwerdeführer von Österreich Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe, sei ihm am Telefon erzählt worden, welcher Arbeit dieser namentlich genannte Mann nachgehen würde. Alle staatlichen Fahrzeuge in Afghanistan hätten Kennzeichen in der Farbe Schwarz. Konkret sei er von dem Fahrzeug verfolgt worden, als er von seinem Geschäft auf dem Nachhauseweg gewesen sei; das sei zwei bis drei Mal passiert. Er habe erst 2013 wieder Kontakt zu seinen Angehörigen herstellen können. Diese würden nach wie vor in Mazar-e Sharif in derselben Gegend leben, allerdings in einer anderen Straße. Nachdem der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen habe, habe sein Bruder das Geschäft zunächst weitergeführt. Weil das Bundesasylamt ihm nicht geglaubt habe, dass er tatsächlich in Mazar-e Sharif gelebt hätte, habe er 2013 mit seinem Bruder Kontakt aufgenommen, um sich die Bestätigungen aus der Heimat schicken zu lassen. Der Dorfvorsteher, die zuständige Polizeidienststelle sowie das Innen- und Außenministerium hätten daraufhin bestätigt, wo er gewohnt habe und dass er keine Straftat begangen hätte.

Auf Vorhalt, dass bei Erhebungen Vorort das von ihm genannte Geschäft zwar gefunden worden sei, dass dieses nun aber einen anderen Inhaber hätte, der ihn nicht kennen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich diese Recherchen nicht erklären könne. Das Geschäft habe Zulassungspapiere, welche er sich vorlegen lassen könnte. Bis 2013 habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, wo sich seine Familie aufgehalten habe und was sie mit dem Geschäft gemacht hätten. Er könne auch keine Informationen darüber geben, weshalb die Person, welche damals im Geschäft gearbeitet habe, ihn nicht gekannt habe. Das System in Afghanistan sei etwas anders als hier. Wenn man dort ein Geschäft vermiete, habe der Mieter das Anrecht, das Geschäft weiter zu vermieten. Auf Vorhalt, dass er ursprünglich angegeben habe, dass sein Bruder das Geschäft übernommen hätte, wogegen er nun angeben würde, dass es vermietet worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das nicht genau gewusst habe. 2012, als die Recherchen gemacht worden seien, sei bereits sehr viel Zeit vergangen gewesen. Nun wisse er aber, dass sein Bruder das Geschäft zurzeit nicht selbst führe sondern es vermiete, weil er sich in Indonesien aufhalte. Denn auch sein Bruder habe nun Probleme in Afghanistan. Das wisse er seit einigen Monaten.

Auf Vorhalt, dass es etwas eigenartig erscheine, wenn er sich von der Polizei bestätigen lassen wolle, dass er von der Polizei verfolgt worden sei, gab er an, dass die von ihm vorgelegten Dokumente lediglich bestätigen würden, dass er ein Bewohner der Stadt Mazar-e Sharif gewesen sei und keinerlei Strafdaten begangen habe. Er habe sich diese Bestätigungen von seinem Bruder schicken lassen, nachdem ihm dieser erklärt habe, dass sein Verfolger aus der Stadt Mazar-e Sharif in einen anderen Distrikt versetzt worden sei. Auf die Frage, was er dann aber nun befürchten würde, erklärte er, dass die neue Dienststelle nur eine Stunde von ihnen entfernt sei. Bei einer Rückkehr in die Heimat müsste er befürchten, dass ihn dieser Mann wiedererkennen und sich an ihm rächen könnte. Wenn er nicht solch ernsthafte Probleme gehabt hätte, hätte er seine Familie nicht verlassen. Wenn er die Möglichkeit gehabt hätte in Afghanistan in Sicherheit zu leben, hätte er keine fünf Jahre hier in Perspektivlosigkeit verbracht. In Afghanistan herrsche quasi Krieg. Auf die Frage, ob er befürchte, nur von diesem Mann oder von der ganzen afghanischen Polizei verfolgt zu werden, antwortete er, dass er vor dieser Person Angst habe. Auf die Frage, ob er Grund zur Annahme habe, dass ihn dieser Mann in ganz Afghanistan verfolgen könnte, antwortete er, dass er ihn zu 100 Prozent vernichten würde, wenn er ihn treffen und wiedererkennen würde. Auf die Frage, welcher Gefahr er in Kabul ausgesetzt sei, antwortete er, dass er sich nicht sein Leben lang verstecken könne. Seine Mutter habe diesen Mann nach etwa zehn Jahren wiedererkannt und der Beschwerdeführer habe sich nicht gedacht, dass sie weiteren Vorfällen ausgesetzt sein würden. Er könne sich nicht sein Leben lang verstecken und mit der ständigen Angst leben, dass man ihn wiedererkennen könnte. Sein Verfolger habe natürlich weitere Männer, welche hinter ihm stehen würden. Er wisse auch, dass dieser nicht zögern werde, ihn zu töten, wenn er ihn wiedersehe. Es handle sich dabei um einen Mann in einer hohen Position. Die gesamte Polizei habe er sicher nicht unter seiner Kontrolle, da es ja verschiedene Provinzen gäbe und jede Provinz ihre eigene Verwaltung habe.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer allgemeine Feststellungen über die aktuelle Situation in Afghanistan ausgehändigt und die ihn betreffende Punkte kurz mit ihm erörtert. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass Hazara überall in Afghanistan Probleme hätten. Jeder wisse, dass die Paschtunen Probleme mit den Hazara hätten. Er wisse nicht, wie es in Afghanistan weitergehen werde. Die Menschen seien arbeitslos, die Zustände in den Provinzen würden sich verschlechtern. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab an, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Hazara und Schiit sei und darüber hinaus ein Geschäft besessen habe, indem er westlich orientierte Artikel für Frauen verkauft habe, dazu beitrage, dass er in den Fokus der Taliban geraten könnte. Auf die Frage, wo der Beschwerdeführer überall Verwandte habe, antwortete er, dass sich seine Familie in der Provinz Balkh befinde. Darüber hinaus habe er einen Bekannten, der in London lebe. Nach seiner Übersiedlung nach Mazar-e Sharif habe er nie wieder in Kabul gelebt und habe dort auch keine weiteren Verwandten.

Zur Frage der Integration stellte der Rechtsvertreter fest, dass der Beschwerdeführer bereits gut Deutsch spreche. Aus dem Akt seien etliche Unterlagen ersichtlich, welche auf einen großen Grad an Integration hindeuten würden. Der Beschwerdeführervertreter legte weitere Unterlagen vor und wies speziell auf die den Beschwerdeführer betreffende Einstellungszusage hin. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Österreich zwar keine Verwandte aber viele Freunde habe. Er würde mit diesen ins Fitnesscenter gehen und Fußball spielen. Letztendlich wurde dem Beschwerdeführer die im Strafregister aufscheinende Vorstrafe vorgehalten, woraufhin er die Situation, welche zu dieser Auseinandersetzung geführt hatte, kurz erläuterte.

7.7. Mit Schreiben vom 07.10.2014 übermittelte das BFA in der Angelegenheit eine schriftliche Stellungnahme. Darin wird unter Verweis auf konkrete Entscheidungen des EGMR, des VfGH und des Asylgerichtshofes die Auffassung vertreten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann handeln würde, der darüber hinaus über eine Berufsausbildung verfüge, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass diesem eine Rückkehr nach Afghanistan auch ohne ein soziales oder familiäres Netzwerk möglich und zumutbar sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist etwa 24 Jahre alt, afghanischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine frühe Kindheit verbrachte er gemeinsam mit seinen Eltern in Kabul, wo sein Vater als Polizist für die Regierung arbeitete. Als der Beschwerdeführer etwa neun Jahre alt war, wurde sein Vater entführt und er zog er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh, wo er zunächst die Schule besuchte und danach bis zu seiner Ausreise ein familieneigenes Geschäft für Frauenbekleidung und Kosmetikartikel führte. Ende 2009 reiste er illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2009 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag. In der Provinz Balkh leben nach wie vor seine Mutter und seine jüngere Schwester sowie ein Onkel väterlicherseits. Darüber hinaus hat er keine engeren Verwandten in Afghanistan. Sein Bruder hat mittlerweile ebenfalls Afghanistan verlassen und befindet sich zurzeit in Indonesien.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundes¬regierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 4)

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streit¬kräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Pro¬zent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchen¬der vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundes¬wehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio¬nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Check¬points, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südos¬ten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständi¬schen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheits¬kräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungs¬zentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivi¬täten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unter¬stützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklun¬gen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militari¬sierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkom¬missionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kon-trolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.

(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afgha¬nistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Deter-mination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

• Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

• Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

• Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

• Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

• Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

• Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

• Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

• In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder wer¬den Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Septem¬ber 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Span¬nungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Tali¬ban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsu-chender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Prac¬tices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse ent¬sprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten ver¬breitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwie¬gendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korrup¬tion.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militär¬dienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätz¬lich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist glaubwürdig. Es ist daher davon auszugehen, dass er in seiner Heimatprovinz Balkh von einem namentlich genannten, hohen Polizeibeamten und dessen Handlangern bedroht und verfolgt wurde, weil er gegen diesen eine Anzeige erstattet hat, nachdem seine Mutter in ihm einen jener Männer wiedererkannt hatte, welche rund zehn Jahre zuvor den Vater des Beschwerdeführers in Kabul entführt hatten. In Anbetracht dieser Umstände ist auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser Polizist wegen der gegen ihn in der Anzeige erhobenen Vorwürfe weiterhin vehement gegen Beschwerdeführer vorgehen würde, sollte er ihm neuerlich begegnen bzw. seiner habhaft werden. Im Falle der Rückkehr in die Provinz Balkh wäre der Beschwerdeführer somit der konkreten Gefahr ausgesetzt, von diesem Polizisten und seinen Hintermännern weiter bedroht und verfolgt oder allenfalls sogar getötet zu werden.

Es kann dagegen nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben. Darüber hinaus stützt sich die Beweiswürdigung auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die von ihm vorgelegten weiteren Unterlagen.

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben, der Kenntnis der Landessprachen Dari und Urdu sowie aus den schließlich vorgelegten, von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellten Dokumenten.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und dem Beschwerdeführer entsprechend vorgehalten wurden.

2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Die anschaulichen und ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, welche durchwegs plausibel, widerspruchsfrei und ausreichend detailliert waren, sowie der persönliche Eindruck, den er dabei vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hat, machen es glaubwürdig, dass er die geschilderten Ereignisse auch tatsächlich erlebt hat. Auch haben sich in seinen Aussagen keine wesentlichen Abweichungen zu seinen früheren Angaben vor dem Bundesasylamt ergeben. Der vom Bundesasylamt vertretenen Auffassung, dass der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen betreffend seine Fluchtgründe vage und oberflächlich geblieben wäre und dass diesen jegliche lebensnahe Details fehlen würden, konnte schon auf Grundlage der vorgelegten Niederschriften nicht gefolgt werden, da darin ersichtlich ist, dass er bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausführliche und detaillierte Angeben gemacht hat.

In der Beweiswürdigung des beschwerdegegenständlichen Bescheides wurden dem Beschwerdeführer vermeintliche Widersprüche in seinen Aussagen vorgeworfen. So habe er bei seiner Ersteinvernahme angegeben, dass sein Vater spurlos verschwunden sei, als die Taliban die Macht übernommen hatten, wogegen er vor dem Bundesasylamt ausgesagt habe, dass der Vater eines Nachts von Zuhause entführt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme nichts von der Entführung erwähnt habe. Im Gegensatz zum Bundesasylamt vermag das Bundesverwaltungsgericht in diesen Aussagen jedoch keinen tatsächlichen Widerspruch zu erkennen, denn die Angabe, dass der Vater spurlos verschwunden ist, schließt eine Entführung als Ursache nicht aus. Aus dem Protokoll der Ersteinvernahme ergibt sich zudem, dass dabei die Befragung nach den Fluchtgründen tatsächlich sehr kurz gehalten wurde, was auch der Intention des Gesetzgebers entspricht. Diese dient nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reisedaten des Antragstellers und hat sich eben nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.

Außerdem zweifelte das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers zur Entführung seines Vaters auch deshalb an, weil er sich in der Befragung nicht mehr daran erinnern konnte, wie viele Angreifer daran beteiligt gewesen sind, weil man davon ausgehen könne, dass es sich dabei um ein einschneidendes Erlebnis für den Beschwerdeführer gehandelt haben müsse, selbst wenn er damals erst neun Jahre alt gewesen sei, zumal er dabei auch selbst einen Nasenbeinbruch haben will. Auch dieses Argument erscheint nicht stichhaltig, denn es übersieht, dass zwischen dem Vorfall und der Aussage des Beschwerdeführers an die zehn Jahre vergangen sind und es auch bei einschneidenden Erlebnissen in der Kindheit nicht lebensfremd erscheint, wenn man sich als Erwachsener nach so langer Zeit nicht mehr an alle Details eines gesamten Handlungsstranges vollständig erinnern kann. Aus demselben Grund vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine konkreteren Angaben zum Beruf seines Vaters machen konnte, als dass dieser für die Regierung gearbeitet und dabei immer Zivilkleidung getragen habe bzw. dass er Offizier bei der Geheimpolizei gewesen sei.

Ebenso wenig vermochten die übrigen vom Bundesasylamt ins Treffen geführten angeblichen Widersprüche und Unplausiblitäten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu überzeugen. So ist die Schlussfolgerung, dass seine Antwort auf die Frage, was er nach dem Angriff in seinem Geschäft gemacht habe (nämlich: "Ich habe gar nichts gemacht. Ich bin nach Hause gegangen."), schon alleine deshalb unglaubwürdig wäre, weil eine solche Antwort emotionaler gestaltet hätte sein müssen, gleichermaßen als Spekulation zu bewerten, wie der Vorhalt, dass es nicht zu den angegebenen zwei bis drei Verfolgungen durch die Regierungsfahrzeuge gekommen sein könne, wenn der Beschwerdeführer - wie angegeben - tatsächlich bereits am nächsten Tag nach Kabul gereist wäre.

Und schließlich können auch die Schlüsse, welche das Bundesasylamt aus den Ergebnissen der Recherche vor Ort gezogen hat, vom Bundesverwaltungsgericht so nicht nachvollzogen werden. Vielmehr wurden die Angaben des Beschwerdeführers in zentralen Punkten seines Fluchtvorbringens durch diese sogar bestätigt. Der Umstand, dass an der von ihm genannten Adresse tatsächlich das vom Beschwerdeführer beschriebene Geschäft gefunden wurde, beweist jedenfalls zumindest eine gute Ortskenntnis. Daran vermag auch der Umstand, dass der dort angetroffene Inhaber des Geschäfts die Familie des Beschwerdeführers nicht kannte, nichts zu ändern, zumal die Recherchen fast drei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden haben und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar darlegen konnte, dass es auch daran liegen könnte, dass das Geschäft während dieser Zeit vermietet bzw. untervermietet gewesen ist. Ein weiteres Indiz für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist in dem Umstand zu erkennen, dass ein Schulkollege ausfindig gemacht werden konnte, der immerhin bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer - wie angegeben -in Mazar-e Sharif die Schule besucht hat. Der vom Bundesasylamt gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer entgegen seien Aussagen tatsächlich schon längere Zeit nicht mehr in Mazar-e Sharif gelebt hätte, weil der Schulkollege weder die Wohnadresse des Beschwerdeführers gekannt noch etwas von der Entführung seines Vaters gewusst hat, vermag dagegen nicht zu überzeugen.

Und zu guter Letzt wurde durch die Recherchen auch zweifelsfrei bestätigt, dass unter dem vom Beschwerdeführer genannten Namen seines Gegners tatsächlich ein Kommandant einer Sicherheitsbehörde in Mazar-e Scharif existiert, dessen besondere Stellung darüber hinaus noch dadurch gekennzeichnet ist, dass es offenbar aus Sicherheits- bzw. Geheimhaltungsgründen nicht möglich war, weiter zu ihm vorzudringen. Daraus aber wiederum abzuleiten - wie es das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung gemacht hat - dass es nicht vorstellbar wäre, dass eine solche Person als Kunde im Geschäft des Beschwerdeführers seinen Namen und seine Adresse hinterlässt, geht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht ebenso zu weit, wie die Mutmaßung, dass die Angreifer nicht zwei Tage mit dem "Besuch" in seinem Geschäft gewartet hätten, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine so hochgestellte Persönlichkeit angezeigt hätte.

Schließlich erscheint das Fluchtvorbringen auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen plausibel. Wie sich aus diesen nämlich ergibt, funktionieren Sicherheitsverwaltung und Justiz in Afghanistan nur sehr eingeschränkt. Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung innerhalb der Polizei sind nach wie vor endemisch. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass ein Kommandant einer Sicherheitsdienststelle all seine Macht und dienstlichen Ressourcen auch dafür einsetzt, um sich gegen eine gegen ihn erstattete Anzeige bzw. gegen den Anzeiger selbst zur Wehr zu setzen.

Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als schlüssig, umfangreich, lebensnah und in den wesentlichen Bereichen frei von Widersprüchen. Es muss daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz von seinem Gegner weiterhin maßgeblich bedroht und verfolgt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer in seiner Heimat zwar eine objektiv nachvollziehbare, jedoch nicht für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten relevante Verfolgungsgefahr:

Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen zusammenfassend ergibt, wurde der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in seiner Heimatprovinz Balkh maßgeblich bedroht und verfolgt, weil er zuvor einen hochrangigen Sicherheitsbeamten in einer Anzeige der Entführung seines Vaters beschuldigt hatte. Die Furcht des Beschwerdeführers von den Handlangern dieses Mannes erneut angegriffen und allenfalls sogar getötet zu werden, ist vor dem Hintergrund der von ihm bereits erlebten Vorfälle jedenfalls begründet und aktuell, zumal die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan derartige kriminelle Handlungen begünstigt. Dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine Verfolgung erheblicher Intensität droht, erscheint damit offenkundig.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt jedoch nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers fehlt es jedoch an einer solchen Anknüpfung. Wie er selbst im Verfahren mehrmals ausdrücklich angegeben hat, wurde er in seiner Heimat zu keinem Zeitpunkt wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt oder bedroht. Die nun für den Beschwerdeführer in seiner Heimat bestehenden Gefahr der Verfolgung durch einen hochgestellten Sicherheitsbeamten und dessen Handlanger hat - nach seinen eigenen Angaben - ihren ausschließlichen Ursprung in den offenbar kriminellen Machenschaften seines Verfolgers und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Anzeige für diesen gefährlich geworden ist. Für die Annahme, dass allenfalls die Zugehörigkeit des Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Hazara oder Glaubensgemeinschaft der Schiiten für die Verfolgung kausal sein könnte, liegen in den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ebenso wenig Anhaltspunkte vor, wie für eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich, dass er nicht schon alleine deshalb verfolgt wird, weil der der Sohn seines - aus welchen Gründen auch immer - entführten und letztlich verschwunden Vaters ist, sondern weil er eine bestimmte Person in einer Anzeige dieser Entführung beschuldigt hat.

Da es der vorliegenden Verfolgung des Beschwerdeführers somit an der erforderlichen Anknüpfung an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund mangelt, bleibt dem Antrag auf Internationalem Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten § 3 Abs. 1 AsylG bereits schon deshalb der Erfolg versagt.

Es erübrigt sich daher an dieser Stelle die weitere Prüfung, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, um einer weiteren Verfolgung durch den genannten Sicherheitsbeamten zu entgehen.

II. Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

3.3.2. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

3.3.3. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Der Beschwerdeführer hat seine ersten neun Lebensjahre in Kabul verbracht und ist nach der Entführung seines Vaters mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern nach Mazar-e Sharif gezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise durchgehend aufgehalten hat. Der Bruder ist mittlerweile ebenfalls aus Afghanistan ausgereist, weitere Verwandte oder Bezugspersonen hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht.

Obwohl die Heimatprovinz Balkh nach den Länderfeststellungen - bezogen auf Anschläge oder ähnliche sicherheitsrelevante Vorfälle - nach afghanischen Verhältnissen vergleichsweise sicher ist, ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin aufgrund der oben festgestellten, gegen ihn gerichteten Bedrohung dennoch verwehrt.

Bei der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer allenfalls die Möglichkeit zur Verfügung steht, in einen anderen Teil auszuweichen, um dieser Gefahr effektiv zu entgehen, ist nach der ständigen Judikatur des VfGH auf den Einzelfall abzustellen. So hat der VfGH beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 folgendes ausgeführt:

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012). Der AsylGH prüft in der angefochtenen Entscheidung nur die Sicherheitslage in Kabul und geht damit implizit davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, nach Kabul zu ziehen. Davon ausgehend hätte der AsylGH aber nicht nur die dortigen allgemeinen Gegebenheiten, sondern auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Übersiedlung nach Kabul zu prüfen gehabt. Es wäre - angesichts der Länderberichte - erforderlich gewesen, im konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich ist, in einem bestimmten Teil Afghanistans, im konkreten Fall in Kabul, zu überleben. Der AsylGH hat sich weder mit dem im Hinblick auf Art 3 EMRK relevanten Vorhandensein einer Unterkunft bzw. der Möglichkeit der Versorgung an dem von ihm angenommen Zielort Kabul allgemein auseinandergesetzt, noch Feststellungen dazu getroffen, ob Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer auch ohne Vorliegen eines sozialen Netzwerks in Kabul in die Lage versetzten, seinen Lebensunterhalt derart zu sichern, sodass er in keine, im Hinblick auf Art 3 EMRK relevante, aussichtslose Lage gerät."

Wie oben festgestellt hat der Beschwerdeführer mit seiner Familie zwar zunächst in Kabul gelebt, dort aber nie gearbeitet oder selbst für seinen Unterhalt sorgen müssen, da er bereits im Alter von etwa neun Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Provinz Balkh gezogen ist. Zudem verfügt er aktuell in Kabul weder über familiäre noch über sonstige relevante Bindungen, weshalb nicht gesagt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Kabul - wie vom Bundesasylamt/Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. die Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme) ins Treffen geführt - eine Lebensgrundlage zur Verfügung stünde. Da er in Kabul über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte verfügt, die Grundversorgung aber auch dort problematisch, die medizinische Versorgung unzureichend und das Angebot an Wohnraum knapp ist, kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr dort in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt derart zu sichern, sodass er in keine, im Hinblick auf Art 3 EMRK relevante, aussichtslose Lage gerät.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan und allfällige Rückkehrfragen ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen können, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen. Da der Beschwerdeführer sein gesamtes Erwachsenenleben in der Provinz Balkh verbrachte, ist ihm eine Niederlassung in Kabul (oder in einer anderen größeren Stadt) ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte jedenfalls aktuell nicht zumutbar.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Da im konkreten Fall auch kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt (bei der aufscheinenden Vorstrafe handelt es sich lediglich um die Verurteilung wegen eines Vergehens), war dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

III. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu Spruchpunkt B) 3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz ergehen in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.

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