W223 1436991-1•BVwG W223 1436991-1
W223 1436991-1Bundesverwaltungsgericht29.10.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht
W223 1436991-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, Mozartstraße 11, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2013, Fz. 11 14.279-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 27.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dazu wurde die Beschwerdeführerin am 27.11.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass sie in GROSNY gelebt habe. Zuletzt habe sie sich aber in NAZRAN, Inguschetien, aufgehalten. Anfang November 2011 habe sie ihren Herkunftsstaat verlassen und sei mittels Schlepper nach Österreich gelangt.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ex-Mann sei von 1999 bis 2009 ein Widerstandskämpfer gewesen und habe sich in den Bergen aufgehalten. Er habe die Beschwerdeführerin ab und zu besucht und auch seine Männer mit dem Geld geschickt, damit sie für ihn und die anderen Lebensmittel und Medikamente besorgen habe können. 2009 habe sich ihr Mann den Behörden ergeben und angefangen auch selbst bei den Behörden zu arbeiten. 2011 habe er nicht mehr dort arbeiten wollen, er habe dort Probleme bekommen, er sei geschlagen worden und sei dann geflüchtet. Nachdem ihr Mann nicht mehr da gewesen sei, sei sie im Juli 2011 von den Behörden aufgesucht und in ein Dorf gebracht worden. Den Namen des Dorfes wisse sie nicht, als sie dort hingebracht worden sei und ihr die Augenbinden abgenommen worden seien, habe sie Häuser gesehen, wie ein Dorf. Sie sei dort in einem Haus im Kellerraum festgehalten und geschlagen worden. Die Behörden haben wissen wollen, wo sich ihr Mann versteckt habe. Ihre Verwandten haben sie freigekauft. Im Anschluss habe sie sofort in die Ukraine flüchten müssen. Die Verletzungen, die sie bei dieser Anhaltung erlitten habe, habe sie auf ihrem Handy dokumentiert. Nachgefragt gebe sie an, wenn sie von Behörden spreche, meine sie Militärangehörige. Nachgefragt gebe sie an, dass sie nie standesamtlich verheiratet gewesen sei, sondern nur nach muslimischem Ritus. Das sei ihr Fluchtgrund, andere Gründe habe sie nicht.
3. Mit E-Mail vom 30.12.2011 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe.
4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 19.01.2012 von einem männlichen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sich ihre Fluchtgründe auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung beziehen, woraufhin die Einvernahme unterbrochen und ein weiterer Termin mit einem weiblichen Referenten in Aussicht gestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin legte einen Ambulanzbefund vom 29.11.2011 vor, wonach sie an Tuberkulose erkrankt gewesen sei.
5. Die Beschwerdeführerin wurde am 14.02.2012 von einer weiblichen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache und in Anwesenheit ihres rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation an, dass sie Medikamente wegen der Schlafstörung und Beruhigungsmittel nehme. Sie leide an Depressionen, Angstzuständen und habe Probleme mit dem Einschlafen und Durchschlafen. Sie habe auch Kopfschmerzen. Ihre Tante arbeite als Ärztin in Österreich. In Österreich habe sich auch herausgestellt, dass sie früher an Tuberkulose erkrankt gewesen sei. Jetzt habe sie keine Tuberkulose mehr.
Die Beschwerdeführerin legte als Beweismittel Fotos, sowie ihren Inlandsreisepass vor.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie in GROSNY aufgewachsen sei. Ende 1998 habe sie geheiratet. Ihr Mann sei seit 1999 ein aktiver Kämpfer während des Krieges gewesen und habe in den Bergen gekämpft. Die Beschwerdeführerin sei 1999 nach Inguschetien, nach NAZRAN gezogen. Nach dem Krieg, als es ruhiger geworden sei, ungefähr im Frühjahr 2001, sei sie wieder zurück nach GROSNY gezogen. Ihr Mann habe ihr seither immer wieder Aufgaben erteilt, Medikamente oder Essen zu kaufen, und habe ihr das Geld dafür gegeben. Er sei die meiste Zeit nicht zu Hause gewesen. Im Jahr 2002 oder 2003 sei die Beschwerdeführerin in eine Stylistenschule aufgenommen worden und habe eine Lehre als Friseurin gemacht. Sie habe während der Lehre sofort bei einem Friseursalon eine Praxis gemacht und habe derzeit 7 Jahre Praxis. Von der Arbeit im Friseursalon haben die Leute, die von ihrem Mann geschickt worden seien, die Bestellungen abgeholt, entweder Lebensmittel oder Medikamente. Als sich die Beschwerdeführerin vom ihm trennen habe wollen, habe er sie unter Druck gesetzt und gesagt, dass ihrer Schwester oder Mutter etwas passieren würde. Ihr Mann habe sie oft geschlagen. Sie habe ihn über ihren "Onkel" XXXX, kennengelernt. Sie haben nach muslimischem Ritus geheiratet. Standesamtlich seien sie nicht verheiratet. Ihr Onkel XXXX habe für Kadyrow beim Militärdienst gearbeitet, bei irgendeiner Einheit. Er arbeite immer noch für Kadyrow. Er habe dann ihren Mann überredet, dass er sich stelle. Das sei 2008 oder 2009 gewesen. Bis 2011 habe ihr Mann auch für Kadyrow gearbeitet. Das habe er dann aber nicht mehr gewollt, er hätte die eigenen Leute verpfeifen müssen. Im März 2011 sei er krank geworden und ca. 2 Wochen zu Hause gewesen. An einem Tag in der Nacht seien über die Wohnungstür maskierte Leute in die Wohnung eingedrungen und haben ihren Mann gepackt und mitgenommen. Nach ein paar Tagen haben sie ihn neben dem Haus liegen gelassen. Er sei geschlagen worden. Er habe jemanden von seinem Handy aus angerufen, habe aber die Nummer vom Handy gelöscht und habe das Haus verlassen, ohne der Beschwerdeführerin zu sagen, wohin er fahre und wann er zurückkomme. Sie habe weiter als Friseurin gearbeitet, im Friseursalon. Seitdem habe man angefangen, sie am Handy anzurufen. Ihr Onkel XXXX und andere Personen haben sie angerufen, weil sie wissen haben wollen, wo ihr Mann sich aufhalte und wann er zurückkomme. Ihre Nachbarin und Freundin XXXX, die auch in Tschetschenien eine bekannte Sängerin gewesen sei, habe in einer benachbarten Wohnung gewohnt. Ihr Mann sei verschollen während des Krieges. Sie habe die Beschwerdeführerin unterstützt, nachdem sie diese Anrufe bekommen habe, habe sie fast jede Nacht bei ihr übernachtet. Ihr Onkel habe gewusst, dass sie befreundet seien und dass sie bei ihr übernachtet habe. An einem Abend sei die Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Wohnung gewesen und habe gehört, dass jemand versucht habe, die Wohnungstür ihrer Freundin mit einem Schlüssel aufzusperren. Nach 2-3 Minuten habe es eine Explosion gegeben, die Freundin habe geschrien. Die Beschwerdeführerin habe sich überwunden zur Tür zu kommen und habe durch den Türspion geschaut. Sie habe aber ihre Tür nicht aufmachen können. Sie habe um Hilfe geschrien. Man habe die Freundin in ein Krankenhaus gebracht, wo sie auch verstorben sei. Die Beschwerdeführerin habe das alles mit sich selbst in Verbindung gebracht, weil die Freundin ihr geholfen habe. Nach diesem Vorfall habe sie 1 Monat lang nicht zu Hause gewohnt, sondern bei der Mutter, der Tante oder bei Freundinnen und Bekannten. Seitdem sei sie nicht mehr in ihrer Wohnung gewesen. 1 Monat nach der Explosion sei sie wieder in die Arbeit gegangen. Sie habe geglaubt, dass die Lage sich beruhigt habe. Nach dem ersten Arbeitstag sei sie am Heimweg gewesen. Jemand habe ihren Namen gerufen. Ein Auto mit dunklen Scheiben sei gekommen, es sei alles sehr schnell passiert, jemand habe sie ins Auto gezerrt. Nach einer langen Fahrt habe man sie in ein Privathaus, in den Keller gebracht. Ein paar Stunden später sei ein Mann zu ihr gekommen und habe sie nach ihrem Ehemann gefragt. Dies sei gewaltlos abgelaufen. Etwas später am Abend seien 2 Männer in Militäruniform zu ihr gekommen und dann sei die Hölle los gewesen. Sie haben sie geschlagen, einer von ihnen habe sie vergewaltigt, der zweite habe das gefilmt. Der zweite, der gefilmt habe, habe gesagt, er werde diese Filmaufnahme veröffentlichen. Er habe ihr auch gesagt, dass sie den Raum nicht lebend verlassen werde. Es habe einige Tage bis zu einer Woche gedauert, sie haben das immer wieder mit ihr gemacht, immer wieder habe sie der gleiche vergewaltigt, der glatzköpfige. Der andere habe gefilmt, aber nicht immer, 1 oder 2 Mal haben sie das aufgenommen mit dem Handy. An einem Tag in der Nacht haben sie sie ins Auto gebracht und ihr gesagt, jetzt werden sie sie wohin bringen und dort umbringen. Sie haben die Beschwerdeführerin in der Nähe des Hauses ihrer Mutter aussteigen lassen. Sie sei unter Schock gestanden, weil sie schon mit dem Tod gerechnet habe. Sie seien selber mit dem Auto weitergefahren. Als sie zu ihrer Mutter in die Wohnung gekommen sei haben alle schon auf sie gewartet. Die Cousine ihrer Mutter habe sie zu sich nach Hause gebracht. Sie habe sie auch behandelt, damals sei die Beschwerdeführerin auch von ihrer Schwester fotografiert worden. Die Verwandten haben sie die ganze Zeit gesucht, Onkel XXXX habe für etwas Geld herausfinden sollen, wo sie sei. Die Cousine der Mutter habe ihre Verletzungen behandelt, die Nase sei immer noch gebrochen und sie könne schlecht durch die Nase atmen. Am rechten Auge habe sie auch eine Narbe, als sie sie geschlagen haben. Im Juli sei sie von diesen Leuten entführt und im Juli freigekauft worden. Im Juli und August 2011 habe sie bei der Cousine der Mutter in der Wohnung gewohnt. Ihre Verwandten haben das Geld zusammengebracht, mit diesem Geld sei sie über die Ukraine ausgereist. Sie sei von GROSNY mit dem Taxi nach KISLOWODSK und dann mit dem Zug nach KIEW gefahren. Das sei Anfang September 2011, der 8. oder 9. September, gewesen. In KIEW habe sie eine Frau namens XXXX getroffen, am Bahnhof haben sie ihren Reisepass und Fotos in einem Schließfach deponiert. Eine Woche habe sie bei ihr im Zentrum von KIEW in einer Wohnung gewohnt. Eine Woche später seien sie gemeinsam mit dem Zug bis zur Stadt TSCHOP nach UZHGOROD gefahren. Die Beschwerdeführerin sei dann alleine mit dem Zug bis zur slowakischen Grenze gefahren, die Zollbeamten haben sie aber nicht durchgelassen, weil sie kein Visum gehabt habe und sie sei in die Ukraine zurückgeschickt worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht nach Hause fahren können. Sie habe sich daher bei einer Freundin in NAZRAN aufgehalten und sei dann über MOSKAU, BREST und TERASPOL ausgereist. In TERASPOL habe sie Probleme bekommen, weil sie im Reisepass einen slowakischen Stempel gehabt habe. Man habe sie wieder nach BREST zurückgeschickt. Von BREST sei sie schließlich mit Hilfe eines Schleppers per Zug und Auto nach Österreich gelangt.
Die Beschwerdeführerin legte ihren russischen Reisepass vor. Sie haben den Reisepass ihrem Schlepper gegeben, der habe den Reisepass nach Tschetschenien gebracht, sie wisse nicht wie, er habe ihn ihrer Tante gegeben. Sie habe nicht geglaubt, dass er das wirklich tun werde.
Im Herkunftsstaat leben die Mutter und eine Schwester der Beschwerdeführerin. Sie wohnen beide zusammen in GROSNY. Eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits leben auch in Tschetschenien. Drei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits leben in Österreich. Der Vater der Beschwerdeführerin sei verstorben. Die Mutter erhalte eine staatliche Pension. Die Schwester unterstütze die Mutter auch, sie arbeite als Krankenschwester bzw. Helferin in einem Zahnambulatorium.
Die Beschwerdeführerin sei nach muslimischem Ritus verheiratet. Nach 3 Monaten sei man geschieden, wenn man getrennt sei. Ihr Mann heiße XXXX. Die Mutter ihres Mannes lebe in ARGUN. Die Beschwerdeführerin habe aber keinen Kontakt zu ihren Verwandten.
Die Beschwerdeführerin habe von 1999 bis 2011 in einer Eigentumswohnung ihres Mannes in GROSNY gewohnt. Wer jetzt dort wohne wisse sie nicht.
Der Reisepass der Beschwerdeführerin sei in GROSNY ausgestellt worden. Ihre Tante habe den Reisepass ausstellen lassen. Sie habe im Reisepass unterschrieben, die Tante habe Geld bezahlt und über einen Bekannten den Pass machen lassen. Man brauche nur eine Kopie des Inlandspasses und ein Foto. Der Inlandspass befinde sich in GROSNY. Sie werde sich den Pass schicken lassen.
Die Beschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft und nicht inhaftiert gewesen. Sie habe wegen ihres Mannes Probleme mit den Behörden gehabt.
Die Beschwerdeführerin gab an, wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt zu haben.
Sie wisse nicht wo sich ihr Mann jetzt befinde und wolle es auch nicht wissen. Als er damals geschlagen zurück nach Hause gekehrt sei, habe sie ihn zuletzt gesehen. Seit er damals das Zuhause verlassen habe, habe sie ihn nicht mehr gesehen oder von ihm gehört.
Sie wisse nicht, wer die Personen gewesen seien, die sie entführt haben. Sie glaube, dass sie zum Militär gehören.
Die Details zu ihrer Freilassung habe ihr keiner erzählt, sie wisse, dass der Onkel XXXX das organisiert habe. Sie glauben, dass er dahinter stecke, dass sie entführt worden sei.
Fragen durch die rechtsfreundliche Vertretung der AW:
"F.: Gibt es in Grosny Frauenhäuser, wo Frauen die Gewalt erfahren Hilfe finden?
A.: Nein, es gibt keine. Das ist bei uns üblich, dass Frauen geschlagen werden. Unsere Familie ist sehr intelligent, ich bin auch in Grosny geboren und aufgewachsen. Vor dem Krieg gab es weniger Probleme, nach dem Krieg gibt es immer wieder Gewalt gegen Frauen, die Leute, die dort jetzt leben, die Männer, sind nicht intelligent, es sind keine intelligenten Leute, die jetzt in Grosny leben.
F.: Die Leute, die Sie entführt haben, haben die bei Ihrer Familie nach Ihnen gefragt?
A.: Vielleicht erzählen sie mir das nicht, ich weiß es nicht, vielleicht wollen sie nicht, dass ich daran denke. Mein Onkel hat gesagt, er würde nicht mehr helfen in Zukunft. Meine Verwandten würden mir das nicht erzählen.
F.: Würden Sie durch Ihre Familie in der Heimat Unterstützung erfahren können?
A.: Es wäre besser, wenn ich mich umbringen würde anstatt in die Heimat zurückzukehren.
Keine weiteren Fragen durch die Vertretung der AW
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A.: Wahrscheinlich würde ich umgebracht, aber wenn ich daran denken muss ist es besser wenn ich mich umbringe, als durch diese Hölle zu gehen.
F.: Warum glauben Sie, dass Ihre Familie Sie in der Heimat nicht unterstützen würde?
A.: Viele Männer aus der Familie, z. B. der Bruder meiner Mutter, wissen nichts von der Vergewaltigung. Vergewaltigung ist das schlimmste, was passieren könnte. Der andere Onkel, der Cousin meiner Mutter, der eine Verbindung zu diesem Vorfall hat, der müsste es wissen.
Ich habe auch Angst vor meinem Mann, wenn er zurückkehren würde und davon erfahren würde, ich weiß nicht was er tun würde, er ist unberechenbar. Er hat mich schon früher geschlagen.
F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A.: Ja, meine Tanten XXXX und mein Onkel XXXX und deren Kinder.
F.: Wie ist das Verhältnis mit Ihren Verwandten in Österreich?
A.: Ich vertraue meiner Tante XXXX, die als Ärztin in Österreich arbeitet, mit ihr habe ich mehr Kontakt. Sie unterstützt mich psychisch und ist Gynäkologin, sie arbeitet in der Frauenklinik in XXXX. Sie hilft mir einen Arzt zu finden. Sie empfiehlt mir etwas und sagt, dass ich Deutsch lernen muss. XXXX sehe ich auch hin und wieder, XXXX und XXXX wissen, dass ich da bin, aber zu ihnen habe ich keinen Kontakt.
F.: Wie gestaltet sich der Kontakt mir Ihrer Tante XXXX?
A.: Wir besuchen uns gegenseitig, wir gehen auch zusammen ins Cafe."
Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie ihre Mutter und Schwester in der Heimat ein paar Mal angerufen habe, aber Angst habe, dass das Telefon abgehört werde und dass sie Probleme deswegen bekommen würden.
Sie habe keinen Lebensgefährten in Österreich. Sie mache einen Deutschkurs und lerne auch zu Hause. Sie möchte als Friseurin arbeiten. Derzeit arbeite sie nicht.
6. Das Bundesasylamt beauftragte mit Schreiben vom 14.02.2012 einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit der Erstellung eines Gutachtens.
7. Mit Schreiben vom 01.03.2012 übermittelte der rechtfreundliche Vertreter den Inlandsreisepass der Beschwerdeführerin.
8. Dem Neurologisch- Psychiatrischen Gutachten vom 03.03.2012 nach leidet die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion.
9. Mit Schreiben vom 26.03.2012 wurden der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamt aktuelle Länderfeststellungen zur Russischen Föderation/ Tschetschenien, sowie das Neurologisch-Psychiatrische Gutachten vom 03.03.2012 übermittelt, sowie eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.
10. Mit Schreiben vom 11.04.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. Hinsichtlich des Neurologisch- Psychiatrischen Gutachtens führte sie aus, dass sie dies zur Kenntnis nehme. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass die bereits eingeleitete antidepressive medikamentöse Therapie weiter geführt werden soll, auch im Falle einer Überstellung in den Herkunftsstaat. Dem Gutachten sei aber nicht zu entnehmen, ob die Therapie auch in der Russischen Föderation möglich sei. Auch in den Länderfeststellungen könne sie hinsichtlich einer entsprechend funktionierenden neurologisch- psychiatrischen Versorgung nichts entnehmen. Es sei daher nicht anzunehmen, dass für die spezielle Erkrankung der Beschwerdeführerin geeignete Mittel und Ressourcen zur Verfügung stehen. Es werde daher beantragt festzustellen, ob in der Heimat der Beschwerdeführerin überhaupt geeignete Ärzte vorhanden seien, die ihr spezifisches Krankheitsbild behandeln können.
Hinsichtlich der Länderfeststellungen werde grundsätzlich angemerkt, dass diese ein sehr düsteres Bild der Heimat zeichnen. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen stehen an der Tagesordnung. Ramsan KADYROV spiele eine bedeutende Rolle bei Entführungen. Insbesondere Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern drohe großes Ungemach. Die geschilderten Vergewaltigungshandlungen an der Beschwerdeführerin seien Folgen der Desserteurs- Eigenschaft ihres Mannes.
11. Mit Schreiben vom 10.05.2012 legte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter zwei Deutschkursbestätigungen vor.
12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2013, Fz. 11 14.279-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich des Fluchtvorbringens Folgendes aus:
"Sie gaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, Sie seien von Ihrem Mann schlecht behandelt worden. Sie wollten sich von Ihm trennen. Er hat sich im März oder April 2011 von Ihnen getrennt und seither haben Sie Ihren Lebensabschnittpartner nicht mehr gesehen. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gaben Sie an, Ihre Freundin die eine bekannte Sängerin sei, habe in der Wohnung unter Ihnen gewohnt. Sie sollen gehört haben wie jemand im Stiegenhaus war und versucht habe die Wohnung einen Stock tiefer aufzusperren. Nach zwei oder drei Minuten soll es eine Explosion gegeben haben, Ihre Freundin soll ins Krankenhaus gebracht worden sein und sei dort verstorben. Im medizinischen Gutachten schilderten Sie diesen Vorfall, dass Sie eines Nachts Schritte hörten, Ihre Freundin sei nach Hause gekommen. Als die Freundin das Türschloss aufsperrte kam es zu einer Explosion. Es wurde eine Bombe gezündet. Ihre Freundin kam ums Leben. Es wurde keine Polizei verständigt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie bei vorhanden sein einer geschlossenen, verstärkten, eisernen Wohnungstür am Abend oder in der Nacht im Geschoss unter Ihnen auch nur ansatzweise hören konnten, dass Ihre angebliche Freundin nach Hause gekommen sei. Auch dass Sie angeben, als die Freundin den Schlüssel ins Schloss schob, sei die Explosion gewesen, können Sie unmöglich wissen. Noch ungewöhnlicher wäre, wenn Ihre Freundin eine bekannte Sängerin gewesen sein sollte, dass niemand die Polizei gerufen hätte, zumal eine Explosion in einem Haus auch von sich aus sicherlich die Polizei zum Geschehen führen würde. Ihre Erzählungen sind daher gänzlich unglaubwürdig.
Weiter erzählen Sie, dass Sie angeblich von Männern in Militäruniformen entführt worden wären. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gaben Sie an, als Sie von der Arbeit weggingen, wurden Sie von jemand gerufen. Sie schauten wer nach Ihnen rief und sahen ein Auto mit dunklen Scheiben. Sie sollen dann schnell in ein Auto gezerrt worden sein. So schnell kann dies jedoch nicht passieren, wenn Sie zuvor mit Namen gerufen werden, Sie Zeit haben zu sehen wer ruft, dann war auch genügend Zeit wegzugehen oder sich um Hilfe umzusehen. Ihre Erzählungen sind dermaßen, dass von einer erfundenen Geschichte auszugehen war. Zu diesem Sachverhalt gaben Sie in der Niederschrift vor der Polizei an, dass Sie von Behörden aufgesucht worden wären, Sie wären in ein Dorf gebracht worden. Als Sie dorthin gebracht wurden, wurden Ihnen im Dorf die Augenbinden abgenommen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gaben Sie an, Ihr Kopf wurde im Auto nach unten gedrückt, so ist man mit Ihnen eine lange Zeit gefahren. Ihre Schilderungen sind deshalb unglaubwürdig, dann wenn jemand einmal in seinem Leben eine Entführung erlebt, kann er sich erinnern, ob er von Behörden oder Militärmännern verschleppt wurde. Auch ob die Augen verbunden wurden oder der Kopf nach unten gedrückt wurde und man dadurch nichts sehen konnten, würde man bei einer wahren Geschichte widerspruchsfrei darlegen können. Deshalb ist Ihre Geschichte auch mit der anschließenden angeblichen Vergewaltigung erfunden und entspricht nicht der Wahrheit. Sie bringen diese Geschichte nur vor um in Österreich Asyl zu erschwindeln. Die vorgelegten Fotos, mit leichten blauen Flecken können Ihre Geschichte nicht beweisen, zumal daraus Ihre dargelegte Geschichte nicht erklärt werden kann. Blaue Flecken wie in diesen Fotos ersichtlich, können irgendwann und irgendwie entstanden sein. Ihre Fluchtgeschichte können Sie nicht erklären. Dass Sie keinerlei Rechtschutzinstrumente in Anspruch nahmen zeigt ebenfalls kein Bild, dass Ihr Erzählungen der Wahrheit entsprechen würden.
Dass Sie telefonisch bedroht würden, konnte nicht festgestellt werden. Wenn jemand telefonisch bedroht würde, so könnte man die Nummer wechseln oder die Sicherheitskräfte aufsuchen um auszuforschen, wer dies macht. Sie haben keinerlei normale Reaktionen vorgebracht, sodass von einer erfundenen Geschichte auszugehen war.
Sie haben sich nach Ihrem angeblichen Vorfall einen Reisepass ausstellen lassen. Wenn Sie die Behörden Russland gesucht hätten, würde Ihnen kein Reisepass ausgestellt. Auch haben Sie den Reisepass selbst unterschreiben müssen.
Dass Ihr ehemaliger Mann ein Terrorist gewesen sein soll und gekämpft haben soll, steht nicht fest, weil er sonst wohl kaum für Kadyrow gearbeitet haben würde. Aufgrund Ihrer sonstigen unglaubwürdigen Angaben kann auch daran gezweifelt werden, dass Sie eine solche Beziehung eingegangen sind.
Geht man davon aus, dass dieser von Ihnen geschilderte Vorfall im Zusammenhang mit einer angeblichen Verschleppung, Sie zum Verlassen Ihres Heimatortes bzw. Ihres Heimatlandes zwang, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen gewesen, dass Sie spontan ohne Rückfragen diese von Ihnen behaupteten bedrohlich erscheinenden Umstände z.B.: konkreter Handlungsablauf der Geschehnisse, Bedrohungssituation, Verletzungsgefahr usw. detailliert beschreiben hätten können. Ist doch in Ihrem Fall besonders darauf hinzuweisen, dass Sie ein junger gesunder Mann sind, dem so etwas zum ersten Mal passierte. Es handelt sich hiermit um Umstände, die ein durchschnittlicher Mensch nicht vergisst bzw. nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Angaben von Details bzw. Angaben von damit verbundenen Gefühlen schildern wird.
Ergänzend darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert.
Ihre Angaben müssen folglich als vage und wenig detailreich bezeichnet werden. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass Ihren Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können."
Betreffend die Feststellung der Situation im Falle der Rückkehr wurde Folgendes ausgeführt:
"Es ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise bei Ihrer Familie aufwuchsen und dort Unterkunft fanden. Sie gaben auch an, dass Sie sich bislang durch Arbeiten als Stylistin etwas verdienten. Es ist kein Grund dafür zu erkennen, dass Sie dies bei Ihrer Rückkehr nicht wieder tun könnte zumal es sich bei Ihnen um eine erwachsene arbeitsfähige Frau handelt. Der Zusammenhalt innerhalb der Familien ist bekannt und es kam im Verfahren nicht hervor, dass Sie durch Ihre Verwandten nicht unterstützt werden würde. Selbst wenn dies so sein sollte, könnten Sie insbesondere durch humanitäre Organisationen Unterstützung finden."
13. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 16.07.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
14. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 30.07.2013 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Die Beschwerdeführerin monierte, sie habe nie angegeben, einen Stock höher als ihre Freundin gewohnt zu haben. Sie habe immer angegeben, dass sie in einer benachbarten Wohnung gelebt habe und dass sie sich überwunden habe, zur Tür zu gehen und durch den Spion zu schauen. Allein dies zeige, dass sich beide Wohnungen im selben Stockwerk befunden haben. Die Wohnung sei auch äußerst hellhörig und bedeute der Einbau einer eisernen Tür nicht, dass sämtliche Geräusche von außerhalb der Wohnung nicht in die Wohnung dringen würden. Sie habe auch dezidiert angeführt, dass sich später herausgestellt habe, dass es ihre Freundin gewesen sei, die die Tür aufgesperrt habe, als es zur Explosion gekommen sei.
Sie habe nie angegeben, dass ihr die Augen verbunden worden seien, sondern dass sie Häuser gesehen habe, als sie aus dem Auto gestiegen sei. Im Auto sei ihr der Kopf nach unten gedrückt worden und sie habe nicht hochsehen dürfen. Sie könne sich die Angaben bei der Erstbefragung nur dahingehend erklären, dass es diesbezüglich bei der Dolmetscherin zu einem Missverständnis gekommen sei.
Wenn ihr vorgeworfen werde, sie habe keine Rechtsschutzinstrumente in Tschetschenien in Anspruch genommen, so sei auf die eigenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach offizielle Beschwerden oder Anzeigen gegen eine Verfolgung von Familienmitgliedern von Widerstandkämpfern kaum möglich seien. Es hätte keinen Sinn gehabt, die Verfolger anzuzeigen, da die Verfolgung von den Sicherheitsbehörden selbst ausgehe.
Auch die Begründung, dass nicht glaubwürdig sei, dass ihr ehemaliger Mann Widerstandskämpfer gewesen sei, da er sonst wohl kaum für KADYROV gearbeitet hätte, sei nicht nachvollziehbar. Es sei sämtlichen Länderberichten zu entnehmen, dass sich KADYROV ehemaliger Widerstandskämpfer bediene und sie als Sicherheitskräfte einsetze. Dies sei auch den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu entnehmen. Die Feststellungen bestätigen auch, dass Familienangehörige von mutmaßlichen Widerstandskämpfern in Form der Kollektivbestrafung einer Verfolgung unterliegen.
Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Reisepass habe, der ihr mit Hilfe einer Cousine ihrer Mutter, die einen Bekannten beim Passamt habe, ausgestellt worden sei, vermöge eine Unglaubwürdigkeit nicht zu begründen.
Offensichtlich sei die Erstbehörde nicht gewillt, sich mit dem Vorbringen konkret auseinander zu setzen. Dies zeige sich auch daran, dass auf Seite 65 des Bescheides angeführt sei, dass sie ein gesunder "Mann" sei.
Tatsache sei, dass ihr Vorbringen mit den von der Behörde selbst angeführten Länderberichten in Einklang zu bringen sei und damit als glaubwürdig der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt werden könne. Sie unterliege in Tschetschenien aufgrund der Tatsache, dass sich ihr Mann geweigert habe, weiter für KADYROV als Sicherheitskraft zu arbeiten und nunmehr als Widerstandskämpfer gelte, einer politisch motivierten Verfolgung und hätte ihr daher Asyl zumindest aber Refoulementschutz gewährt werden müssen.
Die Beschwerdeführerin legte im Anhang Deutschkursbestätigungen vor.
15. Mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Beschwerdeführerin am 11.06.2014 aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation übermittelt.
16. Mit Schreiben vom 03.07.2014 langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit dem Inhalt der Länderfeststellungen im Großen und Ganzen übereinstimme. In einer Gesamtschau werde ersichtlich, dass Gewalt, Folterungen, Verschwinden Lassen und Menschenrechteverletzungen leider zum Alltag gehören, aber auch das Recht auf eine freie Meinungsäußerung stark beschnitten werde. Die Beschwerdeführerin zitierte Ausschnitte aus den Länderfeststellungen, die für ihre Situation besonders relevant seien und führte aus, zusammenfassend ergebe sich, dass ein Leben in Tschetschenien nicht möglich sei. Sie Sicherheitslage sei nach wie vor unstabil und unsicher. Diese Feststellungen bestätigen und untermauern ihren Fluchtgrund.
17. Am 23.07.2014 führte die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr rechtsfreundlicher Vertreter, eine Dolmetscherin für die russische Sprache sowie die Tante der Beschwerdeführerin, Dr. med. XXXX, als Zeugin teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 7Z). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zur Verhandlung nicht erschienen. Mit Schreiben vom 10.07.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass kein Vertreter entsandt werde und beantragte die Beschwerde abzuweisen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin und der Zeugin.
Die Beschwerdeführerin (BF1) und die Zeugin (Z) gaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes zu Protokoll:
(...)
R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), dass Sie XXXX heißen, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation,
Volksgruppe: Tschetschenin, moslemischer Glaube.
Sie sind nicht standesamtlich, sondern nur nach muslimischem Ritus verheiratet und haben keine Kinder. Ist das korrekt?
BF: Ja, das stimmt.
R:Wie lautet der Name Ihres Ehemannes und wann ist er geboren?
BF: XXXX.
R: Wann haben Sie geheiratet?
BF: Wir haben 1998 kurz vor Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges geheiratet. Das genaue Datum weiß ich nicht mehr.
R: Haben Sie Ihren Inlandsreisepass auch mit? (Kopie des Auslands-Reisepasses ausgestellt am 17.08.2011 und Kopie des Inlandsreisepasses, ausgestellt am 17.03.2003 befinden sich im Akt)
BF: Nein, ich habe überhaupt keine Pässe zurückbekommen.
R: Im Akt befindet sich nur eine Kopie des Passes. Der Pass sollte Ihnen eigentlich zurückgemittelt worden sein. Im Akt befinden sich keine Originaldokumente.
R: Wo haben Sie in Tschetschenien von wann bis wann gelebt, bzw. waren Sie jemals außerhalb Tschetscheniens?
BF: Außerhalb Tschetscheniens war ich nicht. Ich lebte zuerst bei meiner Mutter, von Geburt an, und dann habe ich geheiratet und habe bei meinem Mann gelebt. Ich meine, ich sage jetzt, ich habe bei meinem Mann gelebt, aber er war eigentlich nicht da, bis zu dem Zeitpunkt, als er sich gestellt hat. Ich war damals nur mit ihm verheiratet.
R: Sie haben eine gemeinsame Wohnung gehabt?
BF: Ja.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF: Ja, ich habe immer die Wahrheit gesagt.
R: Schildern Sie nun genau und präzise die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.
BF: Ich hatte Angst um mein Leben, es ist sehr schwer für mich, mich daran zu erinnern. Ich habe auch Angst um meine Mutter und um meine Schwester. Meine Verwandten haben mir bei der Ausreise geholfen. Jetzt ist schon ein bisschen Zeit vergangen und ich bekomme auch psychologische Hilfe.
R: Zum Gesundheitszustand komme ich sowie noch genauer. Ich würde von Ihnen gerne hören, was passiert ist, soweit Sie sich zurückerinnern können.
BF: Ich habe schon früher angegeben, dass mein Mann gekämpft hat. Er war in den Bergen.
R: Das heißt, Sie haben geheiratet und er ist dann gleich als Widerstandskämpfer weggegangen?
BF: Ja, er hat gekämpft, zusammen mit meinem Onkel. Das war ein Cousin meiner Mutter. Das war ein Onkel namens XXXX und Kampfgefährte meines Mannes.
R: Sie haben ihn geheiratet und gar nicht mit ihm zusammengelebt?
BF: Wir haben schon miteinander gelebt, aber immer nur kurzzeitig. Das war in der Stadt Argun. Er stammte aus dieser Stadt und wir haben uns dort kennengelernt, als ich zu meiner Großmutter fuhr. Dort haben wir gelebt. Es war so, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Krieg in der Stadt Argun zeitweise recht gefährlich war und wir fuhren dann in die Hauptstadt nach Grosny. Die Stadt Argun befindet sich 30 Minuten von Grosny entfernt. So habe ich ihn kennengelernt. XXXX lebte auch in dem Haus, in dem meine Großmutter gelebt hat. Seine Familie hat dort auch gelebt. Das war ein vierstöckiges Haus. So haben wir uns kennengelernt und dann haben wir geheiratet und zwar nach dem muslemischen Ritus. Aber wir haben nicht lange bei seiner Mutter gelebt. Dann sind wir in die Stadt Grosny übersiedelt. Wir lebten in der Wohnung gemeinsam. Das war unsere gemeinsame Wohnung bis zu meiner Ausreise.
R: Wie darf ich mir dieses Haus vorstellen? Haben dort mehrere Parteien gelebt?
BF: Ja, das war ein großes Haus, vier Stockwerke, 8 oder 9 Stiegenhäuser hat es dort gegeben. Es haben sehr viele Parteien dort gelebt. Dort haben wir gelebt. Dann, als der Krieg begonnen hat, als konkrete Kriegshandlungen begonnen haben, ist er immer wieder weggegangen und ich fuhr dann nach Inguschetien, als es konkrete Kampfhandlungen gegeben hat, weil es in der Stadt wirklich sehr gefährlich war. Wir haben uns auch in Inguschetien gesehen. Manchmal kam er zu mir in der Nacht, aber sehr selten.
R: Aber Sie haben mit ihm auch immer während des Krieges Kontakt gehabt?
BF: Ja. Dann, als sich die Lage etwas verbessert hat, ich meine, den Krieg gab es nach wie vor, aber zumindest gab es keine massiven Bombardierungen, dann fuhr ich in meine Wohnung, obwohl es in der Stadt kein Licht gegeben hat und es nicht überall Gas gegeben hat. Manchmal gab es auch Gelegenheitsjobs, zum Beispiel auf Baustellen.
R: Für die Männer?
BF: Auf Baustellen konnte man als Frau arbeiten, zum Beispiel beim Ausmalen. Manchmal habe ich auch in Kaffeehäusern gearbeitet, wenn die Kaffeehäuser eröffnet wurden. Ich musste ja von irgendetwas leben. Und dann kam er ein bisschen öfters, nicht wirklich oft, aber meistens in der Nacht. Er hat mir dann meistens gesagt, was ich zu tun habe oder er hat mir Listen gegeben mit Sachen, die ich bereit stellen soll, Arzneimittel und Lebensmittel befanden sich vor allem auf diesen Listen. Manchmal hat er auch jemanden geschickt.
R: Hat er das mit Ihnen besprochen? Wie sind Sie zu den Listen gekommen?
BF: Er hat mir die Listen selber übergeben oder manchmal hat er mir jemanden geschickt, der diese Liste mir übergeben hat. Nicht verschiedene, sondern es ist immer der gleiche Mann gekommen.
R: War das zu der Zeit, wie Sie schon im Frisiersalon gearbeitet haben oder vorher schon?
BF: Ja, ich habe sozusagen als Lehrling begonnen und habe dann dort ein Praktikum gemacht. Ich habe das sehr gern gemacht, deswegen. Alles, was die Schönheit anbelangt, habe ich sehr gern.
R: Stelle ich mir das richtig vor, er ist in der Nacht gekommen, er hat Ihnen die Liste gegeben und Sie haben das besorgt?
BF: Manchmal ist auch ein Mann direkt zu mir in die Arbeit gekommen. Er hat mir die Aufgaben entweder schriftlich überreicht oder mündlich mitgeteilt.
R: Wovon hat Ihr Mann das bezahlt? Wissen Sie das? Irgendjemand muss Ihnen ja das Geld gegeben haben?
BF: Das weiß ich nicht. Er hat mir keine Details gesagt. Aber es handelte sich auch nicht um große Summen. Er hat mir auch recht wenig Geld gegeben. Deswegen musste ich zusätzlich arbeiten, um überhaupt leben zu können. Ich habe dann zu dem Zeitpunkt gesehen, dass er sich sehr verändert hat. Er wurde aggressiv. Am Anfang war er recht ruhig, als wir geheiratet haben.
R: Wenn er zu Ihnen gekommen ist und Sie besucht hat, dann war er aggressiv?
BF: Ja, er war aggressiv. Er war recht fertig. Ich habe die ganze Zeit Angst verspürt.
R: Wenn er da war?
BF: Ja, ich hatte Angst vor ihm, wenn er da war. Das drückte sich zum Beispiel dadurch aus, dass ich mit ihm schlafen musste, obwohl ich das nicht wollte. Ich habe trotzdem keinen Ausweg gesehen. Auch wenn ich mich vor ihm gefürchtet habe. Erst jetzt, hier in Österreich, ist mir bewusst geworden, wie schrecklich meine Lebensumstände waren, dass das niemals hätte passieren dürfen. So etwas hätte nicht passieren dürfen, aber das ist mir erst jetzt bewusst worden, weil ich das alles analysiert habe.
R: Sie meinen, wie Ihr Mann mit Ihnen umgegangen ist, hätte nicht passieren dürfen?
BF: Das auch, aber ich meine die Tatsache, dass ich permanent in Angst gelebt habe. Das war damals sozusagen die Regel. Ich hatte immer Angst. Es gab Krieg und meine persönliche Situation war auch aussichtslos. Ich hatte auch Angst um meine Mutter und meine Schwester.
R: Zu dieser Zeit hatten Sie auch schon Angst um Ihre Mutter und Ihre Schwester?
BF: Auch, weil ich auch nur eine einzige Schwester gehabt habe.
R: Haben Sie Angst um Ihre Mutter und Ihre Schwester gehabt wegen des Krieges oder weswegen?
BF: Wegen des Krieges und weil mein Mann mit den Kämpfern zusammen war. Wenn man weiterdenkt, dann hätte das möglicherweise auch für meine Mutter und meine Schwester Konsequenzen gehabt. Ich meine, zumindest habe ich damals daran gedacht, dass das sein könnte. Ich habe auch überlegt, was passiert, wenn ich ihn verlasse, aber wohin hätte ich gehen sollen. Die Frauen haben dort keine Rechte, keine. Damals überhaupt nicht.
R: Das heißt, er hat sie zu dieser Zeit auch finanziell unterstützt, wenn auch mit wenig Geld?
BF: Nicht wirklich, ein bisschen schon, aber nicht wirklich. Er hat mir vor allem Geld gegeben, damit ich die Sache kaufe, die er braucht, sprich die Medikamente und Lebensmittel.
R: War Ihre Wohnung eine Mietwohnung und haben Sie alles selber bezahlt?
BF: Das war seine Eigentumswohnung. Wie er sie erworben hat, weiß ich nicht. Aber sie gehörte ihm.
R: Miete haben Sie keine gezahlt, aber für Ihre Lebensumstände haben Sie selbst aufkommen müssen?
BF: Ja, manchmal konnte ich sogar meiner Mutter und meiner Schwester helfen. Ich habe also dort gelebt und ich bekam von ihm die Aufgaben, die ich dort zu erfüllen hatte. 2008 oder 2009, das weiß ich leider nicht mehr genau, jedenfalls hat mein Onkel XXXX bereits mit der Obrigkeit zusammengearbeitet, damals gab es einen Erlass, dass die Kämpfer, die sich stellen und ihre Waffen abgeben, amnestiert werden und sie eine Arbeit bekommen werden. Mein Onkel hat meinen Mann überredet, wissen Sie, nicht überredet, er hat ihm einfach erzählt, dass es gut sein wird, wenn er sich stellt, jedenfalls hat mein Mann dann angefangen, mit ihm zusammenzuarbeiten.
R: Ist Ihr Mann offiziell amnestiert worden?
BF: Ja, es war sozusagen eine Amnestie innerhalb von Tschetschenien.
R: Das war 2008 oder 2009, als er nicht mehr für die Widerstandskämpfer gearbeitet hat?
BF: Ja, zuerst hat er sich mit XXXX getroffen und dann hat er sich offiziell gestellt und dann hat er angefangen, gemeinsam mit XXXX zu arbeiten. Aber er wurde immer nervöser.
R: Was hat er mit XXXX gearbeitet?
BF: Er hat als Polizist gearbeitet, mit den Präsidententruppen. Die Bataillons gehörten damals zusammen. Er war wieder weg, er war wieder in den Bergen, aber diesmal gegen die Kämpfer.
R: Das heißt, er war wieder nicht mit Ihnen in der Wohnung?
BF: Er war öfters mit mir als früher. Er hatte auch freie Tage. Aber er fuhr immer wieder weg, wenn er eine Aufgabe zu erledigten hatte. Er wollte trotzdem die ganze Zeit weg von dort. Er hat immer wieder darüber gesprochen, dass das unmöglich war.
R: Er wollte von der Polizei weg, wo er gearbeitet hat?
BF: Ja. Er hat gesagt, dass er zu verschiedenen Sachen gezwungen wird, dass er vieles machen muss und dass sich das gegen die Leute richtet, mit denen er zusammen war. Er hat mir jedoch nichts Konkretes gesagt. Er wollte die ganze Zeit weg von dort. Es war ihm auch bewusst, dass das gefährlich ist.
R: War für Sie sein Verhalten zu der Zeit eher erträglich? Haben Sie zu dieser Zeit weniger Angst vor ihm gehabt?
BF: Am Anfang habe ich gedacht, dass es dann so sein wird, weil er ja zu mir gekommen ist, aber letztendlich war es nicht so. Es war halt ein bisschen leichter weil er mich "legal" besuchen konnte. Er war ja Polizist, also konnte er normal nach Hause kommen. Ich meine, das spielt auch eine persönliche Rolle. Er schien mir auch etwas ruhiger zu werden als früher. Erst später, ca. 2011, hat er sich einen Urlaub genommen und ist Zuhause geblieben. Er war im Krankenstand.
R: Hat er sich jetzt Urlaub genommen oder war er im Krankenstand, denn in erster Instanz haben Sie ausgesagt, er war im Krankenstand.
BF: Da er in Wirklichkeit nicht krank war und da es dadurch keine Beweise für seine Krankheit gegeben hat, hat er das mit seinem Vorgesetzen, einem Kommandanten ausgemacht. Er hat schon damals beschlossen, nicht mehr zur Arbeit zu gehen.
R: Hat er es damals schon mitgeteilt, dass er nicht mehr zur Arbeit gehen will, dass er nicht mehr als Polizist arbeiten will.
BF: Das hat er nur mir gesagt. Vielleicht hat er das auch jemandem anderen gesagt, aber das weiß ich nicht.
R: Was hat er dann seinem Vorgesetzten gesagt, dass er eine Ausrede braucht, dass er Zuhause bleiben kann?
BF: So genau hat er mir das nicht gesagt. Er hat zu mir gesagt ich bleibe Zuhause und bin sozusagen krank.
R: Ich frage Sie das deswegen, weil Sie im erstinstanzlichen Verfahren gesagt haben, dass er im Krankenstand Zuhause war.
BF: Er ist Zuhause geblieben und hat mir gesagt, dass er sozusagen krank ist, deswegen habe ich das heute als Urlaub bezeichnet. Er ist jedenfalls nicht zur Arbeit gegangen. Eines Tages sind Leute bei uns eingedrungen. Sie haben die Tür eingebrochen und haben ihn verschleppt. Ich wusste nicht, wohin man ihn bringt. Nach einigen Tagen ist er zurückgekehrt. Er war zusammengeschlagen. Er konnte kaum gehen. Er hat mein Telefon genommen und hat einige Anrufe getätigt und dann ist er weggegangen. Ich habe ihn gefragt, ob er zurückkehren wird und er hat ja gesagt, aber dieses ja klang irgendwie so, dass das für mich nicht ganz klar war, ob er zurückkehren wird. Er hat mir nichts erklärt, er ist einfach weggegangen. Am Telefon war nicht mehr sichtbar, wen er angerufen hat. Das hat er alles gelöscht. Ich hatte Angst. Ich hatte Angst, in der Wohnung zu bleiben. Eine Zeit lang lebte ich bei meiner Tante und auch bei einer Freundin, bei Verwandten. Ich hatte eine Nachbarin, das war eine direkte Nachbarin, mit der ich eine gemeinsame Wand hatte. Wir haben direkt nebeneinander gewohnt. Sie war Sängerin und bekannt in Tschetschenien. Wir waren Freundinnen. Als ich dort noch gelebt habe, waren wir recht gute Freundinnen. Sie hatte zwei Kinder, eine Tochter und einen Sohn. Vorwiegend habe ich dann bei ihr gelebt, zumindest habe ich dann bei ihr übernachtet. Und ich habe auch in meinem Friseursalon weiterhin gearbeitet. Ich habe zwar nicht gleich zu arbeiten begonnen, aber so ungefähr nach einer Woche oder so, genau kann ich mich leider nicht mehr erinnern. Ich habe bei ihr übernachtet. Ich meine, ich habe auch bei Verwandten übernachtet und bei einer Freundin. Ich habe bei ihr übernachtet. Es gab Anrufe. Man hat nach meinem Mann gefragt und es kamen auch Leute, die nach meinem Mann gefragt haben. Auch XXXX ist immer wieder gekommen und hat gefragt, wo XXXX ist. XXXX wusste, dass ich bei ihr übernachte und dass wir Freundinnen sind. Und er hat mir viele Fragen gestellt, er ist auch immer wieder zu meiner Arbeitsstelle gekommen. Eines Tages habe ich auf XXXX gewartet, das ist meine Freundin. Sie ist nämlich immer wieder aufgetreten auch in Restaurants und so. Als Sängerin arbeitet man dort, wo man einen Auftrag kriegt, zum Beispiel bei Hochzeiten oder so. Ich bin dann ganz leise in meine Wohnung reingegangen, mäuschenstill, weil ich einige Sachen mitnehmen wollte. Das war spät am Abend, um 22 Uhr oder so und dann habe ich Schritte gehört und ich habe noch gedacht, dass XXXX nach Hause gekommen ist und sie mich gleich rufen wird. Ich habe auch gehört, dass jemand ihre Türe aufmacht, den Schlüssel umdreht. Ich wollte gerade zu meiner Tür gehen und diese aufmachen und dann dachte ich mir, zuerst die Sachen und dann gehe ich zu ihr. Ich habe geglaubt, dass sie gleich zu mir kommen wird und mich rufen wird. Ich habe noch gehört, wie ihre Tür aufgemacht wird und dann habe ich im Gang in den nächsten Sekunden eine Explosion gehört. Sie war so stark, dass ich das Gefühl hatte, dass meine eigene Tür explodiert ist. Das war eine eiserne Tür. Ich stand unter Schock, ich habe geglaubt, dass das meine Tür ist. Ich verspürte Rauch und dann hörte ich Schreie von XXXX, sehr laute Schreie, Hilferufe. Sie hat auf Tschetschenisch geschrien, sie hat geschrien, dass sie Kinder hat und nicht sterben will. "Hilfe" hatte sie geschrien und ich hatte Angst zur Türe zu gehen. Ich hatte große Angst. Wissen Sie, was interessant ist? An dem Tag, glaube ich, hat sie ihre Kinder zu ihrem Bruder gebracht, dass sie dort einige Zeit verbringen, im Dorf bei Verwandten. Ich hatte große Angst. Sie hat geschrien und ich traute mich nicht, zur Tür zu gehen. Aber dann habe ich auch andere Leute gehört und dann kam ich zur Tür. Ich konnte aber nicht aufmachen. Die Tür war zu. Ich habe dann an die Tür geklopft und habe geschrien, dass man die Tür aufmachen soll. Dort waren viele Leute, irgendwelche jungen Leute haben mir die Tür aufgemacht. Ich weiß nicht, warum die Tür nicht aufzumachen war, offensichtlich hat sich etwas verklemmt. Als die Tür aufging, war alles schwarz, das ganze Stiegenhaus war schwarz und XXXX habe ich überhaupt nicht gesehen. Sie wurde schon weggebracht ins Krankenhaus. Die Nachbarin von unten hat mir dann erzählt, dass die gesamte Kleidung von XXXX verbrannt war und sie hat sie zugedeckt, weil sie nicht einmal Unterwäsche hatte. Sie hat sie mit irgendwelchen Decken und Polstern bedeckt, damit man zumindest die intimen Stellen zudeckt und dann wurde sie ins Krankenhaus gebracht. Später habe ich gehört, dass sie am nächsten Tag oder nach zwei Tagen im Krankenhaus verstorben ist. Ich ging dann nicht mehr in meine Wohnung. Ich war bei meiner Tante und bei Verwandten und bei anderen Freundinnen, jedenfalls nicht Zuhause. Ich hatte große Angst. Ich wusste, dass das einen Zusammenhang mit mir hat. Die Polizei hat das angeblich so protokolliert, dass das ein Brand war. Ich habe nur Gerüchte gehört, dass sie noch im Krankenhaus einvernommen werden konnte. Ca. ein Monat lang oder zwei Monate bin ich nicht arbeiten gegangen, aber dann musste ich von irgendetwas leben und dann habe ich mir gedacht, vielleicht hat sich die Lage etwas beruhigt und dann habe ich beschlossen arbeiten zu gehen. Für mich stand auch die Tatsache im Vordergrund, dass ich auch von irgendetwas leben musste. Jedenfalls habe ich dann zu arbeiten begonnen. Am ersten Tag, als ich zur Arbeit ging, wissen Sie, bei uns ist das nicht so, dass die Arbeitszeit normiert ist, es ist nicht so, dass man 8 Stunden arbeiten muss. Es ist einfach so, dass man jeden Tag der Besitzerin einen Plan vorlegen musste, wie viele Stunden man arbeiten wird bzw. wie viele Kunden man haben wird. Ich habe nämlich für den Platz bezahlt. Es ist überall in Russland so, dass man sich einmietet. Das ist eine private Arbeit. Das ist so, wenn ich zum Beispiel Besitzerin eines Friseursalons bin, dann suche ich mir Leute, die sich einmieten und dann verlange ich pro Arbeitsplatz Geld. Auch wenn man einen freien Tag hatte musste man für den Arbeitsplatz zahlen. Es gab eigentlich nur zwei Feiertage, die üblich eingehalten worden sind, das ist Ramadan und Neujahr. Am ersten Tag nach der Arbeit bin ich dann zu meiner Tante gegangen. Ich bin jedenfalls nicht mehr zu meiner Wohnung gegangen. Nach der Explosion war ich nicht mehr dort. Ich habe mich die zwei Monate nach der Explosion praktisch versteckt. Ich war vorwiegend bei meiner Tante oder bei Freunden und Bekannten. Nach dem ersten Arbeitstag habe ich gedacht, dass ich zu meiner Tante gehen werde. Als ich den Friseursalon verlassen habe, hat jemand nach mir gerufen, und zwar meinen Vornamen gerufen, XXXX. Das war alles sekundenschnell. Kaum konnte ich mich umdrehen, wurde ich schon ergriffen und in ein Auto verfrachtet. Das hat nur Sekunden gedauert. Ich stand unter Schock. Man hat meinen Kopf nach unten gehalten, meine Hände fixiert. Ich habe nur noch gesehen, dass die Scheiben des Fahrzeuges verdunkelt waren. Das ist mir erst später bewusst worden, als ich das alles analysiert habe. Zuerst stand ich unter Schock. Erst später ist es mir bewusst geworden, dass das mit der Obrigkeit zu tun hat, weil bei uns nur Polizei und die Behördenvertreter mit Fahrzeugen unterwegs sind, die verdunkelte Scheiben haben. Es gab nämlich nach dem Krieg einen Erlass, dass Privatpersonen kein Recht haben, verdunkelte Scheiben in Fahrzeugen zu besitzen. Wir sind lange gefahren, zumindest schien es für mich eine Ewigkeit zu dauern. Wir sind dann irgendwo angekommen. Ich durfte meinen Kopf nicht heben und hatte somit eine sehr eingeschränkte Sicht, habe aber verstanden, dass wir uns nicht mehr in der Stadt befanden. Das war ein privates Haus. Man hat mich in einen Keller gebracht. Man hat mich gleich zusammengeschlagen. Zuerst hat man mir keine Fragen gestellt. Dann haben sie mich gefragt, wo XXXX ist und dass es für mich besser ist, es zu sagen. Einer von ihnen hat das mit einem Telefon aufgenommen. Man hat mich verhöhnt und vergewaltigt. Einer von ihnen hat mich verhöhnt, so wie er nur konnte und er hat mich auch vergewaltigt. Es ist sehr schwer für mich, mich daran zu erinnern. Ich kann mich an einen von ihnen sehr gut erinnern. Er hatte keine Haare. Er hat mich vergewaltigt. Er hat mich verhöhnt und der andere hat das mit der Kamera aufgenommen. Manchmal durfte ich hinauf, um die Notdurft zu verrichten und manchmal hat man mir nur einen Eimer hingestellt. Der ohne Haare hat mich gezwungen, verschiedene Sachen zu machen. Ich habe immer wieder das Gefühl gehabt, dass meine Seele stirbt. Ich konnte nicht mehr atmen. Er hat mich zu schrecklichen Sachen gezwungen. Ich kann mich nicht erinnern, wie viele Tage das gedauert hat. Eines Tages hat man mich wieder hinaufgebracht. Man hat mich in ein Auto verfrachtet. Es war dunkel. Ich hatte überall blaue Flecken und Prügelspuren. Man hat mich irgendwo ausgesetzt. Ich weiß nicht genau, wo das war, weil ich den Kopf wieder nach unten halten musste. Irgendwann hat man zu mir gesagt: "Geh raus." Das war in der Nacht, das weiß ich noch. Ich habe eine Zeit lang gebraucht, bis ich wieder zu mir kam. Ich meine, ich war nicht bewusstlos. Aber es hat eine Zeit lang gedauert, bis ich realisiert habe, wo ich bin. Ich habe mich erst danach umschauen können. Ich habe dann erkannt, dass das die Straße ist, wo meine Mutter gelebt hat, wo ich selbst bis zu meiner Heirat auch gelebt habe. Ich bin dann in die Wohnung meiner Mutter gegangen. Dort waren alle meine Verwandten, meine Großmutter, meine Schwester, nein, nicht alle, einige von ihnen, meine Tante und meine Mutter. Meine Mutter lebt dort mit meiner Schwester. (BF weint bei der Erinnerung an die Ereignisse und ist körperlich angespannt). Ich war nicht imstande, irgendetwas zu erzählen. Man hat mich gleich in ein Auto gesetzt und mir nur gesagt, dass man eh schon alles weiß und dann hat man mich zu meiner Tante gebracht. Das ist eine Verwandte meiner Mutter, eine Verwandte mütterlicherseits, eine Cousine meiner Mutter. Dort habe ich dann gelebt. Sie hat mir sozusagen die einfachste medizinische Hilfe geleistet. Sie hat mir geholfen und dann ist meine leibliche Schwester auch zu mir gekommen. Sie hat mich fotografiert, auf jeden Fall fotografiert, sozusagen mit dem Fall.
R: Was meinen Sie mit "auf jeden Fall" fotografiert?
BF: Wissen Sie, meine Schwester ist sehr praktisch veranlagt. Sie studiert Jus. Sie ist einfach ganz anders. Es muss alles als Beweis vorliegen.
R: Sie hat daran gedacht, dass man das brauchen könnte?
BF: Sie ist einfach so. Sie ist zwar 10 jünger als ich, sie ist aber viel ernster als ich. Ich habe dann erfahren, dass man mich über XXXX freikaufen konnte, aber man hat mir keine Details gesagt. Man hat mir nur gesagt, dass er mir kein weiteres Mal helfen wird können.
Die Verhandlung wird um 11.06 Uhr für 5 Minuten unterbrochen.
Fortsetzung der Verhandlung um 11.11 Uhr.
BF: Ich habe schon gesagt, dass ich bei meiner Tante gelebt habe. Ich habe mich dort versteckt gehalten. Meine Verwandten, und meine Mutter haben noch zugewartet, bis sich mein Gesundheitszustand stabilisiert, dass man die blauen Flecken nicht so sieht. Sie haben dann eine Frau aus der Ukraine gefunden und sie haben das so organisiert, dass ich zuerst in die Ukraine fahren musste, um das Land verlassen zu können, um Tschetschenien verlassen zu können. Meine Verwandten haben Geld gesammelt, vorwiegend meine Großmutter und meine Mutter. Man hat mich in Grosny in ein Taxi gebracht. Wir fuhren Richtung Pjatigorsk. Ich musste mich dann in einen Zug nach Kiew setzen.
R: Wie lautet der Name Ihrer Tante?
BF: XXXX haben wir sie genannt. Ich habe mich dann in einen Zug gesetzt, der in die Ukraine gefahren ist. Man hat mir eine Telefonnummer aufgeschrieben und mir aufgetragen, die Telefonnummer dann anzurufen, um die Frau kontaktieren zu können. Ich sollte die Frau nach meiner Ankunft in der Ukraine anrufen. Die Frau hieß XXXX, das ist der Kosename für XXXX. Ich habe sie nach meiner Ankunft in der Ukraine angerufen. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, wie es war, ob sie schon dort auf mich gewartet hat. Ich glaube, sie hat schon auf mich gewartet, weil man ihr von Zuhause aus erklärt hat, was ich anhaben werde. Wir sind zu ihr nach Hause gefahren. Ich habe ihr meinen Pass gleich am Bahnhof gegeben. Sie hat meinen Auslandspass in ein Schließfach oder so gelegt. Sie hat gesagt, dass ich einige Tage lang zu warten habe. Sie hat gesagt, dass ich warten soll, bis alles fertig ist und dass man mich dann rausbringen wird. Nach einigen Tagen hat man zu ihr nach Hause den Pass gebracht mit einem Visum. Sie hat gesagt, dass das ein Visum ist. Wir sind dann zusammen in eine andere ukrainische Stadt gefahren, ich glaube, dass die Stadt Tschop hieß. Sie hat mich in einen Zug gesetzt, das war quasi eine alte Schnellbahn. Sie hat gesagt, dass ich einige Stationen fahren soll und dass dort auf mich ein Mann warten wird und dass alles ok sein wird. Sie hat gesagt, dass ich, falls ich an der Grenze befragt werde, sagen soll, dass ich nach Holland zwecks Erholung fahre, als Touristin. Sie hat gesagt, dass ich einige Stationen fahren soll und dass mich dann ein Schlepper in Ungarn erwarten wird. Nach ca. 15 Minuten gab es die slowakische Grenze und dann gab es dort eine Passkontrolle. Man hat sich meinen Pass angeschaut und gefragt, wohin ich fahre. Ich habe gesagt, Amsterdam, Niederlande, so hat man es mir ja gesagt. Man hat mir gesagt, dass es ein Problem mit meinem Pass, genauer gesagt mit dem Visum gibt. Man hat mir gesagt, dass das Visum gefälscht ist. Ich musste aus dem Zug aussteigen und in die dortige Abteilung gehen. Das waren die slowakischen Behörden. Man hat mich dort befragt, woher ich das Visum habe, wie ich das bekommen habe, von wem usw. Am nächsten Tag in der Früh hat man mich wieder in die Ukraine gebracht. Man hat mir gesagt, dass das Visum gefälscht ist, dass das ein Problem ist und ich wieder zurückfahren muss. Wegen dem Visum, das gefälscht worden ist, wurde ich wieder zurückgeschickt. Ich habe dann Kontakt mit XXXX aufgenommen. Sie hat mir das Geld, das ich ihr vorher bezahlt habe, ich meine 2.500,-- Dollar zurückgegeben. Euro und Dollar waren für mich damals ziemlich gleich, jetzt verstehe ich den Unterschied, aber damals war das nicht so ganz klar. Ich konnte nicht mehr nach Hause zurück, bin also in die Nachbarrepublik nach Inguschetien gefahren. Dort habe ich eine Freundin. Sie ist eine Inguschin. Ich habe eine Zeit lang bei ihr gelebt bis geklärt werden konnte, was ich weiter machen kann. Inguschetien ist praktisch das Nachbarland, deswegen habe ich versucht, mich sehr unauffällig zu verhalten, weil Tschetschenien in der Nähe ist. Ich war vielleicht ein Monat oder anderthalb Monate bei ihr und habe dann entschieden, die Ausreise über Weißrussland zu probieren. Ich habe gehört, dass es aus Weißrussland die Möglichkeit gibt über Terespol nach Polen zu kommen. Ich bin dann nach Weißrussland gefahren in die Stadt Brest. Man hat mir erklärt, dass man einfach eine Fahrkarte kauft und wenn man von den Polen angehalten wird, dann sagt man einfach, dass man um Asyl ansucht. Ich habe eine Fahrkarte gekauft, so wie alle anderen, aber man hat mich gar nicht nach Polen reinfahren lassen und zwar deswegen, weil die Slowaken in meinen Pass einen Stempel gegeben haben und dort ist irgendetwas von Gesetzesverletzungen gestanden. Jedenfalls wurde ich nicht reingelassen und dann habe ich es wieder versucht, aber ich wurde wieder zurückgewiesen. Dort am Bahnhof habe ich einen Mann kennengelernt, das war ein Georgier. Wissen Sie, die Leute, die versuchen über die Grenze zu kommen, reden dort miteinander. So habe ich ihn kennengelernt. Er hat mir gesagt, dass er mir helfen kann, dass er über eine Möglichkeit gehört hat. Er hat mir geholfen, dort eine Wohnung zu mieten. Ich habe also eine Zeit lang bei einer Weißrussin gewohnt. Sie hat mir gesagt, dass ich einige Tage warten muss. Dann fuhren wir gemeinsam mit einem Zug in die Stadt Minsk. Dort hat er mich in ein Auto gesetzt. Auch andere Leute waren in dem Auto. Wir alle wollten nach Europa. Wir sind ca. zwei Tage lang gefahren, aber ich weiß nicht genau, wie lang. Mir war das egal, wohin ich fahre, aber ich dachte dann, dass es vielleicht besser wäre, nach Österreich zu kommen, weil meine Tante da war und ich zumindest dachte, dass ich jemanden da haben werde, der mir nahesteht. Die Leute, die im Auto waren, haben nicht sonderbar viel miteinander gesprochen, aber ich glaube, dass einige von ihnen eine Familie waren. Sie sind früher ausgestiegen, fünf oder sechs Stunden früher. Dann ist der Taxifahrer bei einer Tankstelle stehen geblieben. Dann kam ein anderer Mann auf uns zu, ein junger Mann. Wir sind dann mit ihm weitergefahren, mit einem Bus. Er hat mir in die Tasche Fahrkarten gegeben. Wir fuhren gemeinsam mit ihm. Er hat mich dann in ein Auto gesetzt und dann wurde ich nach Thalham gebracht, um dort um Asyl anzusuchen. Dann wurde ich befragt, was den Reiseweg anbelangt. Am nächsten Tag in der Nacht habe ich meine Tante angerufen, dass ich in Thalham bin.
R: Ich würde jetzt gerne den Tag, als die maskierten Männer in Ihre Wohnung gekommen sind noch ein bisschen genauer hören. Wenn Sie sich zu diesem Ereignis zurückversetzen, wann sind diese Männer genau gekommen, wie ist das genau abgelaufen?
BF: Wir sind dort ruhig gesessen. Es war jedenfalls noch nicht ganz dunkel. Ich kann mich jetzt nicht genau erinnern, zu welcher Tageszeit das gewesen war, aber es dürfte schon gegen Abend gewesen sein. Ich weiß nicht, wie sie das gemacht haben, aber es hat nur Sekunden gedauert und die Leute sind sofort eingedrungen. Unsere Wohnung hat einen Schlaf- und Wohnraum, Badezimmer und Küche. Mein Mann ist auf dem Sofa gesessen im Wohnzimmer und ich war in der Küche. Das ist wirklich sehr schnell vor sich gegangen, innerhalb einer Minute. Ich habe nur die Tür gehört und dann ist schon ein Mann neben mir gestanden und ein Mann ist zu meinem Mann gekommen. Sie haben nicht gesprochen. Sie haben ihn gleich ergriffen und weggebracht. Das war schrecklich. Das war ein schreckliches Bild.
R: Es waren insgesamt zwei Männer oder mehr?
BF: Vielleicht waren Sie auch zu dritt oder zu viert. Ich weiß aber, dass einer in die Küche gekommen ist. An der Küchentür hat es Glasscheiben gegeben und das Glas ist auch kaputt geworden, dadurch, dass man die Tür so stark zugeschlagen hat. Die Männer waren sehr groß und sehr stark
R: Wie haben die ausgesehen?
BF: Ich habe den einen, der in die Küche gekommen ist gesehen. Er war sehr groß und sehr stark. Mir erschien er als ein Riese. Zuerst stand ich vollkommen unter Schock. Ich konnte nicht einmal schreien. Ich habe es versucht, aber es ist nicht gegangen. Auch als es die Explosion bei meiner Freundin gegeben hat, wollte ich meine Mutter anrufen, aber ich konnte kein Wort herausbringen.
R: Können Sie sich erinnern, wie diese Männer angezogen waren?
BF: Der eine, der in der Küche war, hatte eine militärische Hose an.
R: Aber sonst nichts Auffälliges?
BF: Er war bewaffnet und an die Hose kann ich mich erinnern. Das war eine Hose von einem Tarnanzug.
R: Würden Sie ihn wiedererkennen, wenn Sie ihn wo sehen?
BF: Sie waren maskiert.
R: Haben Sie irgendetwas gehört, haben die irgendetwas zu Ihrem Mann gesagt?
BF: Sie haben Tschetschenisch gesprochen. Sie haben geschimpft auf Tschetschenisch und haben "Schnell, schnell" gesagt, aber das ist wirklich sehr schnell vor sich gegangen. Sie haben ihn weggebracht.
R: Wissen Sie wie lange sie ca. da waren? War das lange, waren das ein paar Minuten?
BF: Das war wirklich sehr, sehr schnell. Die Minuten kann ich nicht so genau sagen.
R: Aber Sie haben schon mitbekommen, wie die Männer mit Ihrem Mann umgegangen sind, dh was und wer was mit ihm gemacht hat, oder?
BF: Nein, das habe ich nicht gesehen. Als ich rausgekommen bin, war er schon weg.
R:Was haben Sie, als er mitgenommen wurde, unternommen? Haben Sie die Polizei angerufen oder wen haben Sie verständigt, haben Sie nach ihm gesucht?
BF: Es hätte keinen Sinn, die Polizei anzurufen, weil das möglicherweise die Polizei war. Ich hatte Angst. Ich habe meine Verwandten benachrichtigt, dass er weggebracht wurde, meine Mutter, aber ich habe auch meiner Mutter keine Details genannt. Meiner Tante habe ich mehr erzählt. Ich wollte meine Mutter nicht beunruhigen. Sie hat Probleme mit dem Blutdruck, deswegen habe ich ihr keine Details genannt.
R: Wie lang war Ihr Mann dann weg?
BF: Einige Tage.
R: Was haben Sie in der Zwischenzeit gemacht, haben Sie versucht, nach ihm zu suchen?
BF: Ich habe XXXX angerufen. Das, obwohl mein Mann, als er schon Zuhause war, Zweifel hatte, was XXXX anbelangt.
R: Sie haben XXXX angerufen, dass er nach ihm sucht?
BF: Ich habe ihm alles erzählt, wie er mitgenommen wurde, aber er hat gesagt, dass er nicht weiß, wo er ist. Er hat gesagt, dass er sich erkundigen wird, dass er fragen wird, aber jetzt nicht weiß, wo mein Mann ist. Ich habe gesagt, dass er Zuhause geblieben ist und dass man dann die Tür eingetreten und ihn mitgenommen hat.
R: Als Ihr Mann dann zurückgebracht wurde, wo war Ihr Mann, wie sind Sie auf ihn aufmerksam geworden? Wie war das?
BF: Wir hatten eine eiserne Tür. Die Tür, die es vorher gegeben hat, wurde ja eingebrochen, also habe ich dann eine sehr starke eiserne Tür einsetzen lassen und ich war zu dem Zeitpunkt Zuhause. Ich war während seiner Abwesenheit die drei oder vier Tage Zuhause. Eines Abends ist er dann zurückgekommen. Er blutete und hatte überall Schlagspuren. Die Nase war zerschlagen.
R: Ist Ihr Mann selber in die Wohnung hereingekommen oder hat er geklopft?
BF: Er hat angeläutet.
R: Ich frage deshalb, weil Sie vor der ersten Instanz gesagt haben, er hat vor der Wohnungstür gelegen (AS 139).
BF: Ich habe damals gesagt, dass er sich kaum in die Wohnung hingeschleppt hat. Vielleicht hat man das falsch verstanden. Ich weiß jedenfalls, dass er zuerst an der Tür geklingelt hat. Ich versuch mich jetzt zu erinnern, ob er gelegen ist, wie ich ihn gesehen habe oder ob er gestanden ist.
R: Können Sie sich noch erinnern, wie Sie ihn gefunden haben?
BF: Ich weiß, dass er sich irgendwie hingeschleppt hat, aber an die Details kann ich mich nicht erinnern, aber ich kann ausschließen, dass ich ihn zufällig dort liegend gesehen habe. Ich weiß jetzt auch nicht, ob er an die Tür geklingelt hat oder geklopft hat. Er ist fast gekrochen und es ist nicht so, dass ich zufällig dort vorbeigegangen bin und ich ihn zufällig gesehen habe.
R: So wurde es vor der ersten Instanz protokolliert.
BF: Nein, ich habe auf Russisch gesagt, dass er gekrochen ist und vielleicht wurde das missverstanden. Er hat entweder geklingelt oder geklopft. Jedenfalls hat er ein Lebenszeichen gegeben, dass er da ist.
R: Wann haben Sie diese Eisentür machen lassen? In der Niederschrift der ersten Instanz stehe, nach dem Vorfall mit Ihrem Mann haben Sie die Eisentür machen lassen. Welchen Vorfall haben Sie damit gemeint?
BF: Nachdem die Tür eingebrochen worden ist. Die zweite Tür war dann stärker, massiver.
R: Man kann es in dieser Einvernahme so verstehen, dass Sie das erst gemacht haben, nachdem Ihr Mann für immer verschwunden ist.
BF: Ich weiß, dass ich die Tür dann einbauen ließ, aber wann genau das war, weiß ich nicht mehr.
R: Was haben Sie unternommen, nachdem die Leute Ihren Mann zurückgebracht haben. Haben Sie einen Arzt geholt oder ihn selbst verarztet?
BF: Ich habe ihn gefragt, ob ich etwas für ihn tun kann, aber er hat nur gesagt, dass er anrufen muss von meinem Telefon und dann ist er gleich gegangen. Er hat nur die Sachen genommen und war gleich weg.
R: Er ist zurückgekommen, hat geblutet und eine gebrochene Nase gehabt und ist so auch wieder gegangen?
BF: Er hat sich, glaube ich, noch gewaschen. Er ist jedenfalls in diesem schlechten Zustand noch weggegangen.
R: Das heißt, er hat Ihnen überhaupt nicht erzählt, weshalb man ihn mitgenommen hat und was ihm angetan wurde?
BF: Nein, er hat mich auch früher nicht in die Details eingeweiht.
R: Haben Sie ihn nicht gefragt, was passiert ist?
BF: Natürlich habe ich ihn gefragt.
R: Er hat eigentlich gewusst, dass er sich in einer Gefahr befindet und hat jedoch keine Vorkehrungen für Sie getroffen?
BF: Nein, er hat keine Maßnahmen getroffen.
R: Er hat von Ihrem Handy aus angerufen, hat Ihnen das Handy überlassen und ist dann gegangen?
BF: Ja, aber er hat die Nummer gelöscht.
R: Das kann ich mich nur schwer vorstellen, dass ein Mann, der zusammengeschlagen wurde und überall blutete, dann sich in Ruhe wäscht, telefoniert und danach alle angerufenen Nummern löscht.
BF: Ich hatte das Gefühl gehabt, dass er große Angst hat und dass er möglichst schnell von Zuhause weggehen wollte. Er hat sich nur kurz gewaschen.
R: Haben Sie mitgehört, was er am Telefon gesprochen hat und mit wem er geredet hat?
BF: Nein, er hat sehr schnell gesprochen.
R:Wann genau ist er verschwunden?
BF: Er war nur einige Stunden da und ist gleich verschwunden. Er war nicht lange da und er hatte große Angst.
R: Haben Sie danach irgendetwas unternommen, haben Sie ihn gesucht, haben Sie versucht herauszufinden, wohin er ist?
BF: Ich habe Angst gehabt, viele Leute nach ihm zu fragen und habe Kontakt mit XXXX aufgenommen. Ich habe ihn gefragt. Ich wusste, dass das mit der Obrigkeit im Zusammenhang ist, aber ich wusste nicht, an wen ich mich sonst wenden sollte.
R: Und das haben Sie gemacht obwohl Ihr Mann kurz davor gezweifelt hat, welche Rolle XXXX spielt?
BF: Ja, das habe ich gemacht, weil ich sonst keinen Ausweg gesehen habe.
R: Verwandte von Ihrem Mann haben Sie nicht angerufen, dass sie nach ihm suchen sollen, seine Eltern?
BF: Seine Mutter war schon sehr alt und es gab noch die Frau seines Bruders, aber die hatte zwei kleine Kinder. Sie hat in Argun gelebt und wir haben keinen besonders nahen Kontakt zu ihnen gehabt.
R: Ihr Mann hatte keinen Bruder oder Vater mehr?
BF: Sein Bruder ist verschwunden und sein Vater ist gestorben, als mein Mann noch klein war. Er war im Schulalter.
R: Wie lange haben Sie dann als Friseurin weiter gearbeitet?
BF: Nicht gleich, aber mit der Zeit habe ich begonnen wieder zu arbeiten. Ca. ein Monat lang habe ich bei meiner Tante, bei Verwandten und bei Freundinnen gelebt, weil ich so große Angst hatte. Ich weiß nicht, wie lange das gedauert hat, eine Zeit lang habe ich versucht, mich zu verstecken, aber dann musste ich wieder arbeiten.
R: In der Niederschrift des BAA haben Sie angegeben, dass diese Monatspause von der Arbeit erst nach der Explosion war.
BF: Ja, das war so. Damals, nach dem Verschwinden meines Mannes habe ich ca. eine Woche nicht gearbeitet, weil ich zahlen musste. Es gab einen Plan und ich musste für den Frisierplatz zahlen. Diese Details habe ich nicht sehr gut in Erinnerung.
R: Wann haben die Telefonate begonnen, wann hat man begonnen, nach Ihrem Mann zu fragen und was hat man Ihnen gesagt?
BF: Sie haben nach meinem Mann gefragt. Die Leute sind ja auch nach Hause gekommen und haben nach ihm gefragt.
R: Das haben Sie vor der ersten Instanz nicht angegeben, dass Leute zu Ihnen nach Hause gekommen sind und nach Ihrem Mann gefragt haben.
BF: XXXX ist mit einem Arbeitskollegen zu mir nach Hause gekommen und hat nach meinem Mann gefragt.
R: Ab wann haben Sie begonnen, bei Ihrer Nachbarin zu übernachten?
BF: Nachdem mein Mann verschleppt worden ist, habe ich zuerst bei meiner Tante geschlafen und auch bei anderen Bekannten, bei Arbeitskollegen. Die Nachbarin war aber eine gute Freundin von mir und sie sagte zu mir, dass ich bei ihr übernachten soll, dass man das nicht in Erfahrung bringen wird.
R: Was hat die Nachbarin von diesen Ereignissen mitbekommen? Haben Sie ihrer Nachbarin von all den Ereignissen erzählt bzw. hat diese vom Eindringen der Maskierten in Ihre Wohnung und Verschleppung Ihres Mannes nichts mitbekommen?
BF: Ich habe es ihr schon erzählt. Ich habe ihr alles Mögliche erzählt.
R: Hat Ihre Nachbarin dieses Ereignis nicht selbst mitgekriegt?
BF: Ich glaube, dass sie nicht Zuhause war, jedenfalls hat sie das nicht mitbekommen.
R: Wieso wusste Ihr Onkel XXXX, dass Sie bei Ihrer Nachbarin übernachtet haben?
BF: Zuerst hat er nur gewusst, dass sie eine enge Freundin von mir ist. Er ist gekommen und hat es einfach gesehen, dass wir enge Freundinnen sind. Er hat das quasi angenommen, dass ich dort schlafen könne.
R: Nun schildern Sie bitte nochmals ganz genau den Vorfall mit der Explosion und wo Ihre Wohnung lag und wo die Ihrer Nachbarin, auch genau die Zeit, in der das passiert ist.
BF: Es war in der Nacht. Ich war in meiner Wohnung und habe die Kleidung sortiert. Dann habe ich die Schritte gehört und das Sperren. Das hört man, wissen Sie, man würde es vielleicht nicht hören, aber ich war in so einem Zustand, dass ich auf alles aufmerksam war.
R: Sind Sie da nicht zum Türspion gegangen?
BF: Als ich das gehört habe, wollte ich sogar die Tür aufmachen, nicht nur durch den Türspion schauen sondern die Tür aufmachen wollte ich, aber ich habe mir gedacht, dass sie nach mir rufen wird, dass sie XXXX rufen wird. Sonst habe ich immer durch den Türspion geschaut, egal, was ich gehört habe.
R: Was haben Sie im Normalfall gesehen, wenn Sie aus dem Türspion geschaut haben.
BF: Ich schaute ja damals nicht.
R: Was würden Sie sehen, wenn Sie aus dem Türspion schauen?
BF: Die Fläche von dem Stiegenhaus, ich habe, da unsere Türen nebeneinander waren, sogar gehört, wenn sie gehustet hat und wenn sie ferngesehen hat. Ich habe sogar ihre Tür gesehen.
R: Ich verstehe nicht, wenn man durch den Türspion schaut, wie man die Wohnungstür nebenan sieht.
Angemerkt wird: Die BF zeichnet den Wohnungsplan. Dieser wird als Beilage ./1 zum Akt genommen.
R: Sie können ja nicht ums Eck sehen.
BF: Man hat schon die Tür wahrnehmen können.
BFV: Haben Sie das Türschloss gesehen?
BF: Ich kann mich nicht erinnern. Ich weiß nur, dass man allgemein die Fläche vom Stiegenhaus gesehen hat. Ich weiß das ganz sicher, dass ich die Fläche des Stiegenhauses auf dieser Ebene gesehen habe.
R: Wieso bringen Sie die Explosion mit sich in Verbindung? Es hätte ja auch Ihre Freundin gemeint sein können, die eine bekannte Persönlichkeit gewesen war. Vielleicht hatte sie Feinde?
BF: Sie hatte keine Feinde. Ich bin davon überzeugt, dass es einen Zusammenhang mit mir hat.
R: Es hätte doch auch eine normale Gasexplosion sein können, so wie die Polizei protokolliert hat?
BF: Es war doch alles normal mit ihrem Gas. Wissen Sie, ich habe ja viele Explosionen während des Krieges wahrgenommen. Das hörte sich so an, als ob es eine Bombe gewesen wäre. Die Nachbarn haben auch alle miteinander gesprochen und das analysiert. Sie haben auch gesagt, dass das so gerochen hat.
R: Aber wer sollte wissen, dass Sie zu dieser Zeit, als man die Bombe angebracht hat , falls es eine Bombe war, sich nicht sowieso gerade in der Wohnung Ihrer Freundin befinden und die Geräusche draußen hören und diejenigen gleich ertappt wird ?
BF: Ich weiß es nicht. Ich weiß, dass das passiert ist. Dort gab es viele Vorfälle. Es gab immer wieder Sprengungen, Leute wurden umgebracht, aber die Details weiß ich nicht. Es sind ja irgendwelche Sonderdienste, Geheimdienste, die das machen.
R: Warum sind Sie in der Wohnung nebenan geblieben und nicht gleich zu Ihrer Tante gegangen?
BF: Ich habe nicht gedacht, dass das so weit kommen wird. Meine Tante hatte eine eigene Familie. Die Freundin stand mir sehr nahe und mit ihr konnte ich über alles reden. Zuerst habe ich ja auch bei meiner Tante gewohnt, dann auch bei einer anderen Freundin und bei der Freundin war es irgendwie leichter. Ich habe auch nie damit gerechnet, dass es so weit kommen wird.
R: Sie haben vorhin gesagt, die Kinder Ihrer Freundin waren bei der Explsion zufällig nicht da, wo waren diese?
BF: Ich glaube beim Onkel, beim Bruder der Freundin. Der Bruder und seine Frau leben im Dorf. In den Dörfern ist es so, dass manchmal die ganze Familie in einer Straße wohnt, deshalb weiß ich nicht genau, bei welchem Verwandten die Kinder waren.
R: Ich frage Sie das deshalb, weil Sie vor dem BAA gesagt haben, die Kinder waren bei der Mutter Ihrer Freundin?
BF: Bei Verwandten, die Mutter lebt auch dort. Ich weiß nur nicht genau, wo damals ihre Kinder waren. Wenn Sie dort im Dorf waren, waren Sie entweder bei der Großmutter oder bei ihrem Onkel, bei Verwandten jedenfalls. Ich war niemals in diesem Dorf, deshalb weiß ich es nicht.
R: Sie haben gesagt bei der Explosion haben Sie die Wohnungstür nicht aufgebracht. Haben Sie nicht versucht, die Rettung anzurufen, es handelte sich doch um Ihre Freundin?
BF: Ich hatte so große Angst, ich hatte einen Schockzustand. Ich wollte meine Mutter anrufen, meine Tante. Aber ich habe so Riesenangst. Sie hat geschrien und ich dachte, die Tür geht gleich auf und ich werde umgebracht. Sie hatte so furchtbar geschrien und ich hatte so große Angst.
R: Sind Sie zu Ihrer Freundin ins Krankenhaus gefahren? Wenn nicht, warum nicht?
BF: Nein, ich bin nicht ins Spital gefahren, weil ich so große Angst hatte. Ich habe dann am nächsten Tag oder nach zwei Tagen erfahren, dass sie gestorben ist.
R:Wurden Sie von der Polizei zu der Explosion befragt?
BF: Ich bin von dort weggegangen. Die Nachbarn wurden befragt. Es ist auch die Feuerwehr gekommen. Die Feuerwehrmänner haben auch die Leute gefragt, was man gesehen hat, aber sie waren nicht offiziell. Es ist ja gleich dann die Rettung gekommen und auch die Feuerwehr.
R: Das heißt, Sie haben unmittelbar nach dem Vorfall nicht mehr in der Wohnung gewohnt?
BF: Nein, und ich bin auch nicht mehr in diese Wohnung zurückgekehrt.
R: Schildern Sie den Tag, als man Sie überfallen hat, genau. Woher wusste man von Ihrem ersten Arbeitstag, dh. dass Sie wieder da sind?
BF: Vielleicht hat man mich beschattet, ich weiß es wirklich nicht, aber man hat es jedenfalls gewusst.
R: Sie haben am Abend das Geschäft verlassen und haben sich zu Ihrer Tante begeben. Sie haben angegeben (AS 139), dass Sie an Ihrem ersten Arbeitstag zu Ihrer Tante gingen, wo hat man Sie dann überfallen?
BF: Ich weiß nicht, wo ich damals übernachtet habe, entweder bei meiner Freundin oder bei einer Tante. Ja, ich glaube bei einer Tante.
R: Da ist das Auto hinter Ihnen nachgefahren?
BF: Ich habe gerade den Friseursalon verlassen, ich bin vielleicht zwei oder drei Meter gegangen, aber nicht mehr und dann habe ich gleich gehört, dass jemand meinen Namen ruft. XXXX. Ich habe mich gleich umgedreht und habe nur verdunkelte Scheiben eines Fahrzeuges gesehen.
R:Im Auto wurde Ihr Kopf nach unten gedrückt aber woran können Sie sich vielleicht trotzdem erinnern?
BF: Sie haben nichts Besonderes gesagt. Sie haben schon etwas gesagt, aber ich habe das nicht richtig mitbekommen. Sie haben sich auch nicht an mich gewandt, als sie gesprochen haben. Wir sind jedenfalls lange gefahren.
R: Wie viele Männer waren im Auto?
BF: Vorne saßen zwei, der Fahrer und der Beifahrer. Das Auto war sozusagen voll. Ich musste mit den Armen nach hinten fixiert fahren und konnte deshalb auch den Kopf nicht heben.
R: Wie viele Männer sind herausgestiegen und haben Sie in den Wagen gezerrt?
BF: Einer der Männer hat nach mir gerufen, ich habe mich sofort umgedreht und man hat mich sofort ergriffen. Ich befand mich in Sekundenschnelle im Auto.
R: Als Sie aus dem Auto ausgestiegen sind, haben Sie gesehen, dass es ein Privathaus ist. Das haben Sie jedenfalls gesagt.
BF: Ich habe wahrgenommen, dass es keine Stadt war, sondern ein Dorf, weil es so leise war
R: Sie wurden in den Keller gebracht. Jetzt haben Sie das erste Mal gesagt, dass Sie gleich geschlagen wurden. Vor dem BAA haben Sie gesagt, dass ein Mann zu Ihnen gekommen ist und Sie befragt hat.
BF: Ich weiß jetzt nicht mehr genau wie das war, ob sie zuerst mich geschlagen haben oder zuerst die Fragen gestellt haben, aber ich weiß es genau, dass ich zuerst geschlagen wurde, bevor ich vergewaltigt wurde.
R: Waren die Männer, die Sie geschlagen haben die gleichen, die Sie mit dem Auto geholt haben?
BF: Ich kann mich nur erinnern an den, der mich auf der Straße gerufen hat.
R: Sie haben gesagt: "Ein paar Stunden später kam ein Mann zu mir und hat mich nach meinem Ehemann gefragt. Ohne Gewalt hat er mich einfach nur nach meinem Mann gefragt. (AS 139).
BF: Ja. Ich weiß die Details nicht, aber ich weiß, dass man mich zusammengeschlagen hat, bevor ich vergewaltigt wurde.
R: Es war aber nicht von dem, der Sie vorher gefragt hat?
BF: Einer von denen, die mich zusammengeschlagen haben, hat mich dann vergewaltigt. Einer hat das aufgenommen und einer hat mich vergewaltigt.
R: Wie hat der Mann ausgesehen, der Sie nur befragt hat?
BF: An den Mann kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich kann mich nur an den Mann erinnern, der mich vergewaltigt hat.
R: Als dann die beiden Männer kamen, die Sie vergewaltigt haben - wann war das, wie ist das abgelaufen? Ich meine jetzt keine Details, was Sie sexuell von Ihnen wollten, sondern die genau Situation und die Beschreibung des Raumes und was die Männer gesagt haben.
BF: Das war innerhalb eines Hauses. Das war in einem Keller. Ich kann mich nicht an alle Details erinnern, aber das hat wie eine Kellerräumlichkeit ausgeschaut.
R: Wie war das eingerichtet? Können Sie sich daran erinnern?
BF: Es war eine Art Sofa, irgendetwas, wo man schlafen konnte. Man hat mir dann ein bisschen zum Essen und etwas Wasser gegeben.
R. Wann genau sind die Männer gekommen, die Sie dann vergewaltigt bzw. gefilmt haben? Zu welcher Zeit ?
BF: Zu welcher Zeit, weiß ich nicht, weil es im Keller war.
R: Wie oft sind diese Männer zu Ihnen gekommen?
BF: Zuerst mehrmals am Tag. Am ersten Tag wurde ich überhaupt sehr stark verprügelt. Der, der mich vergewaltigt hat, mit der Glatze, er hat mich sehr verhöhnt. Er hat mir einen Schlag versetzt und ich habe das Gefühl gehabt, ich kann nicht mehr atmen. Ich wollte ihn bitten, dass er von mir ablässt, aber ich konnte kein Wort sagen.
R: Anfänglich sind sie öfter gekommen und später sind sie nur einmal am Tag gekommen?
BF: Ich kann mich jetzt nicht erinnern, wie oft sie gekommen sind, aber das war sehr oft. Die Details weiß ich jetzt nicht. Für mich war das wie eine Hölle.
R: Der andere, der gefilmt hat, hat Ihnen nichts angetan, er hat nur gefilmt?
BF: Er hat mich vorher geschlagen.
R: Ich habe gedacht, der mit der Glatze hat Sie geschlagen?
BF: Nein, beide und dann hat mich der mit dem kahlen Kopf vergewaltigt und auch geschlagen.
R: Was haben die zu Ihnen gesagt, gar nichts? Wollten die etwas von Ihnen wissen?
BF: Ja, sie haben geglaubt, dass ich über irgendwelche Informationen verfüge. Sie haben gesagt, dass es für mich besser wäre, wenn ich es sagen würde. Sie haben gesagt, das ist noch gar nichts, dass das Schreckliche noch kommen wird. Jedenfalls waren das Drohungen.
R: Was wollten sie von Ihnen im Detail wissen?
BF: Das weiß ich nicht. Mich konkret haben sie jedenfalls gefragt, wo XXXX ist, wo mein Mann ist. Sie haben auch andere Fragen gestellt, aber die weiß ich nicht mehr. Jedenfalls betrafen sie meinen Mann.
R: Der Mann der Sie das erste Mal nach Ihrem Ehemann gefragt hat, kam er wieder?
BF: Ich kann mich jedenfalls nicht mehr erinnern. So genau weiß ich das nicht mehr. Es ist viel Zeit vergangen.
R. Wie sind Sie sonst behandelt wurden? Sie haben gesagt, Sie sind dort einige Tage oder eine Woche gewesen?
BF: Manchmal wurde ich hinaufgebracht, damit ich aufs Klo gehen konnte, aber sonst war ich unten. Ich habe manchmal auch nur einen Eimer bekommen.
R: Das heißt, das Essen haben Sie im Keller bekommen?
BF: Ja.
R: Was hat man gesagt, warum man das filmt?
BF: Sie haben gesagt, dass man das in ganz Tschetschenien zeigen kann, dass man das im Internet verbreiten kann, dass ich sozusagen keine ehrenhafte Frau bin. In Tschetschenien ist das für eine Frau jedenfalls eine Schande und auch für die Verwandten.
R: Diese Männer waren nicht maskiert?
BF: Ich glaube nicht, im Keller nicht.
R: Sie könnten Sie ja jederzeit wieder erkennen.
BF: Den mit dem kahlen Kopf schon und vielleicht auch den anderen, aber ich war in einem Schockzustand. Es ist so viel passiert.
R: Warum hat man Sie dann freigelassen, wenn Sie eine Täterbeschreibung abgeben und sich an die Polizei hätten wenden können oder an höhere Instanzen?
BF: Offensichtlich hatten sei keine Angst. Sie waren offensichtlich ganz sicher, dass ich mich an niemandem wenden werde.
R: Wie ging es Ihnen, als Sie im Keller eingesperrt waren, gesundheitlich? Ich meine, hatten Sie Wunden oder Blutungen?
BF: Ich war schon früher verkühlt und ich hatte Schmerzen in der Lunge. Es war so schwer für mich, zu atmen. Die Nase war angeschwollen und auch die Lippen. Mein ganzer Körper tat weh.
R: Aber außer der blauen Flecken hatten Sie keine Verletzung?
BF: Blaue Flecken hatte ich, weil ich so zusammengeschlagen wurde, am Kinn hatte ich eine Schnittwunde und zwischen Nase und Augenbraue habe ich jetzt noch eine Narbe, weil ich eine blutende Stelle hatte.
R: Von den Vergewaltigungen haben Sie keine innerlichen Blutungen gehabt?
BF: Auch, ja, aber das war mir erst später bewusst, dass ich blute, als ich einige Zeit gelegen bin, weil ich mich vorher im Schockzustand befunden habe. Ich habe das zwar nicht überprüft, aber ich bin sicher, dass auch mein Beckenbereich beschädigt wurde. Mit meiner Tante konnte ich das nicht so genau besprechen. Solche Sachen kann ich nicht mit ihr besprechen.
R: Als Sie dann freigelassen wurden, hat man Sie dann zu einem Art gebracht oder ins Krankenhaus?
BF: Meine Tante hat mich irgendwohin gebracht. Ich weiß nicht, ob das eine Polyklinik war. Jedenfalls hatte sie dort einen bekannten Arzt gehabt. Er hat mich untersucht, vor allem meine Lunge. Sie hat mir dann selbst intramuskulöse Injektionen gegeben.
R: Die Tante?
BF: Meine Tante und meine Schwester.
R: Sind Sie medizinisch ausgebildet oder hat das der Arzt gesagt?
BF: Der Arzt hat das gesagt, weil ich nicht offiziell ins Krankenhaus aufgenommen wurde. Sie hat den Arzt gekannt und meine Schwester ist Krankenschwester. Sie hat ein College abgeschlossen und hat gleichzeitig studiert.
R: Gibt es zur Vergewaltigung ärztliche Befunde?
BF: Nein, gibt es nicht.
R: Wie hat die Cousine Ihrer Mutter Ihre Verletzungen behandelt, als Sie schon Zuhause waren?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, aber der Arzt hat mir Tabletten verschrieben, die musste ich einnehmen und sie hat mir Injektionen gegeben und dann habe ich auch noch Penicillin gegen Grippe eingenommen. Ich war in einem sehr schlechten Zustand und sie hat mir geholfen.
R: Das heißt, die blauen Flecken sind nicht extra besonders behandelt worden?
BF: Nein, die blauen Flecken wurden nicht behandelt.
R: Und mit der gebrochenen Nase sind sie auch nichts ins Krankenhaus gegangen?
BF: Wissen Sie, ich weiß nicht, ob die Nase wirklich gebrochen war, ich weiß nur, dass ich Probleme mit der Atmung hatte. Offiziell konnte ich nicht ins Krankenhaus, aber hier wurde ich operiert. Ich hatte eine HNO-Operation, weil ich nicht atmen konnte.
R: Den Entschluss zur Ausreise haben Ihre Verwandten getroffen, stimmt das?
BF: .Ja, ich wollte nur weg. Meine Verwandten haben das für mich erledigt. Meine Tante und meine Mutter hatten große Sorgen. Mein Onkel hat mir gesagt, dass er mir nicht mehr helfen kann.
R: Ihr Reisepass wurde 2011 ausgestellt genau vor Ihrer Ausreise?
BF: Meine Tante hat mir dabei geholfen. Wenn man Geld bezahlt, ist alles möglich. Auch wenn ich hier in Europa bin oder in Österreich, kann ich jederzeit dort (in Tschetschenien) einen Pass bekommen.
R: Wie erklären Sie sich, dass Sie so lange unbehelligt noch in der Heimat bleiben konnten?
( AS 141 von Juli bis zur Ausreise im September )
BF: Weil ich mich bei meiner Tante versteckt gehalten habe. Ich war nur dort. Ich bin deswegen nicht zu der leiblichen Schwester meiner Mutter gegangen, sondern zu ihrer Cousine. Ich wollte nicht, dass das XXXX erfährt. Ich wollte nicht bei der nähesten Familie sein
R: Jetzt haben Sie XXXX vorher immer um Hilfe gebeten und da wollten Sie es nicht mehr?
BF: Ich habe damals gehofft, dass er mir etwas über XXXX sagt. Ich habe ihn nicht um Hilfe gebeten. Ich hatte schon immer Zweifel, was XXXX anbelangt, aber ich hatte niemanden, an den ich mich hätte wenden können.
R: In Tschetschenien haben Sie Ihr Leben vorher auf der Baustelle und dann als Friseurin finanziert?
BF: Ich habe immer geschaut, ob es irgendwelche Verdienstmöglichkeiten gibt, auch als Friseurin. Ich habe jede Arbeit angenommen, die ich bekommen konnte.
R: Wissen Sie jetzt irgendetwas über Ihren Mann?
BF: Nein.
R: Irgendwo haben Sie gesagt, er ist freigelassen worden.
BF: Von wo freigelassen?
R: Das weiß ich auch nicht.
BF: Er wurde freigelassen, nachdem er zusammengeschlagen wurde und danach ist er weggegangen. Danach weiß ich nichts mehr.
R: Haben Sie noch Verwandte in Ihrem Herkunftsland? Können Sie mir sagen, wie diese heißen wo sie leben?
BF: Meine Mutter und meine Schwester.
R: Gibt es außerhalb von Tschetschenien noch Verwandte, zu denen Sie Kontakt haben?
BF: Meine Tante habe ich hier.
R: Sonst gibt es keine Verwandte, mit denen Sie Kontakt haben?
BF: Nein, eine andere Tante ist von dort weggefahren. Sie hat früher in Linz gewohnt.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten im Heimatland? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?
BF: Nicht oft, aber ich rufe selten meine Mutter an, ein oder zwei Mal im Monat. Wir sprechen und jedoch niemals mit den Vornamen an und wir sprechen nur sehr wenig miteinander weil wir Angst haben. Ich mache mir auch große Sorgen um sie. Ich möchte nicht, dass sie meinetwegen Probleme bekommen.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Ich versuche, nicht darüber nachzudenken. Ich bin erst vor kurzem zur Ruhe gekommen. Ich würde sonst ständig von Angst begleitet.
R: Ich nehme an, den Inhalt der Beschwerdeschrift werden Sie aufrechterhalten?
BF: Ja.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF: Das waren nur Berichte über die allgemeine Lage und das System dort. Dort werden die Frauenrechte nicht eingehalten, man muss lange Röcke tragen und darf ohne Kopftuch nicht rausgehen.
R: Möchte sich die Frau BFV dazu äußern bzw. eine Stellungnahme abgeben?
BFV: Die Länderfeststellungen werden grundsätzlich zur Kenntnis genommen, jedoch ist anzuführen, dass nicht lediglich aufgrund dieser allgemeinen Feststellungen eine Entscheidung zu treffen ist, sondern aufgrund der glaubhaft gemachten Schilderungen der BF und deren individuelle Verfolgung in Tschetschenien. Aus Seite 6 der Länderfeststellungen geht hervor, dass es zwar fortschreitend die Möglichkeit der Einrichtung von Untersuchungskomitees betreffend Beschwerden von Menschenrechtsverletzungen gebe, jedoch wird in diesem Zusammenhang auch erwähnt, dass in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren, Zweifel über eine gute Kooperation mit den Untersuchungsbehörden bestehen. Daher wäre auch eine Beschwerde der BF hinsichtlich der ihr widerfahrenen Menschenrechtsverletzungen sicherlich nicht erfolgreich gewesen bzw. wäre sie nicht unterstützt worden. In diesem Fall konnte die BF dem Gericht glaubhaft und nachvollziehbar eine Verfolgung durch die Regierungsseite schildern (vor allem dadurch, indem maskierte Personen in die Wohnung drangen und sie auch später entführt wurde). Die Länderfeststellungen berichten weiters von Menschenrechtsverletzungen wie Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Dieser Vorgang konnte heute wie auch in den zuvor vor der Erstbehörde gemachten Schilderungen durch die BF bestätigt werden. Auf Seite 11 wird abermals darauf eingegangen, dass die Regierung von Kadyrow an Bestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert sind. Vor allem kam es zu Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkämpfern. Da der Mann der BF als Rebell tätig war, bzw. untergetaucht ist, wird nun auch seine Frau, die BF, aufgrund dieser Tätigkeit verfolgt. Dass es dabei auch, wie auch in diesem Fall zu körperlichem Missbrauch kommen kann, geht auch aus Seite 12 der Länderfeststellungen hervor. Da der Mann der BF Rebell war und sie diese Tätigkeit durch Besorgung von Lebensmittel, Kleidung etc. unterstützt hat, und Ihr Mann sich zudem dem Regierungsdienst entzogen hat und untergetaucht ist, wurde Sie von tschetschenischen Sicherheitskräften dafür bestraft. Vor allem aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Mannes wird nun enormer Druck auf die BF durch die Regierungsbehörden Kadyrows ausgeübt. Diese Vorgehensweise ist auch aus den Länderfeststellungen ersichtlich. Dabei darf auch darauf eingegangen werden, dass sich laut den Länderfeststellungen Familien weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenübersehen. So auch in diesem Fall, da die BF alleine (abgesehen von der ihr vorgeworfenen Unterstützung eines Rebellen) keinen Grund gesetzt hat, weswegen ihre Person von der Regierung verfolgt werden soll. Diese Verfolgung basiert auf der Unterstützung ihres Mannes (siehe oben) und aufgrund von dessen Tätigkeit. Wenn nun der BF von der Erstbehörde vorgehalten wird, dass sie nicht wisse, wer hinter ihrer Entführung und auch der ihres Mannes steht, dürfen dem Gericht die Länderfeststellungen (Seite 16) entgegengehalten werden, woraus eindeutig hervorgeht, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte aus einem relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten bestehen. Auch geht aus den Länderfeststellungen, wie auch die BF dem Gericht schilderte, eindeutig hervor, dass die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte in der Regel maskiert agieren und es so auch nicht möglich ist, die Entführer zu identifizieren. Da die BF heute eine derartige Verfolgung durch die Sicherheitskräfte schildern konnte und dies eine asylrelevante Verfolgung darstellt ist der BF Asyl zu gewähren. Es darf hierbei noch vorgebracht werden, dass Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe darstellen, da sie ein leichtes Opfer im Terrorkampf sind (siehe Länderfeststellungen). Dies vor allem laut Länderfeststellungen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, das heißt, Widerstandskämpfer kennen. Da die BF bereits aufgesucht, entführt, bedroht, massiv misshandelt und schlussendlich auch vergewaltigt wurde, ist es für sie keinesfalls möglich, in Sicherheit in Tschetschenien zu leben. Laut den Länderfeststellungen kommt es immer wieder zu Vergewaltigungen von Frauen durch Kadyrowzky. Aufgrund der vorgefallenen Vergewaltigungen würde die BF auch nicht mehr durch die eigene Familie unterstützt werden und würde sie bei einem plötzlichen Auftauchen ihres Mannes aufgrund dieses Vorfalls enormer Gewalt ausgesetzt werden. Laut den Länderfeststellungen gibt es kaum Schutzmöglichkeiten für Frauen und ist es in Tschetschenien ohnedies nicht ohne weiteres möglich, eine derartige Einrichtung aufzusuchen und sich damit gegen die Regierung auszusprechen. Laut den Länderfeststellungen wird enormer Druck auf die BF ausgeübt. Auch laut den Länderfeststellungen melden Frauen Fälle von Vergewaltigungen aufgrund der mangelhaften staatlichen Unterstützung und der sozialen Stigmata nicht. Da die BF daher auch der sozialen Gruppe der Frauen angehört, stellt auch dies einen Asylgrund dar. Da sie durch die Sicherheitskräfte verfolgt wurde, ist es nicht möglich, polizeilichen Schutz zu bekommen.
R: Was sagen Sie dazu, dass im neurologisch-psychiatrischen Gutachten von XXXX (AS 301) Folgendes steht: Ihren Angaben zufolge wurde der Mann im März 2011 entführt. Seit diesem Zeitpunkt habe sie ihn nicht mehr gesehen. Sie wisse zwar, dass er freigelassen wurde, er sei auf der Flucht.
BF: Er wurde damals entlassen, als er zusammengeschlagen worden ist.
R: Das haben Sie damit gemeint?
BF: Ja, ich habe ihn später dann nicht mehr gesehen. Ich habe damit gemeint, dass er damals, als er verschleppt worden ist, dann freigelassen worden ist. Nachdem er weggegangen ist, habe ich ihn nicht mehr gesehen.
R: Welche Verwandte leben in Österreich und wo genau? Sagen Sie mir bitte die Namen.
BF: Meine Tante heißt XXXX und sie lebt in Linz. Sie hat zwei Töchter und einen Sohn.
R: Haben Sie noch eine Tante hier in Österreich?
BF: Ja, sie lebt in Braunau, aber sie ist krank. Ich habe keinen wirklichen Kontakt mit ihr, sondern nur mit der Tante, die heute als Zeugin mitgekommen ist.
R:Wie oft sehen Sie Ihre Tante XXXX?
BF: Sie versucht mich zu unterstützen, vor allem psychisch, aber sie arbeitet viel und sie hat keine Zeit, weil sie auch eine eigene Familie hat, aber wenn sie Zeit hat und freie Tage hat, dann unterstützt sie mich.
R: Sehen Sie sie einmal in Monat, alle zwei Wochen?
BF: Das ist total unterschiedlich, manchmal sehen wir uns alle zwei Wochen manchmal jede Woche.
R: Aber das ist regelmäßig?
BF: Es hängt davon ab, wie viel Zeit sie hat. Manchmal, wenn sie viel Arbeit hat, wenn sie Operationen durchführen muss, weil sie Ärztin ist, dann ist sie sehr müde und hat nicht viel Zeit.
R: Aber Sie sehen sie regelmäßig?
BF: Ja.
R: Haben Sie Ihrer Tante von den Ereignissen im Heimatland, von denen Sie betroffen sind, erzählt?
BF: Nicht die Details, ich habe ihr nur allgemein erzählt. Sie weiß nur im Allgemeinen, worin das Problem bestand. Sie hat gesehen, dass ich in einem sehr schlechten Zustand bin, aber die Details habe ich ihr nicht erzählt, auch nicht die Details über meine Vergewaltigung. Sie hat nur gesehen, in welchem schlechten Gesundheitszustand ich war.
R: Zu welchem Thema soll ich die Freundin der BF jetzt befragen?
BFV: In welchem gesundheitlichen Zustand sich die BF bei ihrer Ankunft in Österreich befand. Zum eigentlichen Fluchtgrund kann sie keine Aussagen machen. Sie weiß keine Details.
R: Das heißt, könnten Sie, wenn Sie in Österreich blieben bei Ihrer Tante leben?
BF: Nein, ich mag die Unabhängigkeit. Ich will nicht abhängig sein.
R: Wovon leben Sie derzeit? Bekommen Sie GVS?
BF: Ich bekomme Sozialgeld über die Volkshilfe. Ich bekomme in der Pension jeden Monat 160,-- Euro. Ich habe Deutschkurse abgeschlossen.
BFV legt eine Kursbestätigung des BM.I über die Teilnahme an einem Deutschkurs Niveaustufe A2 vor, welche im Kopie zum Akt genommen wird, weiters eine Kursbestätigung vom 24. Juni 2014, weiters eine Bestätigung, dass Frau XXXX seit Dezember 2013 in regelmäßiger Psychotherapie bei Frau XXXX, klinische und Gesundheitspsychologin ist. Weitere Teilnahmebestätigungen über Fortbildungen werden als Konvolut in Kopie zum Akt genommen (Beilagenkonvolut ./2)
R: Ich würde gerne wissen, wie es Ihnen nun gesundheitlich geht. Hat sich irgendetwas verändert? Sie haben angegeben, dass Sie Schlafstörungen und Tuberkulose haben und auch Medikamente nehmen müssen, was nehmen Sie derzeit ein?
BF: Ich mache eine Therapie, ich gehe zur Psychologin und sie hilft mir sehr. Ich bemühe mich, mich an ihre Ratschläge zu halten. Ich konzentriere mich darauf. Ich habe hier keinen Kontakt zu Tschetschenen, außer zu meiner Tante, weil ich Angst habe. Ich habe auch Angst beschattet zu werden.
R: Haben Sie sonst noch gesundheitliche Probleme, die in Österreich behandelt werden?
BF: Ich nehme Medikamente wegen meiner Schlafstörungen, ich kann mich nicht an den genauen Namen des Medikamentes erinnern.
R: Aus dem Akt ist entnehmbar, dass Sie Trittico und Sertalin genommen haben.
BF: Ich nehme derzeit die halbe Dosis von den Tabletten, die ich in Österreich verschrieben bekommen habe. An den genauen Namen kann ich mich im Moment nicht erinnern. Ich habe früher Tabletten aus Russland gehabt, die habe ich auch eingenommen.
R: Außer den psychischen Störungen gibt es auch andere Probleme, die in Österreich behandelt wurden?
BF: Nein, ich bin nur depressiv, das hat aber auch mit den Schlafstörungen zu tun.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder will Ihre Vertretung noch etwas fragen oder weitere Beweisanträge stellen?
R erteilt BFV das Fragerecht.
BFV: Was befürchten Sie bezüglich der aufgenommenen Videoaufnahmen?
BF: Bei uns sind solche Aufnahmen eine Schande. Man wird nicht erklären wollen, wie es dazu gekommen ist. Das ist die größte Schande, die einer Frau widerfahren kann und man wird auch nicht klären wollen, wie es dazu gekommen ist. Das ist für die ganze Familie eine Schande.
BFV: Das heißt, Sie konnten mit Ihrer Familie auch nicht über die Vergewaltigung sprechen?
BF: Sicher nicht, man spricht nicht offen darüber.
BFV: Wäre es für Sie in Tschetschenien möglich, sich bei derartigen Vorfällen an irgendjemanden zu wenden?
BF: Nein, wenn das möglich wäre, hätte ich es auch gemacht..
BFV: Wäre es für Sie als Frau möglich, Schutz von irgendjemanden vor weiteren Entführungen oder Misshandlungen zu bekommen?
BF: Nein, auf keinen Fall, deshalb habe ich mich auch an niemandem gewandt. Wenn ich mich an die Polizei gewandt hätte, wäre es noch schlimmer, weil die Polizisten es selbst gemacht haben.
BFV: Wem gehören die Polizisten an?
BF: Sie gehören dem Präsidenten an.
BFV: Was würde nun passieren, wenn Sie derartige Vorfälle, die von den Sicherheitskräften Kadyrows gemacht wurden, melden und sich damit gegen Kadyrow aussprechen?
BF: Ich kann mir gar nicht vorstellen, was dann passiert wäre, aber ich hätte nicht nur mich in Gefahr gebracht, sondern auch meine Mutter und meine Schwester.
BFV: Können Sie das erklären, was Sie damit meinen?
BF: Mein Mann hat ja dort gearbeitet und die Leute haben mir das angetan. Ich habe verstanden, dass ich mich dann an die Leute hätte wenden müssen, die mir das angetan hat. Stellen Sie sich das vor:
Zuerst tut man Ihnen was an und dann wenden Sie sich an die anderen Leuten?
BFV: Was passiert, wenn man sich gegen Kadyrow ausspricht?
BF: Dort verschwinden die Menschen regelmäßig oder man findet sie dann tot.
BFV: Vergleichen Sie das Leben für Sie als Frau in Österreich mit dem Leben, das Sie in Tschetschenien geführt haben.
BF: Das ist sozusagen Erde und Himmel. Ich habe Deutschkurse besucht. Ich konnte mich etwas beruhigen. Ich habe jetzt erst gesehen, welches Leben man hier führt. Hier ist eine Frau frei. Ich bin total beeindruckt von der Psychologie, die hier herrscht. Hier ist man einfach frei. Der Unterschied ist riesig. Das kann man überhaupt nicht vergleichen. Von der psychologischen Seite. Dort gibt es keine Rechte. Eine Frau ist wie ein Soldat. Dort gibt es keine Rechte, kein gar nichts. Ich bin von der Kultur hier sehr beeindruckt und auch von der Mentalität, die hier herrscht, welche Rechte die Frauen hier haben, dass sie sich frei bewegen können.
BFV: Wie sehen Ihre Pläne in Österreich bezüglich der Arbeit aus?
BF: Ich möchte zuerst weitere Deutschkurse machen,
BF führt auf Deutsch aus:
BF: Ich möchte eine Ausbildung für Nageldesign machen. Ich suche am BIFI Informationen über die Möglichkeit als Nageldesignerin oder Maniküre zu arbeiten. Sobald ich perfekt Deutsch sprechen kann, möchte ich arbeiten, weil ich nicht immer von meiner Tante abhängig sein möchte. Ich möchte mich unabhängig von der Sozialhilfe machen und dann möchte ich die Ausbildung im Bereich der Maniküre machen, irgendetwas, was mit der Schönheit zu tun hat.
R: Arbeiten Sie jetzt schon ehrenamtlich?
BF: Nein, ich habe erst jetzt Deutsch gelernt. Richtig arbeiten darf ich ja nicht.
R: Für Sozialprojekte dürften Sie mitarbeiten, wenn Sie in einer Gemeinde etwas machen.
BF: Ich habe vor kurzem erfahren, dass man im Altersheim helfen kann, aber dann muss man gut Deutsch sprechen. Ich wollte deshalb zuerst die Deutschprüfung A2 machen und ich wusste auch nicht, an wen man sich melden soll, um so eine Möglichkeit zu bekommen.
BFV: Haben Sie schon viele Freundinnen in Österreich?
BF: Im Kurs Schriftsprache habe ich Freunde gefunden, diese sind Österreicher. Mein Lehrer heißen XXXX. Mit denen bin ich auch schon befreundet. Ich besuche auch einen Computerkurs, der in deutscher Sprache unterrichtet wird und ich verstehe im Computerkurs auch die Anforderungen, die auf deutscher Sprache an mich gerichtet werden.
Die Zeugin Dr. med. XXXX betritt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
Z: Ich bin am XXXX geboren und befinde mich seit 2003 in Österreich.
R: Sie haben die BF wann das erste Mal in Österreich gesehen, können Sie sich noch an das Datum erinnern?
Z: Ehrlich gesagt nein. Sie ist in Österreich angekommen und war in Thalham und hat sich per Telefon gemeldet, das war am Abend, aber ich kann nicht sagen, wann das war. Das war für mich überraschend und ich war aufgeregt. Mir war klar, dass etwas passiert sein musste, wenn meine Nichte plötzlich in Österreich ist. Das war für uns eine Aufregung. Meine Familie hat sich sehr aufgeregt.
R: Sind Sie dann nach Thalham gefahren, um Sie zu treffen?
Z: Es war schon zu spät am selben Tag, als sie mich angerufen hat. Ich habe sie am nächsten Tag besucht.
R: In welchem Zustand war Ihre Nichte, wie Sie sie unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich gesehen haben und was haben Sie wahrnehmen können?
Z: Ich würde sagen, meine Nichte war nicht die Frau, die wir heute sehen. Ich habe sie ehrlich gesagt nicht erkannt, weil vor mir eine zerstörte Persönlichkeit gestanden ist. Sie hat geweint, aber ihre Reaktion war für mich komisch, sie war depressiv und hat nicht viel mit mir geredet. Sie hat nicht angefangen zu erzählen, was passiert ist.
R: War sie Ihrer Meinung nach in einem Art Schockzustand für Sie?
Z: Ich denke mir schon. Ich habe viel Zeit gebraucht. Ich habe mir gedacht, da braucht man einen Abstand und man braucht etwas Zeit, bis sie mir etwas erzählt. Ich habe sie nicht dazu gezwungen und habe sie nicht darauf angesprochen, was genau passiert ist. Mittlerweile habe ich mich darum gekümmert, dass meine Nichte in Linz in einem Asylheim untergebracht wurde. Ich habe herausgefunden, wie das funktioniert und wer dafür zuständig ist. Wir wohnen in Leonding, das ist in der Nähe von Linz. Das heißt, sie konnte zu mir kommen und ich konnte sie besuchen. Für mich war ganz klar, dass sie eine Psychotherapie braucht. Für mich klar, dass etwas passiert ist und ich habe ihr Zeit gegeben. Ich habe mittlerweile versucht, sie abzulenken. Am Anfang hat das nicht funktioniert. AM Anfang habe ich versucht sie zu Veranstaltungen mitzunehmen, aber das hat nicht funktioniert. Mittlerweile wird sie von einer Psychotherapeutin behandelt und jetzt geht es schon. Wir besuchen die Veranstaltungen. Ich bin eine anerkannte Ärztin. In Tschetschenien habe ich als Gynäkologin gearbeitet und ich hätte meine Fachausbildung anrechnen lassen können, aber mein Deutsch war nicht so gut. Ich habe mich in Österreich nostrifizieren lassen und habe auch den Turnus absolviert. Ich befinde mich zurzeit in der Fachausbildung zur Gynäkologin im Elisabethinen-Krankenhaus in Linz.
R: Haben Sie bei der BF irgendwelche Verletzungen wahrgenommen, als Sie sie gesehen haben?
Z: Ich habe keine gesehen und ich habe nicht nachgefragt, ob sie irgendwelche Verletzungen hat. Der psychische Zustand ist mir schon aufgefallen.
R: Das heißt, Sie haben Sie in Österreich nicht noch in ein Krankenhaus gebracht:
Z: Sie war schon beim Hausarzt. Aber aufgrund Ihres psychischen Zustandes war mir klar, dass ich professionelle Unterstützung für sie holen muss.
R: Das heißt, für Sie ist es im Moment so, dass die BF auf Ihre Unterstützung auch angewiesen ist?
Z: Ich habe die BF gut unterstützt, das hat funktioniert. Ich bin davon ausgegangen, wie es mir gegangen ist, als ich als Flüchtling nach Österreich gekommen bin und dass man familiäre und freundschaftliche Unterstützung braucht und ich freue mich, dass sie jetzt sehr motiviert ist und Deutsch lernt. Sie hat schon mehrere Deutschkurse besucht und einige davon habe ich finanziell unterstützt, weil sei gerne zusätzlich etwas wollte. Das hat monatlich 100,-- Euro gekostet. Ich habe das gerne bezahlt.
R: Ist die BF jetzt noch finanziell von Ihrer Unterstützung abhängig?
Z: Sie bekommt Taschengeld, aber das ist gar nichts. Meine Idee war auch, dass sie ins Fitnessstudio John Harris geht, weil ihr das meiner Meinung nach gut tut und das bezahle ich auch gerne für sie. Sie äußert sich immer wieder, dass es ihr peinlich ist, aber ich tue das gerne. Ich kenne meine Nichte, sie ist so eine bescheidene Person. Sie ist intelligent und motiviert.
BFV: Haben Sie damals schon erfahren, was vorgefallen ist?
Z: Sie hat mir das Protokoll der Niederschrift beim BAA gezeigt. Da habe ich das erste Mal gesehen, was ihr passiert ist. Sie hat mir zwar immer gesagt, dass sie aus Tschetschenien unbedingt weg musste, ging jedoch nie ins Detail sondern wollte mir das immer erst zu einem späteren Zeitpunkt genauer erzählen.
BFV: Warum wollte die BF Ihrer Meinung nach Ihnen das später erzählen? War das Ihrer Nichte irgendwie unangenehm?
Z: Ich weiß es nicht. Ich denke, sie brauchte einfach Zeit, weil es eine schwierige Zeit für meine Nichte und mich auch war. Sie war irgendwie ängstlich, auch in Österreich. Sie wollte überhaupt nicht mit den Ereignissen in ihrer Heimat und was passiert war, konfrontiert werden. Sie ist in einem Asylheim und da wohnt auch eine Asylwerberin aus Syrien. Ich besuche ab und zu meine Nichte und wir haben mittlerweile miteinander gesprochen. Sie ist sehr nett und wir trinken gemeinsam Kaffee. Als meine Nichte rausgegangen ist, hat diese mir erzählt, dass sie sich Sorgen um die BF macht. Sie sperrt sich manchmal im Zimmer des Asylheimes ein und sie hat einmal mitbekommen, dass sie geheult hat. Meine Nichte hat sich einige Tage nicht bei mir gemeldet, aus dem Grund bin ich zum Asylheim nachschauen gekommen, aber mittlerweile geht es ihr viel besser. Sie besucht einen Deutschkurs, wo es zwei Lehrer gibt. Sie hat so viel Vertrauen. Dort sind auch beeinträchtigte Personen. Es gibt ab und zu Veranstaltungen und meine Nichte fühlt sich dort sehr wohl. Wenn von meiner Seite im Krankenhaus Veranstaltungen sind, versuche ich sie mitzunehmen. Sie versteht nicht alles, was gesprochen wird, aber sie kommt trotzdem gerne mit und fühlt sich dort auch sehr wohl. Ich werde immer wieder zu tschetschenischen Hochzeiten eingeladen. Meine Nicht geht dort aber niemals hin.
BFV: Hat Ihre Nichte Ihrer Meinung nach noch Angst in Österreich?
Z: Ich habe das Gefühl, meine Nichte fühlt sich in Österreich noch verfolgt und hat keinen Kontakt zu Tschetschenen.
BFV: Äußert Sie Ihre Angst auch?
BF: Ja, sie hat Angst. Sie selbst will über Tschetschenien überhaupt nicht sprechen.
R: Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF: Wenn ich die Möglichkeit dazu bekomme, möchte ich mich hier integrieren. Ich möchte weiter Deutsch lernen und arbeiten. Ich liebe Österreich und seine Kultur. Ich bin jetzt psychologisch stabilisiert. Ich bin ruhiger geworden. Ich möchte mich hier integrieren und ein ruhiges Leben führen.
R fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
(...)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und am XXXX geboren. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Als ihre Fluchtgründe hat die Beschwerdeführerin glaubwürdig Folgendes vorgebracht:
Die Beschwerdeführerin stammt aus Tschetschenien und wuchs in GROSNY auf. 1998 heiratete sie ihren Mann nach moslemischem Ritus und lebte mit ihm in einer Wohnung in GROSNY. Von 1999 bis 2008 war der Mann der Beschwerdeführer als aktiver Widerstandskämpfer tätig. Er erteilte der Beschwerdeführerin auch Aufgaben. Sie musste Medikamente und Lebensmittel für die Rebellen kaufen. Die Beschwerdeführerin hat eine Stylistenausbildung absolviert und arbeitete in einem Friseursalon. Von dort wurden die Lieferungen für die Widerstandskämpfer abgeholt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war sehr aggressiv und sie hatte Angst vor ihm. Ein Verwandter der Beschwerdeführerin namens XXXX arbeitete für KADYROV und überredete den Mann der Beschwerdeführerin, dass er sich stellt und ebenfalls für KADYROV arbeitet. Von 2008 bis 2011 war der Mann der Beschwerdeführerin für KADYROV als Polizist tätig. Der Ehemann wurde aber immer nervöser und wollte die Tätigkeit nicht mehr ausüben, da er zu Einsätzen gezwungen wurde, die sich gegen seine früheren Mitstreiter gerichtet haben. Der Ehemann ging daher nicht mehr zur Arbeit. Eines Nachts kamen maskierte Leute in die Wohnung der Beschwerdeführerin und nahmen den Ehemann mit. Nach ein paar Tagen kehrte er misshandelt zurück, packte seine Sache und verließ das Haus, ohne der Beschwerdeführerin zu sagen, wohin er fährt und wann er zurückkommt. Seitdem hat die Beschwerdeführerin ihren Mann nicht mehr gesehen. Nach seinem Verschwinden erhielt sie Anrufe von XXXX und anderen Personen, welche sich nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigten. XXXX kam auch persönlich vorbei und fragte nach ihrem Mann. Die Beschwerdeführerin übernachtete daher aus Angst meistens bei ihrer Nachbarin und Freundin XXXX. Eines Abends, als sich die Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Wohnung aufgehalten hat, gab es an der Eingangstür ihrer Nachbarin eine Explosion, bei der die Nachbarin schwer verletzt wurde und im Spital verstarb. Die Beschwerdeführerin vermutet, dass der Anschlag einen Zusammenhang mit ihrer Situation hat. Die Beschwerdeführerin übernachtete daraufhin nicht mehr zu Hause, sondern bei Verwandten. Nach einem Monat, im Juli 2011, ging sie erstmals wieder zur Arbeit in den Friseursalon. Auf dem Heimweg nach dem ersten Arbeitstag hielt ein Auto mit verdunkelten Scheiben neben ihr und die Beschwerdeführerin wurde in das Auto gezerrt und nach einer langen Fahrt in den Keller eines Privathauses gebracht. Zuerst wurde sie von einem Mann nach ihrem Ehemann befragt. Später kamen zwei Männer in Militäruniformen und schlugen die Beschwerdeführerin. Von einem der Männer wurde sie vergewaltigt und der zweite filmte das Geschehen und kündigte an, die Aufnahmen im Internet zu veröffentlichen. Die Anhaltung dauerte mehrere Tage. Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals vergewaltigt und auch gefilmt. Eines Nachts brachte man die Beschwerdeführerin mit dem Auto von diesem Haus weg und ließ sie in der Nähe des Hauses ihrer Mutter aussteigen. Im Haus ihrer Mutter waren mehrere Verwandte versammelt, welche bereits nach der Beschwerdeführerin gesucht hatten. Die Beschwerdeführerin wies überall blaue Flecken und Prügelspuren auf und wurde von ihren Verwandten medizinisch erstversorgt. Ihre Schwester fotografierte die Verletzungen der Beschwerdeführerin. Sie erfuhr, dass man sie über XXXX freigekauft hat und dass XXXX ihr ein weiteres Mal nicht helfen kann. Die Verwandten der Beschwerdeführerin beschlossen, dass sie das Land verlassen muss und organisierten ihre Ausreise.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen.
1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 23.07.2014) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.07.2014 Stellung nahm und angab, den Länderfeststellungen im Wesentlichen zuzustimmen. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation insbesondere Folgendes:
(...)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)
Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
(...)
2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
(...)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
(...)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
(...)
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)
Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.
Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.
(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
(...)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
(...)
Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien beruhen auf den angeführten unbedenklichen Quellen (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll), denen die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen sowie den vorgelegten Personenstandsdokumenten. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt und sich durchwegs bestrebt gezeigt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. So ist der Verhandlungsschrift dezidiert zu entnehmen, dass diese alle an sie gerichteten Fragen detailliert und - soweit es ihr möglich war - umfassend beantwortet hat sowie dass diese sichtlich bemüht war, mögliche Unklarheiten mit der Darstellung wahrer Begebenheiten aufzuklären. Im Rahmen der intensiven Befragung traten zwar - wie an späterer Stelle dargelegt wird - einige Ungereimtheiten bzw. Widersprüche zutage bzw. konnte die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Fragen abschließend beantworten. Dies war aber nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt zu erschüttern. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche sie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigt hat kann daher im Sinne der obigen Judikatur ein klares Bild konstruiert werden. Dies insbesondere auch deswegen, da die Beschwerdeführerin die Ereignisse im Herkunftsstaat, nämlich die Tätigkeit ihres Ehemannes als Widerstandskämpfer, dass er auf die Seite von KADYROV gewechselt hat um schlussendlich wieder die Seiten zu wechseln und unterzutauchen und dass die Beschwerdeführerin nach seinem Verschwinden von KADYROV- nahen Behördenmitarbeitern nach ihrem Mann befragt, gefangen gehalten und vergewaltigt wurde, sowohl in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im erstinstanzlichen Asylverfahren, als auch im Rahmen der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend - insbesondere im Grundgerüst als auch in den wesentlichen Details - erzählt hat, mit eigenen Wahrnehmungen angereichert, flüssig und stimmig schildern konnte. Der Beschwerdeführerin ist es mit ihren detaillierten Angaben in der mündlichen Verhandlung gelungen, der erkennenden Einzelrichterin ein umfassendes und ausnehmend detailliertes Bild von der bis zu ihrer Ausreise in Tschetschenien herrschenden Lage und der der Beschwerdeführerin drohenden Verfolgungsgefahr zu zeichnen.
Sofern das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid behauptet, die Beschwerdeführerin habe ihre Behauptungen nur vage und wenig detailreich in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können, so könne dieser Ansicht daher nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin war bestrebt, detaillierte Angaben zu machen und sich nicht nur auf allgemeine Floskeln zu beschränken. Sie schilderte die fluchtrelevanten Umstände anschaulich und lebendig und überzeugte die erkennende Einzelrichterin davon, dass sie die Vorfälle tatsächlich erlebt hat.
Nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, dass - wie bereits erwähnt - das Vorbringen der Beschwerdeführerin einige Widersprüche bzw. Ungereimtheiten aufweist und es der Beschwerdeführerin auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gelungen ist, sämtliche Ungereimtheiten auszuräumen. Beispielsweise gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme beim Bundesasylamt an, dass ihr Mann sich krank gemeldet habe, da er nicht mehr für KADYROV arbeiten habe wollen. In der Beschwerdeverhandlung sagte sie zuerst, er habe sich Urlaub genommen, erwähnte dann aber erneut, dass er in Krankenstand gegangen sei. Auf Vorhalt dieser unterschiedlichen Aussagen erwiderte die Beschwerdeführerin, er habe ihr das so genau nicht gesagt. Er sei zu Hause geblieben und habe ihr gesagt, dass er sozusagen krank sei, deswegen habe sie das heute als Urlaub bezeichnet. Ein weiterer Widerspruch ist, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt nur angegeben hat, dass sie nach dem Verschwinden ihres Mannes von ihrem Verwandten XXXX und anderen Personen telefonisch kontaktiert und nach ihrem Mann gefragt worden sei. In der Beschwerdeverhandlung sprach die Beschwerdeführerin dann plötzlich davon, dass diese Leute auch zu ihr nach Hause bzw. an ihre Arbeitsstelle gekommen seien und nach ihrem Mann gefragt haben. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Angaben entgegnete die Beschwerdeführerin wiederum lediglich, dass XXXX mit einem Arbeitskollegen zu ihr nach Hause gekommen sei und nach ihrem Mann gefragt habe.
Aus Sicht der erkennenden Richterin konnte die Beschwerdeführerin auch nicht überzeugend darlegen, dass die geschilderte Explosion an der Nachbartür, bei der ihre Freundin ums Leben gekommen ist, in Verbindung mit den Problemen der Beschwerdeführerin steht. Die Beschwerdeführerin gab auch in der Beschwerdeverhandlung nur an, dass sie vermute, dass dieser Vorfall wegen ihr passiert sei, da die Freundin keine Feinde gehabt habe. Sie schilderte weiters, dass es sicherlich keine normale Gasexplosion gewesen sei, zumal mit dem Gas im Haus alles normal gewesen sei und es sich wie eine Bombe angehört habe. Selbst wenn dieser Anschlag aber nicht der Beschwerdeführerin gegolten hat bzw. mit ihr in Verbindung steht, so ist - aufgrund ihrer sonstigen glaubwürdig dargelegten Fluchtgründe - durchaus nachvollziehbar, dass sie dieser Vorfall verängstigt hat und sie die ganze Situation auf sich bezogen hat.
Nichtsdestotrotz sind diese einzelnen Widersprüche bzw. Ungereimtheiten aber aus Sicht der erkennenden Einzelrichterin in einer Gesamtbetrachtung nicht derart schwerwiegend, dass die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin abgesprochen werden könnte.
Es kann daher im Ergebnis aufgrund der ansonsten kohärenten, nachvollziehbaren und schlüssigen Schilderungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin einer nachvollziehbaren Furcht vor Verfolgung ausgesetzt war und zumindest subjektiv gegenwärtig ausgesetzt ist.
Die vom Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im o.a. Bescheid angeführten Argumente waren somit in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht geeignet, die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen.
In einer Gesamtschau betrachtet ist es der Beschwerdeführerin daher aus Sicht der erkennenden Einzelrichterin anschaulich gelungen, ein glaubwürdiges und schlüssiges Vorbringen darzulegen.
Vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte erscheint es denkbar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Widerstandskämpfer gewesen ist, danach mehr oder minder gezwungen wurde für KADYROV tätig zu sein und nach der "Quittierung" des Dienstes gegen den Willen der tschetschenischen Behörden von den pro- russischen Kräften gesucht wird und sich seither versteckt bzw. sein Aufenthalt ungewiss ist. Ebenso erscheint es denkbar, dass die Beschwerdeführerin wegen der Probleme ihres Mannes von russischen bzw. tschetschenischen Sicherheitskräften mitgenommen, geschlagen, vergewaltigt und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt wurde und erst nachdem sie von ihren Verwandten freigekauft wurde, frei kam. Aufgrund der Vergangenheit ihres Ehemannes und der erlittenen Anhaltung und Misshandlung, welcher der Beschwerdeführerin widerfahren ist, erscheint die bei der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor bestehende Furcht vor Verfolgung zumindest subjektiv nachvollziehbar.
In Hinblick auf die Länderfeststellungen kann auch nicht bestritten werden, dass die Inanspruchnahme staatlicher Stellen zur Schutzgewährung angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ohnehin einer Verfolgung von staatlichen bzw. pro- russischen Kräften ausgesetzt war, nicht ziel führend gewesen wäre.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden können und dass die Gefahr asylrelevanter Verfolgungshandlungen aufgrund der Widerstandstätigkeit ihres Mannes und der (unterstellten) politischen Gesinnung der Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.3. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund bereits stattgefundener massiver Übergriffe eine weitere Verfolgung innerhalb der Russischen Föderation droht.
Wie bereits oben dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen, dass ihr Ehemann Widerstandskämpfer gewesen ist, danach mehr oder minder gezwungen wurde für KADYROV tätig zu sein und nach der "Quittierung" des Dienstes gegen den Willen der tschetschenischen Behörden von den pro- russischen Kräften gesucht wird und sich seither versteckt bzw. sein Aufenthalt ungewiss ist. Auch die Beschwerdeführerin wurde wegen der Probleme ihres Mannes von russischen bzw. tschetschenischen Sicherheitskräften mitgenommen, geschlagen, vergewaltigt und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt und erst nachdem sie von ihren Verwandten freigekauft wurde, kam sie frei. Aufgrund der Vergangenheit ihres Ehemannes erscheint die bei der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor bestehende Furcht vor Verfolgung zumindest subjektiv nachvollziehbar.
Insbesondere vor dem Hintergrund der der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgelegten und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen, aus welchen sich auch ergibt, dass es in Tschetschenien und unter dem Kadyrow- Regime bis zum heutigen Tag möglich ist, ehemalige und vermeintliche Rebellen sowie politisch anders Gesinnte sowie deren Familienangehörige festzunehmen, sowie in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der von Russland unterstütze tschetschenische Präsident Ramzan KADYROV sämtliche Personen oder Gruppierungen, die seine russlandnahe Politik kritisieren oder untergraben könnten, verfolgt werden, scheint es aus Sicht der erkennenden Richterin denkbar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher Widerstandskämpfern war (und ist), aufgrund seiner Weigerung, weiterhin für KADYROV zu arbeiten, von den pro-russischen Behörden gesucht wird und sich verstecken muss, nach wie vor im Fokus der Behörden steht und der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.
Im Falle der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass ihr aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu ihrem Ehemann - so wie bereits vor ihrer Ausreise - unmittelbar von staatlicher (prorussischer) Seite eine Verfolgung innerhalb der Russischen Föderation droht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Sippenhaftung im Erkenntnis vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508, ausdrücklich ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" seiner Ansicht nach in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK iVm § 7 AsylG 1997 zu sehen ist. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt.
Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", nämlich aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe ihres Familienverbandes, insbesondere zu ihrem Ehemann, in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die Beschwerdeführerin ist aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Asyl zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. und 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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