BVwG W215 1408553-2

W215 1408553-2Bundesverwaltungsgericht29.10.2014

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Gesamter Gesetzestext

BVwG W215 1408553-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W215.1408553.2.00

Spruch

W215 1408553-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, Zahl 09 03.002-BAI, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes im zweiten Rechtsgang bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß

§ 8 Abs. 4 leg. cit. bis zum 13.12.2012 erteilt.

Die Zustellung des Bescheides wurde nach Vornahme eines Zustellversuchs am 21.12.2011 hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der 22.12.2011 festgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in den Briefkasten eingelegt.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 16.01.2012, zur Post gegeben am 18.01.2012 und beim Bundesasylamt eingelangt am 19.01.2012, Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Die Beschwerdevorlage langte am 25.01.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung einer Gerichtsabteilung zugewiesen.

Der Asylgerichtshof verständigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.02.2012 davon, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2012 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, wonach der Bescheid des Bundesasylamtes nach Vornahme eines Zustellversuchs am 21.12.2011 bei ihrem Wohnsitzpostamt hinterlegt worden sei. Erster Tag der Abholfrist sei der 22.12.2011 zu den Geschäftsstunden gewesen. Die Beschwerdeführerin sei zwischen 22.12.2011 und 04.01.2011 in Wien aufhältig gewesen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, das Schreiben vor dem 05.01.2012 abzuholen. Als Beweis ihrer Ortsabwesenheit lege sie Kopien ihrer Zugtickets vor, wobei sie das Ticket für die Hinfahrt am 22.12.2011 um 07.17 Uhr gelöst habe und jenes für die Rückfahrt am 04.01.2011 um 10.35 Uhr. Sie habe ihre Wohnadresse am 22.12.2011 bereits entsprechend lange vor

07. 00 Uhr verlassen müssen, um rechtzeitig in XXXX am Bahnhof zu sein. Bei ihrem Wienaufenthalt handle es sich um eine qualifizierte Ortsabwesenheit im Sinne des Zustellgesetzes, weshalb von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz frühestens an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, also dem 05.01.2012, auszugehen sei. Die Beschwerdefrist habe damit am 19.02.2012 geendet und sei die Beschwerde demnach fristgerecht eingebracht worden. Es sei der Beschwerdeführerin vor ihrer Abreise nach Wien nicht möglich gewesen, den Bescheid bei der Post zu beheben.

I.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt gemäß der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung W161 zur Erledigung zugewiesen.

Der Beschwerdeakt wurde am 25.08.2014, auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes, der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides heranzuziehen. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 ZustG).

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die Zustellung iSd § 17 ZustG ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Das Ergebnis, dass die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten, welcher sicherzustellen sucht, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger gar nicht erreichen (etwa mangels Abholung). Denn stellte man darauf ab, dass die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel gemäß § 7 ZustG vor, welcher mangels Zukommen an den Empfänger nie sanierbar wäre (VwGH 31.08.1995, 95/19/0324).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011 nach einem Zustellversuch am 21.12.2011 seit 22.12.2011 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten wurde, wovon die Beschwerdeführerin durch eine in den Briefkasten eingelegte Verständigung informiert wurde. Damit galt das Dokument gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG mit diesem Tag als zugestellt, zumal die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines sonstigen Mangels der Zustellung nicht konkret releviert hat. Es ist daher von der sich aus der Beurkundung auf dem Rückschein ergebenden Ordnungsgemäßheit der Zustellung im Sinn der genannten Gesetzesstelle auszugehen, was aber bedeutet, dass die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG am 18.01.2012 bereits verstrichen war und von der Beschwerdeführerin somit versäumt wurde.

Daran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihre "Wohnadresse am 22.12.2011 bereits entsprechend lange vor 07.00 Uhr verlassen", sei nach einem Zustellversuch am 21.12.2011 "zwischen 22.12.2011 und 04.01.2012 in Wien aufhältig" gewesen, weshalb es ihr "nicht möglich" gewesen sei, vor ihrer Abreise nach Wien "den Bescheid bei der Post zu beheben" und "das Schreiben vor dem 05.01.2012 abzuholen", nichts:

Wenn die Beschwerdeführerin meint, dass es sich bei ihrem "Wienaufenthalt um eine qualifizierte Ortsabwesenheit im Sinne des Zustellgesetzes" handle, weshalb von einer "rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz frühestens an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, also dem 05.01.2012, auszugehen" sei, so übersieht sie, dass sie - im Gegensatz zu einer Ortsabwesenheit, in welchem Falle die Hinterlegung noch nicht die Wirkung der Zustellung nach sich gezogen hätte - auf Grund der Verständigung von der Hinterlegung rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Davon, ob und wann eine gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, sondern können derartige Umstände allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (vgl. dazu VwGH 30.01.2007, 2005/21/0344 mwN).

Beginnt die Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hievon, so konnte der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hiebei nach der stRsp des VwGH nicht an. Die durch die Abwesenheit des Bf von seiner Wohnung bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. § 17 ZustG stellt nämlich - außer in seinem hier nicht zum Tragen kommenden Satz 4 - nicht darauf ab, ob einem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung möglich ist oder nicht (VwGH 24.09.1991, 90/11/0232; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, § 17 ZustG E 45).

Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die Zustellung sei frühestens als am 05.01.2012 bewirkt anzusehen, kann demnach nicht geteilt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich Fristberechnung und Zustellung durch Hinterlegung können sich auf einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (siehe dazu die in der Begründung zu A) angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

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