BVwG G307 2013102-1

G307 2013102-1Bundesverwaltungsgericht30.10.2014

Regest

Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, Gesamtbetrachtung, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2013102-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2013102.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Deutschland, rechtlich vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2014, Zl. 465920210-103309605 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 67 Abs. 2 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 2 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Rahmen des Ergebnisses der Beweisaufnahme teilte die grenz- und fremdenpolizeiliche Abteilung der Landespolizeidirektion XXXX dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit, dass beabsichtigt sei, gegen diesen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Diesbezüglich wurden dem BF zwei Verurteilungen des Landesgerichts XXXX wegen gefährlicher Drohung und gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels sowie jene des BG XXXX wegen unerlaubten Waffenbesitzes vorgehalten. Hiezu wurde dem BF eine Frist von einer Woche ab Zugang der Aufforderung eingeräumt. Gleichzeitig wurde diesem Schreiben ein den BF betreffender Versicherungsdatenauszug übermittelt.

Am XXXX verständigte die LPD XXXX das Stadtpolizeikommando XXXX, dass sich der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX in Haft befinde.

Mit Schreiben vom 13.12.2013 setzte der BF die LPD XXXX in Kenntnis, dass seine Mutter in seiner Abwesenheit ermächtigt sei, sämtliche mündliche und schriftliche "Angelegenheiten" zu erledigen.

Am 16.12.2013 teilte der BF der LPD XXXX mit, dass er in gegenständlicher Rechtssache von nun an durch XXXX vertreten werde.

Am 17.12.2013 stellte der Rechtsvertreter des BF (RV) in Bezug auf die angeforderte Stellungnahme zur beabsichtigten Verhängung des Aufenthaltsverbotes einen Antrag auf Fristverlängerung.

In der am 26.08.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) durchgeführten Einvernahme gab der BF unter Beiziehung seines RV an, die Voraussetzungen für die Verhängung eines 10jährigen Aufenthaltsverbotes lägen - trotz der ihm zur Last liegenden Verurteilungen - nicht vor, weil wegen des Verhaltens in der Vergangenheit nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werden könne, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. Es könne jederzeit der Bewährungshelfer, XXXX, vom XXXX kontaktiert werden, welcher über den BF einen umfangreichen Bericht abgeben könnte. Der BF sei in Österreich - abgesehen von den Haftzeiten - seit 2006 durchgehend beschäftig gewesen. In Deutschland lebten keine Familienangehörigen mehr. Sowohl er als auch seine Mutter seien in Österreich aufhältig. In Österreich lebe er alleine.

2. Mit dem oben angeführten Bescheid, dem RV des BF am 30.09.2014 persönlich zugestellt, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von € 1.200,00 (im NEF zu einer 25tägigen Ersatzfreiheitsstrafe) unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. Ferner sei er mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX wegen § 50 WaffenG zu einer Geldstrafe von € 960,00 (im NEF zu einer 40tägigen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden. Schließlich sei der BF vom LG XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX wegen §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 2 Z 3, 28a Abs. 1, 2. und 3. Fall, 28a Abs. 4, Z 3, 28 Abs. 1, 1. und 2. Fall, 28 Abs. 2, 27 abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer 2jährigen Freiheitsstrafe (davon 12 Monate bedingt) unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden.

Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Der bisherige Aufenthalt des BF beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit der Person, Eigentum und an sozialem Frieden. Das vom BF gezeigte Verhalten habe dieser erst vor kurzem gesetzt und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Schon im Hinblick auf die Suchtgiftkriminalität, insbesondere den Suchtgifthandel, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege, als das gegenläufige private Interesse des Fremden. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie der Lebenssituation des BF in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. In Österreich lebe lediglich die Mutter des BF, diese jedoch nicht mit dem BF im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus habe der BF weder Frau noch Kinder. Der BF sei zwar in der Vergangenheit in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen, seit über einem Jahr aber arbeitslos. Es kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der BF den Großteil seines Lebens in Deutschland verbracht und dort doch private Bezugspunkte habe, weshalb mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verbunden sei. Die Gesamtbeurteilung des BF-Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um im BF einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.

Mit dem am 06.10.2014 beim BFA eingebrachten und mit 07.10.2014 datierten Schriftsatz, erhob der BF gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des BFA zur Gänze aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen, jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend führte der BF aus, gemäß der Rechtsprechung des VwGH zu § 67 FPG sei bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Die Behörde habe daher im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollkommen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes sei es nicht auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auch auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.

Hinsichtlich der im Bescheid auf Seite 4 erwähnten Ausführungen zur schriftlichen Urteilsausfertigung sei lediglich auf diese verwiesen worden, anstatt sich rechtlich korrekt mit den einzelnen Ausführungen sowohl hinsichtlich der objektiven als auch subjektiven Tathandlung des Urteils des LG XXXX auseinander zu setzen. Diese Tatsache mache den erlassenen Bescheid allein in seiner Begründung formell mangelhaft. Ferner habe es das BFA unterlassen, den namentlich erwähnten Bewährungshelfer einzuvernehmen, um sich von der Zukunftsprognose des BF ein Bild machen zu können. Weiters habe es die erkennende Behörde unterlassen, das vom RV des BF am 09.09.2014 der belangten Behörde übermittelte Schreiben mit dem Hinweis, dass der BF seiXXXX als Arbeiter bei der XXXX tätig sei, als Beweis der Entscheidung zu Grunde zu legen. Der BF habe der belangten Behörde auch den Bezug nehmenden Dienstvertrag übermittelt. Die erkennende Behörde gehe jedoch in ihrem Bescheid davon aus, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Österreich keiner Arbeitstätigkeit nachgehe. Die erkennende Behörde hätte jedoch die Tatsache, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Arbeit gefunden hätte, in ihrem Bescheid dahingehend Beweis würdigend zu berücksichtigen gehabt, dass nunmehr auf Grund der Besserung der wirtschaftlichen Situation des BF nicht mehr von einer akuten, gegenwärtigen Gefahr für die Gesellschaft gesprochen werden könne. Des Weiteren habe die Behörde völlig unberücksichtigt gelassen, dass zwischen dem BF und seiner Mutter ein immenses persönliches Naheverhältnis bestehe. Da die Mutter mehrere Nervenzusammenbrüche gehabt hätte und dieser auch im XXXX in XXXX stationär habe behandelt werden müssen, könne diese nunmehr ohne ihren Sohn nicht mehr die Dinge des alltäglichen Lebens erledigen. Die Mutter benötige aufgrund ihrer Erkrankung den Sohn als Begleitung, wenn diese die Wohnung verlassen möchte. Die Mutter des BF sei - trotz getrennter Wohnungen - sohin auf diesen gänzlich angewiesen.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betreffe, habe es die erkennende Behörde unterlassen, beweiswürdigend zu berücksichtigen, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in einem aufrechten Dienstverhältnis gestanden sei. Daher seien die Ausführungen der Behörde hinsichtlich der Nötigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtlich unzutreffend. Eine sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sei daher nicht dringend erforderlich. Die erkennende Behörde hätte gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub gewähren müssen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 13.10.2014 vorgelegt und sind am 16.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist deutscher Staatsbürger, heißt XXXX, und am XXXX in XXXX (Bundesrepublik Deutschland) geboren.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von € 1.200,00 (im NEF zu einer 25tägigen Ersatzfreiheitsstrafe) unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX wurde der BF wegen § 50 WaffenG zu einer Geldstrafe von € 960,00 (im NEF zu einer 40tägigen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX wurde der BF wegen §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 2 Z 3, 28a Abs. 1, 2. und 3. Fall, 28a Abs. 4, Z 3, 28 Abs. 1, 1. und 2. Fall, 28 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer 2jährigen Freiheitsstrafe (davon 12 Monate bedingt) unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF oder dessen Mutter an lebensbedrohlichen oder schweren Krankheiten leiden.

Gegen den BF besteht ein bis zum XXXX aufrechtes Waffenverbot.

Der BF ist derzeit in XXXX aufrecht gemeldet.

In Österreich wohnt auch die Mutter des BF, welche ein XXXX gemeldet ist. Diese ist auch die einzige Verwandte im Bundesgebiet, zu welcher der BF eine intensive Beziehung pflegt.

Der BF verfügt von Seiten der XXXX in XXXX seit 01.09.2014 über eine Einstellungszusage als Arbeiter im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF dieses auch tatsächlich angetreten hat.

Der BF stand von XXXX bis XXXX in Österreich laufend in legalen Beschäftigungsverhältnissen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der BF verfügt über einen deutschen Reisepass, welcher auch im Auszug aus dem Zentralen Melderegister Erwähnung erfindet und seine Identität wiedergibt.

Aus dem ZMR ergeben sich auch die bisher aufrechten Wohnsitze des BF und seiner Mutter.

Die rechtskräftigen Verurteilungen sind den im Akt befindlichen, diesbezüglichen Urteilen des LG und BG XXXX zu entnehmen.

Die Arbeitsplatzzusage folgt aus dem von Seiten der XXXX im Akt erliegenden Arbeiter-Dienstvertrag. Es wurden keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, aus welchen sich der diesbezüglich tatsächliche Dienstantritt des BF ergäbe.

Das Waffenverbot folgt aus der Einvernahme des BF vor dem BFA am

XXXX.

Die familiären Bindungen ausschließlich zur Mutter ergeben sich aus den eigenen Ausführungen des BF. In Ermangelung von ärztlichen Attesten oder sonstigen Bescheinigungen konnten weder Krankheiten der Mutter des BF noch festgestellt werden, dass ausschließlich der BF ad personam für die Bedürfnisse seiner Mutter sorgen könne. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus seinen eigenen Angaben.

Weitere Integrationsmerkmale sind weder der Beschwerde noch deren Ergänzung zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen dem Grunde nach abzuweisen, ihr im Hinblick auf die Verringerung der Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots jedoch stattzugeben:

Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX einmal wegen gefährlicher Drohung zu einer Geldstrafe von € 1.200,00, das zweite Mal vom selben Gericht wegen Suchtmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie vom BG XXXX wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Geldstrafe von € 960,00 verurteilt. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Im Rahmen des aktuellsten Urteils (Suchtmittelgesetz) wurden als mildernd zwar das Geständnis des BF und sein Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen sowie die Gewinnerzielungsabsicht gewertet. Auffallend ist auch, dass sich der BF trotz Begehung einer strafbaren Handlung im Jahr 2011 (gefährliche Drohung) nicht von der Verübung weiterer Vergehen und Verbrechen hat abhalten lassen und auch der Zeitraum der drei Verurteilungen innerhalb eines Rahmens von rund 21 Monaten liegt. Außerdem liegt dem BF das gegen ihn verhängte Waffenverbot zur Last und befindet sich der BF noch bis zum XXXX in der Probezeit.

Wenn der RV des BF nun meint, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG lägen nicht vor, so kann sich das erkennende Gericht dieser Meinung nicht anschließen. Wie soeben erwähnt, befindet sich der BF noch in der Probezeit und deuten die Erschwerungsgründe sowie das Gewicht der ihm zuletzt angelasteten strafbaren Handlung sehr wohl auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin. Auch wenn der BF eine Arbeitsplatzzusage vorweisen kann, bisher immer legal beschäftigt war und über eine starke emotionale Bindung zu seiner Mutter verfügt, können die drei rechtskräftigen Verurteilungen in ihrer Gesamtheit und das daraus abzuleitende verpönte Verhalten nicht außer Acht gelassen werden. Daraus ergibt sich auch - wie vom BFA zutreffend hervorgehoben - eine mangelnde Einsicht zur Einhaltung der österreichischen Gesetze. Was die fehlende Einholung der Meinung des Bewährungshelfers des BF betrifft, so vermag diese am Umstand der Strafbarkeit des BF nichts zu ändern.

Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, das verletzte Rechtsgut und auf die in Abs. 2 leg cit angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).

Hält man sich vor Augen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die höchst mögliche Dauer für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (von 10 Jahren) mit 8 Jahren nahezu ausgeschöpft hat, so bleibt in jenen Fällen nahezu kein Spielraum mehr, welche noch schwerer wiegen als der des BF. Zu denken ist etwa an eine größere Anzahl von Verurteilungen, einen höheren Schaden, ein schützenswerteres Rechtsgut (Leben und Gesundheit gehen dem Vermögen oder Eigentum vor) oder die mehrmalige Begehung derartiger strafbarer Handlungen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der BF bereits rund 8 Jahre in Österreich beschäftigt war und seit mehr als 7 Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist.

Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1.), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2.) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3.).

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt worden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei gemäß Abs. 6 der Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen steht.

3.3.2. Wie von der belangten Behörde festgestellt, war aufgrund der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als auch der finanziell noch immer unsicheren Situation (selbst wenn dieser am XXXX eine Arbeit angetreten hat) begründet zu befürchten, dass dieser bei Weiterverbleib im Bundesgebiet weiterhin weiterhin strafbare Handlungen begehen werde, weshalb eine sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen war.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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