W160 1413410-1•BVwG W160 1413410-1
W160 1413410-1Bundesverwaltungsgericht29.10.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zumutbarkeit
W160 1413410-1/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 09 07.850, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.10.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein und reiste laut seinen Angaben am 02.07.2009 illegal in Österreich ein. Am 03.07.2009 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er vor ca. zwei Monaten seine Heimat schlepperunterstützt verlassen habe und nach Österreich gereist sei. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Bruder XXXX Mitglied der Hezb-e Islami gewesen sei und auch der Beschwerdeführer selbst für die Partei als Kämpfer fungiert habe. Sein Bruder sei vor ca. zwölf Jahren von den Taliban getötet worden. Jetzt hätten die Taliban im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Macht übernommen und es herrsche Gefahr für den Beschwerdeführer, da man ihn zwangsrekrutieren oder ihn zwingen könnte, einen Selbstmordanschlag zu verüben. Deshalb habe er Afghanistan verlassen.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.04.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er der islamischen Partei angehört habe. Sein Bruder sei getötet worden und nach dem Sturz der islamischen Partei vor zehn oder zwölf Jahren seien "sie" auf der Suche nach dem Beschwerdeführer gewesen. Dann seien "sie" auch in der Regierung gewesen. So seien die Feindseligkeiten entstanden und der Beschwerdeführer habe nicht mehr dort leben können. In Afghanistan würden noch seine Eltern, seine Frau und ein Bruder leben. Kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei der Beschwerdeführer für drei Nächte von den Taliban festgenommen worden. Er hätte für sie als Spion arbeiten sollen. Ihm sei die Flucht gelungen, da er bei den Taliban jemanden gekannt hätte. Diese Person habe am Abend seiner Flucht die Aufsicht gehabt und habe den Beschwerdeführer freigelassen. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, selbst wenn es mit den Taliban nun ruhig sein sollte, die Feindseligkeiten mit den Kindern seines Onkels väterlicherseits. Diese Feindseligkeiten bestünden, seit der Bruder des Beschwerdeführers als Kommandant für die islamische Partei tätig gewesen sei. Die Kinder des Onkels hätten den Beschwerdeführer auch angegriffen. Sie hätten ihn auch umbringen wollen.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 09 07.850-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und daher nicht glaubhaft gewesen sei.
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde und ergänzte diese mit einem weiteren Schreiben.
5. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 26.03.2012 über seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter ein von vier Zeugen unterfertigtes Schreiben vor, welches seine Eheschließung in Afghanistan bestätige.
6. Mit Schriftsatz vom 21.08.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005, welchem mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 30.08.2012 stattgegeben wurde.
7. In der am 05.12.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu den Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er im Dorf XXXX, geboren sei, wo er auch bis zu seiner Flucht gelebt habe. Er sei verheiratet und seine Frau lebe seit ca. fünf oder sechs Monaten mit den Eltern und dem Bruder des Beschwerdeführers in XXXX. Vor ca. drei Jahren und fünf Monaten habe er sein Heimatland mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Sein Onkel mütterlicherseits habe die Ausreise organisiert. Hinsichtlich seines Ausreisegrundes brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder XXXX, der Mitglied der Hezb-e Islami gewesen wäre, umgebracht worden sei. Dafür hätten sie den Cousin väterlicherseits namens XXXX verantwortlich gemacht. Der Cousin arbeite für verschiedene Gruppierungen. Sein Bruder sei nach dem Sturz der Taliban, als schon die neue Regierung an der Macht gewesen sei, getötet worden. Dies müsse vor 12 oder 13 Jahren gewesen sein, genau wisse er es nicht. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied einer Partei gewesen. Im Jahr 2009 habe der Dolmetscher von sich aus zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder im Kampf begleitet habe. Dies stimme aber nicht. Er habe nicht gesagt, selbst als Kämpfer fungiert zu haben. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen. Er sei von ihnen mitgenommen und drei Nächte angehalten worden. In der dritten Nacht sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen. Die Taliban hätten gewollt, dass er für sie einen Selbstmordanschlag verübe. Die Taliban hätten eines Nachts an die Haustüre geklopft, zunächst Brot verlangt und dann zum Beschwerdeführer gesagt, dass er mit ihnen Waffen nach oben auf einen Berg transportieren solle. Dies sei aber nur eine Ausrede gewesen. Der Beschwerdeführer sei zu einem Stützpunkt der Taliban gebracht worden, wo sie ihm gesagt hätten, dass er entweder einen Selbstmordanschlag verüben oder sie in der Nacht begleiten und mit ihnen kämpfen solle. Außerdem habe er sein Land auch aus Angst vor seinen Cousins väterlicherseits verlassen. Diese seien mit seinem Bruder XXXX verfeindet gewesen. Da der Vater des Beschwerdeführers ein großes landwirtschaftliches Grundstück gehabt hätte, habe sein Cousin unter dem Vorwand, dass der Bruder des Beschwerdeführers für die Hezb-e Islami arbeite, diesen getötet. Eigentlich hätte er aber das Grundstück haben wollen. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer von seinem Cousin umgebracht werden.
8. Mit Schriftsatz vom 19.12.2012 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und legte zwei Bestätigungen über von ihm besuchte Deutschkurse vor.
9. Mit Schriftsatz vom 10.04.2013 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Fristsetzungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005.
10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.04.2013, Zl. C20 413.410-1/2010/16E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3,8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund (Bedrohung durch Taliban bzw. seinen Cousin väterlicherseits) der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werde. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen sei nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. Ebenfalls nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan aktuell und konkret in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Asylgerichtshof traf umfassende Länderfeststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend wurde einerseits ausgeführt, dass sich die Feststellungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers aus den Verwaltungsakten und dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung ergeben würden. Er habe vor dem erkennenden Richtersenat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, sei um wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen bemüht gewesen und wären seine Angaben schlüssig und plausibel gewesen, weshalb der Asylgerichtshof der Beurteilung seine Fluchtgründe zugrunde lege. Andererseits wurde dargetan, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, da er vor dem Asylgerichtshof widersprüchliche sowie unplausible Angaben gemacht habe, die nicht den Eindruck vermittelt hätten, dass er das Vorgebrachte auch selbst erlebt habe. Im Weiteren wurden umfassend Widersprüche, in die sich der Beschwerdeführer begeben habe, aufgezeigt und ausgeführt, dass das erkennende Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche und Unplausibilitäten von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon ausgehe, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan vor der Ausreise aus Afghanistan in Wahrheit nicht stattgefunden hätten und auch ein aktuelles Interesse der Taliban am Beschwerdeführer nicht bestehe. Rechtlich kam der Asylgerichtshof zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl nicht gegeben wären, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse glaubhaft zu machen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wäre. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könne - seine Familienangehörigen würden in XXXX leben und könne sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Es könne daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Der Eingriff, den die Ausweisung in das durch Art. 8 EMRK geschützt Recht des Beschwerdeführers darstelle, sei nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal keine Umstände ersichtlich wären, die einer Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Afghanistan entgegenstehen würden.
10. Gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs erhob dieser durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht gem. Art. 144a B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und brachte im Wesentlichen vor, er sei in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt. Bei der Fällung der Entscheidung sei Willkür geübt worden, da die Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses widersprüchlich und unschlüssig sei und insofern nicht einmal den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung entsprechen würde. Weiters handle es sich bei der Vorgangsweise des Asylgerichtshofes um einen besonders gravierenden Verfahrensverstoß, weshalb er in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt wäre. Auch verletzte das Erkenntnis auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Verbot der Folter iSd Art. 3 EMRK. Beantragt wurde, das Erkenntnis des Asylgerichtshofes als verfassungswidrig aufzuheben, die Republik Österreich als Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
11. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 08.08.2013, Zl. 1312/2013-9, wurde der Beschwerde gem. § iVm 88a 85 Abs. 2 und Abs. 4 VfGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
12. Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2013 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zl. 13 06.366-EASt OST, gem. § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs.1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 12.06.2013 in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2013 erging gem. § 68 Abs. 2 AVG eine Abänderung der Entscheidung, mit der der Bescheid vom 04.06.2013, Zl. 13 06.366-EASt Ost, aufgehoben wurde.
13. Der Beschwerdeführer stellte am 06.08.2013 wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz.
14. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.09.2013, Zl. U1312/2013-15, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei und unter einem das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.04.2013, Zl. C20 413.410-7/2010/16E, aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof erwog im Wesentlichen, dass die angefochtene Entscheidung völlig widersprüchliche Ausführungen zur Beweiswürdigung enthalte: Während der Asylgerichtshof einerseits von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen ausgehe und ausdrücklich betone, dass "[a]ufgrund der Übereinstimmungsdichte [...] kein Grund ersichtlich [sei], am Wahrheitsgehalt der entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln" und "keine Rede" davon sein könne, "dass das Vorbringen [...] zur Gefährdungslage allgemein[,] vage und nicht plausibel gewesen sei", weshalb nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom geschilderten Fluchtgrund ausgegangen werde, wird andererseits "[d]er vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund [...] der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt". Der Asylgerichtshof führe unter Hinweis auf bestimmte Aussagen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen beweiswürdigend aus, auf Grund welcher "widersprüchlichen und unplausiblen" Angaben des Beschwerdeführers er von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgehe. In Anbetracht dieser vollkommen widersprüchlichen Begründungselemente lasse sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen, ob der Asylgerichtshof von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgehe und dieses seiner Entscheidung zugrunde lege oder nicht. Der Asylgerichtshof habe dadurch die angefochtene Entscheidung mit Willkür belastet, die angefochtene Entscheidung sei daher aufzuheben.
15. Der Asylgerichtshof übermittelte dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben vom 19.11.2013 aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 05.12.2013 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Länderfeststellungen die Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers untermauern würden. Die Sicherheitslage in XXXX habe sich nicht verbessert, dazu wurde ein Konvolut von Nachrichtenmeldungen zitiert. Der Cousin, der ihn suche, könne ihn auch in XXXX ausfindig machen. Die meisten seiner Angehörigen wären aus XXXX geflohen, sodass er dort keine Angehörigen und kein Versorgungsnetzwerk habe. Hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen habe er bereits seine Deutschkursbestätigungen übermittelt. Mangels Arbeitserlaubnis könne er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung subsidiären Schutzes.
16. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben vom 02.06.2014 aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 20.06.2014 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus einem näher genannten Distrikt in der Provinz XXXX stamme. Nach Zitierung einer ACCORD-Anfragebeantwortung zu dieser Provinz wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer, ausgehend von seinem glaubhaften Bericht zur Verfolgung durch Taliban, eine Rückkehr in diese Provinz nicht zumutbar sei. Auch in XXXX wäre die Grundversorgung eine "tägliche Herausforderung" und bestehe für den Beschwerdeführer dort keine Sicherheit. Seine Familie könne ihn dort mangels eigenen Einkommens nicht unterstützen und bestehe dort die Gefahr einer Zwangsrekrutierung, falls ihn nicht ohnehin die Taliban aufspüren und zu Tode bringen würden. Daraus folge, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz, zumindest in Form der subsidiären Schutzberechtigung, zuzuerkennen sei. Mangels Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zum Beschwerdeführer könne nichts Integrationsrelevantes vorgebracht werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Sunnit. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der afghanischen Provinz XXXX. Die Frau des Beschwerdeführers sowie seine Eltern und sein jüngerer Bruder halten sich seit Frühsommer 2012 in XXXX auf.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, wo er am 03.07.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (Bedrohung durch Taliban bzw. seinen Cousin väterlicherseits) werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden für unglaubwürdig erachtet. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Im Falle einer Verbringung in den Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und/oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Familien- bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Der Beschwerdeführer hat zwei Deutschkurse besucht. Sonstige Hinweise auf bereits erfolgte Integrationsschritte des Beschwerdeführers liegen nicht vor.
Zur Lage in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Überblick über die politische Lage:
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor.
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18.09.2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(vgl.: XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, XXXX, Innenpolitik, vom April 2013) .
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011.
(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013, vgl.: UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15).
Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.
(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013).
Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Auf die Abzugspläne der Deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer vom 31.07.2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan, vom 31.05.2013).
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA, Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle, vom 22.07.2013).
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013).
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14).
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die RFK stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es von größter Bedeutung, dass das innere Gefüge der ANSF Bestand hat, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wächst und die ANSF durch fortgesetzte Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der Steigerung ihres Fähigkeitsprofils gestärkt werden.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8).
Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein 23-prozentiger Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9 Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich ZivilistInnen aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1 - 2).
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet, Afghan police deaths double as foreign troops withdraw, vom 02.09.2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013).
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13.06.2013).
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 06.09.2013).
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 06.09.2013).
Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen:
Provinz-Kabul:
Seit Juli 2011 hat die afghanische Regierung die Sicherheitsverantwortung für die Provinz Kabul inklusive der Hauptstadt Kabul. Die Übergabe eines Bezirkes (Surobi) erfolgte im April 2012 aufgrund der damals herrschenden prekären Sicherheitslage in diesem Bezirk.
(Heinrich-Böll-Stiftung, 10 Jahre nach Petersberg, vom 23.11.2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage vom 03.09.2012, S.5).
ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul (Stand 20. Februar 2014):
...
Sicherheitslage in Kabul
Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniert. Dies ist vor allem in Kabul und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird Kabul als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8).
In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24).
Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. Und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben (IWPR, 17. April 2012).
In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013).
In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013).
Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2. Juni 2013).
Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18. Oktober 2013).
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6).
SICHERHEITSRELEVANTE EREIGNISSE IN KABUL SEIT JÄNNER 2013
JÄNNER 2013
Am 16. Jänner 2013 haben laut Behördenangaben 6 Selbstmordattentäter das Gebäude des afghanischen Geheimdienstes (Nationale Sicherheitsdirektion) angegriffen. Einer der Angreifer zündete eine Autobombe während die anderen 5 von afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, sollen mindestens 30 ZivilistInnen verletzt und 2 Wachleute getötet worden sein. (RFE/RL, 16. Jänner 2013).
Laut afghanischen Behörden haben 5 Selbstmordattentäter am 21. Jänner 2013 die Zentrale der Verkehrspolizei angegriffen. Nach der Explosion einer Autobombe waren 3 der Angreifer in das Gebäude eingedrungen und hatten sich ein stundenlanges Feuergefecht mit Sicherheitskräften geliefert. Neben den Attentätern sollen bei dem Angriff 3 VerkehrspolizistInnen getötet und 18 weitere Personen verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt. (RFE/RL, 21. Jänner 2013).
FEBRUAR 2013
Am 3. Februar 2013 hat die Polizei eigenen Angaben zufolge 6 Männer verhaftet, denen vorgeworfen wird, Selbstmordanschläge geplant zu haben. Die Männer waren im Besitz von 6 Westen, wie sie von Selbstmordattentätern verwendet werden, sowie rund 50 Granaten und Waffen. Welche Ziele angegriffen werden sollten, ist nicht bekannt. (RFE/RL, 4. Februar 2013).
Am 24. Februar haben afghanische Sicherheitskräfte einen Selbstmordattentäter erschossen, bevor dieser Sprengstoff vor dem Hauptquartier der Nationalen Sicherheitsdirektion (National Directorate of Security, NDS) zünden konnte. (Guardian, 24. Februar 2013)
Am 27. Februar wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen mit afghanischen Armeeangehörigen besetzten Bus laut Polizeiangaben mindestens 6 Soldaten und 4 ZivilistInnen verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt. (RFE/RL, 27. Februar 2013).
MÄRZ 2013
Am 9. März sind bei einem Selbstmordanschlag auf das afghanische Verteidigungsministerium in Kabul mindestens 9 Personen getötet und 20 weitere verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag, der sich während des Besuchs des neuen US-Verteidigungsministers in Kabul ereignete, bekannt. (BBC, 9. März 2013).
Am 15. März hat die Nationale Sicherheitsdirektion (National Directorate of Security, NDS) mitgeteilt, dass afghanische Sicherheitskräfte wenige Tage zuvor einen von Mitgliedern des Haqqani-Netzwerks und der in Pakistan angesiedelten Taliban-Führung geplanten Anschlag vereitelt haben. Laut einem NDS-Sprecher wurde während eines nächtlichen Einsatzes eine Bombe mit 8 Tonnen Sprengstoff in einem Lastwagen im Osten der Hauptstadt Kabul entdeckt und anschließend entschärft. Außerdem wurden 5 Verdächtige getötet und 2 weitere verhaftet. Mit dem Sprengstoff sollte eine militärische Einrichtung in Kabul angegriffen werden. (RFE/RL, 15. März 2013).
APRIL 2013
Am 17. April ist eine in einem Abfallbehälter in der Nähe des Parlaments versteckte Bombe explodiert. Laut Polizeiangaben wurde bei der Explosion niemand verletzt. (AFP, 17. April 2013).
MAI 2013
Am 16. Mai sind laut Behördenangaben mindestens 15 Personen bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Unter den Todesopfern sollen sich 2 US-SoldatInnen, 4 zivile VertragspartnerInnen und 9 afghanische ZivilistInnen befinden. Die militante islamische Gruppe Hezb-e-Islami hat sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC, 16. Mai 2013).
Am 25. Mai ist ein mutmaßlicher Selbstmordattentäter bei der vorzeitigen Explosion seiner Sprengstoff-Weste am Stadtrand von Kabul ums Leben gekommen. Bei der Explosion wurden keine anderen Personen verletzt. Am Vortag waren mindestens 8 Personen, darunter ZivilistInnen, Wachleute und Aufständische, bei einem Angriff der Taliban auf ein von der Internationalen Organisation für Migration verwendetes Gästehaus getötet worden. (RFE/RL, 25. Mai 2013).
JUNI 2013
Am 10. Juni 2013 sind afghanische Sicherheitskräfte gegen schwer bewaffnete Aufständische vorgegangen, die ein sich im Bau befindliches Gebäude in der Nähe des Kabuler Flughafens eingenommen hatten. Dem Kabuler Polizeichef zufolge wurden 5 der Aufständischen von Sicherheitskräften erschossen, während sich 2 Aufständische selbst in die Luft sprengten. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden weder ZivilistInnen noch Angehörige der Sicherheitskräfte getötet oder verletzt. (BBC, 10. Juni 2013).
Am 11. Juni sind laut Angaben des Büros von Präsident Hamid Karzai 17 Personen bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang des Obersten Gerichtshofs in Kabul getötet und 39 weitere verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt und mit weiteren Angriffen auf die afghanische Justiz gedroht, sollten weiterhin Todesstrafen gegen Taliban-Kämpfer verhängt werden. (RFE/RL, 11. Juni 2013).
Am 18. Juni ist ein Konvoi des Führers der ethnischen Minderheit der Hazara und früheren afghanischen Vizepräsidenten, Haji Mohammad Mohaqiq, zum Ziel eines Bombenanschlags geworden. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anschlag um ein Selbstmordattentat handelte. Mohaqiq selbst blieb bei dem Angriff unverletzt, allerdings wurden 3 andere Personen getötet und mehr als 20 weitere verletzt (BBC News, 18. Juni 2013). Zu dem Angriff hat sich bislang niemand bekannt (RFE/RL, 18. Juni 2013).
Am 25. Juni haben afghanische Sicherheitskräfte einen Angriff von Aufständischen in der Nähe des Präsidentenpalastes abgewehrt und Berichten zufolge alle 5 Angreifer getötet. In dem Gebiet, in dem sich der Angriff ereignete, befinden sich außerdem weitere afghanische und ausländische Einrichtungen. Neben den Angreifern wurden auch 3 afghanische Mitarbeiter von privaten Sicherheitsfirmen getötet. Die Taliban bekannten sich zu der Tat und bestätigten, dass der Angriff auf den Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das "CIA-Büro" abzielte. (RFE/RL, 25. Juni 2013).
JULI 2013
Am 1. Juli schreibt RFE/RL, dass laut Angaben der Nationalen Sicherheitsdirektion ein in Militäruniform gekleideter Selbstmordattentäter getötet wurde, bevor er seine Sprengstoffweste vor dem Hauptquartier des afghanischen Geheimdienstes zünden konnte (RFE/RL, 1. Juli 2013).
Am 2. Juli haben Aufständische Angaben der Polizei zufolge mit einer Autobombe und Schusswaffen einen Anschlag auf eine Logistikfirma, die die NATO-Truppen in Afghanistan beliefert, verübt und dabei mindestens 7 Personen getötet (BBC News, 2. Juli 2013). Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (AFP, 2. Juli 2013)
SEPTEMBER 2013
Am 5. September teilt der afghanische Geheimdienst mit, dass seine Mitarbeiter zwei Pakistaner in afghanischen Polizeiuniformen erschossen haben, die das Feuer auf eine schiitische Moschee in Kabul eröffnet hatten. Laut Geheimdienst wurden bei dem Angriff 3 BesucherInnen der Moschee verletzt. (RFE/RL, 5. September 2013).
OKTOBER 2013
Am 18. Oktober ist bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi vor dem von AusländerInnen bewohnten Gebäudekomplex Green Village eine sechsköpfige Familie in einem vorbeifahrenden Fahrzeug getötet worden. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt. (BBC News, 18. Oktober 2013).
Am 27. Oktober sind Behördenangaben zufolge bei einem Bombenanschlag auf einen Militärbus in der Nähe eines Marktes ein(e) ZivilistIn getötet und mehrere SoldatInnen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 27. Oktober 2013).
NOVEMBER 2013
Am 16. November wurden bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe des Versammlungsortes der für die Folgewoche geplanten Loja Dschirga mindestens 10 Personen getötet und mehr als 20 weitere verletzt. Bei vielen der Opfer handelte es sich anscheinend um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC News, 16. November 2013).
Am 29. November ist laut Behördenangaben ein Parlamentsabgeordneter und früherer Gouverneur der Provinz Zabul bei einem Sprengstoffattentat in seinem Haus in Kabul leicht verletzt worden. Der Angreifer hatte den Sprengstoff in seinem Turban versteckt. Zeugenaussagen zufolge wurden bei dem Anschlag mindestens zwei weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 29. November 2013).
DEZEMBER 2013
Am 11. Dezember hat ein Selbstmordattentäter einen Konvoi ausländischer SoldatInnen in der Nähe des internationalen Flughafens in Kabul angegriffen. Einem Sprecher des afghanischen Innenministeriums zufolge wurde niemand getötet oder verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 11. Dezember 2013).
Angaben der US-amerikanischen Botschaft zufolge ist das Gelände der Vertretung am 25. Dezember von 2 Granaten oder Raketen getroffen worden. Der Botschaft zufolge wurden bei dem Angriff keine US-amerikanischen StaatsbürgerInnen verletzt. Die Taliban hingegen teilten mit, 4 Raketen auf die Botschaft gefeuert und dabei zahlreiche Opfer verursacht zu haben. Ebenfalls am 25. Dezember wurden bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe im Osten der Hauptstadt 3 afghanische Polizisten verletzt. Dem Kabuler Polizeichef zufolge wurde im selben Gebiet außerdem eine nicht detonierte Bombe gefunden und entschärft. (RFE/RL, 25. Dezember 2013).
Am 27. Dezember sind bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische SoldatInnen getötet worden. Einem Sprecher der Kabuler Polizei zufolge wurden bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannt haben, auch 6 afghanische ZivilistInnen verletzt. (RFE/RL, 27. Dezember 2013).
JÄNNER 2014
Am 4. Jänner ereignete sich laut ISAF und Angaben aus Sicherheitskreisen ein Bombenanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi vor einer in der Nähe der deutschen und italienischen Botschaften gelegenen ISAF-Militärbasis. Bei dem Anschlag wurden keine SoldatInnen getötet oder verletzt. Eine weitere Explosion ereignete sich im Süden Kabuls. Einem Polizeisprecher zufolge wurde dabei niemand getötet oder verletzt. (AlertNet, 4. Jänner 2014).
Am 12. Jänner sind nach Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Polizeibus auf der Straße nach Dschalalabad ein Polizist und ein(e) Zivilist(in) getötet und 20 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 12. Jänner 2014).
Am 17. Jänner sind laut Behördenangaben 21 Personen, darunter 13 ausländische StaatsbürgerInnen, bei einem Selbstmordanschlag und einem anschließenden Angriff mit Feuerwaffen auf ein Restaurant getötet und mindestens 5 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt (BBC News, 18. Jänner 2014). In einem Artikel über denselben Vorfall berichten Kate Clark und Christine Roehrs vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass der Angriff offenbar das Töten von AusländerInnen zum Ziel hatte (Clark/Roehrs, 18. Jänner 2014).
Am 26. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag in der Nähe eines Busses, der MitarbeiterInnen des Verteidigungsministeriums zur Arbeit bringen sollte. Dabei wurden Behördenangaben zufolge 2 Armeeangehörige und 2 ZivilistInnen getötet und mindestens 22 weitere Personen verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 26 Jänner 2014).
FEBRUAR 2014
Am 10. Februar sind laut Angaben des internationalen Mkabulilitärbündnisses 2 zivile NATO-Mitarbeiter getötet worden. Ein Polizeisprecher gab bekannt, dass sich der Anschlag in der Nähe des Gefängnisses Pol-i Charkhi ereignete und mindestens 7 afghanische ZivilistInnen verletzt wurden. Zu dem Anschlag hat sich die islamistische Gruppe Hezb-e-Islami bekannt. (RFE/RL, 10. Februar 2014).
Provinz-Wardak
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten, die Rebellen ermutigt.
(REUTERS, Analysis: Afghan security vaccum feared along "gateway to Kabul", vom 13.03.2013).
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.
(BBC, Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ, vom 08.09.2013).
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der defizitären Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung
von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. Inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und VN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karsai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt. Am 16. Juni hat ihre Vorsitzende, Dr. Sima Samar, bestätigt, dass der Präsident neue Kommissare ernannt habe, allerdings ohne das Ergebnis seiner Konsultationen mit der afghanischen Zivilgesellschaft zu berücksichtigen. Damit bleibt zunächst ungeklärt, ob die Voraussetzungen für die sogenannte A-Akkreditierung der AIHRC beim Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen gegeben sind.
(vgl.: XXXX, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17-19).
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatlichen Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zur Zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.
(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 10).
Justiz:
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.
(vgl.: XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).
Sicherheitsbehörden:
Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte (RFK) eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.
Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4).
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.11).
Haftbedingungen:
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) ist verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security), ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).
Folter und Misshandlungen sind nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan vorhanden und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans.
(United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, vom Jänner 2013; vgl.:
Afghanistan Independent Human Rights Commission, Torture, Transfers, and Denial of Due Process, vom 17.03.2012; TAZ, Kabul räumt erstmals Folter ein, vom 11.02.2013).
AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es kein adäquates Essen oder Wasser, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.
(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.16; vgl.:
Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21.05.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18).
Medizinische Versorgung:
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.
Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der
Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.
Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:
· Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal
· Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen
· Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten
· Trainingskurse für medizinisches Personal
· Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur
Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen
· Geburtshilfekurse
Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.15).
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28).
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.16).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht.
2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 2011 wurden bislang 25.442 freiwillige Rückkehrer gezählt (Stand: Juni 2011). 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575).
(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012).
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010).
Soziales Netz
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegsund Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.
Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.
(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012).
Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt.
Interne Fluchtalternative:
Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78).
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30).
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19.06.2012; UNICEF, Children on the Move, vom Februar 2010).
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Eine Quelle des Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt, oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern, Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices, November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan:
Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad, 16. Dezember 2011).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den vorliegenden Asylakten. Die Feststellung zu Aufenthaltsort und -dauer der Familie des Beschwerdeführers in XXXX ergibt sich aus den insofern glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zum Grad der Integration des Beschwerdeführers basieren auf den aus dem gegenständlichen Verfahrensakt ersichtlichen Anhaltspunkten. Hinsichtlich der vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom 20.06.2014 vorgebrachten Unmöglichkeit eines Vorbringens zur Integration ist festzuhalten, dass eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.02.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601] oder finanzielle [VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78). Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erhebung seines aktuellen Integrationsstandes (und der damit verbundenen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht) ist davon auszugehen, dass sich zwischenzeitlich keine relevante Änderung ergeben hat.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institution und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation ergeben. Angesicht der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 20.06.2014 wurde den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten.
Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt - wie schon das Bundesasylamt - zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist.
Der Beschwerdeführer machte im Zuge seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof widersprüchliche Angaben, die nicht den Eindruck vermitteln, dass der Beschwerdeführer das von ihm Vorgebrachte auch selbst erlebt hat.
In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder Mitglied der Hezb-e Islami gewesen sei und auch er selbst sei Mitglied der Hezb-e Islami gewesen und habe als Kämpfer für sie fungiert. Vor ca. 12 Jahren - somit ca. 1997 - sei sein Bruder von den Taliban getötet worden. Im Gebiet des Beschwerdeführers hätten nun die Taliban die Macht, weshalb die Gefahr bestünde, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden oder dass er für sie einen Selbstmordanschlag verüben müsse (siehe Seite 11 des erstinstanzlichen Aktes). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt machte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund nur sehr vage Angaben. Hier gab er an: "Ich war der islamischen Partei angehörig. Mein Bruder wurde getötet. Nach dem Sturz der islamischen Partei waren sie auf der Suche nach mir. Sie waren dann in der Regierung. So entstanden die Feindseligkeiten und konnte nicht mehr dort leben und verließ daher mein Land." (siehe Seite 45 des erstinstanzlichen Aktes). Den genauen Namen der islamischen Partei konnte der Beschwerdeführer trotz Nachfrage nicht nennen. Unklar blieb auch, wen er mit "sie" meinte, die auf der Suche nach ihm gewesen wären (siehe Seiten 43 und 45 des erstinstanzlichen Aktes).
Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung behauptete, die Taliban hätten seinen Bruder getötet, brachte er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, dass ein Cousin väterlicherseits dafür verantwortlich sei. Als Grund hierfür nannte er, dass der Cousin ein Grundstück haben hätte wollen, das dem Vater des Beschwerdeführers gehört habe. Unter dem Vorwand, dass der Bruder des Beschwerdeführers für die Hezb-e Islami arbeite, hätte der Cousin ihn getötet (siehe Seiten 4 und 7 des Verhandlungsprotokolls vom 05.12.2012). Diesen Grundstücksstreit hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch nicht vorgebracht und auch in der Beschwerde, worin der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund geschildert hat, hat er dies nicht erwähnt. Als Grund dafür gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass man ihn nie danach gefragt habe. Allerdings ist hier auf die Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu verweisen, in der der Beschwerdeführer die Feindseligkeiten mit den Cousins angesprochen hat. Hier wurde er gefragt, seit wann es die Feindseligkeiten gebe, worauf der Beschwerdeführer meinte, dass diese bestünden, seit sein Bruder als Kommandant für die islamische Partei tätig gewesen wäre. Hier hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, den Streit um das Grundstück zu erwähnen, hat dies jedoch nicht getan (siehe Seite 49 des erstinstanzlichen Aktes). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint daher nicht glaubwürdig.
Auch hinsichtlich seiner Parteizugehörigkeit äußerte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, einer Partei angehört zu haben. In der Erstbefragung erklärte er, Mitglied der Hezb-e Islami gewesen zu sein und vor dem Bundesasylamt behauptete er, der islamischen Partei angehört zu haben, ohne aber deren konkreten Namen nennen zu können (siehe Seiten 11 und 43 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bestritt der Beschwerdeführer jedoch, Mitglied einer Partei gewesen zu sein und behauptete, dass der Dolmetscher im Jahr 2009 [bei der Erstbefragung] von sich aus angegeben hätte, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder im Kampf begleitet habe. Dies stimme aber nicht, der Beschwerdeführer habe das nie gesagt. Als dem Beschwerdeführer auch seine in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.04.2010 gemachten Angaben vorgehalten wurden - wo er davon sprach, der islamischen Partei angehört zu haben - erklärte er erneut, dass dies der Dolmetscher von sich aus angegeben habe. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer beide Protokolle rückübersetzt wurden und er dabei die Möglichkeit hatte, Ergänzungen vorzunehmen bzw. auf Fehler hinzuweisen. Der Beschwerdeführer machte davon jedoch nicht Gebrauch. Darüber hinaus haben an beiden Einvernahmen am 03.07.2009 und am 28.04.2010 zwei unterschiedliche Dolmetscher teilgenommen. Es ist daher auch aus diesem Grund unwahrscheinlich und nicht glaubwürdig, dass beide Dolmetscher von sich aus angeben sollten, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Hezb-e Islami bzw. der islamischen Partei gewesen sei.
Schließlich behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt auch, dass er von den Taliban für drei Nächte festgenommen worden sei. Dies brachte er in der Erstbefragung noch nicht vor (siehe Seite 47 des erstinstanzlichen Aktes). Während er in der Erstbefragung angab, es hätte die Gefahr bestanden, dass er von den Taliban zwangsrekrutiert werde oder für sie einen Selbstmordanschlag verüben solle (siehe Seite 11 des erstinstanzlichen Aktes), brachte er vor dem Bundesasylamt vor, dass er für die Taliban als Spion arbeiten hätte sollen (siehe Seite 47 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof sprach der Beschwerdeführer zunächst wiederum davon, dass er für die Taliban einen Selbstmordanschlag verüben hätte sollen. Kurz darauf behauptete er, dass ihm von den Taliban gesagt worden sei, er solle entweder einen Selbstmordanschlag verüben oder sie in der Nacht begleiten, um mit ihnen zu kämpfen. Als dem Beschwerdeführer seine vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben, wonach er als Spion für die Taliban arbeiten hätte sollen, vorgehalten wurden, meinte er nun, dass sie unter anderem auch gewollt hätten, dass er als Koch für sie arbeite (siehe Seiten 5 und 6 des Verhandlungsprotokolls vom 05.12.2012). Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen beliebig abändert, was gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht.
Aufgrund der vorliegenden Widersprüche geht das erkennende Gericht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan vor der Ausreise aus Afghanistan in Wahrheit nicht stattgefunden haben und auch ein aktuelles Interesse der Taliban am Beschwerdeführer nicht besteht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 und dem FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zum Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, lässt sich aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. C der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Auch der Asylgerichtshof hat wiederholt und im Ergebnis übereinstimmend erkannt, dass es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht ausreicht, sich bloß auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern dass vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden müssen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ist prekär und ist auch zu bedenken, dass sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers dort nicht mehr aufhält, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer selbst wäre als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und fehlen ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse in XXXX. Zwar hält sich die Familie des Beschwerdeführers etwa seit Frühsommer 2012 in XXXX auf, es kann jedoch aufgrund dieser relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht davon ausgegangen werden, dass bei seiner Familie bereits eine solche Verwurzelung und Absicherung ihrer Existenz stattgefunden hat, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein familiäres/soziales Netzwerk vorfinden ließe, aufgrund dessen eine ausreichende Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet wäre. Es ist folglich auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen.
Daher kann im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3
MRK.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."
Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Festzuhalten ist schließlich, dass bereits der Asylgerichtshof in gegenständlichem Verfahren eine mündliche Verhandlung abgehalten hat und der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Ermittlungsergebnissen aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung geklärt erscheint.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund. Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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