W198 2008497-1•BVwG W198 2008497-1
W198 2008497-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2014
Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldepflicht, Meldeverstoß,<br/>Sanktionshöhe
W198 2008497-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vom 14.03.2014, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.05.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wird
gem. § 113 Abs. 2 ASVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass die gesonderte Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 500 Euro zu entfallen hat und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 Euro herabzusetzen ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit dem Bescheid vom 13.02.2014, Zl. XXXX, ausgesprochen, dass Frau XXXX auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.300,00 Euro vorgeschrieben werde. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 33, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.
Begründend führte die NÖGKK aus, dass im Rahmen einer Betretung durch Organe der Finanzpolizei Team 01/ für das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15-Schwechat-Gerasdorf in 2320 Schwechat, XXXX am 16.10.2013, Herr XXXX, VSNR XXXX, arbeitend angetroffen worden sei, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein. In rechtlicher Hinsicht verwies die NÖGKK auf § 33 Abs. 1, Abs. 1a ASVG, § 111a ASVG und auf § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG.
Der Bescheid wurde am 17.02.2014 rechtswirksam zugestellt.
Dem vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK ist eine "sonstige Anzeige an andere Behörden" betr. XXXXenthalten, wonach vom Finanzamt Wien 3/6/7/11/15-Schwechat-Gerasdorf zur Anzeige gebracht wurde, dass aufgrund eine anonymen Anzeige am 16.10.2013 gegen 11:26 Uhr im Zuge einer Kontrolle der "Finanzpolizei Team 01" der österreichische Staatsbürger, Herr XXXX, arbeitend in 2320 Schwechat, XXXX angetroffen wurde, als er Bremsen an einem Opel Astra, blaues Kennzeichen WU-XXXX, reparierte. Das KFZ (Opel Astra) befand sich auf eine Hebebühne in einer Halle der Familie XXXX. Auf demselben Grundstück befanden sich zudem gebrauchte Fahrzeuge, welche verkauft werden. Herr XXXX gab im Beisein von Herrn XXXX, geboren 16.12.1961 (Gatte von Frau XXXX ) und Herrn XXXX, geboren am 19.7.1957, an, dass er das gegenständliche KFZ um 2000 Euro inklusive einer gültigen
§ 57a Pickerl-Überprüfung kaufen würde. Da jedoch das Kfz die technische Überprüfung nicht bestanden hätte, sei die Einigung mit Herrn XXXX getroffen worden, dass Herr XXXX das gegenständliche KFZ um 2000 Euro kaufen würde, wenn Herr XXXX die Ersatzteile (Bremsen) kaufe und Herr XXXX sich die Teile selbst einbauen würde. Es sei anschließend der Finanzpolizei eine Bestandsliste der KFZ-s von Frau XXXX überreicht worden. Auf dieser Liste sei auch gegenständlicher Opel angeführt. Das Kennzeichen WU-XXXX ist als Probekennzeichen Frau XXXX zugewiesen. Eine EKIS-Abfrage hätte ergeben, dass Herr XXXX bis einschließlich 03.12.2013 den gegenständlichen Opel nicht angemeldet hätte. Dies bestätige den Verdacht, dass es sich bei der Aussage des Herrn XXXX um eine Schutzbehauptung handelte. Es sei auch festgestellt worden, dass für Herrn XXXX keine Anmeldung vor Arbeitsbeginn/ Dienstantritt beim Sozialversicherungsträger getätigt wurde. Es werde daher ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdacht der Verwaltungsübertretung gem. § 111 ASVG wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung angeregt.
2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.03.2014 wurde gegen den Bescheid der NÖGKK vom 13.02.2014, Zl. XXXX, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wird ausgeführt: Tatsache sei, dass Organe der Finanzpolizei am 16.10.2013 gegen 11:26 Uhr in 2320 Schwechat, XXXX, Herrn XXXX vorfanden, der gerade die Bremsen an einem Opel Astra mit dem blauen KFZ-Kennzeichen WU-1XTL montierte. Die belangte Behörde traf aufgrund des Berichts der Finanzpolizei die Feststellung, dass für XXXXdie Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei und verhängte spruchgemäß einen Beitragszuschlag im Ausmaß von € 1.300. Die belangte Behörde hätte kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, obwohl sie das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, ob tatsächlich eine Verletzung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG vorläge, hätte aussetzen können, zumal die Vorfrage schon Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Fachgebiet Strafen, GZ WUS2-V-13 XXXX sei.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hätte nämlich folgende Tatsache ergeben:
XXXX, welcher am 16.10.2013 von den Organen der Finanzpolizei bei der Montage der Bremsen an dem KFZ Opel Astra angetroffen wurde, wollte dieses KFZ käuflich erwerben. Es war mit dem potentiellen Käufer vereinbart, dass die Bremsen noch erneuert werden, wobei die Beschwerdeführerin für die Kosten der Bremsen aufkommen sollte, hingegen XXXX den Einbau der Bremsen selbst durchführen sollte. Als die Betretung der Organe der Finanzpolizei erfolgte, wurden eben die Bremsen an dem Fahrzeug gerade von XXXX montiert. Dies einzig und allein aus dem Grund, da er das Kfz kaufen wollte und die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Bremsen eben in sein zu erwerbendes Kfz einbauen wollte. In der Folge sei es nicht zum Abschluss des Kaufvertrages gekommen, weil XXXX schlussendlich nicht den Kaufpreis aufbringen konnte. Er hätte der Verkäuferin sogar verschwiegen, dass er von seinem Dienstgeber fristlos entlassen worden sei und dieser auch Forderungen gegen den ehemaligen Dienstnehmer geltend gemacht hätte.
Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 07.05.2014, XXXX, wurde die Beschwerde vom 14.03.2014 als unbegründet abgewiesen.
4. Dagegen hat die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. XXXX, mit Schriftsatz vom 23.05.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gemacht.
5. Der gegen die Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag vom 23.05.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt am 04. 06.2014 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit E-Mail vom 13.10.2014 übermittelt die NÖGKK als Anlage ein Ansuchen der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 07.10.2014. Die NÖGKK hält in Ihrem E-Mail fest, dass wie im Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 07.10.2014 ausgeführt, nunmehr Herr XXXX, VSNRXXXX, in der Zeit von 16.10.2013 bis 17.10.2013 als geringfügig Beschäftigter Dienstnehmer durch Frau XXXX (Beschwerdeführerin) zur Sozialversicherung gemeldet aufscheint. Jedoch wurde die Anmeldung für Herrn XXXX erst am 25.09.2014 erstattet.
7. Mit Schriftsatz vom 07.10.2014, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2014, bringt die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin folgende Urkunden in Vorlage:
Nachträgliche Anmeldung des XXXX für den 16.10.2013, eingelangt bei der Gebietskrankenkasse am 25.09.2014,
Abmeldung des XXXX per 17.10.2013, eingelangt am 25.09.2014,
Straferkenntnis der BH Wien-Umgebung vom 18.09.2014, mit welchem das zu WUS2-V-13 XXXX anhängigen Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG wegen geringfügigen Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung nur die Mindeststrafe von 365 Euro vorgeschrieben wurde.
Es werde des Weiteren festgehalten, dass die Sachbearbeiterin der NÖGKK zur Aktenkennzahl XXXX, Frau XXXX, kontaktiert wurde und vorerst telefonisch bestätigt hat, dass die nachträgliche Anmeldung gleichsam mit der Abmeldung des XXXXbei der NÖGKK eingelangt sei. Sie werde eine entsprechende Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht übermitteln.
Da es sich im konkreten Fall um eine erstmalige verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen handelt, werde ersucht, den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht festzusetzen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 Euro zu beschränken bzw. werde vorgebracht, dass im konkreten Fall wohl auch ein besonders berücksichtigungswürdigen Fall vorläge, so dass der Teilbetrag auch für den Prüfeinsatz entfallen könne. Dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin ein derartige berücksichtigungswürdigen Fall vorläge, ergebe sich aus dem Inhalt der Beschwerde vom 14.03.2014, insbesondere wird nochmals darauf hingewiesen, dass XXXX das KFZ käuflich erwerben wollte und lediglich aus diesem Grund die Bremsen am KFZ erneuern wollte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Person XXXX wurde am 16.10.2013 gegen 11:26 Uhr in 2320 Schwechat, XXXX von Organen der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei) bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung im Rahmen einer Reparatur eines KFZ, auf welchem das Kennzeichen WU-XXXX angebracht war, welches als Probekennzeichen der Beschwerdeführerin zugewiesen war, auf einem Grundstück, welches auch zur Ausübung des Gewerbes der Beschwerdeführerin genutzt wird, unmittelbar betreten. Die Dienstgeberin XXXX hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.
Hierbei handelt es sich um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin und wurde von der Beschwerdeführerin die betretene Person XXXX in der Folge als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer durch die Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung nachgemeldet.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der NÖGKK, des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in die mit Schriftsatz vom 07.10.2014 vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführervertreters, insbesondere dem angeschlossenen Verwaltungsstraferkenntnis der BH-Wien Umgebung zu WUS2-V-13 XXXX.
Die Betretung der oa. Person am Firmengelände der Beschwerdeführerin wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei) unstreitig festgestellt.
Dass es sich bei der Betätigung am 16.10.2013 ihrer Art nach um ein der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer bei der Dienstgeberin XXXX handelte, wurde als Vorfrage dem Bescheid der NÖGKK vom 07.05.2014 zugrunde gelegt und damit festgestellt.
Unstreitig wurde von XXXX als Dienstgeberin die Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt. Die Anmeldung erfolgte nachträglich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) I. und II.:
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 Euro je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 Euro. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 Euro herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG ist - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (VwGH 19.1.2011, Zl. 2010/08/0255).
Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 2.5.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so das VwGH-Erkenntnis vom 16.1.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 7.9. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN).
Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich unbestritten um den erstmaligen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG. Unbestritten ist auch, dass die betretene Person, der österreichische Staatsangehörige XXXX, erst am 26.09.2014 und somit verspätet zur Sozialversicherung angemeldet wurde (VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Laut Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099, ist erst bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen.
Da nicht mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern betreten wurden, es ist nur ein beschäftigter Dienstnehmer betreten worden, ist in diesem Fall von einer unbedeutenden Folge auszugehen.
Bei Zusammentreffen eines erstmaligen Verstoßes mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auch gänzlich entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 Euro herabgesetzt werden. Von diesem -wie oben ausgeführt gebundenem Ermessen - hat das Bundesverwaltungsgericht selbst Gebrauch zu machen, weil der Sachverhalt fest steht und das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zwingend in der Sache zu entscheiden hat. Die Sachentscheidungspflicht geht in diesem Fall - weil der Sachverhalt feststeht - dem Grundsatz, dass das Ermessen grundsätzlich von der Behörde und nicht vom Verwaltungsgericht zu üben ist, vor.
Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall wird der Beschwerdeführerin allerdings nicht zugestanden, weil es vom erkennenden Richter nicht nachvollziehbar ist, dass einem potentieller Autokäufer, der in keiner besonderen Nahebeziehung zur Verkäuferin steht bzw. dieser nicht bekannt ist, gestattet wird am Firmengelände und in der Werkstatt der Verkäuferin Reparaturen am noch nicht gekauften Auto durchführen darf und dafür auch noch die benötigten Ersatzteile zur Verfügung gestellt bekommt nicht sehr wahrscheinlich erscheint. Sich dafür keinerlei Sicherheit einräumen zu lassen, zumal ein Zustandekommen des Kaufvertrages noch nicht sicher war, dass auch keine Sicherungsabrede etwas in Form eines Vorvertrages oder einer Anzahlung getroffen wurde, erscheint einigermaßen lebensfremd und konstruiert. Es dürfte sich dabei auch um einen im Gebrauchtwagenhandel (laut Gewerberegister beisitzt die Beschwerdeführerin eine Handelsgewerbeberechtigung) eher untypische Vorgangsweise handeln.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die NÖGKK nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden, zumal dem Entfall auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abschließend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 111 ASVG und das Verfahren bei der Gebietskrankenkasse gemäß § 113 ASVG miteinander in keinem Zusammenhang stehen, und den Verfahren auch unterschiedliche Wertungsmaßstäbe zu Grunde liegen. Eine Bindungswirkung einer Behörde an die Entscheidung der anderen ist daher nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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