BVwG W183 2000796-1

W183 2000796-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2014

Regest

Begründungsmangel, Denkmaleigenschaft, Dokumentationscharakter,<br/>historische Bedeutung, kulturelle Bedeutung, künstlerische<br/>Bedeutung, öffentliches Erhaltungsinteresse, Parteiengehör,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Seltenheitswert, Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

BVwG W183 2000796-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000796.1.00

Spruch

W183 2000796-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX und XXXX, vertreten durch RA Dr. Wilhelm ECKHART, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 16.08.2000, Zl. 5.815/3/1999, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 06.09.1999 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass beabsichtigt sei die Burgruine XXXX, wegen ihrer geschichtlichen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), wegen öffentlichen Interesses an ihrer Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteigehör gebracht, aus dem sich ergibt, dass sich die Burgruine XXXX auf einem nach Südosten auslaufenden, bewaldeten Höhenrücken des XXXX, eines Bergzuges zwischen dem XXXX, nördlich oberhalb der Ortschaft

XXXX bei XXXX befinde. Folglich wird auf Ausführungen zur (Besitz)Geschichte des gegenständlichen Objekts von "H. Wiessner und G.A. von Metnitz" verwiesen sowie auf nachfolgende Beschreibung der Burgruine von "H. Wiessner und M. Vyoral-Tschapka":

"Die Burgruine XXXX hat die Grundform eines lang gestreckten, schmalen, West-Ost gerichteten Rechteckes. Sie gliedert sich in zwei Bereiche, die höher gelegene mittelalterliche Anlage (um 1300), die ungefähr zwei Drittel der Gesamtlänge einnimmt und den östlichen vorgelagerten, tiefer gelegenen Wohnturm des 15./16. Jahrhunderts. Die mittelalterliche Burg bestand aus einem großen Hof im Osten, in den man durch das Tor und einen schmalen Vorhof an der Nordseite gelangte. An den Hof grenzten westlich Wohngebäude. Erhalten haben sich drei bis vier Meter hohe Teile des äußeren Mauerzuges an der Nordseite und des abgerundeten Westabschlusses. Das Sichtmauerwerk besteht aus teilweise quaderartigen behauenen Steinen mit flachen Ausgleichsschichten. Die übrigen Mauerzüge sind verschüttet und stark überwuchert. Von dem Wohnturm des 16. Jahrhunderts stehen noch sechs bis acht Meter hohe Mauerteile. Der Turm erhebt sich über einem Rechteck von 12:9 Meter und hat im untersten (heute halb versenkten) Geschoss ein Tonnengewölbe mit zwei Stichkappen an der östlichen Langseite. Die an der Nordostecke und Nordseite ca. acht Meter hohe Mauer des Wohnturmes besteht aus sehr unregelmäßigen, zum Teil sehr flachen Bruchsteinen und hat eine Stärke von 80 cm. Die Ecke ist durch quarderartige Lagen verstärkt, an der Ostseite befinden sich Gerüstlöcher in drei Geschossen und an der Nordseite die Gewändereste von drei größeren segmentbogigen Wandöffnungen."

Die ehemalige Burg XXXX in XXXX, deren Mauerreste den Baubestand des Mittelalters um 1300 sowie den renaissancezeitlichen Ausbau unter dem Adelsgeschlecht der XXXX dokumentieren, spielte als Sitz des Landesgerichtes in der Geschichte der benachbarten Stadt XXXX eine wichtige Rolle. Der Burgruine XXXX kommt somit lokalhistorische, baukünstlerische und kulturelle Bedeutung zu."

Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens handle es sich bei dem Objekt um ein geschichtlich und kulturell bedeutendes Denkmal.

2. Mit Schriftsatz vom 21.09.1999 nahmen die Beschwerdeführer zur beabsichtigten Unterschutzstellung Stellung und führten aus, sie seien gegen die Unterschutzstellung, weil von der Ruine nichts mehr vorhanden sei, sie sie aufgrund der Einsturzgefährdung eher abreißen wollen und sie außerdem in keinem Fall bereit seien, irgendwelche finanziellen Mittel zur Erhaltung zu erbringen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 31.08.2000) stellte das Bundesdenkmalamt die Burgruine unter Denkmalschutz. Begründend wurden das Amtssachverständigengutachten sowie der weitere Verfahrensgang wiedergegeben. Anschließend legte das Bundesdenkmalamt seine Erwägungsgründe dar. Die Bewertung der Burgruine als Denkmal von geschichtlicher und kultureller Bedeutung sei von den Parteien nicht bestritten worden. Der noch erhaltene, umfangreiche Baubestand der Burgruine sei in dem Amtssachverständigengutachten ausführlich beschrieben. Des Weiteren werde auf § 4 Abs. 1 Z 2 DMSG verwiesen, wonach die Eigentümerinnen keine besondere Instandhaltungspflicht treffe, sie das Denkmal aber nicht zerstören dürfen.

Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung bestehe, da aus dem Amtssachverständigengutachten hervorgehe, dass die ehemalige Burg, deren Mauerreste den Baubestand des Mittelalters um 1300 sowie den renaissancezeitlichen Ausbau unter dem Adelsgeschlecht der XXXX dokumentiere, als Sitz des Landesgerichtes in der Geschichte der benachbarten Stadt XXXX, eine wichtige Rolle spiele.

4. Mit Schriftsatz vom 14.09.2000 (Poststempel 14.09.2000) brachten die Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und führten eingangs aus, dass sie bereits mit Schriftsatz vom 21.09.1999 die mangelnde Bereitschaft, finanzielle Leistungen zur Erhaltung zu erbringen, zum Ausdruck gebracht haben. Aufgrund der Einsturzgefährdung der Restteile und da nicht verhindert werden könne, dass unbefugte Personen die Gegend frequentieren, würde sich das Abreißen empfehlen. Die Denkmalwürdigkeit hänge auch davon ab, ob Mauerteile überhaupt noch erhaltbar seien oder erhalten werden können. Die Berufungswerber seien der Ansicht, dass die "Mauerreste" in keinem Zusammenhang den Wert als Denkmal erkennen lassen und von einer künstlerischen Wirkung oder sonstigen Erhaltungswürdigkeit überhaupt nicht die Rede sein könne. Die Erhaltungswürdigkeit werde ausdrücklich bestritten. Nicht etwa, weil das ursprüngliche Gebäude keine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung gehabt habe, sondern, weil der Umfang der Mauerreste eine Erhaltungswürdigkeit derselben nicht mehr erkennen lasse. Dies werde vor allem auch wegen der Kosten, die mit einer solchen Erhaltung verbunden seien, zu beurteilen sein. Der angefochtene Bescheid weise auch darauf hin, dass die Beschwerdeführer keine besondere Instandsetzungspflicht treffen würde, dass sie aber nicht berechtigt seien, das Denkmal zu zerstören. Die Beschwerdeführer haben bereits dargestellt, dass sie nicht bereit seien, Erhaltungsmaßnahmen zu setzen. Überdies sage das Gesetz selbst, dass die zumutbaren Erhaltungsmaßnahmen nur solche sein dürften, die keine oder geringe Geldmittel erfordern. Daraus sei erkennbar, dass der Gesetzgeber nicht gemeint habe, es müssten überhaupt zur Erhaltung der Anlage notwendige Gestaltungsmaßnahmen getroffen werden, sondern habe er ausdrücklich nur solche Beispiele angeführt, in welchen schon bestehende, der Sicherheit des Denkmals dienende Einrichtungen erhalten bleiben sollten.

5. Mit Schriftsatz vom 11.10.2000 legte das Bundesdenkmalmt der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Berufung (nun Beschwerde) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2. Zu A)

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.3.1. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzustellen, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:

Im Konkreten betrifft dies die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor und ist nicht nachvollziehbar, warum welche Art von Bedeutung vorliegt. Auch ist das Amtssachverständigengutachten im Wesentlichen die wortwörtliche Widergabe der Beschreibung der Ruine in einer näher genannten Publikation. Ein vom Sachverständigen aufgrund seiner Fachexpertise erstattetes Gutachten ist dies allerdings nicht.

Zudem wird angemerkt, dass es die belangte Behörde rechtswidrigerweise unterlassen hat, den Parteien den Namen des Amtssachverständigen bekannt zu geben. Die Pflicht, Ermittlungsergebnisse zum Parteiengehör zu bringen umfasst nicht nur zB das Gutachten selbst, sondern auch die Beweisquelle (Name des Verfassers), weil andernfalls die Parteien keine Einwände betreffend die Eignung des Sachverständigen vorbringen könnten (VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; 20.12.2005, 2005/12/0157). Im gegenständlichen Fall wird weder in der Vorankündigung der Unterschutzstellung, noch im Bescheid selbst der Name des Amtssachverständigen angeführt, womit § 45 Abs. 3 AVG verletzt wurde.

Überdies hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Es wird im gegenständlichen Amtssachverständigengutachten die Burgruine zwar beschrieben und ihr eine "lokalhistorische, baukünstlerische und kulturelle Bedeutung" attestiert, diese Feststellung wird aber nicht in eine - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Gebäuden (regional bzw. österreichweit) gesetzt. Erst nach Vorliegen umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung gerechtfertigt ist.

In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische und oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen.

2.3.2. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung der Burgruine gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden kann, aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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