BVwG W190 1249102-0

W190 1249102-0Bundesverwaltungsgericht30.10.2014

Regest

Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W190 1249102-0

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W190.1249102.0.00

Spruch

W190 1249102-0/34E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russiche Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. November 2003, Zahl

03 32.268-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß

§§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930

(B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei, gelangte am 17. Oktober 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 18. Oktober 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl wurde mit diesem am 23. März 2004 zugestelltem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. November 2003, Zahl 03 32.268-BAT, gemäß § §7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 AsylG 1997 wurde allerdings die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 31. Oktober 2004 erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. vorangeführten Bescheides wurde binnen offener Frist am 7. April 2003 Berufung erhoben.

Die Berufungsvorlage des Bundesasylamtes langte am 20. April 2004 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein. Das Verfahren wurde in weiterer Folge mehrfach eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden konnte.

Der Asylgerichtshof hielt am 2. Oktober eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung ab und führte auf deren Grundlage weitere Ermittlungen durch.

Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt gemäß der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

Zur weiteren Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde am 30. Oktober 2014 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die Beschwerdeführerin erschien. Bereits unmittelbar nach Eingang in die mündliche Beschwerdeverhandlung zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17. November 2003, Zahl

03 32.268-BAT, zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes

(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des

31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab

01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). In Abs. 1 wird geregelt, welche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes mittels Erkenntnis bzw. im Umkehrschluss, welche durch Beschluss zu treffen sind (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 28, K 1). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtsache nicht erledigen, sollen in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP zu § 31 VwGVG).

Zu den regulären Beschlüssen (nicht-verfahrensleitender Natur) zählen damit jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden (Zurückweisung der Beschwerde,

Einstellung des Verfahrens; ... [(Fister/Fuchs/Sachs, Das neue

Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 31 VwGVG, Anm. 8]).

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anm. 5).

Zu A)

Die Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17. November 2003, Zahl

03 32.268-BAT . Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2014 erklärte die beschwerdeführende Partei die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides.

Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes 17. November 2003, Zahl

03 32.268-BAT, erwuchs mit der Zurückziehung der Beschwerde in der Beschwerdeverhandlung am 30. Oktober 2014 in Rechtskraft und gegenständliches Verfahren war einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.