W167 1427915-1•BVwG W167 1427915-1
W167 1427915-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2014
Blutrache, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Streitigkeiten
W167 1427915-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an:
"Afghanistan habe ich mit meiner Mutter und Schwester vor ca. neun Jahren verlassen. Grund dafür war, dass meine Schwester damals XXXXjährig einen Sunniten geheiratet hatte. Dieser Sunite war sehr gewalttätig, schlug meine Schwester mehrfach. Meine Schwester suchte immer wieder bei uns Zuflucht. Daraufhin entschloss sich meine Mutter, dass wir in den Iran flüchten. Vor ca. 5 Jahren heiratete meine Schwester im Iran einen anderen afghanischen Mann. Nachdem sie geheiratet hatten, wanderten sie zusammen XXXX aus. Vor ca. XXXXMonaten rief mich meine Frau an meiner Arbeitsstelle im Iran an, und teilte mir mit, dass ein Mann namens XXXX angerufen und gesagt hat, dass er mich umbringen werde, da ich ihm seine Frau (meine Schwester) in Afghanistan weggenommen hatte und anschließend XXXX geschickt habe. XXXX ist der gewalttätige Sunite den meine Schwester zuvor verlassen hatte. Da er meinen Aufenthaltsort im Iran ausfindig gemacht hatte und ich mich darum nicht mehr sicher fühlte, beschloss ich das Land zu verlassen.
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Ich habe Angst, bei meiner Rückkehr von XXXX umgebracht zu werden."
Am 21.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
"Vor XXXX Jahren sind wir nach Afghanistan gegangen. Dort hat meine Mutter meine Schwester verheiratet. Meiner Schwester ging es nicht gut bei ihrem Mann. Sie hat immer geweint und hat meiner Mutter immer wieder gesagt, dass es ihr sehr schlecht geht und dass es ein großer Fehler war. Meine Schwester war auch noch zu jung und meine Mutter hat sich große Sorgen gemacht. Sie hat gemeint, dass wir zurück in den Iran gehen sollen. Dann sind wir in den Iran gegangen. Nach XXXXJahren hat er uns angerufen. Das war vor ungefähr XXXXMonaten. Ich war selbst nicht zu Hause. Meine Frau hat mit ihm gesprochen. Er hat meiner Frau gesagt, dass er ein Freund von mir ist. Als ich zurück nach Hause gekommen bin, hat meine Frau erzählt, dass jemand namens XXXX angerufen hat und nach mir gefragt hat. Dann hat er nach ein paar Stunden wieder angerufen. Ich habe mit ihm gesprochen und er hat gefragt, ob ich ihn erkannt habe. Ich habe gefragt, wer da spricht. Er hat mich bedroht und hat gesagt, dass er nun meine Nummer hat und bald wird er mich auch finden. Dann hat er gesagt, wer er ist und ich habe einfach aufgelegt. Dann hat er mehrmals hintereinander angerufen. Ich wollte aber nicht antworten. Aber trotzdem habe ich einmal den Anruf angenommen und habe gefragt, was er nun will. Ich habe ihm gesagt, dass meine Schwester schon verheiratet ist und schon weg ist. Er hat mich bedroht und gesagt, egal wo ich bin, er wird mich finden und meine ganze Familie vernichten. Meine Frau hat sich sehr erschreckt und hat immer geweint. Dann habe ich das alles meiner Mutter erzählt. Meine Mutter hat sich Sorgen gemacht und hat auch geweint. Meine Frau hat gemeint, dass ich meine Schwester weggeschickt habe und so unser Leben in Gefahr gebracht habe. Dann hat meine Frau gesagt, dass wir alles verkaufen und ausreisen sollen. Das haben wir gemacht und sind ausgereist. Nachdem wir in der Türkei waren, hat unser Geld nicht mehr gereicht. Meine Frau hat ihren Vater angerufen und hat Geld bestellt. Dann hat der Schlepper meine Frau und meinen Sohn mitgenommen und ich blieb in der Türkei. Ich wusste nicht, was ich machen soll. Ich hatte keine Wahl und deswegen bin ich zurück nach XXXX gegangen. Dort habe ich weiter gearbeitet als XXXX. Es sind sieben Monate vergangen und ich habe meinen Sohn sehr vermisst. Ich bin zu XXXX gegangen und habe gefragt, wo meine Frau und mein Kind nun sind. Sie hat gesagt, dass sie es nicht weiß. XXXX Ich hatte kein Geld um auszureisen und meine Familie wäre auch nicht zurückgekommen. XXXX Dann bin ich zu meiner Mutter gegangen und habe ihr gesagt, dass ich meinen Sohn sehr vermisse und kein Geld habe. Meine Mutter hat mir XXXX Euro gegeben und den Rest hat meine Schwester uns geschickt und zwar XXXX Euro. Ich bin dann vor zwei Monaten ausgereist. Ich habe XXXX angerufen und habe sie gefragt, wo meine Familie ist. Sie hat gesagt, dass sie in XXXX sind. Als ich hier angekommen bin, habe ich sie wieder angerufen und wollte eine Nummer. Ich habe die Nummer bekommen und habe meine Frau angerufen und ich habe sie um Erlaubnis gebeten, dass ich meinen Sohn sehen will. Sie hat mir die Adresse gegeben und ich bin dorthin gegangen. XXXX Es war am XXXX, dass ich zu ihr gegangen bin. XXXX
F: Aus welchem Grund sind Sie damals nach Afghanistan zurückgekehrt?
A: Im Iran war unser Leben schwer. Ich habe meiner Mutter gefragt, warum sie meine Schwester nicht im Iran verheiraten will. Sie hat gemeint, dass es für sie im Iran langweilig ist und dass sie es hier nicht mehr aushält. Es wäre besser, wenn ihre Tochter in Afghanistan heiratet und ich soll auch dort eine Frau heiraten.
F: Wie lange haben Sie sich zuvor im Iran aufgehalten?
A: Acht Jahre. Wir waren insgesamt XXXXJahre im Iran.
F: Nachdem Sie vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sind, wie lange waren Sie in Afghanistan?
A: Vier Monate.
F: Wer war der erste Mann Ihrer Schwester? Was können Sie über diese Person erzählen?
A: Er hieß XXXX. Er war ein Sunnit und wir sind Schiiten. Er war ein Spieler und hat immer Geld ausgegeben. Er war ein schlechter Mensch. Ich habe ihn nur vier Monate gekannt. Sonst weiß ich nicht viel über ihn.
F: Wie lautet sein Familienname?
A: Ich wusste es, aber ich kann mich nicht mehr erinnern.
F: Wie kam es zur Eheschließung?
A: Meine Mutter kannte die Familie. Früher in Afghanistan waren sie Nachbarn. So kam es zur Eheschließung.
F: Wie ging es nach der Eheschließung weiter?
A: Er hat meine Schwester immer geschlagen. Drei Wochen nach der Hochzeit hat er schon damit angefangen. Sie hat immer geweint und hat meiner Mutter gesagt, dass sie ihr Leben ruiniert hat und warum sie das gemacht hat. Deshalb hat meine Mutter beschlossen zurück in den Iran zu fliehen.
F: Wie kam es zur erneuten Ausreise in den Iran?
A: Ein Bekannter von uns hat uns geholfen.
F: Wie haben Sie es geschafft, Ihre Schwester von diesem Mann wegzubringen?
A: Mein Schwager ist auf Urlaub gegangen. Er hat gesagt, dass er eine Woche nicht da sein wird. Er war mit seinen Freunden unterwegs um zu spielen. Dann hat meine Mutter meiner Schwester gesagt, dass sie mit in den Iran kommen soll, was besser wäre als jeden Tag geschlagen zu werden. Dann sind wir eben ausgereist.
F: Wer in Afghanistan wusste von Ihrem Aufenthaltsort im Iran Bescheid?
A: Wir haben dort sonst niemanden gehabt und haben auch niemanden erzählt, wo wir sind.
F: Hat es in der Zeit vor dem Telefonat irgendwelche Vorfälle gegeben?
A: Nein, in diesen XXXXJahren war sonst nichts Besonderes. Nach diesem Anruf haben wir beschlossen, zu fliehen."
Der Beschwerdeführer sei mit seiner Frau und seinem Sohn ausgereist. In der Türkei habe er nicht mehr genügend Geld gehabt, deshalb seien seine Frau und sein Sohn alleine weitergereist und er sei wieder nach XXXX zurückgegangen. Nach sieben Monaten habe er XXXX gefragt, wo sich seine Frau und sein Sohn aufhalten. XXXX
2. Bescheid des Bundesasylamtes
Mit Bescheid vom 26.06.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) ab; gemäß § 8 Abs. Asylgesetz 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.)
Das Bundesasylamt begründete im angefochtenen Bescheid seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, da, wie er angegeben habe, es sich bei dem Schwager um einen reichen und mächtigen Mann handle, und es daher nicht nachvollziehbar sei, warum es XXXX Jahre gedauert habe, dass der Schwager den Beschwerdeführer ausfindig mache. Auch handle es sich bei den Streitigkeiten des Beschwerdeführers und seinem ehemaligen Schwager um eine Verfolgung aufgrund von familiären bzw. privaten Problemen, welche nicht asylrelevant nach der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Abgesehen davon, sei auf jeden Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben.
Mit der rechtzeitig erhobenen Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer den Spruchpunkt 1 des oben genannten Bescheids wegen Rechtswidrigkeit. Geltend gemacht wurden wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung. Im Einzelnen führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, es sei nicht widersprüchlich, dass es XXXXJahre gedauert habe, bis ihn der Schwager gefunden habe ("Dass mich der Schwager in einer Millionenstadt wie XXXX nicht gleicht findet, ist nicht verwunderlich."). Er befürchte Blutrache durch den ersten Mann seiner Schwester. Er gehöre somit zur sozialen Gruppe der "Familien, die die westliche moderne Lebensweise bevorzugen und die traditionelle, an religiösen Sitten orientierte Lebensweise ablehnen" und/oder "Familie", da er aufgrund seiner Verwandtschaft zu seiner Schwester verfolgt werde.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Am 25.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. An dieser nahm der Beschwerdeführer teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab schriftlich seine Nichtteilnahme bekannt und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen.
"R: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe abschließend.
P: Nach diesen Telefonaten im Iran hatte ich ein sehr schwieriges Leben. Ich hatte sehr viele Sorgen. XXXX hat nach XXXXJahren meine Telefonnummer gefunden und hat mich bedroht und meine Ehefrau war ebenfalls sehr besorgt und hat oft geweint. Sie hat mir vorgeworfen, meiner Schwester ein ruhiges Leben bereitet zu haben und dafür mein eigenes Leben aufs Spiel gesetzt zu haben. Ich hatte ein kleines Kind und war besorgt um dieses, also beschloss ich den Iran zu verlassen. Wir kamen gemeinsam in die Türkei. Nachdem wir nicht ausreichend Geld hatten, um alle gemeinsam weiterzureisen, nahm der Schlepper meine Ehefrau und mein Kind mit und ich blieb dort. Ich hatte in der Türkei kein Geld mehr und hatte auch keine Nachricht von meiner Familie, deshalb kehrte ich zurück in den Iran. Ich ging in die Stadt XXXX. Ich habe ein paar Monate dort gearbeitet, während dieser Zeit rief ich XXXX an und fragte sie nach meiner Ehefrau und meinem Kind. Sie sagte mir am Telefon, dass sie keine Nachricht von ihnen hätte. XXXX Ich wusste, dass sie eine Nachricht von meiner Familie hat, mir aber die Wahrheit verschwiegen hat. Ich ging zu meiner Mutter und sagte ihr, dass ich meine Familie sehr vermissen würde und sehr viel an mein Kind denken würde. Ich bat sie, mir zu helfen. Meine Mutter arbeitete im Iran als Putzfrau und unterstütze mich mit € XXXX. Ich rief meine Schwester an und erzählte ihr die ganze Geschichte, ich sagte ihr, dass diese Person mich im Iran gefunden und bedroht hat, und dass ich nun getrennt von meiner Familie leben würde. Sie sagte mir, dass sie mich unterstützen würde und schickte mir € XXXX. Mit diesem Geld ging ich aus dem Iran in die Türkei und wollte nach Europa kommen, wobei ich aber nicht wusste, wo sich meine Familie aufhält. Vor meiner Ausreise rief ich XXXX an, sie gab mir die Nummer meiner Frau, so dass ich sie anrufen konnte. Sie hat mir auch gesagt, dass sie glaubt, dass meine Ehefrau sich in XXXX befinden würde. Als ich in XXXX ankam kontaktierte ich meine Ehefrau und sagte ihr, dass wir unser Leben wieder von vorne anfangen können, da es niemanden mehr gebe, der sich einmischen würde. Ich habe am Telefon sehr viel geweint und habe ihr gesagt, dass ich mein Kind vermissen würde und es unbedingt sehen wollte. Meine Ehefrau sagte mir, dass sie nichts dagegen hätte, wenn ich mein Kind sehen wollte, XXXX Sie gab mir die Adresse und ich ging zu ihr. XXXX Ich bin aber oft hingefahren und habe viel mit ihr gesprochen. Seit Kurzem haben wir beschlossen, wieder gemeinsam zu leben.
R: Wann sind Sie das erste Mal in den Iran gegangen, wie alt waren Sie da?
P: Ich war insgesamt XXXXJahre im Iran aufhältig, mittlerweile bin ich 32 Jahre alt.
R: Hat Ihr Vater noch gelebt als Sie das erste Mal in den Iran gegangen sind?
P: Nein.
R: Wo haben Sie mit Ihrer Mutter im Iran gelebt, nachdem Sie das erste Mal in den Iran gegangen sind?
P: In XXXX.
R: Warum sind Sie mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester nach Afghanistan zurückgekehrt?
P: Meine Mutter bestand darauf, dass die Familie nach Afghanistan zurückkehrt. Ich hatte im Iran keine Arbeitsbewilligung und durfte auch als Afghane keine Ausbildung machen. Meine Mutter war mit dieser Situation nicht zufrieden.
R: Wie haben Sie in Afghanistan XXXX kennengelernt?
P: Meine Mutter hatte jemanden aus der Familie von XXXX kennengelernt, ich weiß nicht genau wer es war und ob es seine Mutter war. Meine Mutter hat meine Schwester an XXXX vergeben.
R: Haben Sie XXXX damals erzählt, wo Sie zuvor im Iran gelebt haben?
P: Nein, wir hatten ihm nichts gesagt, er wusste aber, dass wir aus dem Iran zurückgekehrt sind. Die Frau, mit der meine Mutter die Bekanntschaft hatte, kannte meine Mutter von früher.
R: XXXX wird sich doch über Ihre Familie erkundigt haben, bevor er Ihre Schwester geheiratet hat?
P: Ich weiß das alles nicht so genau. Soweit ich mich erinnern kann, fand die Verlobung meiner Schwester ca. eine Woche nach unserer Rückkehr nach Afghanistan statt. Ich habe mich mit der Sache auch nicht weiter beschäftigt, weil ich meiner Mutter vertraut habe und davon ausgegangen bin, dass sie eine richtige Entscheidung trifft. Ich weiß nichts über den Kontakt zwischen meiner Mutter und dieser Familie.
R: Haben Sie in der Zeit in Afghanistan Freunde oder Bekannte gefunden?
P: Ich habe eine Person dort kennengelernt. Ich hatte aber keine Freunde. Ich habe Kontakte gesucht, weil ich Unterstützung bei der Suche nach der Arbeit und nach einem geeigneten Wohnsitz gebraucht habe.
R: Was haben Sie beim Knüpfen der Kontakte über die Zeit im Iran erzählt?
P: Ich glaube nicht, dass ich mit anderen Personen über meinen Aufenthalt im Iran gesprochen habe. Ich habe nur mit einer Person darüber gesprochen, und habe ihr gesagt, dass ich in XXXX gelebt habe und als XXXX gearbeitet habe. Ich weiß aber nicht ob meine Mutter ihren Bekannten nähere Informationen über den Aufenthalt im Iran gegeben hat.
R: Wie lange waren Sie in Afghanistan und warum sind Sie wieder in den Iran zurückgegangen?
P: Wir sind ca. zwei oder drei Monate in Afghanistan geblieben. Meine Schwester hat dort sehr gelitten, sie hat sehr viel geweint und wurde geschlagen. Aus Angst, dass wir meine Schwester verlieren würden, beschlossen wir in den Iran zurückzugehen.
R: War XXXX sehr einflussreich?
P: Ich habe keine genauen Informationen darüber. Ich weiß aber, dass er mit gefährlichen Personen im Kontakt stand. Er war selbst ein schlechter und gefährlicher Mann. Er hat gespielt und war drogensüchtig.
R: Wer hat die Entscheidung getroffen, dass Sie in den Iran zurückgehen?
P: Meine Mutter und ich haben uns einmal über meine Schwester unterhalten. Meine Mutter hat ebenfalls darunter gelitten, dass es meiner Schwester so schlecht ging. Ich sagte meiner Mutter, dass wir einen Fehler gemacht hätten, nach Afghanistan zurückzukehren. Meine Mutter sagte mir, dass wir auf eine Gelegenheit warten sollten, bei der wir meine Schwester mitnehmen und zurück in den Iran fliehen könnten.
R: Wer von Ihnen hat entschieden, dass Sie zurück nach XXXX gehen?
P: Das war eine gemeinsame Entscheidung von meiner Mutter und mir.
R: Ich verstehe nicht ganz, warum Sie wieder in den gleichen Ort im Iran zurückgekehrt sind. XXXX hätte Sie in einem solchen "kleinen Ort" doch leicht finden können. Was sagen Sie dazu?
P: Wir kannten uns in den anderen Städten nicht aus und in XXXX lebten unsere Freunde und Bekannte Außerdem kannte ich dort einen XXXX, bei dem ich wieder als XXXX arbeiten konnte.
R: Wie erklären Sie sich, dass Ihr Schwager XXXX XXXXJahre lang gebraucht hat, um Sie ausfindig zu machen?
P: Diese Frage habe ich mir ebenfalls gestellt. Ich weiß nicht wie es ihm möglich war nach XXXXJahren meine Festnetznummer ausfindig zu machen. Gleichzeitig waren diese XXXXJahre sehr beängstigend. Ich dachte nämlich, wenn er meine Telefonnummer nach XXXXJahren findet, so besteht auch die Möglichkeit, dass er mich und meine Familie ebenfalls findet und uns etwas antut.
R: Wieso sind Sie nicht in eine größere Stadt z.B. nach XXXX gezogen?
P: Wie ich zuvor bereits erwähnt habe, kannten wir uns dort nicht aus. In XXXX hatten wir eine Zeitlang gelebt. Meine Mutter und ich haben beide dort gearbeitet. Ich hatte nicht viel Angst dort gefunden zu werden, weil ich in einem Keller gearbeitet habe.
R: Wieso sind Sie nach Ihrer ersten Flucht aus der Türkei nicht nach XXXX zurückgekehrt?
P: Ich hatte in XXXX kein zu Hause mehr. Als ich nach XXXX ging, fand ich eine Arbeit in einer XXXX, wo ich auch schlafen konnte. Ich wollte eine Zeitlang dort arbeiten, um Geld zu verdienen damit ich meine Flucht hierher damit finanzieren konnte.
R: Was hat XXXX Ihnen gedroht bei dem Anruf?
P: Er sagte mir, dass ich die Flucht seiner Ehefrau aus Afghanistan organisiert hätte, sie dann einem anderen Mann verheiratet hätte, ohne diesem bekannt zu geben, dass sie bereits verheiratet gewesen sei und dass ich sie XXXX geschickt hätte. Ich antwortete ihm, dass er ein gewalttätiger Mensch gewesen sei, meine Schwester misshandelt und geschlagen habe. Daraufhin sagte er, dass er meine Telefonnummer gefunden hätte und sich mit mir weiter unterhalten würde, wenn er mich sehen würde, ich solle selbst spüren, wie es wäre, wenn meiner Ehefrau oder meinem Kind etwas zustoßen würde. Dies hat mich sehr beängstigt, ich habe am ganzen Körper gezittert und konnte nicht mehr mit ihm sprechen, also habe ich aufgelegt.
R: Haben Sie weitere Anrufe erhalten?
P: Es sind danach sehr viele Anrufe gekommen. Ich habe aber nicht mehr geantwortet. Ich wusste auch nicht wer anruft.
R: Hatten Sie in XXXX noch einmal Probleme mit XXXX?
P: Nein, ich habe nichts mehr von XXXX erfahren und habe auch selbst niemanden gefragt. In meiner Arbeitsstätte habe ich einen anderen Namen und Familiennamen angegeben.
R: Nachdem Sie mit Ihrer Mutter und Schwester in den Iran zurückgekehrt sind, wissen Sie noch wie lange es gedauert hat, bis Sie Ihrer Schwester neuerlich verheiratet haben?
P: Es dauerte ca. fünf Jahre, bis ich sie weggeschickt habe.
Nachgefragt: Der Mann, den meine Schwester geheiratet hat lebte in XXXX."
"R: Wie lange hat es gedauert, bis Sie mit Ihrer Frau und Ihrem Sohn nach dem Anruf von XXXX geflüchtet sind?
P: Es dauerte ca. zwei Monate, bis wir aus dem Iran flüchten konnten. Wir haben aber in dieser Zeit nicht mehr im eigenen Haus gelebt, sondern bei XXXX.
R: Wo war das?
P: Sie lebten XXXX Wir haben ihnen die ganze Geschichte erzählt und sie gebeten niemandem was darüber zu sagen, dass wir uns dort aufhalten.
R: War das auch in der Stadt XXXX?
P: Ja.
R: Wer sind "sie"?
P: In diesem Haus lebten XXXX Meine Frau, mein Kind und ich sind zu ihnen gegangen.
R: Hatte Ihre Mutter jemals Probleme mit XXXX?
P: Meine Mutter hatte nur Angst, dass XXXX meiner Familie, mir oder meiner Mutter etwas antun würde. Sie selbst hat sich arbeitsbedingt an verschiedenen Orten aufgehalten und hat als Altenpflegerin gearbeitet. Sie hat sich für diese Personen sowohl um den Haushalt als auch um diese selbst gekümmert, z.B. auch füttern.
R: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Mutter?
P: Ja.
R: Arbeitet Ihre Mutter immer noch im Iran?
P: Ja.
R: Hat Ihre Mutter Ihnen gegenüber gesagt, dass sie Angst hat, dass XXXX sie sucht und findet?
P: Ja, sie sagt, dass sie Angst davor hat von XXXX gefunden zu werden. Ich habe ihr gesagt, dass sie sehr vorsichtig sein soll und wenn ich hier eine gute Arbeit habe, so besteht die Möglichkeit, dass ich ihr Geld schicke, damit sie ebenfalls hierher kommen kann.
R: Wieso haben Sie Ihre Schwester mit einem Mann verheiratet, der in XXXX lebt?
P: Ich glaube, der Grund dafür war, dass wir wollten, dass meine Schwester ins Ausland geht, damit sie ein ruhiges und sorgloses Leben haben kann. Auch meine Mutter war der Ansicht, dass sie bereits eine Niederlage erlitten hat und in Zukunft erfolgreich sein sollte."
"R: Möchten Sie mir noch etwas zu Ihren Fluchtgründen erzählen?
P: Zu den Fluchtgründen habe ich nichts hinzuzufügen. Ich möchte gerne in XXXX bleiben und hier gemeinsam mit meiner Familie leben. Ich möchte einer Arbeit nachgehen und selbst für meine Familie sorgen. Ich unterstütze auch jetzt meine Familie finanziell. Von meiner Arbeit habe ich keine Ersparnisse, ich gebe das Geld für meine Kinder aus.
R: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?
P: XXXX hat mich nach XXXXJahren telefonisch gefunden, was mich sehr beängstigt hat. Er hatte mich in diesen XXXXJahren nicht vergessen. Im Falle einer Rückkehr würde er mich früher oder später wieder finden und die ganze Geschichte würde wieder von vorne beginnen. In meinen Augen ist XXXX ein gefährlicher und doch einflussreicher Mann. Er hat viele Freunde und Bekannte."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und ist Shiit. Seine Muttersprach ist Dari.
XXXX
Der Beschwerdeführer ist in XXXX gerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtgrund wird Folgendes festgestellt:
Die Schwester des Beschwerdeführers wurde im Alter von XXXXJahren mit einem Mann in Afghanistan verheiratet, welcher sie schlecht behandelte. Aus diesem Grund entschlossen sich der Beschwerdeführer und seine Mutter gemeinsam mit der Schwester des Beschwerdeführers in den Iran in jene Stadt zurückzukehren, in der sie sich schon davor mehrere Jahre lang aufgehalten hatten. Fünf Jahre später wurde die Schwester des Beschwerdeführers mit einem anderen Mann verheiratet. Seither lebt sie in Europa. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt und arbeitet nach wie vor im Iran.
Eine Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch den ersten Ehemann seiner Schwester konnte nicht festgestellt werden.
1.3. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Die bekannte Praxis ist in der traditionellen afghanischen Kultur verankert. Blutfehden sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familie, Stämmen und bewaffneten Gruppen und werden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen, von Eigentumsrechten sowie auf Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung wird durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen angestrebt. Blutfehden können zu einem langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen.
(AA-Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Usbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.
Blutrache ist primär eine paschtunische Tradition und steht in Verbindung mit Ehrvorstellungen. Demnach bedeutet es ein Zeichen von Schwäche, wenn man einen Mord bei den Behörden anzeigt oder Verhandlungen über finanzielle Kompensation führt, da die Familie des Opfers nicht stark genug ist die Ehre zu verteidigen - sprich dem Mord zu rächen.
Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems führt nicht notwendigerweise zur Verhinderung von Vergeltung. Von der Familie des Opfers kann erwartet werden, dass sie den aus der Haft entlassenen Mörder tötet. Die lokale Gemeinschaft würde einen Mord aus Rache, der durch die Tradition legitimiert ist, nicht als kriminellen Akt werten. Es gibt Fälle, wo die Tötung einer Person nicht unter die Blutrache fällt. So wird bei einem Unfall eine Kompensation verlangt und keine Blutrache notwendig sein. Auch wenn das Opfer in eine entehrende Handlung verstrickt war (z.B. Diebstahl oder Ehebruch) fällt die Tötung nicht unter Blutrache.
Tötungen stehen oft im Zusammenhang mit bestehenden Konflikten und können dann in Blutrache enden. Die häufigsten Ursachen für Blutrache sind: Land- und Wasser- sowie Familienstreitigkeiten (Heirat/Scheidung, häusliche Gewalt).
Das primäre Ziel der Blutrache ist der Mörder oder der Verursacher des Verbrechens, aber unter bestimmten Umständen ist auch die Tötung des Bruders oder eines anderen patrilinearen Familienmitglieds eine Möglichkeit.
(Landinfo: Report Afghanistan: Blood feuds, traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution, 1.11.2012).
1.3.2. Konfliktschlichtungsmöglichkeiten in Fällen von Blutrache:
Bürger können wählen, ob das Gerichtsverfahren nach dem westliche orientieren Rechtssystem oder gemäß der Scharia und nach der Tradition in den Dörfern durchgeführt wird. Menschen, die eines schweren Verbrechens wie Mord oder schweren Raubs verdächtigt werden, werden jedenfalls vor Gericht gestellt und verurteilt.
Konflikte in der paschtunischen Gesellschaft führen in der Hälfte der Fälle nicht zu Blutrache. Die Konflikte basierend auf Blutrache werden auch durch die traditionellen Konfliktlösungsmechanismen wie Jirga bzw. Shura (=Ratsversammlung) ohne Vollzug von Blutrache gelöst.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshops vom 13.8.2008)
In einigen Gebieten versuchen die Familien die Angelegenheit vertraulich zu lösen, besonders wenn sie die Verletzung der Ehre einer Frau betrifft. Wenn die Angelegenheit nicht gelöst werden kann, dann rufen die Parteien eine lokale oder tribale Jirga zur Entscheidung des Falls an.
In derartigen Situationen [bei Blutfehden allgemein] sind die Behörden weder in der Lage, noch Willens, einzugreifen, um Personen vor den Drohungen durch die Familie des Opfers oder vor bewaffneten Gruppen zu schützen. Die ist der Fall aufgrund des Mangels oder des Fehlens von staatlichen Strukturen in dem Gebiet, der schwachen Herrschaft des Gesetzes und auch aufgrund der Tatsache, dass der Staat oder seine de facto Angestellten dieselben kulturellen Werte der Blutfehdepraxis teilen und akzeptieren.
(Rahjo, XXXX Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, 2.3.2012)
1.3.3. Heiratsalter von Frauen:
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff)
UNHCR geht u.a. von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
an Blutfehden beteiligte Personen
(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" (HCR/EG/AFG/13/01))
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebliche Erwägungen zugrunde:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit und zur Muttersprache basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers, von denen auch das Bundesasylamt ausgegangen ist. Die Identität des Beschwerdeführers steht daher mit einer für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest.
Eine Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer dazu keine Angaben machen konnte.
XXXX
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen betreffend das Alter der Schwester im Zeitpunkt ihrer Eheschließung, ihre Eheschließung in Afghanistan, die Rückkehr in den Iran auf Initiative des Beschwerdeführers und seiner Mutter, die neuerliche Verheiratung und die Ausreise der Schwester XXXX sowie die Umstände betreffend die Mutter des Beschwerdeführers traf das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der im Wesentlichen gleichlautenden und im Zusammenhang mit dem Gesamtvorbringen stimmigen und daher glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.
Eine Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch den ersten Ehemann seiner Schwester konnte allerdings nicht festgestellt werden, da das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig wie das Bundesasylamt folgende Ausführungen nachvollziehen kann:
Einerseits betonte der Beschwerdeführer in den verschiedenen Einvernahmen, dass sein Schwager reich und / oder einflussreich sei. Unter dieser Prämisse ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb es dann XXXXJahre gedauert haben soll, bis er den Beschwerdeführer in XXXX aufgespürt hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und Schwester nach ihrem Aufenthalt in Afghanistan an genau den Ort wieder zurückgekehrt sind, in welchem sie vorher gelebt hatten. Der Beschwerdeführer selbst hat angeben, dass er zumindest einer Person während der Zeit in Afghanistan den Aufenthaltsort im Iran mitgeteilt habe und nicht sicher sei, ob seine Mutter ihren Bekannten Details erzählt hat.
Zudem ist auch der Verbleib des Beschwerdeführers, seiner damaligen Frau und seines Kindes für weitere zwei Monate nach dem ersten Drohanruf in derselben Stadt - wenngleich an der Adresse XXXX - ohne dass sie der Schwager aufspürt oder aufspüren lässt, nicht nachvollziehbar, zumal dieser ja bereits die Festnetznummer in Erfahrung gebracht hat und daher davon auszugehen ist, dass er auch den Aufenthaltsort des Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bereits kannte.
Auch die Mutter des Beschwerdeführers, mit der dieser nach wie vor Kontakt hat, arbeitet und lebt nach wie vor im Iran, ohne dass sie auch nur vom Schwager des Beschwerdeführers (= ihrem ersten Schwiegersohn) kontaktiert oder bedroht worden wäre. Auch dies lässt das Bedrohungsszenario unglaubwürdig wirken.
Die Angaben des Beschwerdeführers, sein Schwager habe ihn nach XXXX Jahren ausfindig gemacht und würde ihn und seine Familie nun wegen "Blutrache" verfolgen sind aufgrund der angeführten Widersprüche nicht glaubwürdig.
Für das nicht näher ausgeführte Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wegen seiner Zugehörigkeit zu "Familien, die die westliche moderne Lebensweise bevorzugen und die traditionelle, an religiöse Sitten orientierte Lebensweise ablehnen" verfolgt zu werden, finden sich keine Anhaltspunkte im Verfahren.
Zu den Feststellungen betreffend Afghanistan:
Die Feststellungen zur Blutrache stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedachtnahme auf die Ausgewogenheit der Auswahl. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht entgegengetreten.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Somit liegt hier Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VA, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist allerdings gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 11 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 AsylG 2005).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.09.2003, 2000/20/0137, darauf verwiesen, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) und damit eine Verfolgungsgrund iSd GFK vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der die (drohende) Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied des Täters beinhaltet. Im Falle des Beschwerdeführers richtete sich die mögliche Rache im Gegensatz dazu jedoch nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517) sondern gegen den Täter - den Beschwerdeführer - selbst und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr für den Beschwerdeführer daher tatsächlich nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motiven (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). (AsylGH 26.09.2011, E1 250.418-0/2008).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Heimatland. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. beispielsweise VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innegewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; VwGH 27.6.1995, 94/20/0836; VwGH 23.7.1999, 99/20/0208; VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.9.2002, 99/20/0505, VwGH 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürgern gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für Fragen, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law [2. Auflage, 1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008,2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht, in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch seinen ersten Schwager hat sich wie in der Beweiswürdigung ausgeführt als unglaubwürdig erwiesen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle glaubhaften Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen ersten Schwager, keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK vorläge. In diesem Fall würde der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Verwandtschaft zu seiner Schwester verfolgt, sondern als "Täter". Der Beschwerdeführer hat seiner damals sehr jungen Schwester - nachvollziehbarer Weise - zu ihrer Flucht vor ihrem ersten Ehemann verholfen und sie in weiterer Folge neuerlich verheiratet. Somit hat der Beschwerdeführer möglicherweise gegen den Ehrenkodex verstoßen, was Blutrache nach sich ziehen könnte. Nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und des Asylgerichtshofs resultiert aber die dem Täter selbst drohende Blutrache nicht aus einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motiven. Somit läge auch im Falle einer tatsächlichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen ersten Schwager keine asylrelevante Verfolgung vor. Daher geht die Argumentation des Beschwerdeführers jedenfalls ins Leere.
Eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Einer allfälligen nicht asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers durch die allgemeine Sicherheitslage bzw. durch den fehlenden Familienanschluss wird mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen bereits durch den Bescheid des Bundesasylamtes Rechnung getragen.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslage ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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