W156 2008017-1•BVwG W156 2008017-1
W156 2008017-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2014
Ausländerbeschäftigung, Mindestanforderung, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Schlüsselkraft
W156 2008017-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Barbara WINKLER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHNÖLLER über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde vom 14.02.2014 des Herrn XXXX, StA. Indien, vertreten durch Ecker, Embacher, Neugschwendtner, RAe in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS Wien, Regionale Geschäftsstelle Esteplatz vom 09.04.2014, XXXX, betreffend den Antrag vom 25.11.2013 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für die Schlüsselkraft (§ 12b Z 1 AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde vom 14.02.2014 wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2
VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (kurz BF), indischer Staatsangehöriger, stellte am 25.11.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12 b Z 1 und 12d Abs. 2 AuslBG.
In der Arbeitgebererklärung vom selbigen Tag für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" wurde vom Arbeitgeber XXXX, in XXXX, als berufliche Tätigkeit des BF "Schlüsselkraft für den Bereich nordindische Küche" angegeben.
2. Mit Bescheid vom 13.12.2013 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" nach Anhörung des Regionalbeitrages gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen.
Begründend wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 15 angerechnet werden könnten.
Es seien für die unten angeführten Kriterien gemäß Anlage C folgende Punkte vergeben worden:
Qualifikation 0
Ausbildungsadäquate Berufserfahrung 0
Sprachkenntnisse 0
Alter: 34 Jahre 15
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig mit Schreiben vom 14.02.2014 am 14.02.2014 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte darin im Wesentlichen aus, dass der belangten Behörde bei der Berechnung der maßgeblichen Punkteanzahl erhebliche Verfahrensfehler unterlaufen seien, welche den angefochtenen Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würden.
Der BF habe eine dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen, von 2000 bis 2003. Des Weiteren habe er das offizielle Indian Cuisine Cooking Test Certificate des International Institute of Culinary Arts (IICA) erhalten. Für seine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch seien dem BF daher 20 Punkte anzurechnen.
In der Folge habe er beginnend mit Dezember 2003 bis April 2010 im XXXX in Neu Delhi in der Speisenzubereitung gearbeitet und sei seit Juni 2010 im Indischen Restaurant XXXX tätig. Für seine ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Bereich Gastronomie außerhalb Österreichs seien pro Jahr 2 Punkte, höchsten 10 Punkte, anzurechnen. Im Fall des BF sei eine einschlägige Berufserfahrung im Ausmaß von 10 Jahren gegeben, es wären daher die vollen 10 Punkte zu vergeben gewesen.
Letztlich verfüge der BF auch über Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung. Bis 1988 habe er in Indien die Schule besucht, wobei Unterrichtssprache Englisch gewesen sei.
Im Ergebnis seien dem BF daher 20 Punkte für seine angeschlossene Berufsausbildung als Koch, 10 Punkte für seine ausbildungsadäquate außerhalb Österreichs erworbene Berufserfahrung, 15 Punkte für Englischkenntnisse und 15 Punkte für sein Alter zu vergeben. Im Ergebnis erreiche der BF daher eine Punkteanzahl von 60 Punkte, sodass die Mindestpunkteanzahl für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG iVm. Anlage C gegeben sei.
4. Mit Bescheid vom 09.04.2014, GZ XXXX, des AMS Wien Esteplatz wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach den Unterlagen, die zum Antrag vom 25.11.2013 sowie zur Beschwerde übermittelt worden seien, für die Kriterien gemäß Anlage C folgende Punkte vergeben werden könnten:
Qualifikation/abgeschlossene Berufsausbildung
(dreijährige Ausbildung in "Food Production" im XXXX) 20
Ausbildungsadäquate Berufserfahrung (2 Jahre Tätigkeit als Commis III im Hotel XXXX nachgewiesen) 4
Sprachkenntnisse 0
Alter (34 Jahre) 15 39
Zusammenfassend wurde die Punkteberechnung begründet, dass die Lehrausbildung zum Koch angerechnet worden sei. Betreffend der Arbeitsbestätigungen des XXXX wurde festgestellt, dass in den Bestätigungen für die Jahre 2003 bis 2007 nicht ersichtlich sei, welche Tätigkeit der BF verrichtet habe und in welchem Bereich er eingesetzt worden sei. Es sei daher nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass er als Koch eingesetzt worden sei. Lediglich in der Bestätigung für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 01.05.2010 sei angeführt, dass er als Commis III beschäftigt gewesen sei. Es seien daher zwei Jahre ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet und dafür 4 Punkte vergeben worden. Zur Beschäftigung in Deutschland ab 2010 seien keine Nachweise bzw. Bestätigungen vorgelegt worden.
Ein anerkanntes Sprachzertifikat als Nachweis seiner Englischkenntnisse habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Die übermittelten Schulzeugnisse würden aus den Jahren 1996 bzw. 1998 stammen. Aus den Zeugnissen lasse sich nicht zwingend ableiten, dass die Unterrichtssprache Englisch war, an erster Stellte sei die Beurteilung für das Unterrichtsfach "Hindi" angeführt. Nach seinen Angaben lebe der Beschwerdeführer seit 2010 in Deutschland. Auch aus diesem Grund sei ein aktueller Nachweis über die Englischkenntnisse erforderlich.
6. Mit Schreiben vom 24.04.2014 wurde am 28.04.2014 der Antrag gestellt, die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2014 vorgelegt.
In der Beschwerdevorlage des AMS Wien findet sich die Stellungnahme der 1. Instanz zu den Berufungsausführungen, die im Wesentlichen den Verfahrensgang und Sachverhalt des erstinstanzlichen Verfahrens wiedergibt.
8. Mit 19.05.2014 wurde das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung W 156 zur Behandlung zugewiesen.
9. Mit Telefonat vom 25.09.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Frist bis 3.10.2014 zur Vorlage weiterer Unterlagen. Allfällige Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, indischer Staatsangehöriger, stellte am 25.11.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12b Z 1 und 12d Abs. 2 AuslBG, um als "Schlüsselkraft für den Bereich nordindische Küche" bei einem monatlichen Bruttolohn von EUR 2.670 ,-- zu arbeiten.
Der Beschwerdeführer ist 35 Jahre alt und absolvierte eine dreijährige Lehrausbildung in "Food Production" im XXXX.
Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen vom 01.12.2003 bis 30.11.2004, vom 16.01.2005 bis 15.01.2006, vom 27.01.2006 bis 26.01.2007 und vom 12.02.2007 bis 11.02.2008 als Commis de Cuisine im XXXX in Delhi beschäftigt. Als Commis de Cuisine (Küchenchef) wird eine Person bezeichnet, die in gehobenen Küchenbetrieben durch Leitung der Küchenbrigade den operativen Küchenbetrieb sicherstellt. Vom 01.04.2008 bis 01.05.2010 war er als Commis III XXXX in Delhi beschäftigt.
Es werden gemäß Anlage C folgende Punkte vergeben:
Qualifikation/abgeschlossene Berufsausbildung 20
Ausbildungsadäquate Berufserfahrung 10
Sprachkenntnisse 0
Alter 15
45
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die vorgelegten Urkunden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchtsbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen, beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
Gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 ist der Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zuständigen Behörde einzubringen. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
§ 41 Abs. 3 NAG sieht vor, dass die zuständige Behörde über Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages zu entscheiden haben.
Gemäß Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG müssen folgende - hier die den Beschwerdeführer betreffenden angeführt - Zulassungskriterien erfüllt sein:
Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 20
abgeschlossene Berufsausbildung 20
ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr) 2
Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprach- 10
verwendung auf einfachstem Niveau oder
Englischkenntnisse zur selbständigen
Sprachverwendung
Deutschkenntnisse zur vertiefenden 15
elementaren Sprachverwendung oder
Englischkenntnisse zur vertieften selbst-
ständigen Sprachverwendung
Alter maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 40 Jahre 15
erforderliche Mindestpunkteanzahl 50
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer die Punkte wie oben festgestellt angerechnet.
Angerechnet wurde die Lehrausbildung zum Koch ("Food Production") im XXXX in Indien, die entsprechend der Ausbildungsvorschriften nach dem Apprentices Act 1961 erfolgte.
Der Beschwerdeführer kann zwar acht Jahre Berufserfahrung vorweisen, welche eine Punkteanzahl von 16 ergeben würden, allerdings betragen die maximal anrechenbaren Punkte im Bereich Berufserfahrung 10, weshalb diese auch angerechnet wurden.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Kenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau entsprechen der Stufe A1, Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von Einrichtungen zu erbringen, in den das entsprechende Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist.
Diese Diplome und Zertifikate stellen nur teilweise auf die verschiedenen Sprachkompetenzstufen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ab. Nach dessen Systematik werden mit dem Cambridge Certificate KET (Key English Test) und PET (Preliminary English Test) Englischkenntnisse auf A1-Niveau des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden können. Im TELC-Zertifikat ist das jeweilige, dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen entsprechende Sprachniveau angegeben. Mit allen anderen genannten Sprachdiplomen gelten zumindest Englischkenntnisse auf A2-Niveau als nachgewiesen.
Im Sinne der NAG-DV und der FPG-DV und in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in § 21a NAG verlangt auch das AMS für den Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. Der Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen allein über ein Schulzeugnis, das in der Regel schon älter sein wird, reicht nicht aus. Ebenso wenig wird die Absolvierung einer Schule/Universität in einem deutsch-/englischsprachigen Land automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden. Anders ist es bei Personen, die tatsächlich längere Zeit (als Orientierung gelten zwei Jahre) eine Schule/Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben. Hier wird ein entsprechender Nachweis darüber als Bestätigung der Sprachkenntnisse akzeptiert.
Bei Sprachkenntnissen, die über das geforderte Maß hinausgehen, wird ausnahmsweise auch ein Nachweis akzeptiert, der älter als ein Jahr ist, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich (noch) über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt.
Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2012, Zl 2012/09/0025, obliegt es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, um dafür Punkte zu erlangen. Auf nicht derartig zertifizierte Sprachkenntnisse kann sich der Antragsteller daher nicht berufen und es sind dafür im Rahmen der Prüfung auch keine Punkte zu vergeben.
Der Beschwerdeführer hat kein anerkanntes Sprachzertifikat als Nachweis seiner Englischkenntnisse vorgelegt. Die Tatsache, dass in Indien als weitere Amtssprache Englisch gilt, reicht noch nicht als Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Englisch im geforderten Umfang beherrscht. Auch das vorgelegte zweisprachige Zeugnis liefert noch keinen Aufschluss darüber, in welchem Umfang der Beschwerdeführer Englisch beherrscht. Es waren daher 0 Punkte anzurechnen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Da eine Vergabe der Punkte anhand von vorgelegten Unterlagen erfolgt, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Auch wurde eine solche nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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