L511 2007939-1•BVwG L511 2007939-1
L511 2007939-1Bundesverwaltungsgericht30.10.2014
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Meldepflicht, Rückforderung
L511 2007939-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula Lemmerer, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun Woisetschläger als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte HITZENBERGER, URBAN, MEISSNER, LAHERSTORFER, GAMSJÄGER und FISCHER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.04.2014, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice
Am 16.01.2014 übermittelte die Finanzpolizei eine Sachverhaltsdarstellung an das AMS XXXX (im Folgenden AMS), wonach am 06.12.2013 um 17:20 anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Finanzpolizei Frau XXXX in der Küche der beschwerdeführenden Partei beim Spülen von Gläsern angetroffen worden sei und diese zum Zeitpunkt der Kontrolle einen Bezug nach dem AlVG aufwies (Aktenzahl der übermittelten Auszüge aus dem Verwaltungsakt [im Folgenden AZ] 12 S58).
Mit Bescheid des AMS vom 24.01.2014 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 25 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 315/1994 (AMPFG), zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von EUR 225,64 verpflichtet (AZ 2).
Begründend wird nach Zitierung des Gesetzestextes ausgeführt, dass Frau XXXX, SV-Nr. XXXX, am 06.12.2013 um 17:20 anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes in der Küche der beschwerdeführenden Partei beim Spülen von Gläsern betreten worden sei. Eine fristgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsaufnahme sei nicht erfolgt.
Als Bemessungsgrundlage diente der jeweilige Kollektivvertragslohn für KellnerInnen gemäß 1.7. ohne Lehrabschlussprüfung mit einer einschlägigen Praxis zwischen 2-3 Jahren mit einer Entlohnung von EUR 1.357 brutto pro Monat.
Die EUR 225,64 ergeben sich aus dem errechneten wöchentlichen Lohn idH von EUR 313,39. Für sechs Wochen betrage dies EUR 1.880,34. Der Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil betrage zusammen 6%, das seien EUR 112,82, welche zu verdoppeln seien.
Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
Sonstige Aktenbestandteile im vorgelegten Verwaltungsakt
Elda-Anmeldung vom 06.12.2013, 17:44 Uhr und Elda-Abmeldung vom 07.12.2013, 12:20 Uhr von Frau XXXX (AZ 3) sowie Liste der kontrollierten Beschäftigten zum Betretungszeitpunkt im Betrieb der beschwerdeführenden Partei (AZ 4). Und Niederschriftsblatt von Frau XXXX (AZ 5).
Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei zur Kontrolle im Betrieb der beschwerdeführenden Partei, wonach 12 Personen zum Betretungszeitpunkt im Betrieb der beschwerdeführenden Partei angetroffen worden seien, wovon Frau XXXX nicht angemeldet gewesen sei (AZ 6).
Beschwerde
Mit Schreiben vom 21.02.2014 wurde gegen den Bescheid des AMS vom 24.01.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben (AZ 1).
Darin wird ausgeführt, dass der zugrunde gelegte Sachverhalt nicht zutreffend sei. Frau XXXX habe ihren Dienst am Kontrolltag erst um 18:00 antreten sollen. Sie habe sich etwa eine Woche vor diesem Termin vorgestellt. Es sei eine Aushilfstätigkeit vereinbart gewesen. Der Dienstbeginn sei deshalb 18:00, da das Abendgeschäft zwischen 18:00 und 19:00 anlaufe. Frau XXXX sei nicht unmittelbar nach dem Vorstellungstermin angemeldet worden, da die Erfahrung gemacht wurde, dass mehrfach Dienstnehmer ihren Dienst nicht antreten. Es sei daher üblich die Anmeldung erst unmittelbar vor Beginn der Tätigkeit durchzuführen.
Frau XXXX sei jedoch entgegen der getroffenen Vereinbarung bereits früher im Betrieb erschienen. Zu diesem Zeitpunkt seien weder der Inhaber des Betriebes noch dessen Gattin anwesend gewesen. Die im Betrieb anwesende Mitarbeiterin XXXX XXXX sei jedoch weder über die getroffene Vereinbarung informiert gewesen, noch in Kenntnis darüber, dass für Frau XXXX noch keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt war. Frau XXXX habe Frau XXXX nach ihrem Eintreffen die Funktion des Gläserspülens erklärt.
Der Inhaber des Betriebes sei etwa zeitgleich mit der Finanzpolizei erschienen, da er beabsichtigt hatte Frau XXXX noch vor ihrem Dienstantritt um 18:00 anzumelden.
Beantragt wurde die Einvernahme des Inhabers KR XXXX, sowie der Zeuginnen XXXX XXXX und XXXX sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Ergänzendes Ermittlungsverfahren durch das AMS
Mit Schreiben vom 12.03.2014 (AZ 7) wurde der beschwerdeführenden Partei die Rechtsansicht des AMS zur Kenntnis gebracht, wonach der vereinbarte Dienstantritt für die Beurteilung, ob Frau XXXX bereits für die beschwerdeführende Partei tätig war, irrelevant sei. Diese habe angegeben seit 17:00 an der Arbeitsstelle anwesend gewesen zu sein. Es sei Aufgabe des Inhabers der Firma, die Angestellten dahingehend zu informieren, damit ein Fall wie der gegenständliche nicht vorkomme. Die Anmeldung sei nachweislich nach der Betretung erfolgt. Darüber hinaus seien die Angaben nicht glaubwürdig, da die Dienstnehmerin angegeben habe seit 17:00 tätig zu sein und es nicht dem üblichen und zu erwartendem Verhalten einer Dienstnehmerin entspricht, bereits 1 Stunde vor dem angeblichen Dienstantritt ohne Entgelt für einen Dienstgeber zu arbeiten.
In der Stellungnahme vom 31.03.2014 (AZ 8) führt die beschwerdeführende Partei aus, dass es nicht richtig sei, dass der Arbeitsbeginn von Frau XXXX um 17:00 gewesen sei. Auch ergebe sich dies nicht aus dem Personalblatt. Daraus ergebe sich lediglich, dass sie um 17:00 zu arbeiten begonnen habe, aber nicht wann der vereinbarte Dienstantritt gewesen wäre. Dieser wesentliche Umstand sei durch die Zeugeneinvernahme zu klären.
Auch habe es keine Aufforderung zu einem Probetag gegeben. Der Dienstantritt sei eine Woche vor dem Betretungszeitpunkt vereinbart worden.
Am 07.04.2014 fand die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau XXXX statt (AZ 9).
Diese gab an, dass Frau XXXX ca. 1 Woche vor dem 06.12.2013 bei ihr gewesen sei und sich erkundigt habe, ob eine Beschäftigung möglich sei. Es wurde ein Arbeitsantritt für den 06.12.2013 um 18.00 vereinbart. Ob später noch Telefonate erfolgt seien könne sie nicht mehr sagen, der Arbeitsantritt sei jedoch definitiv festgelegt worden.
Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag
Mit Bescheid vom 16.04.2014, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 21.02.2014, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 10).
Zunächst führt die belangte Behörde aus, dass Frau XXXX seit 10.09.2014 Notstandshilfe beziehe und von Organen des Finanzamtes am 06.12.2013, um 17:20 bei der ausgeübten Tätigkeit als Serviererin beim Spülen von Gläsern für die beschwerdeführende Partei angetroffen worden sei. (AZ 10 S2).
In weiterer Folge ist das Personenblatt der Finanzpolizei, das ELDA-Protokoll, die Beschwerde sowie die Stellungnahme und die Zeugenaussage in gescannter Form (AZ 10 S3-8, 11, 12-13), sowie das Parteiengehör zur Gänze wiedergegeben (AZ 10 S8-11).
In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS sodann erneut den Sachverhalt aus und gibt die Begründung aus dem Parteiengehör erneut wieder. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Zeugenaussage von Frau XXXX nichts daran ändere, dass die Anmeldung bei der OÖ GKK erst nach der Betretung von Frau XXXX erfolgt sei (AZ 10 S13-15).
Auf Seite 16 bis 17 finden sich die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Berechnung des Sonderbeitrages.
Die Zustellung erfolgte am 18.04.2014.
Mit Schreiben vom 25.04.2014, beantragte die beschwerdeführende Partei fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Ausgeführt wird, dass der Arbeitsbeginn übereinstimmend mit 18:00 festgelegte worden sei und es nicht ersichtlich sei, warum die Behörde von einem Arbeitsantritt um 17:00 ausgehe.
Bestritten wird erneut, dass eine Arbeitsaufnahme bereits um 17.00 erfolgt sei, wobei die nicht einvernommene Zeugin XXXX belegen könne, dass sie Frau XXXX lediglich die Funktion des Gläserspülers erklärt habe.
Beantragt wurde erneut eine mündliche Verhandlung
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt am 16.05.2014 vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht holte den Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung aus dem Verfahren vor der Gebietskrankenkasse ein (OZ 2-4, 6) sowie den Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung aus dem Verfahren des AMS zum Entzug der Leistung von Frau XXXX ein (OZ 5).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 06.12.2013, um 17:20 wurde Frau XXXX, SV-Nr. XXXX, in der Küche der beschwerdeführenden Partei beim Spülen von Gläsern betreten.
Zum Zeitpunkt der Betretung war sie nicht als Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Partei zur Sozialversicherung angemeldet. Die Anmeldung erfolgte am 06.12.2013 um 17:44 Uhr über ELDA.
Frau XXXX sollte am 06.12.2013 als Kellnerin für die beschwerdeführende Partei arbeiten. Der Dienstantritt war für 18:00 vereinbart.
Frau XXXX bezog zum Zeitpunkt der Betretung Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der Kollektivvertragslohn beträgt für eine Kellnerin ohne Lehrabschlussprüfung nach 2 Jahren fachlich einschlägiger Praxis EUR
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt des AMS (OZ 1, 5) insbesondere beinhaltend Bescheid, Beschwerde, Parteiengehör, Stellungnahme, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag sowie (auszugsweise) folgende Unterlagen
Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei samt Niederschriften und Unterlagen (AZ 3-6 [AZ 12 S57-71])
Bezugsverlauf, Vormerkzeiten und Versicherungszeiten von Frau XXXX (AZ 12 S36-43)
Kollektivertragslohntabelle der WKOÖ (AZ12 S44-77)
Zeugeneinvernahme von Frau XXXX (AZ 9 [AZ 12 S23-26])
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsverfahrensakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1).
Beweiswürdigung
Im Hinblick auf die Dienstnehmereigenschaft von Frau XXXX, am 06.12.2013 ist auszuführen, dass im Verfahren unbestritten blieb, dass die durchgeführte Tätigkeit dem Grunde nach eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt (AZ S3).
Ebenso blieb unbestritten, dass zum Zeitpunkt der Betretung um 17:20 durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht bestanden hatte, sondern diese erst um 17:44 erfolgte (AZ 1 S3).
Strittig war im gegenständlichen Fall, die Frage ob um 17:20 bereits ein Dienstverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Partei und Frau XXXX bestand (AZ 1 S3). Dabei handelt es sich jedoch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht um eine Feststellung eines Sachverhaltes, sondern um die rechtliche Einordnung desselben (siehe dazu weiter unten II.3.4.).
Im Hinblick auf die Frage des vereinbarten Dienstantrittes von Frau XXXX folgt das Bundesverwaltungsgericht, anders als das AMS (AZ 10 S9-10), dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Zunächst ist der beschwerdeführenden Partei darin zuzustimmen, dass sich aus der Niederschrift der Finanzpolizei von Frau XXXX lediglich der tatsächliche, nicht aber der vereinbarte Dienstantritt ergibt (AZ 5). Darüber hinaus waren im Betrieb der beschwerdeführenden Partei 11 von 12 kontrollierten Dienstnehmern ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, der Verantwortung der beschwerdeführenden Partei nicht zu Folgen, wonach der Dienstantritt ursprünglich für 18:00 vorgesehen war und Frau XXXX aber bereits früher erschienen ist. Der Vollständigkeit halber ist auch zu erwähnen, dass es sich auch um den ersten ASVG-Meldeverstoß der beschwerdeführenden Partei handelte, weshalb auch die Gebietskrankenkasse im dortigen Verfahren den Beitragszuschlag von EUR 1.300 auf EUR 400 herabgesetzt hat (OZ 6).
Der Leistungsbezug von Frau XXXX zum Betretungszeitpunkt ergibt sich aus ihrem Bezugsverlauf in Zusammenschau mit der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2014, worin ihr der Bezug gemäß § 25 Abs. 1 AlVG für 4 Wochen rückwirkend entzogen worden war (AZ 12 S71, OZ 5).
Der Kollektivvertragslohn ergibt sich aus Punkt 1.7. der ab 01.05.2013 geltenden Tabelle der Löhne für Hotellerie und Gastronomie in Oberösterreich der Wirtschaftskammer OÖ (AZ 12 S47). Die 2-jährige einschlägige Praxis ergibt sich aus dem Versicherungszeitenverlauf von Frau XXXX (AZ 12 S40-43).
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 56 Abs. 3 AlVG haben Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird (Z1), die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint (Z2) und keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen (Z3).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt.
Gemäß § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Beim Vorlageantrag handelt es sich um den gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen Rechtsbehelf, dessen Begehren ausschließlich darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]).
Im Gegensatz zum bisherigen §64a AVG soll es nunmehr der Behörde möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Anders als im § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung auch nicht außer Kraft. Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll daher die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).
In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist daher davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 25 Abs. 2 AlVG
Rechtsgrundlage und Judikatur zu § 25 Abs. 2 AlVG
Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos wer in einem Dienstverhältnis steht (lit.a), wer selbständig erwerbstätig ist (lit.b) und wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist (lit.d).
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 AMPFG wird zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 21.06.2000, G 78/99) davon aus, dass es sich bei der Sanktion des § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern bereits dem Gesetzeswortlaut nach um eine beitragsrechtliche Regelung, die einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vorsieht (VwGH 21.01.2009, 2008/08/0117).
Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG führen im Ergebnis dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen die dieser Regelung (wenngleich pauschalierend und daher vergröbernd) zugrundegelegte Annahme über eine durchschnittliche Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses, noch gegen die Höhe der Sonderbeiträge. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung (VwGH 21.01.2009, 2008/08/0117).
§ 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG räumt der Behörde seinem klaren Wortlaut nach kein Ermessen ein (VwGH 21.01.2009, 2008/08/0117).
zum gegenständlichen Verfahren
Gegenständlich ist zunächst die Vorfrage zu klären, ob zum Betretungszeitpunkt um 17:20 ein Dienstverhältnis zwischen Frau XXXX und der beschwerdeführenden Partei bestanden hatte (vgl. dazu VwGH 14.11.2012, 2010/08/0033).
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass Frau XXXX, am 06.12.2013 um 17:20 im Betrieb der beschwerdeführenden Partei Dienstleistungen, das Spülen von Gläsern in Dienstkleidung, erbracht hat, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0063; 19.12.2012, 2012/08/0214 jeweils unter Verweis auf E 27.07.2001, 99/08/0030). Bestritten wurde gegenständlich jedoch, dass zum Zeitpunkt der Betretung bereits ein Dienstverhältnis bestanden hat, da der Arbeitsantritt erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen war.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei jedoch auf den tatsächlichen und nicht auf den vereinbarten Arbeitsantritt an. Es obliegt dem Dienstgeber - also gegenständlich der beschwerdeführenden Partei - sicherzustellen, dass der Arbeitsantritt nicht vor der Anmeldung erfolgt. (vgl. dazu insbesondere 04.09.2013, 2011/08/0037 mit Verweisen auf VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 17.01.1995, 93/08/0104 sowie 09.09.2009, 2009/08/0184).
Ergänzend ist im Hinblick auf die in der Beschwerde dargelegte Ansicht, es sei lediglich die Funktionsweise des Gläserspülers erklärt worden, eine Tätigkeit selber habe nicht stattgefunden, auszuführen, dass auch eine Einschulung bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen ist (vgl. dazu VwGH 04.09.2013, 2013/08/0156; 14.02.2013, 2012/08/0023).
Frau XXXX stand somit zum Zeitpunkt der Betretung durch öffentliche Organe der Finanzpolizei am 06.12.2014 um 17:20 Uhr in einem Dienstverhältnis (§ 12 Abs. 3 lit.a AlVG), bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und es erfolgte keine zeitgerechte Meldung gemäß § 33 Abs. 1 ASVG durch die beschwerdeführende Partei an den zuständigen Krankenversicherungsträger.
Die Vorschreibung des Sonderbeitrages gemäß § 25 Abs. 2 AlVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.
Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS vorgeschriebenen Sonderbeitrages ist zunächst auszuführen, dass sowohl die Bemessungsgrundlage, als auch die Berechnung bereits im Bescheid vom 24.01.2014 offengelegt wurden. Beides wurde nicht in Beschwer gezogen und erweist sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt (EUR 1.357/4,3360,12).
Da somit die Vorschreibung des Sonderbeitrages gemäß § 25 Abs. 2 AlVG auch der Höhe nach zu Recht erfolgte, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass es sich bei der Beurteilung der im Verfahren strittigen Frage, wann das Dienstverhältnis begann, um eine rechtliche Subsumtion handelt. Der zugrunde liegende Sachverhalt war ebenfalls unstrittig (siehe II.2.4).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.3. und II.3.4 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 25 Abs. 2 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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