L517 2012867-1•BVwG L517 2012867-1
L517 2012867-1Bundesverwaltungsgericht29.10.2014
Einzelfallprüfung, Kostentragung, öffentliches Interesse, Revision<br/>teilweise zulässig, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, angeblich geb. am XXXX, angeblich StA.: Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2014 , Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl I Nr 144/2013 idgF iVm § 22a Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes von 06.10.2014 bis 07.10.2014 gemäß § 22a Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 21 Abs 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Revision der Spruchpunkte I., II und III. ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Der Antrag auf Aufwandsersatz wird gemäß § 35 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Revision des Spruchpunkt V. ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF genannt) reiste am 02.10.2014 von Treviso (Italien) ohne gültiges Reisedokument bzw. Visum über einen unbekannten Grenzübergang nach Österreich ein. Ebenfalls löste der BF am 02.10.2014 ein Zugticket für die Strecke XXXX nach XXXX. In weiterer Folge wurde der BF am selben Tag um
15. 15 Uhr im ICE XXXX, kurz nach der Ausreise aus Österreich von deutschen Polizeibeamten einer Kontrolle unterzogen, wobei der BF den Beamten kein Reisedokument vorweisen konnte. Um 15.18 Uhr erfolgte die Festnahme des BF durch Beamte der Polizeiinspektion XXXX. Er wurde am 02.10.2014 von Beamten der Polizeiinspektion XXXX einer Basisbefragung unterzogen. Am 06.10.2014 wurde der BF von Beamten der deutschen Polizei nach Österreich überstellt und mangels eines gültigen Reisepasses bzw. eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels für Österreich am 06.10.2014 um 12.10 Uhr von Beamten der PI XXXX festgenommen und einer Basisbefragung unterzogen. Am 06.10.2014 erfolgte die Verbringung des BF ins Polizeianhaltezentrum XXXX. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt) vom 06.10.2014 wurde Schubhaft gegen den BF erlassen. Am 07.10.2014 legte der BF Beschwerde gegen die mittels Bescheid ausgesprochene Schubhaft ein, welche am 09.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Der BF stellte am 07.10.2014 um 09:30 Uhr einen Asylantrag und befindet sich seit 07.10.2014, 11:00 Uhr nicht mehr in Schubhaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist angeblich marokkanischer Staatsangehöriger. Er ist von Marokko nach Libyen und von dort ohne Reisedokument nach Rom eingereist. Auf der Durchreise nach Belgien bzw. Norwegen reiste er in weiterer Folge am 02.10.2014 mit dem Zug illegal nach Österreich ein.
Ebenfalls löste der BF am 02.10.2014 ein Zugticket für die Strecke XXXX nach XXXX. Noch am selben Tag wurde er um 15.15 Uhr im ICE XXXX, kurz nach der Ausreise aus Österreich von deutschen Polizeibeamten einer Kontrolle unterzogen. Bei der Kontrolle konnte der BF den deutschen Beamten kein Reisedokument vorweisen. Um 15.18 Uhr erfolgte die Festnahme des BF durch Beamte der PI XXXX. Im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung wurde von den deutschen Beamten ein EURODAC-Abgleich durchgeführt, welcher keinen Treffer ergab. Noch am selben Tag wurde der BF von Beamten der PI XXXX einer Basisbefragung unterzogen. Am 06.10.2014 erfolgte durch Beamte der deutschen Polizei die Überstellung des BF nach Österreich. Ebenfalls am 06.10.2014 erfolgte eine Basisbefragung des BF durch Beamte der PI XXXX. Restliche offene Fragen konnten im PAZ durch einen Beamten abgeklärt werden, da der BF auch Englisch spricht. Am 07.10.2014 stellte der BF bei einem Beamten des PAZ einen Asylantrag. Der BF verfügt über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, er ist in Österreich nicht integriert und spricht die deutsche Sprache nicht. Er verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich, keine Barmittel und geht keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach.
Im Rahmen der Erstbefragung durch die PI XXXX, welche am 02.10.2014 durch ein Hilfsorgan der Behörde durchgeführt wurde, gab der BF im Wesentlichen nach entsprechender Belehrung und unter Beiziehung eines Arabisch- Dolmetsch zusammengefasst an:
Zur Sache:
Der Beschuldigte ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Die Vernehmung wird in der Sprache arabisch durchgeführt.
Der Beschuldigte ist mit dem Sprachmittler einverstanden. Der Beschuldigte ist körperlich und geistig in der Lage, der Vernehmung zu folgen.
Tatvorwurf:
Herr XXXX, Sie wurden am 02.10.2014 um 15:15 Uhr im iCE XXXX, kurz nach der Einreise aus Österreich kommend, durch eine Streife der PI Fahndung einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Bei der Kontrolle konnten Sie keine Reisedokumente vorweisen. Da Sie ohne für die Einreise nach Deutschland erforderliche Reisedokumente eingereist sind, wird Ihnen vorgeworfen unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist zu sein und sich in diesem unerlaubt aufhalten.
Sie müssen sich zu diesem Vorwurf nicht äußern, außerdem können sie jederzeit einen Rechtsbeistand auf eigene Kosten konsultieren. Zudem können sie Beweismittel zu ihrer eigenen Entlastung vorbringen
Weiterhin können sie ihre konsularische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland über ihre Gewahrsamnahme unterrichten.
F: Haben Sie den Tatvorwurf und die Belehrung verstanden?
A: Ja.
F: Wollen Sie, dass ihre Botschaft in Deutschland verständigt wird?
A: Nein.
F: Wollen Sie sich zu den Vorwürfen äußern und eine Aussage machen?
A: Ja.
F: Bei der Kontrolle durch die Polizei waren Sie in Begleitung einer männlichen Person. Wer ist dieser Mann?
A: Das ist ein Freund, wir haben uns im Konsulat in Marokko getroffen. Wir sind nach Libyen gereist.
F: Wo befindet sich ihr Reisepass?
A: Ich habe ihn in Libyen verloren.
F: Sie hatten mehrere Zugtickets von Italien nach Wien. Was war ihr Reiseziel?
A: Ich wollte nach Belgien oder Norwegen. Ich habe Familienangehörige in Belgien.
F: Was wollten Sie in Belgien, was war ihre Absicht?
A: Ich wollte in Belgien arbeiten.
F: Warum haben Sie sich nicht einfach einen Reisepass und ein Visum besorgt?
A: Ich habe es versucht. Habe aber kein Visum erhalten. In Spanien habe ich ein Visum beantragt.
F: Bei der Kontrolle durch die Polizei haben Sie zuerst angegeben, dass Sie syr. Staatsbürger sind. Warum?
A: Ich hatte Angst, dass sie mich zurück schicken nach Österreich oder Italien.
F: Sie haben also Marokko verlassen um in Belgien Arbeit zu finden?
A: Ich habe ja etwas in Libyen gearbeitet. Aber nicht lange. Dort gibt es Unruhen und es ist schlecht mit Arbeit. Ich wollte dann mit meinem Freund nach Belgien um dort zu arbeiten.
F: Konnten Sie in Marokko keine Arbeit finden?
A: Nein.
F: Sie sind jetzt aber in Deutschland. Wie stellen sie sich ihre weitere Zukunft vor?
A: Ich würde auch in Deutschland bleiben, es ist mir egal wo ich Arbeit finde. Hauptsache ich kann meinen Lebensunterhalt verdienen.
F: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei, Organisation oder sonstigen Gruppierung?
A: Nein.
F: Beschreiben Sie Ihre persönliche Situation im Heimatland?
A: Man findet schlecht Arbeit. Deswegen bin ich nach Libyen und anschließend nach Belgien.
F: Wurden Sie in Marokko konkret bedroht?
A: Nein.
F: Ist ihr Freund mit dem sie zusammen aufgegriffen wurden ebenfalls marokkanischer Staatsbürger?
A: Ja
F: Wussten Sie, dass sie für die Einreise und den Aufenthalt nach Deutschland, ein gültiges Grenzübertrittspapier und ein Visum benötigen?
A: Ja ich weiß das.
F: Möchten Sie abschließend noch etwas sagen?
A: Ich möchte nicht mehr nach Libyen.
Seitens der PI XXXXwurde im Stande der Festnahme nach § 39 FPG folgende Sachverhaltsermittlung durchgeführt:
Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Sprache?
XXXX, geb XXXX, Marokko, Sprache arabisch
Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Eurodac-Treffer)?
Ein EURODAC-Abgleich wurde von den deutschen Beamten durchgeführt. Der Abgleich ergab keinen Treffer.
Gilt die Identität als geklärt?
nein
Nur bei unbegleitet Minderjährigen relevant: Wurde der zuständige Jugendwohlfahrtsträger verständigt? Wo sind die Eltern? Gibt es Angehörige in der EU?
Straffälligkeit, Vormerkungen, Verurteilungen, Aufenthaltsermittlungen, Haftbefehle, Einreise-Aufenthaltsverbot?
Verfügt der Fremde über einen Wohnsitz / Wohnadresse in Österreich (legal oder illegal)?
nein
Übt der Fremde in Österreich eine Beschäftigung aus (legal oder illegal)? nein
Gibt es familiäre oder soziale Bindungen in Österreich?
Nein
Verfügt der Fremde über Barmittel (Höhe), hat er einen Versicherungsschutz (welchen)? keine Barmittel, es besteht kein Versicherungsschutz
Mitgeführte Dokumente - RP, Personalausweis, Visum/Aufenthaltstitel (von Ö oder anderen Mitgliedstaaten) etc. - echt / gefälscht / missbräuchliche Verwendung?
Keine Dokumente bzw. Ausweise durchgeführt;
Zweck des Aufenthaltes?
Durchreise, bzw. Suche nach Arbeit
Reiseziel? (Österreich oder Durchreise - wohin)?
Belgien bzw. Norwegen;
Ort und Zeit des Grenzübertrittes, Einreiseart, Beweismittel (etwa Zugticket, ausl. Rechnungen, Belege etc.)?
Am 02.10.2014 mit dem Zug aus Italien an einem unbekannten Grenzübergang nach Österreich.
Erstmalige Einreise in Österreich/EU?
2.10. 2014 nach Österreich; 26.09.2014 nach Italien;
Gab es schon eine Antragstellung auf int. Schutz (Asylantrag) in Ö? nein
Zeitpunkt und Ort der Festnahme?
06.10. 2014 um 12.10 Uhr, PI XXXX
Rechtsgrundlage(n) der Festnahme (FPG oder BFA-VG)? Bei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen - zB zuerst FN gem. §39 FPG und anschließend FN gem. §40 BFA-VG - ist aufgrund der Änderung der Behördenzuständigkeit eine exakte zeitliche Aufschlüsselung erforderlich!
Siehe Festnahmebestätigung
Welche Maßnahmen wurden bereits im Auftrag des LPD-JD vorgenommen? keine
Fluchtversuch bzw Widerstand bei der Festnahme?
Kein Fluchtversuch, Rücküberstellung aus Deutschland.
Wurde der Fremde gem. § 41 (1) BFA-VG in einer ihn verständlichen Sprache über die Festnahmegründe unterrichtet?
Ja
Aufgrund einer durchgeführten EURODAC Abfrage konnte festgestellt werden, dass Sie zu keinem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt hatten. Nach Abklärung der rechtlichen Zuständigkeit wurde in weiterer Folge von Seiten des Meldungslegers des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein mündlicher Festnahmeauftrag gem. § 34 BFA-VG erlassen sowie eine Vorführung ins PAZ XXXX angeordnet.
Zu Ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich durch Koll. XXXXin englischer Sprache im PAZ am 06.10.2014 gegen 17.20 Uhr zusätzlich befragt, gaben Sie an, dass Sie in Österreich keinerlei familiäre Bindungen hätten. Sie haben keine Barmittel, sind nicht versichert in Österreich und haben keinen Wohnsitz. Sie waren auf der Durchreise nach Belgien. Ebenfalls wussten Sie, dass Sie zum Reisen in Österreich ein gültiges Reisedokument benötigen.
In weiterer Folge wurde seitens der bB wurde am 06.10.2014 ein Schubhaftbescheid gemäß
§ 76 Abs 1 FPG erlassen und der BF am selben Tag in das PAZ XXXX eingeliefert und in Haft genommen.
In dem genannten Schubhaftbescheid wurde von der bB im Wesentlichen die Verhängung der Schubhaft nachfolgend begründet:
zu Ihrer Person:
Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden. Die Verfahrensidentität beruht auf Ihren Angaben. Durch geänderte Geburtsdaten versuchen Sie ihre tatsächliche Identität zu verschleiern.
Sie gaben selbst an, dass Sie keinerlei Bezug zu Österreich haben. Sie gehen keiner Beschäftigung nach und haben keinen Wohnsitz. Sie waren auf der Durchreise nach Belgien bzw. Norwegen.
zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Da Sie weder über einen gültigen Einreise- noch einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügen, halten Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.
zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie sind laut Ihren eigenen Angaben ohne Reisedokument nach Österreich eingereist. Sie besitzen keinen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Dies ergibt sich anhand der durchgeführten Priorierung Ihrer Person.
Dass Sie somit nicht in der Lage sind Ihren Unterhalt in Österreich zu finanzieren, ergibt sich daraus, dass Sie über keine Barmittel verfügen. Einer legalen Beschäftigung gehen bzw. gingen Sie hier laut eigenen Angaben nicht nach.
zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Dass Sie über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügen, ergibt sich einerseits aus Ihren eigenen Angaben, andererseits anhand durchgeführter ZMR-Anfragen.
Lt. eigenen Angaben haben Sie keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bzw. sind Sie in Österreich nicht integriert.
Da bei der fremdenpolizeilichen Befragung durch das BFA RD XXXX die englische Sprache und bei der Vernehmung die arabische Sprache herangezogen werden musste, steht fest, dass Sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind.
In rechtlicher Hinsicht führte die bB Folgendes aus:
"...
Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Wird gemäß § 76 Abs 5 FPG eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Auch wenn § 76 Abs 1 FPG nur bezüglich legal im Bundesgebiet aufhältigen Personen das Erfordernis der Annahme, der Fremde würde sich dem Verfahren entziehen, als Voraussetzung für die Inschubhaftnahme normiert, so hat der VwGH generell zur Zulässigkeit der Schubhaft ausgesprochen, dass im Entscheidungszeitpunkt mit Recht angenommen werden kann, der Fremde werde sich dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen wesentlich erschweren (VwGH 28.04.2008, 2005/21/0428).
Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren. Zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311).
Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich ist im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107).
Das Sicherungserfordernis des § 76 FPG 2005 ist - wie zuvor schon mehrmals dargelegt somit im Wesentlichen in den Umständen begründet, dass Sie in Österreich über keinen Wohnsitz verfügen, eine soziale Verankerung Ihrer Person, wie sich aus Ihren eigenen Angaben, klar ersehen lässt, im Inland nicht vorhanden ist. Durch die Verschleierung der Daten und dem Verstecken der it. Ausreiseverpflichtung in den Schuhen, versuchten Sie die Behörden von Ihrer tatsächlichen Identität abzulenken.
Weiters ist bei Ihnen keine (legale) berufliche Verankerung, welcher Art auch immer, im Inland erkennbar und auch nicht vorhanden.
Ihre Identität ist nicht geklärt und da Sie über keinerlei sozialen Bindungen in Österreich verfügen, kann die Behörde mit Recht davon ausgehen, dass Sie sich für Ihre Abschiebung bzw. das zuvor zu führende Verfahren nicht freiwillig zur Verfügung der Behörde halten werden. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Aufgrund des oa. Vorverhaltens kann auch zurecht davon ausgegangen werden, dass Sie sich nicht - in Freiheit belassen - den behördlichen Verfügungen stellen werden.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann somit in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Ihre Abschiebung ist daher durch Anordnung der Schubhaft zu sichern und es kann der Zweck der Schubhaft auch nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, so halten Sie sich seit Ihrer rechtswidrigen Einreise nach Österreich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass Sie bereits Anfang September 2014 laut eigenen Angaben illegal nach Österreich eingereist sind.
Unter der Gesamtbetrachtung Ihres bisherigen Verhaltens kann die Behörde keine Gewähr dafür sehen, dass Sie Anordnungen in einem gelinderen Mittel Folge leisten werden.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. Die Schubhaft dient somit der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie in weiterer Folge Ihrer Abschiebung nach Frankreich, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Am 07.10.2014 erhob der BF Beschwerde gegen die Schubhaft und führte dazu im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sowohl die Schubhaftverhängung als auch die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig seien. Diesbezüglich führte der BF weiters aus, dass die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig sei und auch die gelinderen Mittel nicht zur Anwendung gekommen seien. Dazu meinte der BF, dass die von der bB angeführte Fluchtgefahr bei ihm nicht vorliege und schlussfolgernd auch eine Einzelfallprüfung betreffend Schubhaftverhängung seitens der bB vorzunehmen gewesen wäre. Außerdem führte der BF mehrmals in seiner Beschwerde aus, dass er unbedingt in Österreich bleiben wolle. In Bezug auf die zeitnahe Durchführung des Zieles der Schubhaft, nämlich die Abschiebung, gab der BF an, dass die bB es unterlassen habe, sich mit gegenständlicher Voraussetzung auseinanderzusetzen und wirft er der bB demnach eine diesbezügliche Willkür vor. Zur Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes führt der BF aus, dass er durch die Konzeption des Schubhaftbeschwerdeverfahrens seit dem 01.01.2014 in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt sei, da die Norm des § 22a BFA-VG mangels eindeutiger Typisierung der Beschwerde nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG erfülle und demnach Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Beschwerdefrist, der Einbringung der Beschwerde und der Frage der Kosten zur Folge habe. Im Rahmen seiner Beschwerde stellte der BF nachfolgende Anträge:
den hier angefochtenen oben bezeichneten Bescheid sowie die auf dessen Grundlage erfolgte Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.
auszusprechen auf Grund welcher gesetzlicher Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist
eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen
in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen
Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde dieser aufgrund des Art 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen.
Bezug nehmend auf letztgenannten Antrag regte der BF an, nachfolgende Rechtsfrage dem EuGH vorzulegen:
Kann Art 15 der Rückführungsrichtlinie in unionsrechtlich zulässiger Weise dahingehend ausgelegt werden, dass Drittstaatsangehörigen, welche von ihrem Recht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme gemäß Art 15 Abs 2 lit b leg alt Gebrauch machen, unabhängig von ihrer finanziellen Situation, im Falle des Obsiegens der Administrativbehörde die Kosten der obsiegenden Behörde zu tragen haben?
Die bB beantragte mit der Vorlage der Akte die Abweisung der Beschwerde und den Ersatz der gesetzlich festgelegten Kosten durch den BF.
Die Beschwerde langte am 09.10.2014 beim BVwG ein.
Hinsichtlich der im Bescheid der bB offensichtlichen Schreibfehler bezüglich des Einreisedatums des BF (fälschlicherweise mit Anfang September angegeben) sowie der laut Ausführung der bB zu erfolgenden Abschiebung des BF nach Frankreich (richtigerweise Marokko) führt das erkennende Gericht nach Bezug nehmenden Erhebungen aus, dass gegenständliche Schreibfehler nichts an der rechtlichen Substanz des bekämpften Bescheides ändern.
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten, insbesondere den Angaben des BF bei der Befragung durch Beamte der PI XXXX vom 02.10.2014 sowie aus der Sachverhaltsermittlung der PI XXXXvom 06.10.2014, durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Betreffend der Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seiner Einsicht, dass es nicht richtig war illegal nach Österreich einzureisen und seiner Absicht in Österreich bleiben zu wollen und einer eventuellen Meldeverpflichtung im Rahmen eines gelinderen Mittels mit Sicherheit nachzukommen wird dem BF kein hohes Maß an Glaubwürdigkeit beigemessen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem vom BF an den Tag gelegten Verhalten, insbesondere durch den Umstand, dass er, obwohl er wusste, dass er zum Reisen in Österreich ein gültiges Reisedokument benötigt, dennoch illegal nach Österreich bzw. überhaupt in den europäischen Raum eingereist ist und darüber hinaus durch das Verstecken der italienischen Ausreiseverpflichtung in den Schuhen eine Verschleierungsabsicht vor den Behörden an den Tag legte. Weiters geht aus der Befragung durch Beamte der PI XXXX hervor, dass der BF bei der Kontrolle durch die deutsche Polizei angab, dass er syrischer Staatsangehöriger ist, da er laut eigenen Angaben Angst hatte, nach Österreich oder Italien geschickt zu werden. Diese Aussage steht im krassen Widerspruch zum angeblichen Wunsch des BF in Österreich bleiben zu wollen. Auch gab der BF im Rahmen gegenständlicher Befragung an, dass er ursprünglich nach Belgien oder Norwegen wollte, da er Familienangehörige in Belgien hätte. Er würde jedoch auch in Deutschland bleiben, die Hauptsache für ihn wäre Arbeit zu finden. Im Rahmen seines Beschwerdevorbringens führt der BF jedoch aus, dass es keineswegs von ihm beabsichtigt sei von Österreich aus weiterzureisen, sondern -ganz Im Gegenteil- er beabsichtige in Österreich zu bleiben. Aufgrund des gesetzten Verhaltens, der widersprüchlichen Angaben und der Verschleierungsabsicht seiner wahren Identität glaubt das erkennende Gericht den obig genannten Ausführungen des BF nicht und geht davon aus, dass durch eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel im Vergleich zur Schubhaft nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung wäre, wie auch die bB bereits ausführte, aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht gekommen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes konnte die bB zu recht davon ausgehen, dass der BF Anordnungen in einem gelinderen Mittel nicht Folge leisten würde, weshalb demgegenüber die Gefahr des Untertauchens des BF überwog. Davon geht das ho. Gericht vor allem aufgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF aus, welche sich aus den falschen und widersprüchlichen Angaben im vorangegangenen Verfahren ergibt. Entgegen den Ausführungen des BF, wonach die bB im Rahmen ihrer Entscheidung über ein gelinderes Mittel Willkür geübt hätte, wurde aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine begründete Abwägung durch die bB diesbezüglich vorgenommen und scheint diese auch schlüssig und nachvollziehbar.
3. 0 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl I Nr 144/2013 idgF
Staatsbürgerschaftsgesetz StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idgF
BFA- Verfahrensgesetz BFA-VG, BGBl. I Nr. 144/2013 idgF
BFA- Einrichtungsgesetz BFA-G, BGBl I Nr. 87/2012 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG,. BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
PersFrG BGBl. Nr. 684/1988 idgF
Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.0. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.1. Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, "wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt".
Die in § 2 StbG, enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt:
"Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Republik: die Republik Österreich;
2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);
3. Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt."
Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem BF um keinen österreichischen Staatsbürger gemäß
§ 2 Z 2 StbG und somit um einen Fremden iSd § 2 Abs 4 FPG.
3.2. Gemäß § 3 Abs 1 BFA- G, obliegt dem Bundesamt
die Vollziehung des BFA-VG,
die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und
die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.
Die Bestimmung des § 3 Abs 1 BFA-G normiert seinem Inhalt nach, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Unter Heranziehung des 8. Hauptstückes des FPG welches ua jene Bestimmungen enthält, die für die "Schubhaft" iSd § 76 leg cit bzw das "gelindere Mittel" iSd § 77 leg cit einschlägig sind, bestätigt unzweifelhaft und aus den zitierten Bestimmungen eindeutig entnehmbar die Zuständigkeit des BFA in derartigen Angelegenheiten.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die bescheidmäßige Anordnung der Schubhaft nach §§ 76 ff FPG ex lege zuständig ist.
3.3. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs 4.
Gemäß § 7 Abs 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs 1 Z 1 und 2.
Zu Spruchpunkt I und II:
3. 4 Gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Gesetzgeber führte diesbezüglich unter anderem Nachfolgendes aus:
§ 22a Abs 1 BFA-VG fasst sämtliche Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht, die einem Fremden gegen eine Festnahme oder eine Anhaltung nach dem BFA-VG oder gegen eine Schubhaft nach dem FPG zur Verfügung stehen, regelungstechnisch in einer Bestimmung zusammen; die Z 3 enthält eine solche gesetzestechnische Zusammenfassung hinsichtlich verschiedener Aspekte der Schubhaft (Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung). Ein gemeinsamer ("einheitlicher") Beschwerdegegenstand wird durch diese Regelungstechnik nicht begründet.
§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG ermöglicht vielmehr eine prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden gegen verschiedene Beschwerdegegenstände - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - in einem einheitlichen Rechtsmittel zu einem einheitlichen Verfahren. Ob eine solche Verfahrensverbindung erfolgt, ob also mit einem einzigen Rechtsmittel mehrere Beschwerdegegenstände mit der Wirkung bekämpft werden, dass es zu einem gemeinsamen Verfahren darüber kommt, richtet sich nach der Beschwerdebehauptung. Welche(n) dieser Verwaltungsakte der Fremde in Beschwerde zieht, bleibt ihm überlassen. § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG sieht lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung gemeinsam (oder in einer beliebigen Kombination) durch eine Gesamtbeschwerde zu bekämpfen. Der Fremde kann den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung auch durch Einzelanträge - unter einem oder nacheinander - in Beschwerde ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte solche Einzelanträge allerdings gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wodurch verfahrensrechtlich derselbe Zustand wie bei einer Gesamtbeschwerde eintreten würde. Sinngemäß dasselbe gilt für das Verhältnis der Beschwerden nach der Z 3 des § 22a Abs 1 einerseits und dessen Z 1 und 2 andererseits. In dem in der Praxis häufigen Fall, dass ein Fremder gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und angehalten wird, in der Folge ein Schubhaftbescheid erlassen und dieser sogleich durch Anhaltung vollzogen wird, kann der Fremde in einer Gesamtbeschwerde sowohl - gemäß
§ 22a Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG - gegen die Festnahme und Anhaltung als auch - gemäß
§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG - gegen den Schubhaftbescheid und die folgende Anhaltung Beschwerde erheben; er kann dagegen aber auch mit gesonderten Beschwerden vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das Beschwerdevorbringen gebunden, darf also nur über jene Verwaltungsakte absprechen, die in Beschwerde gezogen wurden (vgl. VwGH 13.12.2012, 2011/21/0097).
Eine solche prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem einheitlichen Verfahren ist dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren nicht fremd. § 39 Abs 2 und 2a AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, sieht eine Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor (vgl. auch §§ 187 und 404 Abs 2 ZPO, die auch gemäß § 35 VfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anwendbar sind). § 22a Abs 1 BFA-VG unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfolgt, sodass erst gar nicht mehrere (in der Folge zu verbindende) Verfahren entstehen, sowie dadurch, dass die Verbindung nicht durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts erfolgt, sondern durch eine Prozesshandlung des Beschwerdeführers.
Gemäß § 83 Abs 2 FPG idF vor dem FNG galten für Beschwerden an den unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 82 Abs 1 FPG in dieser Fassung die §§ 67c bis 67g AVG sowie
§ 79a AVG mit näher bestimmten Maßgaben. Eine solche ausdrückliche Anordnung über die Anwendbarkeit des Verfahrensrechts für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält § 22a BFA-VG zwar nicht. Aus der Entstehungsgeschichte (vgl. oben Pkt. I.2.5.) ergibt sich allerdings, dass § 22a BFA-VG im Wesentlichen den bisherigen §§ 82 f FPG entsprechen sollte und nur einzelne, näher genannte Änderungen erfolgen sollten. Von einer Änderung des auf solche Beschwerden anzuwendenden Verfahrens ist nicht die Rede, was aber bei einer so tiefgreifenden Änderung, wie sie ein nach dem Beschwerdegegenstand unterschiedliches Verfahrensrecht darstellen würde, zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr geht aus den Materialien zum FNG und zum FNG-Anpassungsgesetz (vgl. oben Pkt. I.2.5.) hervor, dass eine Änderung des Verfahrens über (Schub)Haftbeschwerden nicht erfolgen sollte.
Es kommt somit für (alle) Beschwerden gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG - wie schon bisher - das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung (ebenso im Ergebnis Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 [298]). Dieses Verfahren wird auch dem Charakter der Schubhaftbeschwerde als "habeas corpus-Verfahren" iSd. Art. 5 Abs 4 EMRK und des Art. 6 PersFrG am ehesten gerecht (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064). Beschwerden gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG sind daher gemäß § 20 VwGVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 7 Abs 4 VwGVG sechs Wochen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beginnt die einwöchige Frist des § 22a Abs 2 BFA-VG für die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu laufen (vgl. § 34 Abs 1 VwGVG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, doch kann ihr eine solche vom Bundesverwaltungsgericht gemäß
§ 22 Abs 1 VwGVG zuerkannt werden. Eine Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) kann nicht erlassen werden. Die Kosten im Verfahren bestimmen sich nach § 35 VwGVG.
Wie aus den zitierten Bestimmungen in Punkt 3.4, insbesondere gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG, sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eindeutig zu entnehmen ist, besteht in der angeführten Beschwerdesache die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
3. 5 Gemäß § 6 des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Durch den Umstand, dass in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Senatszuständigkeit besteht, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Einzelrichter zu, der in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.
Aus angeführten Gründen war das genannte Gericht durch Einzelrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3. 6 Gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Wie aus dem Sachverhalt sowie den dargelegten Unterlagen, sowohl des BFA als auch des BF zu entnehmen ist, befindet sich dieser nicht mehr in Schubhaft, weswegen die oben angeführte Frist von einer Woche zur Entscheidung im gegenständlichen Fall entfallen ist.
3. 7 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen
sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.0 im Generellen und die in den Pkt. 3.1 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3. 8 Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen.
3. 9 Gemäß Artikel 1 PersFrG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
Gemäß Art 1 Abs 2 leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
Gemäß Art 1 Abs 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Gemäß Art 1 Abs 4 leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Gemäß Art 2 Z 7 leg cit darf die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Gemäß Art 5 Abs 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen gemäß lit f nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
3. 10 Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs 2 leg cit kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
3. 11 Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs 2 Z 1.
Gemäß § 77 Abs 2 leg cit ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs 3 leg cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung:
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
3. 12 Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
Im vorliegenden Fall hat die bB aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine, wie bei dem BF, vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.
Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der BF sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich hat. Auch sonst wurden von Seiten des BF keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Er verfügt zudem über keine Barmittel.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die belangte Behörde durchaus annehmen, dass sich der BF dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestand.
Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass er sich nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat und in weiterer Folge kein vertrauenswürdiges Verhalten (siehe Pkt. 2.3.) an den Tag legte. Weiters führte er in seinen Einvernahmen an, dass er nach Belgien oder Norwegen will, da dort Verwandte bzw. Bekannte von ihm wohnen.
Da der BF aber auch in seiner Beschwerde ausführt, dass er nicht wieder nach Marokko zurück gebracht werden, sondern entgegen seinen Erstangaben in Österreich bleiben will, war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die bB davon auszugehen, dass er sich einem Verfahren zur Rückbringung auf jeden Fall entziehen werde. Aus diesem Grund konnte nach Ansicht des erkennenden Gerichtes daher geschlossen werden, dass ein entsprechender Sicherungsbedarf im Sinne der einschlägigen Gesetze sowie der Judikatur gegeben war.
Die belangte Behörde hat die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels sehr wohl - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - geprüft.
Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein."
Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle des BF nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.
3. 13 Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft sowie aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die bB konnte davon ausgehen, dass der BF Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde.
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der bB eine Einzelfallbeurteilung betreffend der Verhängung der Schubhaft im Sinne der §§ 76 ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der §§ 77 ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurde sowohl die vom Gesetz geforderte als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die bB sehr wohl erfüllt.
Die Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
Der BF wurde mit dem Zeitpunkt der Asylantragstellung bzw. kurz danach am 07.10.2014 um 11.00 Uhr aus der Schubhaft entlassen und in der Folge der Erstaufnahmestelle XXXX zugeführt. Dies hat zur Folge, dass seitens der bB unter Heranziehung der einschlägigen Judikatur als auch des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Schubhaft so kurz wie möglich gehalten wurde.
Hinsichtlich der in Beschwerde geführten Anhaltung ist auszuführen, dass seitens des BF keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die diese als rechtswidrig qualifizieren würden. Durch den Umstand, dass im § 5 BFA-VG die Mitwirkungsverpflichtung der LPD in Zusammenhang mit der Anhaltung eines Fremden manifestiert ist, ergibt sich auch kein Anknüpfungspunkt für ein rechtswidriges Verhalten der "Vollzugsbehörde".
Sonstige Hinweise, die auf eine Beschwerde schließen lassen, sind dem Schreiben des BF nicht zu entnehmen.
Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Anordnung der Schubhaft als auch der damit verknüpften Anhaltung, eine Rechtswidrigkeit oder sogar Unverhältnismäßigkeit vorlag.
Schlussfolgernd war die Schubhaftverhängung und die Anhaltung daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes. Es war daher aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III:
3. 14 Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Auf Grundlage der vorliegenden Akte, insbesondere der durchgeführten Einvernahmen des BF ist der Sachverhalt soweit erörtert, dass für eine fundierte Entscheidung des Gerichtes keine Verhandlung notwendig ist.
Auch besteht keine sonstige gesetzliche Verpflichtung für das BVwG, welche eine Verhandlungspflicht begründen würde.
Zu Spruchpunkt V:
3. 15 Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Der Antrag des BF auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG wird abgewiesen.
Der beantragte Kostenersatz ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Zusammenhang mit Schubhaftbeschwerden gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG nicht vorgesehen, da die zitierte Bestimmung keinen entsprechenden Kostenersatz enthält. Auch wird die gegenständliche Beschwerde, mangels entsprechender Vorbringen, nicht als Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 27 VwGVG qualifiziert, weshalb bereits unter dem Blickwinkel des Art. 18 B-VG iVm der Aufwandsersatzverordnung, die nur einen entsprechenden Kostenersatz bei Maßnahmenbeschwerden vorsieht, ein Zuspruch mangels entsprechender Rechtsgrundlagen nicht vorgenommen werden kann. Diesbezüglich ist auch die Judikatur des VwGH zu der Vorgängerbestimmung des § 22a BFA-VG, in diesem Fall § 82 FPG, nicht anzuwenden. Dies unter anderem auf Grund des Umstandes, dass zwar vom Kerngehalt die Vorgängerbestimmung von § 22a BFA-VG übernommen worden ist, aber jene Regelungen, welche sich auf die Kosten beziehen, keinen Übergang gefunden haben.
Auch aufgrund der Tatsache, dass der BF unterliegende Partei des Beschwerdeverfahrens ist, kann bereits aus diesem Umstand gemäß § 35 Abs 3 VwGVG kein Kostenzuspruch erfolgen.
3. 16 Wenn der BF vorbringt durch die innerstaatliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes wird die durch Art 15 RL 2008/115/EG, "Rückführungsrichtlinie", sowie dem elften Erwägungsgrund der genannten RL (Prozesskostenhilfe) eingeräumte Beschwerdemöglichkeit nicht ausreichend umgesetzt, zumal der BF im Falle des Obsiegens der belangten Behörde ein Kostenrisiko trägt, welches mittellose Inhaftierte von der Einbringung einer Beschwerde wegen der zu erwartenden finanziellen Belastungen abhalten könnte, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht den Argumenten des BF nicht folgen kann. Grundsätzlich ist einleitend hierzu festzuhalten, dass in Bezug auf die behauptete abschreckende Wirkung ein objektiver und nicht ein in der Person des BF zu suchender subjektiver Maßstab anzulegen ist. Ungeachtet der Frage, ob im gegenständlichen Fall der bB der beantragte Kostenersatz gebührt, steht fest, dass eine sich in Schubhaft befindliche Person weder an das Gericht, noch an die bB einen Kostenvorschuss, von dem die Einleitung und Durchführung des Rechtsschutzverfahrens abhängt, zu entrichten hat und ihr durch die unentgeltliche Bestellung eines Rechtsberaters der volle Rechtsschutz offen steht, ohne eine finanzielle Vorleistung erbringen zu müssen. Sollte die bB im Falle des Zuspruchs des Kostenersatzes diesen bei dem BF einfordern, steht es ihm frei, hiergegen seine Mittellosigkeit und den Umstand, dass die Leistung des Kostenersatzes seinen notwendigen Unterhalt gefährden würde (vgl. § 2 Abs 2 VVG, vgl. im Falle von fälligen Gebühren [§ 14 TP 6 GebG iVm BVwG-EGebV, BGBl II 2013/490] auch
§ 236 BAO) einzuwenden. Dies würde in jenem Fall, in dem sich der Einwand als begründet darstellt, dazu führen, dass der Kostenersatz nicht zu leisten ist und von der bB -wie von den Fremdenpolizeibehörden in der Verwaltungspraxis bisher gehandhabtfür uneinbringlich qualifiziert wird.
Im Ergebnis steht somit einer mittellosen den Rechtsschutz suchenden Person der Rechtsschutz im vollen Umfang unabhängig von ihrer finanziellen Leistungskraft offen, weshalb die seitens des BF eingewendete Richtlinienwidrigkeit nicht festgestellt werden kann. Dies zeigt sich auch im gegenständlichen Fall, wo eine vollinhaltliche Prüfung der Beschwerde durchgeführt wurde, obwohl seitens des BF bis dato keine der in Überlegung gezogenen Geldleistungen erbracht wurden.
Aufgrund der oa. Ausführungen sieht sich das erkennende Gericht mangels Vorliegens der in Art 267 AEUV genannten Tatbestandsmerkmale auch nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zu beantragen.
Zu Spruchpunkt IV und VI:
3. 17 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der gegenständliche Fall zu Spruchpunkt I.-III. wirft hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision wird aber zu Spruchpunkt V. zugelassen, da diesbezüglich keine entsprechende VwGH Judikatur besteht und auch nach Ansicht des Gerichtes es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Wie bereits oben näher unter Pkt. 3.15 ausgeführt, ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass keine Rechtsgrundlage, die einen Kostenzuspruch für den BF im Falle des Obsiegens regelt, besteht, weshalb kein Zuspruch erfolgen kann.
Schlussfolgernd war sowohl betreffend der Revision als auch des Kostenantrages spruchgemäß zu entscheiden.
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