BVwG W195 2012441-1

W195 2012441-1Bundesverwaltungsgericht30.10.2014

Regest

ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung, Gutachten,<br/>Mehrbegehren, Sachverständigengebühr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W195 2012441-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W195.2012441.1.00

Spruch

W195 2012441-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu XXXX, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger vom XXXX werden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit

€ 697,20 (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Beschluss vom XXXX von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG als nichtamtlicher Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:

Besteht beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, ausgelöst durch einen persönlichen (d.h. dem Beschwerdeführer betreffenden) Vorfall in XXXX?

Wenn ja, ist das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers an die Ereignisse in XXXX aufgrund dieser Belastungsstörung eingeschränkt?

Ist das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers an die Ereignisse in XXXX aufgrund einer Medikamenteneinnahme eingeschränkt?

Ist der Beschwerdeführer dispositions- und verhandlungsfähig?

Besteht aktuell eine Suizidgefahr?

In der Honorarnote vom XXXX beantragte der Antragsteller für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens, inkludierend Befunderhebung, Mühewaltung, Aktenstudium, Zeitversäumnis, Postgebühr, Schreibgebühr in Verbindung mit der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten pauschal eine Gebühr von XXXX zuzüglich 20 % zu entrichtende Umsatzsteuer von XXXX, insgesamt sohin XXXX

Mit Schreiben vom XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und § 43 GebAG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten, dass ihm für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Pauschaltarif für Ärzte für Mühewaltung gemäß § 43 GebAG, gemäß § 30 GebAG die Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und gemäß § 31 GebAG sonstige Kosten sowie gemäß § 36 GebAG die Gebühr für Aktenstudium zustehe.

Mit Stellungnahme vom XXXX, welche am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, brachte der Antragsteller vor, die vorliegende Aufforderung zur Stellungnahme gehe davon aus, dass das GebAG auf das Asylverfahren anwendbar sei. Dies treffe aber nicht zu, weil das GebAG nach seinem § 1 nur auf die Tätigkeit von Sachverständigen in gerichtlichen Verfahren anzuwenden sei. Zwar würden verschiedentlich andere Gesetze die sinngemäße Anwendung des GebAG vorsehen, doch enthalte das AsylG keine entsprechende Verweisungsbestimmung. Dessen ungeachtet wären aber die verzeichneten Gebühren auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des GebAG jedenfalls berechtigt: Diesem Gesetz liege die Ansicht zugrunde, dass mit den im § 43 ff enthaltenen Tarifen nur der Regelfall einer Untersuchung im üblichen Umfang und ein Gutachten durchschnittlichen Umfanges honoriert würden. Handle es sich dagegen wie im vorliegenden Fall um ein besonders schwieriges, arbeitsintensives und umfangreiches Gutachten, das nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet und besonders ausführlich begründet worden sei, so liege im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG eine wissenschaftliche Leistung im Sinne der Gesetzesstelle vor. In diesem Fall sei die Bestimmung der Gebühr in der Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1 GebAG) zulässig (§ 49 Abs. 2 GebAG). Nach § 34 Abs. 1 GebAG stehe die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Diese Gebühr sei nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge. In Anlehnung an diese Bestimmung habe er in seiner Honorarnote vom XXXX einen Stundensatz von € 300,-- in Entsprechung der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten im Umfang von 3 Stunden Mühewaltung verrechnet. Bei dieser Honorarordnung handle es sich um eine gesetzliche Gebührenordnung im Sinne des § 34 Abs. 4 GebAG. Obwohl das Asylgesetz im § 34 Abs. 2 GebAG nicht genannt werde, würde auch eine nach dieser Gesetzesstelle anzuwendende Honorierung des Ärztetarifes des § 43 GebAG zu keinem anderen Ergebnis führen. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass mehrere gutachterliche Fragestellungen an den Sachverständigen und deren Beantwortung in einem Gutachten dazu führen, dass die Ansätze des § 43 Abs. 1 GebAG ungekürzt mehrfach zuzuerkennen seien. Das vorliegende Gutachten sei mit seiner besonders zeitaufwendigen, körperlichen und psychiatrischen Untersuchung und seiner besonders ausführlichen und außergewöhnlichen Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzenden Begründung des Gutachtens nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG mit einem Satz von € 195,40 je Fragestellung zu honorieren. Da im gegenständlichen Fall 5 Fragestellungen zu beantworten gewesen seien, sei dieser Satz fünffach zuzusprechen, sodass die Gesamtsumme den von ihm verrechneten Betrag von XXXX,-- übersteige. Er beantrage daher, ihm die von ihm verzeichneten Gebühren ungekürzt zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).

Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.

Zu A)

§ 34 Abs. 2 GebAG normiert: "Ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus dem Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen."

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Zu dem Vorbringen des Antragstellers, dass eine wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 vorliege und die Bestimmung des § 43 GebAG daher nicht zur Anwendung komme ("Die §§ 43 bis 48 und der Abs. 1 gelten nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.") ist auszuführen, dass unter eine wissenschaftliche Leistung besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen sind, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. RV Nov. 1994 bzw. auch OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4 44).

Nach einer Judikatur des OLG Wien (30.3.1981, 17 R 57/81) erfordert eine wissenschaftliche Leistung eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger.

Krammer/Schmidt führen in ihrem Kommentar zum GebAG (SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 5 zu § 43 GebAG) zum Kriterium der Wissenschaftlichkeit aus, dass es von großer Bedeutung ist, wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, der Sachverständige darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt.

Aus dem vorgelegten Gutachten gehen weder widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen hervor noch setzt sich der Antragsteller mit unterschiedlichen Lehrmeinungen auseinander. Darüber hinaus ist im Hinblick darauf, dass die gestellten Fragen mit wenigen Sätzen beantwortet wurden, von keiner umfangreichen Begründung des Gutachtens auszugehen sowie im Hinblick auf die angegeben Stundenzahl (3) auch nicht von einem besonders arbeitsintensiven Gutachten auszugehen.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen kommt daher weder § 49 Abs. 2 GebAG noch § 43 Abs. 1 lit. e GebAG, sondern § 43 Abs. 1 lit. d GebAG zur Anwendung.

Zu dem Vorbringen des Antragstellers, dass die Gebühr fünf Mal zu verrechnen sei, da fünf Fragen gestellt worden seien, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75, OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).

Aus den Fragestellungen sowie deren Beantwortung ergibt sich, dass die Frage zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint wurde, wodurch die Beantwortung der zweiten Frage, die nur bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zu beantworten gewesen wäre, nicht notwendig war. Es ist daher von vier Fragenstellungen auszugehen.

Gemäß § 39 Abs. 1 GebAG kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.

In der Stellungnahme vom XXXX, die nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht einlangte, äußerte sich der Antragsteller zwar zu den im § 43 ff enthaltenen Tarifen und verwies im Ergebnis auf die Anwendbarkeit des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG, eine Aufschlüsselung bzw. Darlegung sonstiger Kosten (beispielsweise für Schreibarbeiten, Aufwendungen für das Unterlagenstudium) unterblieb.

Dazu führen Krammer/Schmidt in ihrem Kommentar zum GebAG (SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 4 zu § 39 GebAG) aus, dass wenn der Aufforderung nicht entsprochen wird, der Sachverständige die Nachteile - allenfalls den völligen Gebührenverlust - zu tragen. Unter Berücksichtigung dessen sind in der nachstehenden Gebührenberechnung keine sonstigen - beantragten - Kosten zu berücksichtigen.

Da im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen wurde, ist eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Neurologisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG € 116,20

Psychiatrisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €

116,20

Drei weitere Fragestellungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €

348,60

Zwischensumme € 581,00

20 % USt € 116,20

Gesamt € 697,20

Es waren daher die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 697,20 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 43 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.

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