BVwG W101 1435142-1

W101 1435142-1Bundesverwaltungsgericht29.10.2014

Regest

aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration,<br/>politische Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 1435142-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.1435142.1.00

Spruch

W101 1435142-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 12 06.979-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit yezidischem Bekenntnis, stellte - nach illegaler Einreise mit einem gefälschten französischen Schengenvisum in das österreichische Bundesgebiet - am 07.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 08.06.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Aufgrund der Einreise mit einem gefälschten französischen Visum sowie aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers, er sei in Italien gewesen, führte das Bundesasylamt in der Folge Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit Frankreich und Italien, wobei sich jedoch keine Zuständigkeit von einem der beiden Länder ergab.

Nach Zulassung zum Asylverfahren fand am 07.11.2012 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 22.04.2013, Zl. 12 06.979-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.04.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 10.05.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.06.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er sei am 07.05.2012 aus Syrien ausgereist und über die Türkei nach Griechenland gefahren. Von dort aus sei er nach Italien gelangt und in der Folge mit einem gefälschten französischen Visum - mit dem Flugzeug aus Italien kommend - illegal in Österreich eingereist.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Aufgrund der prekären und menschenunwürdigen Situation in Syrien habe er immer schon gewusst, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen müsse. Er sei bei Demonstrationen dabei gewesen und sicherlich schon registriert worden. Freunde von ihm seien festgenommen worden und er wisse, dass auch er bald an der Reihe sei. Ein Geheimpolizist habe ihm geholfen und bei einem Verhör gesagt, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht die Beste sei, sodass er freigelassen worden sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, dass er eingesperrt, gefoltert und getötet werde, da er bereits als Demonstrant und Gegner [des syrischen Regimes] registriert worden sei.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.11.2012 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe in Syrien an Demonstrationen teilgenommen und als Kurde auch Rechte eingefordert. Nachdem er am XXXX mit Freunden an einer Demonstration teilgenommen hatte, seien zehn Tage später diese Freunde festgenommen worden, da diese die Demonstrationen auch geplant hätten. Der Geheimdienst habe Berichte über diese Leute und wisse daher, dass der Beschwerdeführer mit diesen zu tun habe. Seine Freunde hätten eventuell unter Schlägen auch den Namen des Beschwerdeführers bekannt gegeben. Am XXXX sei er dann vom militärischen Sicherheitsdienst festgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er die Baathpartei verlassen und den Präsidenten [gemeint: Assad] beschimpft habe. Es habe sich jedoch ein Mann vom Sicherheitsdienst, der dem Beschwerdeführer aus seinem Heimatort bekannt gewesen sei, für ihn eingesetzt und gesagt, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme habe. Er sei fünf bis sechs Tage im militärischen Sicherheitsgebäude festgehalten worden, wo man ihn mit Zigaretten gefoltert habe. Freunde von ihm hätten dann seinem Bekannten vom Sicherheitsdienst Geld gegeben, damit dieser die Freilassung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen veranlasse. Nach seiner Freilassung habe er am 06.11.2011 seinen Herkunftsstaat verlassen und sich in der Folge sechs bis sieben Monate in Griechenland aufgehalten.

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer als Yezide und Kurde "keine Rechte" habe. Er habe sozusagen von zwei Seiten Angst und zwar von den Mitglieder der Baathpartei und vor der Unterdrückung als Yezide.

Der im Rahmen dieser Einvernahme vom Beschwerdeführer vorgelegte syrische Personalausweis war im Auftrag des Bundesasylamtes übersetzt und einer Urkundenuntersuchung unterzogen worden. Dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 07.02.2013 zufolge konnten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 22.04.2013 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger von Syrien und gehöre der kurdischen Bevölkerungsgruppe an.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er vom syrischen Geheimdienst gesucht und verfolgt werde. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.

Es bestünden Gründe für die Annahme, dass er im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründen, sondern wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 11 bis 37 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten stünden seine Identität und seine Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit fest.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung im Wesentlichen beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine Verfolgungsgefahr in Syrien glaubwürdig darzulegen. Irgendwelche Belege dafür, dass seine Demonstrationsteilnahme in irgendeiner Art und Weise von den syrischen Behörden dokumentiert worden sei und er zudem noch besonders in Erscheinung getreten wäre, sei seinen Angaben nicht glaubwürdig zu entnehmen gewesen. Weiters sei in Zusammenhang mit seiner Teilnahme an dieser Demonstration festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese ohne jeglichen Bezug zu einer politischen Aktivität gesetzt habe und er auch bis dato kein Mitglied einer (exil)politischen Partei sei. Auch der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Kurde sei, bedeute nicht per se das Vorliegen einer Gefährdungssituation und zwar weder für einen kurdischen Rückkehrer noch für einen Kurden in Syrien. Er sei zu keinem Zeitpunkt exilpolitisch tätig bzw. habe er Derartiges nicht vorgebracht. Es sei sohin keine Feststellung hinsichtlich einer erheblichen individuellen Gefährdungssituation zu treffen gewesen.

Ungeachtet dessen bleibe für das Bundesasylamt doch zu befinden, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase befinde, bürgerkriegsähnliche Umstände vorlägen und die Sicherheitslage mangelhaft sei. Die derzeitige Lage in Syrien lasse das Bundesasylamt daher zu dem Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit noch vorliegen würden und die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht als ausreichend angesehen werden müsse.

Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vorherein ausgeschlossen werden könne. Beschränkungen des Versammlungsrechts oder der Abhaltung von Demonstrationen würden auch keinen in der Flüchtlingskonvention genannten Grund darstellen, den Bewohnern jenes Landes Asyl zu gewähren. Auch eine aus Anlass der Teilnahme an einer Demonstration erfolgte Verhaftung, Anhaltung oder Vorladung für sich alleine stelle noch kein Indiz für das Vorliegen einer konkreten, gegen eine bestimmte Person gerichtete, Verfolgung dar. Die in Zusammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration stehenden Vorfälle bzw. Befürchtungen hätten daher nicht als Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 gewertet werden können. Eine konkrete, massive Bedrohung der Lebensgrundlage als Kurde habe seinen Angaben auch nicht entnommen werden können. Aus dem Vorbringen und dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention führen könnte, ergeben.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer derartigen realen Gefahr aus, da aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Lage in Syrien eine solche Bedrohung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 22.04.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 04.04.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.04.2016.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 10.05.2013 fristgerecht eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Im Wesentlichen führte er darin aus: Er habe im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß und glaubwürdig vorgebracht. Er sei gegen das syrische Regime und seine unmenschlichen Handlungen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen regimefeindlichen Gesinnung, die direkt vom syrischen Staat ausgehe. Aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und der Tatsache, dass er Yezide sei, sei davon auszugehen, dass er in der Haft noch intensiver gefoltert würde. Allein aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Reiseweg könne nicht auf die Unglaubwürdigkeit des sonstigen Vorbringens geschlossen werden, was auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen habe. Weiters habe sich die Erstbefragung gemäß § 19 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen und sei er auch vom Dolmetscher in der Erstbefragung angehalten worden, die Fluchtgründe lediglich kurz zu schildern, was er auch getan habe. Daraus könne ihm in Hinblick auf § 19 AsylG kein Vorwurf gemacht werden. Durch die Teilnahme an mehreren Demonstrationen habe er sich für die Freiheit, für Rechte für Kurden und gegen Unterdrückung und Diskriminierung des kurdischen Volkes eingesetzt. Seit seinem Austritt aus der Baathpartei habe er mehrmals an geheimen Treffen der Yekitipartei teilgenommen. Er sei auch überzeugt davon, dass ihn die Baathpartei seit seinem Austritt beobachtet und mit Sicherheit auch Informationen über seine Person an den syrischen Geheimdienst weitergeleitet habe. Er sei bereits vom militärischen Geheimdienst von zu Hause abgeholt und eine Woche inhaftiert worden, wobei er auch misshandelt worden sei. Hätte das Bundesasylamt sein Vorbringen richtig gewürdigt, hätte sie das Vorliegen einer aktuellen politisch motivierten Verfolgungsgefahr wegen staatsfeindlicher Gesinnung bejahen müssen. Die Verfolgung sei stets aktuell, gehe vom syrischen Staat aus und bestehe für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit yezidischem Glaubensbekenntnis. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Personalausweises glaubhaft gemacht.

In Syrien hat der Beschwerdeführer an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, um auf die Rechte der kurdischen Volksgruppe hinzuweisen bzw. diese einzufordern. Ca. zehn Tage, nachdem der Beschwerdeführer mit Freunden an einer solchen Demonstration teilgenommen hatte, sind einige dieser Freunde, die unter anderem auch mit der Planung der Demonstrationen betraut waren, festgenommen worden. Der Beschwerdeführer vermutet, dass der Geheimdienst über die Bekanntschaften bzw. Freundschaften des Beschwerdeführers zu einigen dieser Organisatoren Bescheid weiß und es ist nach seiner Ansicht auch möglich, dass die festgenommenen Freunde den syrischen Behörden unter Druck oder unter Folter auch den Namen des Beschwerdeführers genannt haben. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom militärischen Sicherheitsdienst festgenommen, wobei man ihm eine regimekritische Haltung (Beschimpfung des Präsidenten) vorgeworfen hat. Nachdem der Beschwerdeführer ca. sechs Tage lang im militärischen Sicherheitsgebäude festgehalten und misshandelt worden war, ist er aufgrund der Intervention eines Bekannten vom Sicherheitsdienst "aus gesundheitlichen Gründen" freigelassen worden.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime und der damit in Zusammenhang stehenden sechstägigen Inhaftierung ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und/oder aufgrund seines yezidischen Glaubens und/oder aufgrund seines Austrittes aus der Baathpartei.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.

Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich sein Fluchtvorbringen unter anderem auf konkrete Daten stützt, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.

Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern.

Nicht nachvollziehbar ist für die zuständige Einzelrichterin die beweiswürdigende Erwägung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an den regimekritischen Demonstration ohne jeglichen Bezug zu einer politischen Aktivität gesetzt, da dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt eindeutig zu entnehmen ist, dass er an den Demonstrationen auch teilgenommen hat, um die Rechte der Kurden einzufordern. Aber auch den Beschwerdeausführungen, dass von einer Unglaubwürdigkeit in Bezug auf den Reiseweg nicht (automatisch) auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens geschlossen werden könne, ist zutreffend. Weiters hat der Beschwerdeführer - so ihm Ungenauigkeiten zwischen seinen Angaben in der Erstbefragung und seinem Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgeworfen werden - zutreffend ausgeführt, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer sehr wohl bereits in der Erstbefragung angegeben, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe und dabei sicherlich schon registriert worden sei (vgl. AS 17).

Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime sowie aufgrund der über ihn verhängten Inhaftierung eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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