BVwG W176 2011809-1

W176 2011809-1Bundesverwaltungsgericht29.10.2014

Regest

besondere Härte, Gerichtsgebühren - Nachlass, Mitwirkungspflicht,<br/>öffentliches Interesse

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2011809-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.2011809.1.00

Spruch

W176 2011809-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 06.08.2014, Zl. Jv 50023-33a/14, Ziv 401199/13-6, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführerin, einer (im Handelsregister des Amtsgerichtes XXXX eingetragenen) haftungbeschränkte Gesellschaft nach slowakischen Recht, wurden mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.03.2013, Zl. 019 6 C 9/13v - VNR 2, Gerichtgebühren in Höhe von EUR 321,50 vorgeschrieben.

2. In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Geschäftsführer XXXX um Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren, wobei er darauf hinwies, dass das ihn persönlich betreffende Konkursverfahren vom Handelsgericht Wien wegen Massenunzulässigkeit aufgehoben worden sei und ihm derzeit außer der Mindestsicherung keine Mittel zur Verfügung stünden.

3. Mit Schreiben vom 03.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen zugleich übermittelten (auf natürliche Personen abstellenden) Fragebogen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sinngemäß auszufüllen sowie die letzten drei Jahresbilanzen vorzulegen.

4. Mit Schriftsatz vom 21.07.2014 legte XXXX einen bezüglich seiner persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllten Fragebogen vor und verwies hinsichtlich der Aufforderung zur der drei letzten Jahresbilanzen der Beschwerdeführerin auf den Abschlussbericht des Masseverwalters zu dem ihn persönlich betreffenden Konkursverfahren.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. In der Begründung hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin eine haftungsbeschränkte Gesellschaft nach slowakischem Recht sei und per 27.11.2008 zur Datei-Nr. XXXX ins Handelsregister des Amtsgerichtes XXXX eingetragen worden sei. Ob derzeit noch eine aufrechte Protokollierung bestehe, habe nicht festgestellt werden können. XXXX habe keine Angaben über eine Löschung der Firma im Handelsregister gemacht. Das Insolvenzverfahren des XXXX betreffe nicht die Beschwerdeführerin als Nachlasswerberin; daher lägen keine Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung des Nachlasses vor.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nunmehr "ordnungsgemäß" die Bilanzen der Beschwerdeführerin für 2008 und 2009 übermittelt würden, dies mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin auf Anordnung der XXXX für das Bauvorhaben XXXX zu gründen und bis zum Abschluss der Beauftragung 2009 zu führen gewesen sei. Somit gebe es weder eine weitere, danach erfolgte Geschäftstätigkeit noch Bilanzen für den Zeitraum 2010 bis 2013.

Den (neben Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögenverhältnissen von XXXX, zu dem diesen betreffenden Konkursverfahren, zu einem von diesem vor dem Amtsgericht XXXX geführten Verfahren, diversen Referenzschreiben für die Beschwerdeführerin bzw. "XXXX" betreffend Bauprojekte in XXXX sowie in XXXX, Unterlagen betreffend einer von XXXX erstatteten Anzeige an die Polizei der XXXX sowie betreffend einen von diesem in einem Strafverfahren vor österreichischen Gerichten gestellten Fortsetzungsantrag und einem Schreiben der Finanzprokuratur, mit dem ein von XXXX geltend gemachter Amtshaftungsanspruch als nicht berechtigt erkannt werde) der Beschwerde beigelegten Bilanzen der Beschwerdeführerin für die Zeiträume 01.11. bis 31.12.2008 sowie 01.1. bis 31.12.2009 sind Verluste von EUR 13.364,61 bzw. EUR 20.888,55 zu entnehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 321,50 zu zahlen.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist (weiterhin) im Handelsregister des Amtsgerichtes XXXX eingetragen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin ergibt aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen; ihre Richtigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die Feststellungen zur Eintragung der Beschwerdeführerin im Handelsregister des Amtsgerichtes XXXX stützen sich auf den aktenkundigen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichtes XXXX vom 05.08.2014. in Verbindung mit dem Umstand, dass in der Beschwerde nicht vorgebracht wurde, dass die Eintragung der Beschwerdeführerin inzwischen gelöscht worden sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

3.2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Es ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:

Denn es kann vor dem Hintergrund, dass die - weiterhin in das Handelsregister des Amtsgerichtes XXXX eingetragene - Beschwerdeführerin entgegen der Aufforderung der belangten Behörde nicht die Bilanzen der letzten drei Jahre vorgelegt und das (erst in der Beschwerde erstattete) Vorbringen, in den Jahren 2010 bis 2013 keine Geschäftstätigkeit entfaltet zu haben, nicht durch entsprechende Nachweise belegt hat, nicht gesagt werden, dass sie einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände dargetan hätte, auf die der Nachlass gestützt werden kann.

3.2.3. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen (Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht des Nachlasswerbers) die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde (vgl. nochmals VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).).

3.3.2. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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