BVwG I406 2013440-1

I406 2013440-1Bundesverwaltungsgericht29.10.2014

Regest

Identität der Sache, mangelnde Asylrelevanz, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG I406 2013440-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I406.2013440.1.00

Spruch

I406 2013440-1 /2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2014 Zl IFA 646985806, VZ: 14740955 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, am XXXX in Nigeria geboren und somit volljährig, nigerianischer Staatsbürgerschaft, reiste am 19.11.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2001 Zl 01 26.986-BAG wurde dieser Antrag unter Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und unter Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.

Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 02.04.2002, Zl 225.612/0-XI/38/02, unter Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG ab und erklärte unter Spruchpunkt II. gemäß § 8 AsylG i. V. m. § 57 Fremdengesetz BGBl. I Nr. 75 aus 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig.

Mit Erkenntnis vom 08.04.2003 Zl 2002/01/0264-6 hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Mit in der Verhandlung vom 12.05.2004 mündlichen verkündetem Bescheid wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit schriftlicher Ausfertigung vom 03.06.2004 Zl 225.612/9-XI/38/04 unter Spruchpunkt I. die Berufung des Beschwerdeführers vom 21.12.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2001 gemäß § 7 AsylG ab und erklärte unter Spruchpunkt II. gemäß § 8 des AsylG iVm § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) idF BGBl. I Nr. 126/2002 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig.

In der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides wurde begründend ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Einvernahme durch die Behörde erster Instanz am 18.12.2001 im Wesentlichen angegeben, er sei nie Mitglied einer politischen Partei, einer militärischen oder extremistischen Gruppierung gewesen, habe in Nigeria kein strafrechtliches Delikt begangen und niemals Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Er sei in Benin City (im Süden Nigerias) geboren und habe dort von 1992 bis 1996 die Grundschule besucht. Von 1997 bis 2000 sei er in Benin City Kraftfahrzeugmechaniker gewesen. Von Jänner 2001 bis August 2001 habe er in Kano im Norden Nigerias gelebt. Er habe Nigeria verlassen, weil es in Kano einen Krieg zwischen Moslems und Christen gebe. Im Zuge der Kämpfe sei auch sein Vater getötet worden, auch zwei Männer, die für ihn gearbeitet hätten, seien von den Moslems getötet worden.

Hingewiesen wurde dazu weiters auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch die Behörde erster Instanz am 18.12.2001, er habe Nigeria verlassen auf Grund des Krieges in Kano zwischen Moslems und Christen, im Zuge der Kämpfe sei sein Vater getötet worden; während er ein Ersatzteil für ein Auto besorgt habe, hätten Moslems ebenso zwei für ihn arbeitende Männer getötet und seine Werkstatt niedergebrannt, daraufhin habe er sich mit Hilfe eines Priesters nach Lagos begeben. Befragt, ob er im Fall seiner Rückkehr befürchte, einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe ausgesetzt zu sein, erklärte er, auf Grund des Krieges nicht zurückkehren zu können.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.05.2004 habe der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund bzw. -ablauf präzisierend erklärt, der Priester habe ihn im Februar 2001 nach Lagos gebracht, im Februar habe er Lagos mit dem Schiff verlassen, den Zeitablauf habe er im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.12.2001 anders angegeben, da er verwirrt gewesen sei, da sein Vater gerade erst getötet worden sei.

Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz am 18.12.2001, der Berufung vom 21.12.2001 sowie der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2004 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat im wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Nigeria aus Benin- City und dort geboren und habe dort - seinem Vorbringen zu Folge - vom Zeitpunkt seiner Geburt von 1980 bis jedenfalls zum Jahr 2001 gelebt. Nicht festgestellt werden könne seine Identität, der Fluchtweg - und damit zusammenhängend - das Datum seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet sowie die Fluchtgründe.

Der Beschwerdeführer habe keinerlei Lichtbildausweise oder sonstige Dokumente zur Bescheinigung seiner Identität vorgelegt.

Zur Fluchtgeschichte hielt der Unabhängige Bundesasylsenat unter Widergabe der Angaben des Beschwerdeführers bezogen auf das fluchtauslösende Ereignis (Ermordung des Vaters und zweier Arbeitskollegen durch Moslems in Kano, Schutzsuche beim "Reverend Father" und anschließende Außerlandesschaffung durch den Reverend) fest, der Beschwerdeführer habe den Zeitraum des angeblichen Aufenthaltes in Kano sowie den Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses bei jeder Aussage anders und in unauflösbaren Widersprüchen, welche nicht zur Glaubhaftmachung dieses von ihm behaupteten Ereignisses geeignet seien, geschildert. Er sei wie schon im erstinstanzlichen Verfahren im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12.05.2004 nicht in der Lage, irgendwelche konkrete Angaben zur Stadt Kano, in welcher er seinen Vorbringen zu Folge je nach Version zwischen zwei und zehn Monaten gelebt haben will, zu tätigen, die hiefür vorgebrachten Begründungen seien lebensfremd und nachhaltig unwahrscheinlich. Aus einer Gesamtbetrachtung dieser Ausführungen, insbesondere aus den sich daraus ergebenden zahlreichen Widersprüchen und Unplausibilitäten, folge die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens hinsichtlich seines behaupteten Aufenthaltes in der Stadt Kano und die Unglaubwürdigkeit der behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse.

Da das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgungssituation den Tatsachen nicht entspreche, sei der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abzuweisen. Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung seines Vorbringens stehe dem Beschwerdeführer im Falle einer Verfolgung durch Moslems in Kano (im Norden Nigerias) die Möglichkeit offen, durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Nigerias, insbesondere in den südlichen oder östlichen Teil Nigerias, einer potenziellen Gefahr aus dem Weg zu gehen.

Dass der Beschwerdeführer etwa in Ausübung und Verbreitung des christlichen Glaubens eine dermaßen exponierte Position bekleidet hätte, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein gezielt auf seine Person gerichtetes Interesse der Moslems bzw. eine gezielte, gegen seine Person gerichtete Verfolgung aus religiösen Gründen durch Moslems auch etwa im Süden Nigerias zu gewärtigen hätte, habe er selbst auch auf konkreten Vorhalt seitens der erkennenden Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12.05.2004 nicht behauptet und könne dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers, in Nigeria könnten Moslems nach Benin City reisen und Christen nach Kano, auch jetzt sei wieder ein Krieg zwischen Christen und Moslems, er könne aber nicht angeben, warum man gerade konkret ihn verfolgen sollte ("BW: Ich weiß es nicht, vielleicht, weil wir schwarz sind und eine andere Mentalität haben."), sei nicht geeignet, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, gezielt und konkret gegen die Person des Berufungswerbers gerichtete Verfolgung aus religiösen Gründen durch Moslems, welche in Kano im Norden Nigerias beheimatet seien und welche ihn etwa auch in Benin-City verfolgen würden, darzutun. Auch angesichts seiner Ausbildung als Automechaniker sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, er finde das wirtschaftliche Auslangen.

Dem Beschwerdeführer sei nicht gelungen, für eine drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe konkret und in sich stimmig zu schildern und glaubhaft zu machen, daher sei seine Abschiebung gemäß § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 FrG nach Nigeria zulässig. Auch bei hypothetischer Zugrundelegung seines Vorbringens zu seiner Verfolgung durch Moslems in Kano könne dies - unter Hinweis auf die unter Spruchpunkt I getätigten Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative - nicht zu einem positiven Abspruch nach § 8 AsylG führen.

Die Behandlung der Beschwerde gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.06.2004 lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.11.2004 ab.

Am 26.06.2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand eine Erstbefragung nach Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu tragen, am XXXX in Benin City, Nigeria geboren, standesamtlich verheiratet zu sein, jedoch nicht zu wissen, ob dies noch der Fall sei und seit 2006 seine Gattin nicht mehr gesehen zu haben, nigerianischer Staatsangehörigkeit und römisch katholisch zu sein, insgesamt acht Jahre die Schule besucht zu haben, über keine Dokumente zu verfügen, sondern lediglich über die Kopie seines verloren gegangenen nigerianischen Reisepasses zu verfügen, eine vierjährige KFZ-Mechaniker Lehre absolviert zu haben und von Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER vertreten zu werden.

Ein namentlich bezeichneter Verwandter und Bekannter lebe in Graz und sei mit einer Österreicherin verheiratet. Der Beschwerdeführer habe seine Flucht 2001 in Kano/Nigeria begonnen, sich mit dem PKW nach Lagos begeben und sei mit dem Schiff weitergereist, dies illegal ohne Dokumente, er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und sei in keinem anderen Land von Behörden angehalten und/oder untergebracht worden, 2006 habe er Österreich verlassen und sich nach Spanien begeben und sei von dort Ende 2013 nach Österreich zurückgekehrt. Geflohen sei er, da in seiner Autowerkstatt in Nigeria zwei bei ihm arbeitende Männer - in seiner Abwesenheit - von der Boko Haram erschossen worden seien und bei seiner Rückkehr die Werkstatt niedergebrannt gewesen sei und die Familienangehörigen der Getöteten ihn verantwortlich gemacht hätten. Er befürchte, im Falle seiner Rückkehr von der Boko Haram umgebracht zu werden.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG bzw. § 15a AsylG i. V. m. § 63 Abs. 2 AVG teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer am 07.07.2014 mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, aufgrund dieser Mitteilung gelte die 20-Tage-Frist des Zulassungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 2 AsylG nicht.

Am 05.08.2014 fand einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Befragt, ob er in der EU, Norwegen, der Schweiz, Lichtenstein oder Island Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, gab er an, lediglich österreichische Freunde zu haben, jedoch keine in Österreich aufhältigen Eltern und Kinder. Befragt, ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft leben würde, erklärte er, dies sei nicht der Fall, seine in Italien lebende Freundin habe manchmal bei ihm gewohnt und besuche ihn.

Befragt nach Problemen mit der Behörde, Polizei oder dem Militär seines Heimatlandes erklärte er, mit der Polizei keine Probleme gehabt zu haben. Er habe keine Probleme wegen seiner Volksgruppe oder seiner Religion, sondern lediglich mit Boko-Haram.

Er sei in keinem Verein Mitglied, versuche die Sprache zu lernen und habe 2005 einen Sprachkurs gemacht. Zu seinem Lebensunterhalt erklärte er, zuletzt die Zeitschrift Megaphon verkauft zu haben.

Hingewiesen auf die Verfahrensanordnung der Behörde gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 4 AsylG und den Begriff "entschiedene Sache" erklärte der Beschwerdeführer, seine Fluchtgründe seien noch aufrecht, befragt, ob es zu diesen Neuigkeiten gebe, erklärte er, er könne wegen diesen Leute nicht nach Hause gehen, er werde immer noch von der Familie der Getöteten gesucht und könne jederzeit getötet werden.

Mit Bescheid vom 15.10.2014 Zl IFA 646985806, VZ: 14740955 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Spruchpunkt I. den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.06.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend wurde angeführt, den ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 19.11.2001 habe der Beschwerdeführer mit einem Krieg zwischen Moslems und Christen im Jahr 2001 in Kano begründet, im Zuge der Kämpfe sei sein Vater getötet worden und zwei seiner Arbeiter umgebracht worden, aus Angst, dies deren Eltern zu erzählen, habe er Nigeria verlassen; er habe keine Probleme mit den Behörden und werde nicht verfolgt.

Der Beschwerdeführer habe den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz damit begründet, er habe 2006 Österreich verlassen, sei nach Spanien gegangen und von dort 2013 nach Österreich zurückgekehrt; seine Heimat habe er verlassen, da zwei in seiner Autowerkstatt arbeitende Männer in seiner Abwesenheit von den Boko Haram erschossen worden seien und seine Werkstatt bei seiner Rückkehr niedergebrannt gewesen sei, die Angehörigen der getöteten Männer machten ihn für deren Tod verantwortlich.

Weiters gab die Behörde den Inhalt der Einvernahme vom 05.08.2014 wider.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, der Beschwerdeführer habe keine schweren psychischen Störungen oder schwere oder ansteckende Krankheiten, keinen Familienbezug in Österreich, spreche nur wenig Deutsch, im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung sei zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich nicht entstanden, da er nach seiner illegalen Einreise nach Österreich zu keinem Zeitpunkt von einem nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltsrecht in Österreich habe ausgehen können, er habe keine besonders wichtigen Interessen an seinem Verbleib in Österreich dargelegt, sei von 2006 bis 2013 nicht in Österreich aufhältig gewesen und habe somit lediglich 3,5 - 4 Jahre in Österreich verbracht, sei nicht selbsterhaltungsfähig und spreche kaum Deutsch.

Der Beschwerdeführer verfüge über keine nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung. Ein längerfristiges der faktischen Durchsetzung seiner Ausweisung entgegenstehendes Hindernis sei nicht festzustellen.

Basierend auf Berichten beinahe ausschließlich aus dem zweiten Halbjahr 2013 sowie aus dem Jahr 2014 tätigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl umfangreiche Feststellungen zur Lage in Nigeria, diese seien seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.

Der gegenständliche Asylantrag diene offensichtlich nur dazu, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und dass er seiner Abschiebung entgehe. Der zweite Asylantrag bezwecke die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache. Die aktuell vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen hätten keinen glaubhaften Kern.

Die Länderfeststellungen aus dem Erstverfahren seien aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens und der zwischenzeitlich unveränderten Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nach wie vor aktuell.

Gegenüber dem Vorbescheid hätten sich weder Rechtslage noch wesentlicher Sachverhalt geändert, der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Vorbringen auf dieselben, bereits als unglaubwürdig erachteten, Gründe wie im ersten Verfahren bezogen, das nunmehrige ergänzende Vorbringen sei nicht glaubwürdig, er habe keine Gründe vorgebracht, warum er nicht nach Nigeria zurück könne. Daher seien die gegen eine Rückkehr sprechenden Gründe nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und es könne darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, somit stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des gegenständlichen Antrages entgegen, auch betreffend die gemäß § 8 AsylG berücksichtigungswürdigen Aspekte habe sich im gegenständlichen Verfahren kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben, dies weder hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers noch im Hinblick auf die Lage in Nigeria.

Da Identität der Sache vorliege, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 16 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG komme einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen werde und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits bestehe, die aufschiebende Wirkung nicht zu, angesichts der im gegenständlichen Fall aufrechten Rückkehrentscheidung werde die Entscheidung mit ihrer Erlassung (Zustellung) durchsetzbar und der Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet. Sollte das Bundesverwaltungsgericht einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkennen, so ergebe sich die Durchsetzbarkeit mit der Erlassung des abweisenden Erkenntnisses durch das Bundesverwaltungsgericht.

Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 17.10.2014 zugestellt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer die Anträge, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ihr Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu diesen zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, sowie eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

Begründend wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Als Vergleichsbescheid sei die Entscheidung des Unabhängigen Asylsenates vom 03.06.2004 heranzuziehen, die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Länderfeststellungen seien über zehn Jahre alt, schon deshalb sei betreffend der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls von einer geänderten Sachlage auszugehen, auf die im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Länderberichte sei im Rahmen der Beweiswürdigung nicht eingegangen worden, die Behörde hatte lediglich darauf hingewiesen, dass sich der maßgebliche Sachverhalt gegenüber der Entscheidung des UBAS vom 03.06.2004 nicht maßgeblich geändert habe, ohne diesen Mangel wäre die Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen. Die Gefahr, im Fall einer Rückkehr in den durch die Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, erfordere angesichts der erstarkten Terrororganisation Boko Haram eine neue Beurteilung. Weiters werde um eine öffentliche Verhandlung ersucht, um die ausführliche Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers vorbringen und glaubhaft machen zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, wurde am XXXX in Nigeria geboren und ist somit volljährig, nigerianischer Staatsbürger, reiste am 19.11.2001 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag erstmals einen Asylantrag.

Es liegt bereits ein vorangegangenes, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer vor (Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.06.2004 Zl 225.612/9-XI/38/04, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers vom 21.12.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2001 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 des AsylG iVm § 57 FrG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt wurde).

Bezüglich einer potentiellen Verfolgungsgefahr bzw. einer drohenden Gefahr einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder einer Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder einer realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes, konnte kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Über das Fluchtvorbringen wurde bereits in dem das Erstverfahren rechtskräftig abschließenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.06.2004 Zl 225.612/9-XI/38/04 umfassend abgesprochen und wurden im nunmehrigen Verfahren keinerlei nach diesem Zeitpunkt eingetretenen maßgeblichen bzw. glaubhaften Umstände bekannt. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Nigeria seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes bzw. des nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Amtswissen zu Nigeria, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, jeder zurückgekehrte Staatsbürger wäre einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt. Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung und verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Er lebt - nach eigener Aussage - in keiner engen Lebensgemeinschaft, ging niemals einer legalen Tätigkeit nach und es liegen auch keine Unterlagen hinsichtlich eines ausreichenden Erwerbes der deutschen Sprache vor.

B. Beweiswürdigung

Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wie auch Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den vorgelegten Dokumenten sowie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde.

Die Negativfeststellung bezüglich des Vorliegens eines neuen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes beruht darauf, dass der Beschwerdeführer keinesfalls ein neues Vorbringen mit auch nur einem glaubhaften Kern erstattete. Soweit der Beschwerdeführer sich auf Sachverhalte bezieht, die sich vor Rechtskraft des Vorverfahrens zugetragen haben sollen, wird festgehalten, dass diese von der Rechtskraft der Vorverfahren erfaßt sind und sich daher der nunmehrigen Entscheidungsbefugnis entziehen. Zum "neuen" Vorbringen ist hinzuweisen auf die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2014. Dabei erklärte der Beschwerdeführer befragt nach Problemen mit der Behörde, mit der Polizei oder dem Militär seines Heimatlandes, mit der Polizei keine Probleme gehabt zu haben, ebensowenig Probleme wegen seiner Volksgruppe oder seiner Religion, sondern lediglich mit Boko-Haram, weiters hingewiesen auf die Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 4 AsylG und den Begriff "entschiedene Sache", dass eine Fluchtgründe noch aufrecht seien, weiters befragt, ob es zu diesen Neuigkeiten gebe, erklärte der Beschwerdeführer, er könne wegen diesen Leute nicht nach Hause gehen, er werde immer noch von der Familie der Getöteten gesucht und könne jederzeit getötet werden.

Damit wird kein anderer Sachverhalt behauptet als der bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig festgestellte.

Auch eine entscheidungsrelevante Situationsänderung in der Heimat des Beschwerdeführers konnte auch unter Berücksichtigung des Amtswissens keineswegs erkannt werden. Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid festhält, die Länderfeststellungen aus dem Erstverfahren seien aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens und aufgrund der zwischenzeitlich unveränderten Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nach wie vor aktuell, ist darauf hinzuweisen, dass das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Bescheid, basierend auf Berichten beinahe ausschließlich aus dem zweiten Halbjahr 2013 sowie aus dem Jahr 2014, umfangreiche Feststellungen zur Lage in Nigeria tätigte, aus denen es den Schluß ziehen konnte, dass eine entscheidungsrelevante Situationsänderung in der Heimat des Beschwerdeführers nicht festzustellen ist. Eine solche kann- insbesondere bei Beachtung der innerstaatlichen Fluchtalternative - auch unter Berücksichtigung des Amtswissens keineswegs erkannt werden.

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass keinerlei Anzeichen für gesundheitliche Probleme vorliegen. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt. Auch zur Integration konnte keine Sachverhaltsänderung festgestellt werden, die zu einem anderen (für den Beschwerdeführer positiven) Ergebnis führen könnten, insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2006 Österreich verließ und erst Ende 2013 von Spanien nach Österreich zurückkehrte. Auf die Prolongierung des illegalen Aufenthaltes sei an dieser Stelle verwiesen.

C. rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).

Der Beschwerdeführer hat keine über die im Erstverfahren geltend gemachten hinausgehenden Fluchtgründe glaubhaft angegeben. Weiters ist zu betonen, dass, so weit er sich auf die behauptetermaßen nach wie vor bestehende Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat beruft, diese Umstände jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens vorgelegen sind und daher im Sinne der oben dargelegten verwaltungsgerichtlichen Judikatur keinen neuen Sachverhalt zu begründen vermögen (vgl. nochmals VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf Gründe zur Gewährung subsidiären Schutzes bezieht, sind auch diesbezüglich relevante Sachverhaltsänderungen einer Prüfung zu unterziehen.

Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte der gesunde Beschwerdeführer jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen. Er ist ein junger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat zu versorgen.

Unter Berücksichtigung der im Zuge des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist zu betonen, dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes auch unter Berücksichtigung seines Amtswissens keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Situation in Nigeria vorliegen. Die belangte Behörde ging daher auch im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung auch hinsichtlich der Länderfeststellungen seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist.

Auch hinsichtlich eines schützenswerten Privat- und Familienlebens sind keinerlei Sachverhaltsänderungen eingetreten, die zu einem für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis hätten führen können.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zusammengefasst völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es lediglich Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages durch die Behörde zu überprüfen. Hierbei sind ausschließlich jene Gründe zu berücksichtigen, die von der beschwerdeführenden Partei bereits vor der Behörde vorgebracht wurden, weshalb ein ergänzendes Vorbringen weder in der Beschwerde noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen gewesen wäre.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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