W161 1429413-1•BVwG W161 1429413-1
W161 1429413-1Bundesverwaltungsgericht29.10.2014
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation
W161 1429413-1/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXXStA. Kamerun, vertreten durch:
XXXX gegen den Bescheid vom 03.09.2012, Zl. 11 13.989-BAT beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Rechtsmittelwerberin ist Staatsangehöriger von Kamerun. Sie stellte am 19.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 19.11.2011 durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Fluchtroute befragt an, sie habe ihren Herkunftsstaat am 22.10.2011 schlepperunterstützt mit einem Schiff verlassen. Nach einer Fahrt in der Dauer von 27 Tagen sei sie in einem ihr unbekannten Land angekommen. Die Weiterreise sei mit dem Auto erfolgt. Sie wisse nicht, durch welche Länder sie gereist sei. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, sie sei bei einer politischen Organisation namens "XXXX". Diese Organisation feiere jedes Jahr am 01. Oktober die Unabhängigkeit von Südkamerun. Während eines Marsches durch die Stadt XXXX seien zirka zweihundert Leute, darunter auch die Beschwerdeführerin angehalten und verhaftet worden. Nach ihrer Freilassung wäre sie nach XXXX zurückgekehrt. Dort hätte sie einen Gemüseladen gehabt, der jedoch niedergebrannt worden wäre. Ihre Nachbarin hätte ihr gesagt, dass zwei Beamte der Exekutive ihren Shop niedergebrannt hätten und sie sicher sei, dass diese Leute zurückkehren würden, um die Beschwerdeführerin zu finden. Bei einer Rückkehr in die Heimat wäre ihr Leben dort in Gefahr.
I.3. In weiterer Folge fand am 30.01.2012 eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt (AS 49 bis 55 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), bei welcher diese angab, sie halte ihre Angaben in der Erstbefragung aufrecht. Sie sei ledig, habe keine Kinder, gehöre dem christlichen Glauben und der Volksgruppe Bayang an. Sie habe insgesamt zirka 17 Jahre die Schule besucht. Sie hätte seit dem 01.10.2011 Probleme mit der Polizei gehabt, diese kleineren Probleme hätten sie jedoch nicht zur Flucht bewogen. Sie sei einfaches Mitglied der XXXX und seit 2009 registriert. Am 01.10.2011 seien sie auf die Straße gegangen um den Nationalfeiertag zu feiern. Es habe einen Marsch gegeben, an dem sicher mehr als 100 Personen teilgenommen hätten. Alle wären verhaftet worden. Sie wäre zu einer Polizeistation gebracht und dort zwei Wochen lang festgehalten worden. Sie wäre dann freigelassen worden. Für sie sei keine Kaution bezahlt worden, bei der Polizei arbeite jedoch eine Gefängnisaufseherin aus ihrer Region, diese habe sie dann frei gelassen, weil beide aus der gleichen Provinz stammen würden. Sie sei dann zurück nach XXXX und habe gesehen, dass ihr Geschäft niedergebrannt worden wäre. Sie habe dann andere XXXX-Mitglieder angerufen und diesen erzählt, was ihr passiert sei und habe schließlich ein Mitglied der Organisation XXXX ihre Flucht organisiert. Bei einer möglichen Rückkehr nach Kamerun würde die Polizei sie suchen. Sie sei aus dem Gefängnis geflohen, die Polizei suche sie daher überall in Kamerun, egal wo sie sich aufhalte.
In der Folge ergab eine Dokumentenprüfung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Personalausweises, dass dieser authentisch sei.
Die erstinstanzliche Behörde tätigte in der Folge auch eine Anfrage an die Staatendokumentation.
I.4. Am 08.08.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt (AS 113 bis 121 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die Beschwerdeführerin gab nach Vorhalt, dass bei einer Anfrage in Kamerun ihre Mitgliedschaft bei der XXXX nicht bestätigt worden wäre und ihre Mutter angegeben hätte, dass sie nie einen Shop besessen hätte bzw. nach Österreich gekommen wäre, um hier zu studieren, an, sie bleibe bei ihren Angaben, die Verfolgung aufgrund ihrer XXXX-Mitgliedschaft sei ihr Fluchtgrund gewesen, einen anderen Fluchtgrund habe sie nicht. Sie sei überrascht, dass ihre Mutter angegeben habe, dass sie keinen Shop gehabt hätte. Vielleicht wären die Leute der Anfrage nicht vertrauenswürdig gewesen. Sie sei damit einverstanden, dass seitens des BAA Erhebungen zum Sachverhalt in ihrem Heimatland durchgeführt werden. In der Folge wurden der Beschwerdeführerin in der Einvernahme Ländervorhalte zu Kamerun in Kopie ausgefolgt.
I.5. Mit Bescheid vom 03.09.2012 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag zu Zl. 11 13.989-BAT gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab, wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG ab und wies zudem die Beschwerdeführerin unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun aus.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen der Antragstellerin sei als nicht glaubwürdig zu bezeichnen, im gegenständlichen Fall sei eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben. Die Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt. Es habe im vorliegenden Fall kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere angeführt, dass keinerlei sonstige außergewöhnlichen Umstände im Verfahren hervorgetreten wären, welche eine Abschiebung vor dem Hintergrund der Regelung in Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs.1 AsylG unzulässig erscheinen ließen. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslange könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann welcher sich in Kamerun aufhalte, schon alleine aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Es werde von der Behörde nicht verkannt, dass es in Kamerun zu Menschenrechtsverletzungen komme, doch sei auch die Bevölkerungsanzahl Kameruns in Betracht zu ziehen, sodass sich die Anzahl der berüchtigten Menschenverletzungen durchaus relativiere und hieraus keineswegs ein Hinweis auf eine permanente (sonstige) Gefahr abgeleitet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe schließlich weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 ERMK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.7. Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 01.01.2014 zugeteilt.
I.8. Am 26.09.2014 brachte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag ein.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.2014,
Zl. Fr 2014/01/0027-8 wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten
das Erkenntnis / den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des selben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung
des Erkenntnisses / Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
II.2. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
II.3. Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.
Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:
Im vorliegenden Verfahren lässt sich aus der Aktenlage weder eindeutig ableiten, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich einer fehlenden individuellen Verfolgung in Kamerun falsch wäre, noch dass die den entgegentretenden Beschwerdeausführungen von vornherein unerheblich wären. Der festgestellte Sachverhalt und die dazu vorgenommene Beweiswürdigung in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin sind keinesfalls ausreichend.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
II.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
II.5. Die Beschwerdeführerin hat kurz zusammengefasst folgendes Fluchtvorbringen erstattet:
Sie sei seit 2009 einfaches Mitglied der XXXX. Nach einem Marsch zur Feier des Nationalfeiertages am 01.10.2011 wären die Beschwerdeführerin und alle anderen Teilnehmer, sicher mehr als 100 Personen, verhaftet worden. Sie sei zwei Wochen lang festgehalten worden. Eine Kaution habe sie nicht bezahlten können, eine Gefängnisaufseherin aus ihrer Region habe sie freigelassen. Die Polizei suche nach der Beschwerdeführerin überall in Kamerun, da sie aus dem Gefängnis geflohen sei. Bei der Rückkehr in ihren Heimatort habe sie gesehen, dass ihr Geschäft niedergebrannt worden sei. Nachbarn hätten ihr erzählt, sie hätten zwei Leute in Uniform beim Geschäft beobachtet, danach hätte es gebrannt. Ein Mann namens XXXX habe ihre Flucht organisiert.
Die erstinstanzliche Behörde richtete in der Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation, welche wie folgt beantwortet wurde (OB-Abuja: Ermittlungsbericht des VA, Abuja-ÖB/KONS/0743/2012, 18.05.2012)::
"1. Heißt der Vorsitzende der XXXX für XXXX, XXXX bzw. Mitarbeiter dieser Zweigstelle XXXX?
Der Ermittler sprach mit der Vice Chairperson of the XXXX, XXXX. Er sprach des Weiteren mit dem Vice General Secretary XXXX in XXXX, sowie mit dem XXXX Country chairman für XXXX in XXXX.
XXXX
Alle die befragten XXXX Vertreter gaben an, wonach XXXXder National Chairman des XXXX ist und nicht vom XXXX XXXX. Er wohnt in XXXX und ist ein local Chief oft he area. Der Ermittler sah einige Dokumente des XXXX und alle trugen den Namen und die Unterschrift von XXXX als aktuelle Chairperson. Er Übernahm diese Funktion von XXXX in 2003.
XXXX
Er ist der National General Secretary des XXXX, wohnhaft in XXXX. Diese Information wurde von den den o.g. Offiziellen des XXXX zur Verfügung gestellt. XXXXarbeitet eng mit XXXX zusammen, der auch in XXXX lebt.
XXXX
Der Ermittler sprach mit XXXX in seinem Haus in XXXX. Er gab ihm seinen vollen Namen: XXXX. Er ist der Vice General Secretary oft he XXXX in XXXX von Kamerun. Er ist kein Mitglied der XXXX XXXX des XXXX aber ein Mitarbeiter des National Chirman des XXXX.
2. Ist eine gewisse XXXX seit 2009 eingetragenes Mitglied der XXXX?
Nach Rücksprache mit dem Vice Chairperson,XXXX, dem Country chairman of XXXX des XXXX und dem Financial Secretary des XXXX XXXX XXXX, bekam der Ermittler die Information, wonach der Name XXXX im Register der XXXX Mitglieder nicht aufscheint. XXXXerkannte XXXX auch nicht am Foto als Mitglied des XXXX in XXXX XXXX.
3. Kann eruiert werden, ob in XXXX ein Lebensmittelgeschäft im Oktober 2011 niedergebrannt wurde?
Der Ermittler reiste nach XXXX - ca. 30 km von XXXX der Hauptstadt von XXXX - entfernt. XXXX ist eine kleine Stadt an der Küste. Ich befragte einige Händler und auch die Mutter der Antragstellerin und bekam folgende Informationen:
Die Mutter der AW ist eine Krankenschwester und arbeitet in XXXX hospital in XXXX.
XXXX ist eines von 2 Kindern. Das 2 Kind ist ein Sohn namens XXXX
XXXX studierte History and Political Science an der University und sie besuchte einen Krankenschwesterkurs an der XXXX(otherwise know as XXXX) XXXX school in XXXX.
XXXX besaß niemals ein Geschäft in XXXX
XXXX reiste nach Österreich um zu studieren
Kein Geschäft in XXXX wurde im Jahr 2011 ein Raub der Flammen.
Schlussfolgerung:
Nach all den gesammelten Informationen kann gesagt werden, wonach XXXX kein Mitglied des XXXX, XXXX XXXX, ist oder war und auch die Behauptung, dass ihr Geschäft im Oktober 2011 in XXXX niedergebrannt ist, stellte sich als unrichtig heraus. "
Das Ergebnis der Anfragebeantwortung wurde der Beschwerdeführerin in der Befragung vom 08.08.2012 nur stichwortartig in Form von kurzen Vorhalten während ihrer Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Am Ende der Einvernahme wurden dieser vermutlich Kopien der Anfragebeantwortung ausgefolgt (AS 121 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes: "Anmerkung: Der AW werden in Anfragebeantwortung in Kopie ausgefolgt.").
Der angefochtene Bescheid erachtet in seiner Beweiswürdigung die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund für nicht glaubhaft und stützt sich auf die Ergebnisse der Anfrage an die Staatendokumentation, wonach sich alle Angaben der Antragstellerin als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätten.
In den Länderfeststellungen befassen sich zwei Absätze mit dem XXXX, diese stammen vom auswärtigen Amt vom 29.04.2010 sowie von USDOS vom 08.04.2011 darin ist unter anderem die Rede davon, dass in den Jahren 2007, 2009 und 2010 XXXX-Mitglieder und - Aktivisten aufgrund der Teilnahme an XXXX-Veranstaltungen inhaftiert worden wären. Vorfälle nach dem Jahr 2010 sind nicht erwähnt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorliegt, weil es das Bundesasylamt offensichtlich unterlassen hat, sich mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin näher auseinanderzusetzen. So fehlten dem angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen zu dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Fluchtgrund, ihrer Inhaftierung nach der Teilnahme an einem Marsch anlässlich des Nationalfeiertages am 01.10.2011. Weder finden sich dazu aktuelle Informationen in den Länderfeststellungen, noch wurde diesbezüglich eine Anfrage an die Staatendokumentation getätigt.
Ohne die Qualität der Ermittlungsberichte der österreichischen Botschaft in Abuja allgemein anzuzweifeln, erscheint in casu nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes schon die erstattete Anfrage als nicht ausreichend, da sie wie dargelegt auf den Kernpunkt des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin gar nicht eingeht.
Es bleibt anzumerken, dass die "Schlussfolgerung" in der Anfragebeantwortung Wertungen und eine Beweiswürdigung vorwegnimmt, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wohl nicht der antwortenden Stelle obliegen und Zweifel an der Objektivität der ermittelnden Personen aufkommen lassen.
Bei Durchsicht des Aktes entsteht der Eindruck, dass auch die in der Folge vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung sich lediglich mit Fakten zu Lasten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. So wird nicht darauf eingegangen, dass von Seiten der Beschwerdeführerin ein Ausweis zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt wurde, welcher sich als authentisch erwiesen hat. Auch ihre Mutter konnte offensichtlich sehr wohl an der angegebenen Adresse aufgefunden werden und die Identität ihrer Tochter bestätigen.
Auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Mitglieder nämlich XXXX, den sie einmal als Vorsitzenden für XXXX und einmal als Vorsitzenden der XXXX im allgemeinen angegeben hat, XXXXexistieren tatsächlich und haben wichtige Ämter innerhalb der XXXX über.
Die Beschwerdeführerin hat sich als einfaches Mitglied der XXXX bezeichnet. Die Tatsache, dass sie über die genauen Funktionen der Funktionäre der XXXX nicht im Detail Bescheid weiß, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unbedingt ein Hinweis darauf, dass ihr Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft ist. Sie hatte auch nicht behauptet diese Personen mit Ausnahme von XXXX persönlich zu kennen. Dieser wurde jedoch bei der Anfrage offenbar nicht persönlich befragt.
Es wurde auch nicht versucht, den von der Beschwerdeführerin genannten XXXX ausfindig zu machen.
In der "Conclusion" (Schlussfolgerung) des report of investigation, welcher der Anfragebeantwortung zugrunde gelegt wurde, findet sich im Übrigen auch das Datum Oktober 2012 als Datum eines möglichen Brandes. In der Übersetzung steht dann einfach Oktober 2011. Auch dieser Umstand lässt darauf schließen, dass man sich bei der Anfragebeantwortung offenbar nicht hinreichend und objektiv mit den Angaben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, was hier aber nur der Vollständigkeit halber zu ergänzen war.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Sachverhalt, wie dargelegt, nicht abschließend ermittelt und basierend auf dem unvollständig ermittelten Sachverhalt eine mangelhafte Beweiswürdigend erstattet, die darüber hinaus nicht schlüssig ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Beschwerdeführerin sohin neuerlich zu ihrem Fluchtvorbringen zu befragen sein, eventuell vorhandene Widersprüche werden ihr vorzuhalten sein und werden ausführliche, aktuelle und für den Fall relevante Feststellungen zu Kamerun zu treffen sein.
Da die Beschwerdeführerin zwischenzeitig Mutter eines Sohnes geworden ist, dem im Rahmen des Familienverfahrens mit seinem Vater Asyl gewährt wurde und sie in einer Lebensgemeinschaft mit dem Vater des Kindes lebt, werden auch ihr nunmehr in Österreich vorhandenes Familienleben und die bisher in Österreich erfolgte Integration näher zu beleuchten sein.
Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von der Befragung der Beschwerdeführerin die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen notwendig sein wird.
Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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