BVwG G306 2008053-2

G306 2008053-2Bundesverwaltungsgericht30.10.2014

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Einzelfallprüfung, Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2008053-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2008053.2.00

Spruch

G306 2008053-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, StA. Deutschland, rechtlich vertreten durch

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2014, Zl. 14544213, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und das auf fünf Jahre befristete Aufenthaltsverbot vom 05.07.2011, Zahl: Sich40-26571 der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Bescheid vom 05.07.2011, Zahl: Sich40-26571, in Rechtskraft erwachsen am 16.08.2011, gemäß § 67 Abs. 1 und § 61 FPG 2005 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend wurde dies damit, dass mit rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX,

Zahl: XXXX der BF wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmittel nach § 56 StGB, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei die Strafe zu einer Bewährungszeit von 2 Jahren ausgesetzt wurde, verurteilt worden wäre. Des Weiteren wäre der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX (Deutschland) vom XXXX, Zahl: XXXX wegen Verstoß nach dem BtMG, nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 BtMG in Verbindung mit Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG und § 53 deutsches StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

2. Am 24.01.2014 langte bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich ein Schreiben des BF ein. Der BF stellte einen Antrag auf Verkürzung des Aufenthaltsverbotes. Der BF führte in diesem Schreiben zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er sowohl seine Bewährungsauflagen, als auch seine Bewährungszeit abgeschlossen habe und er würde seit seiner Haftentlassung wieder einer Arbeit nachgehen. Dem Schreiben schloss der BF eine Bescheinigung über seine psychosomatische Behandlung, Beschluss über das Bewährungsende und ein polizeiliches Führungszeugnis bei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelte mit Schreiben vom 27.02.2014 den gegenständlichen Akt (Aufenthaltsverbot), an das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA).

4. Mit Schreiben des BF, datiert mit 21.03.2014, eingelangt beim BFA am 25.03.2014, stellte dieser den Antrag auf Aussetzung des Aufenthaltsverbotes und begründete diesen Antrag im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass ihm die Bezirkshauptmannschaft XXXX mitgeteilt habe, dass er ab der Hälfte des Aufenthaltsverbotes einen Antrag auf Verkürzung stellen könne. Er habe seit seiner Entlassung 2010 keine Straftaten mehr begangen. Die Bewährung sei nun nach drei Jahren ausgesetzt worden. Dem Schreiben legte der BF wiederum eine Bescheinigung über seine psychosomatische Behandlung, Beschluss über das Bewährungsende und ein polizeiliches Führungszeugnis bei.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom BF persönlich übernommen am 22.04.2014, wurde der Antrag des BF, mangels gesetzlicher Grundlage, als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 69 Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben sei, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen wären. Mit 01.07.2011 sei das Fremdenrechtsänderungsgesetz in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Gemäß den Übergangsbestimmungen würden die vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 erlassenen Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben. Im Fall des BF würde das Aufenthaltsverbot weiterhin bis zum festgesetzten Zeitpunkt gültig bleiben. Nach den Bestimmungen des § 69 Abs. 2 FPG idgF könne bei einem Antrag auf Verkürzung des festgesetzten Zeitraumes des Aufenthaltsverbotes somit nicht zur Anwendung kommen. Eine Herabsetzung sei vom Wortlaut des Gesetzes nicht getragen.

6. Mit dem am 05.05.2014 beim BFA eingebrachten und datierten Schriftsatz erhob der ausgewiesene Vertreter des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt das zuständige Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf "Verkürzung des festgesetzten Zeitraums" des Aufenthaltsverbotes vom 05.07.2011, welcher richterweise als Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes zufolge Wegfall der Gründe, welche zu seiner Erlassung geführt haben, zu deuten wäre, stattzugeben und das Aufenthaltsverbot der BH Braunau aufzuheben; in eventu die Rechtssache zu neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Der eingebrachte Antrag des BF "auf Verkürzung des festgesetzten Zeitraumes" des Aufenthaltsverbotes, sei eindeutig als Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu deuten gewesen. Es dürfe nicht am Wortlaut des Antragssteller geklebt und gehaftet werden, sondern sei der gesamte Antrag samt der Begründung sinnerfassend zu interpretieren. Der Antrag habe ganz deutlich den Zweck einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes erreichen wollen. Die von der Erstbehörde vorgenommene "Wortinterpretation" wäre der wahren Sinnbedeutung des Antrages nicht gerecht geworden und habe diesen verzerrt. Allenfalls wäre die Erstbehörde verpflichtet gewesen, gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2014, Zahl: G306 2008053-1/2E, vom ausgewiesenen Rechtsvertreter am 26.06.2014 nachweislich übernommen und damit rechtskräftig zugestellt, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom ausgewiesenen Rechtsvertreter übernommen am 19.08.2014, wurde der Antrag des BF gemäß § 69 Abs. 2 FPG 2005 idgF abgewiesen.

Die abweisende Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Gründe, die zur Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes (gemeint wohl: Aufenthaltsverbotes) geführt hätten, aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn entnommen worden wären. Betreffend die Feststellungen zur Entwicklung des BF seit der Erlassung des Einreiseverbotes (richtig: Aufenthaltsverbotes) würden sich aus der Aktenlage und den Angaben des BF im Antrag ergeben. Auf Grund der für den BF auch jetzt zu erstellenden negativen Zukunftsprognose, sei es nach Ansicht der Behörde dringend geboten das Aufenthaltsverbot/Einreiseverbot aufrecht zu erhalten. Das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung von massiven strafbaren Handlungen (Suchtmittel) wiege in diesem Fall unverhältnismäßig schwerer als die privaten und familiären Interessen des BF. Die belange Behörde verwies in weiterer Folge auf die verheerenden Schäden und Folgen für die Gesellschaft, welche durch den Konsum von Suchtgiften entstehen würden. Der BF sei über einen längeren Zeitraum mehrmalig im Bereich der Suchtgiftkriminalität in Erscheinung getreten und stelle aus diesem Grund eine massive Gefährdung öffentlicher Interessen dar. Das Leben des BF sei von Straffälligkeit geprägt, durch das bisherige Verhalten könne man erkennen, dass der BF nicht gewillt sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die Behörde gehe daher davon aus, dass nach wie vor ernsthaft zu befürchten sei, dass der BF im Falle einer Wiedereinreise nach Österreich wieder Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen würde. Der verstrichene Zeitraum seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zu kurz, um eine günstige Zukunftsprognose erstellen zu können. Es wäre auch darauf zu verweisen, dass die dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden gerichtlichen Verurteilungen noch nicht getilgt sind.

9. Mit dem am 21.08.2014 beim BFA eingebrachten und datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten abweisenden Bescheid des BFA. Begründet wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die bekämpfte Entscheidung inhaltlich rechtswidrig sei. Durch das aufrechterhalten des Aufenthaltsverbotes würde in das Privatleben des BF sowie in dessen unionrechtlich garantierte Recht auf Ausübung der Freizügigkeit eingegriffen. Das BFA hätte es unterlassen einzelne Tatsachen zu prüfen, welche dafür sprechen würden, dass keine sachliche Notwendigkeit für ein Aufrechtbleiben des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes mehr bestehe. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen die gesetzlich geänderte Normsituation seit Inkrafttreten der großen FPG Novelle in Betracht zu ziehen. Nach den nunmehr gem. § 67 FPG müsse bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gesellschaft bestehen. In Weiterer Folge wird ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beschwerde des BF vom 05.05.2014 verwiesen. Der BF stellte die Anträge auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass dem Antrag des BF stattgegeben und das Verfahren gegenständliche Aufenthaltsverbot der BH Braunau am Inn vom 05.07.2011 zufolge Wegfall der Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, aufgehoben werde; in eventu dem Antrag zumindest teilweise dahingehend stattzugeben, dass die zeitliche Gültigkeitsdauer des verhängten Aufenthaltsverbotes dahingehend eingeschränkt und verkürzt werde, dass dies mit Ablauf des 30.06.2015 ende. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung werde nicht gestellt.

10. Die Beschwerde langte beim BFA am 21.08.2014 ein und wurde am 27.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Deutschland und wurde am XXXX in XXXX geboren und ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8

FPG.

Mit rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts XXXX (Deutschland) vom XXXX, Zahl: XXXX wurde der BF wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmittel nach § 56 StGB, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei die Strafe zu einer Bewährungszeit von 2 Jahren ausgesetzt wurde, verurteilt. Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX (Deutschland) vom XXXX, Zahl: XXXX wegen Verstoß nach dem BtMG, nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 BtMG in Verbindung mit Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG und § 53 deutsches StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Deutschland in Strafhaft. Die Reststrafe wurde bis zum XXXX auf Bewährung ausgesetzt.

Mit Beschluss des Landgerichtes XXXX vom XXXX wurde die auf Bewährung ausgesetzte Strafe erlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwereführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf die genannten Urteile des Landesgerichtes XXXX sowie Amtsgericht XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:

(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

§ 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots stattzugeben:

Es sind sowohl die den BF seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes be- als auch entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 05.07.2011 keine Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten würden. Das Gebot der Einbeziehung der in § 67 Abs. 1 FPG normierten Ermessenskriterien führt auf Seiten des BF zu keine negativen Prognose. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Abgesehen davon sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehr als 3 Jahre vergangen. Der BF wurde vor 4 Jahren aus der Haft entlassen und ist seither nicht mehr negativ (strafrechtlich) in Erscheinung getreten. Die dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden strafrechtlichen Tatbestände liegen bereits 7 bzw. 6 Jahre zurück. Im Ergebnis verkannte die Behörde die in gegenständlichem Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben.

3.2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der BF hat auch keine mündliche Verhandlung beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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