BVwG W155 1310274-3

W155 1310274-3Bundesverwaltungsgericht28.10.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Religion, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W155 1310274-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W155.1310274.3.00

Spruch

W155 1310274-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wirdXXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.10.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 18.01.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde bereits am 13.11.2006 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt (Eurodac-System).

Im Rahmen der Ersteinvernahme am 22.01.2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer an, sein Name sei XXXX, er sei am XXXX geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und habe moslemischen Glauben (Schiit). Seine Eltern und sein Bruder seien verstorben. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er in seinem Heimatdorf eine sexuelle Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe und befürchte, von dessen Brüdern getötet zu werden.

Das Ministerium für öffentliche Ordnung der hellenischen Republik teilte auf das Aufnahmeersuchen des Bundesasylamtes, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Dublin-Verordnung, mit, dass der Beschwerdeführer von den griechischen Behörden wegen illegaler Einreise am 12.11.2006 registriert worden sei. Er sei in Griechenland unter der Identität "XXXX, geb. XXXX" aufgetreten. Die griechische Behörde gab ausdrücklich an, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in Griechenland einen Asylantrag habe stellen können, wenn er es gewünscht hätte.

Am 16.02.2007 erfolgte nach Durchführung einer Rechtsberatung eine Einvernahme durch das Bundesasylamt, bei der sich der Beschwerdeführer als XXXX, geb. 01.3.1985 ausgab. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seien zur Zeit des Taliban-Regimes in Afghanistan getötet worden, er habe bei seiner Schwester gelebt. Er bestätigte die bei der Erstbefragung getätigten Angaben hinsichtlich seines Fluchtgrundes (Beziehung zu einem Mädchen). Nachdem Griechenland gem. Dublin VO der EU zuständig war und einer Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, gab er als Grund, der einer Überstellung entgegenstünde an, er habe von Verwandten im Iran erfahren, dass der Bruder seiner Freundin in Griechenland sei und ihn suche. Er habe Angst nach Griechenland zurückzukehren, weil der Bruder ihn erwischen und töten würde.

Mit Bescheid vom 19.02.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat der Berufung hinsichtlich beider Spruchpunkte (Zuständigkeit der Prüfung des Antrags durch Griechenland sowie die Ausweisung und Abschiebung nach Griechenland) keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2007 auf dem Luftweg nach Griechenland überstellt.

1.2. Am 29.10.2007 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab dabei an, den XXXX XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan und am XXXX geboren zu sein. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass seine Eltern und sein Bruder XXXX im Herkunftsstaat verstorben und dort zwei SchwesternXXXX und XXXX wohnhaft seien. Ein Bruder des Beschwerdeführers, XXXX hätte in Österreich den Flüchtlingsstatus, bei diesem wolle er bleiben. Er habe vor 11 Jahren sein Heimatdorf XXXX, Distrikt XXXX, verlassen und sich in Pakistan und Iran bis zu seiner Ausreise nach Europa aufgehalten. Er habe in Griechenland nach seiner Überstellung von Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch in Italien habe er einen Asylantrag gestellt. Diese Angaben wurden durch Informationen aus dem Eurodac-System bestätigt.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er und seine Familie in der Heimat von Taliban gesucht und verdächtigt würden, Informationen über versteckte Waffen zu haben. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, da er damals noch ein Kind gewesen sei. Er habe bei der Stellung des ersten Asylantrages in Österreich falsche Angaben zu seiner Person gemacht, weil er der Abschiebung nach Griechenland entgehen wollte. Der Beschwerdeführer legte eine afghanische Geburtsurkunde vor und führte dazu aus, dass er diese bereits bei der Stellung des ersten Asylantrages dabei gehabt, jedoch nicht vorgelegt habe.

Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen auf Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-Verordnung zu. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Stellung eines Asylantrages registriert, die Überprüfung sei noch anhängig und er befinde sich ohne Genehmigung auf österreichischem Territorium.

Bei der Einvernahme am 22.11.2007 unter Mitwirkung eines Rechtsberaters erwähnte der Beschwerdeführer seinen Bruder XXXX, der sich als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhalte. Er habe seinen Bruder zuletzt vor 10 Jahren im Herkunftsland gesehen und nicht gewusst, dass sich dieser in Österreich befinde. Erst in der Schubhaft habe er von einem Afghanen davon erfahren. Da er niemanden in Griechenland habe, der sich um ihn kümmere, wolle er in Österreich bei seinem Bruder bleiben. Der Beschwerdeführer konnte aber im Verfahren nicht nachweisen, dass er mit diesem Bruder ein Familienleben führe oder vor seiner Einreise ins Bundesgebiet geführt habe. Dieses Familienverhältnis wäre als Zweckgemeinschaft zu charakterisieren. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würden demgemäß die wenig schützenswerten privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29.11.2007 Zl. 0710.080- EAST Ost, zurück und stellte fest, dass für die Prüfung eines solchen Antrages Griechenland zuständig sei und wies ihn nach Griechenland aus. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.1.2008, Zl. 310.274-2/2E-IV/44/08Da abgewiesen und der Begründung des Bundesasylamtes gefolgt. Der Beschwerdeführer wurde nach Griechenland abgeschoben.

2.1. Da der Beschwerdeführer wiederholt rechtswidrig nach Österreich einreiste, verhängte die Bundespolizeidirektion Villach am 22.06.2011 die Schubhaft.

2.2. Im Rahmen der Erstbefragung "Folgeantrag Dublin" nach AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.6.2011 gab der Beschwerdeführer nunmehr an, afghanischer Staatsbürger und ledig zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, islamischen Glauben zu haben und Dari zu sprechen. Seine Mutter XXXX sei etwa 64 Jahre und lebe in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer begründete seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach AslyG damit, dass sein Bruder in Österreich lebe. Er wolle auch in Österreich bleiben, weil ihm Österreich so gefalle. Er sei von Österreich 2x nach Griechenland abgeschoben worden. Im Jahr 2009 sei er illegal nach Italien, Frankreich, Dänemark, Schweden und Norwegen gereist. In Italien, Schweden und Norwegen habe er Asylanträge gestellt, welche abgelehnt worden seien. Nach der Abschiebung aus Norwegen habe sich der Beschwerdeführer etwa 14 Monate in Griechenland aufgehalten. Nunmehr sei er wieder über Italien nach Österreich gereist.

Gründe, die im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien, nannte der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig neue Tatsachen und Beweismittel.

2.3. Gleichzeitig wurde das gegenständliche Verfahren nach durchgeführter Einvernahme und Rücksprache mit dem Folge-Antrag-Journaldienst "aufgrund der besonderen Situation trotz Folgeantrag" ein "inhaltliches Verfahren". Die Schubhaft wurde aufgehoben und der Beschwerdeführer der EAST West vorgeführt.

2.4. Bei der Einvernahme im Asylverfahren am 08.07.2011, bei der auch der Bruder anwesend war, erklärte der Beschwerdeführe, aus der Provinz XXXX zu stammen. Seine Mutter, Schwestern und Ehefrau würden in XXXX, Dorf XXXX an verschiedenen Adressen leben. Kontakt zu seiner Familie habe er seit dem Verlassen Afghanistans nicht. Er wiederholte den Grund seines Ansuchens. Sein Bruder lebe mit seiner Familie bereits seit 11 Jahren in Österreich und er wolle bei ihm sein. Er habe bis 2008 keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt. Dieser habe von einem anderen Afghanen erfahren, dass er in Schubhaft sei. Er habe einen Asylantrag in Norwegen gestellt, nicht jedoch in Italien und Schweden, auch nicht in Griechenland. Deshalb möchte auch er in Österreich sein. Er habe sieben oder acht Jahre in Pakistan, Mariabad gelebt. Sein Fluchtgrund sei derselbe wie bereits angegeben (Angst vor Taliban).

2.5. Am 28.10.2011 erfolgte bei der belangten Behörde eine weitere Einvernahme. Der Beschwerdeführer gab an, am XXXX(XXXX) im Dorf XXXX, Provinz XXXX, Distrikt XXXX geboren worden zu sein. Die Familie habe ein Haus und Grundstücke. Seine Geburtsdaten seien bis jetzt falsch aufgenommen worden. Die Angaben in der Geburtsurkunde würden nicht stimmen. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Er habe neben der Schule Geld verdient. Nach Beendigung der Schule, sei er zu seinem Onkel nach Pakistan gezogen und habe als Bäcker gearbeitet. Seit 1998 sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen. 2005 sei er von Pakistan nach Europa gereist. Sein Bruder sei damals noch in XXXX gewesen. Sein älterer Bruder sei vor 15 Jahren von den Taliban getötet worden. Vor ca. 10 Jahren sei er in seiner Abwesenheit (Pakistan) von seiner Mutter verheiratet worden. Die Angaben, dass er bis jetzt ledig gewesen sei, sei ein Übersetzungsfehler des Dolmetschers. Er habe nur in Norwegen und in Österreich um Asyl angesucht.

Als Grund für das Verlassen des Heimatstaates nannte der Beschwerdeführer Probleme mit den Bewohnern seines Heimatdorfes. Sein Onkel sei Kommandant gewesen und habe die Dorfbewohner gezwungen, Geld für die Beschaffung von Kalaschnikows zu geben. Als Neffe werde er daher gesucht. Die Mutter habe ihm mitgeteilt, dass "diese Leute" vor etwa zwei Monaten bei ihr zu Hause gewesen wären und Geld gefordert hätten. Da der Onkel verschwunden sei, habe man das Geld von der Familie erlangen wollen. 2006 sei er in Pakistan von Fremden angegriffen worden. Diese Leute seien die Dorfbewohner gewesen. Daraufhin habe er Pakistan verlassen. Auch in Afghanistan sei man mehrmals an ihn herangetreten und habe ihn belästigt. Er solle für seinen Onkel zur Verantwortung gezogen werden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den "Leuten" getötet zu werden.

Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchunkt I) sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Die belangte Behörde würdigte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Personalien (Name, Geburtsdatum, Familiensituation) auf Grund der widersprüchlichen Angaben in sämtlichen Einvernahmen (zu den jeweiligen Asylanträgen) als nicht glaubwürdig. Mangels Vorlage eines echten, originalen Personaldokumentes stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Der Beschwerdeführer habe versucht, durch unterschiedliche Angaben zu seiner Person die Identität zu verschleiern.

Lediglich Abstammung, Religions - und Volksgruppenzugehörigkeit erkannte die belangte Behörde als glaubhaft. Unglaubwürdigkeiten ergäben sich aus den widersprüchlichen Angaben zum nicht asylrelevanten Fluchtweg sowie in den Kernaussagen zu den behaupteten Vorfällen, diese würden nur dazu dienen, den Asylantrag zu Zwecken einer Aufenthaltserlangung in Österreich zu erlangen.

Im Falle einer Rückkehr, führte die belangte Behörde aus, wäre der Beschwerdeführer in der Lage seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, er sei jung und gesund. Den Länderinformationen der Staatendokumentation sei er nicht qualifiziert entgegengetreten.

Eine konkrete und aktuelle oder drohende Gefahr aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen habe nicht glaubhaft gemacht werden können, es lägen keine individuellen Umstände vor, die bei einer Rückkehr eine extreme Notlage hervorrufen würden.

3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung fristgerecht Beschwerde. Die Behörde habe die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht ausreichend ermittelt und gewürdigt und komme dadurch zu falschen Sachverhaltsfeststellungen und zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die widersprüchlichen Identitätsangaben würden darauf beruhen, dass er seit Jahren versuche, in einem sicheren Land Europas zu bleiben und oft abgeschoben worden war. Durch falsche Identitätsangabe habe er gehofft, höhere Chance zum Verfahren zugelassen zu werden, zu haben. Er sei mittlerweile so verängstigt, dass er große Schwierigkeiten habe, sein Fluchtvorbringen anschaulich darzustellen. Deshalb beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders und die Erstellung eines Gutachten durch den länderkundigen Sachverständigen, sowie eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, den Bescheid ersatzlos zu beheben und den Status des international Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die dauernde Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Hinsichtlich Spruchpunkt II des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde angemerkt, dass die belangte Behörde die eigenen Ergebnisse in den Länderfeststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe.

3.3. Der Beschwerdeführer übermittelte am 14.08.2014 Dokumente, die seine Integrationsbemühungen unterstreichen sollen. Die Stadtgemeinde Kufstein bestätigte, dass der Beschwerdeführer seit 31.10.2012 als Hilfskraft im Rahmen der für Asylwerber möglichen gemeinnützigen Beschäftigung arbeite. Das Flüchtlingsheim Kufstein bestätigte die gemeinnützige Arbeit als Hausmeister im Altenwohnheim Kufstein und lobte ihn ob seiner verantwortungsbewussten und verlässlichen Aufgabenerledigung. Man könne sich zu 100% auf den Beschwerdeführer verlassen, da er im Besonderen über interkulturelle Kompetenz verfüge. Da er immer arbeite, sei es ihm nicht möglich weitere Deutschkurse (er verfügt über den Kurs "Grundlagen Deutsch") zu besuchen. Er sei bemüht, seine Deutschkenntnisse zu vertiefen, er könne bereits auf hohem Niveau kommunizieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, stammt aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX und ist schiitischer Moslem und hat zuletzt bis zu seiner Ausreise nach Europa in Pakistan gelebt.

Unter Umgehung der Grenzkontrollen reiste er wiederholt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.6.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.6.2011 wurde aufgrund der besonderen Situation trotz " Folgeantrag Dublin" ein " inhaltliches" Verfahren zugelassen.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

Der Bruder des Beschwerdeführers XXXX (§3 AsylG positiv) lebt mit seiner Familie in Linz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Onkel des Beschwerdeführers als Kommandant, Geld für die Beschaffung von Waffen von den Einwohnern seines Dorfes erpresst hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Für den Beschwerdeführer besteht eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Zurückweisung bzw. Abschiebung nach Afghanistan.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur Sicherheitslage in dessen Heimatprovinz XXXX - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere haben in Nangarhar die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und XXXX.

In den ersten 11 Monaten des Jahres 2013 wurden insgesamt 2.730 bei Angriffen getötete und 5.169 verletzte Zivilisten verzeichnet. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Geographisch tragen die Hauptlast der Sicherheitsvorfälle die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen. Im Osten des Landes wurde zwischen 16.02. und 15.05. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet. Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und Nangarhar zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.08. und 15.11. betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes.

In der Provinz Nangarhar hat sich im Jahr 2013 die Anzahl der Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen um 161 % gegenüber dem Jahr 2011 erhöht.

Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Gemäß UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

Wenn es sich bei einem vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet um einen urbanen Raum handelt, in dem der Rückkehrer keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft und zu Erwerbsmöglichkeiten hat, und in dem er nach vernünftigem Ermessen nicht auf ein sinnvolles Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann, dann gerät der Rückkehrer wahrscheinlich in eine mit anderen urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Binnenvertriebene als zu den schutzbedürftigsten Gruppen in Afghanistan gehörend gesehen werden und viele von ihnen sich außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen befinden. Nach verfügbaren Informationen sind in urbanen Gebieten lebende Binnenvertriebene noch schutzbedürftiger als nicht vertriebene arme Stadtbewohner und insbesondere von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessener Unterkunft, beschränktem Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte das Fluchtvorbringen aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen bestätigen hätten können.

Bereits die belangte Behörde qualifizierte das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Auch das Bundesverwaltungsgericht erkennt Widersprüche im Vorbringen. Wenn sich auch die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. idS VfGH 27.06.2012, U98/12), ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen gänzlich unterschiedliche Verfolgungsmotive angegeben hat, ohne dass dies logisch nachvollziehbar wäre. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Asylgründen folgende Varianten an:

Sexuelle Beziehung zu einem Mädchen und Furcht vor den Brüdern des Mädchens (16.2.2007), Bedrohung der Familie durch Taliban wegen vermeintlicher Informationen über versteckte Waffen, Gefallen an Österreich und bei seinem Bruder sein zu wollen (29.10.2007) und Regression an der Familie des Beschwerdeführers durch die Dorfbewohner nach dem Tod des Onkels, weil dieser Geld für Waffen erpresst hätte. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Angaben zum Fluchtgrund, entgegnete der Beschwerdeführer, die zuletzt gemachten Angaben seien richtig, mehr könne er nicht sagen. Ein derart massiver Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens ist bereits für sich allein geeignet, die Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen. (AsylGH 21.01.2013, C15 430.798-1/2012).

Trotz eingehender, nachhaltiger Befragung durch das Bundesasylamt konnte der Beschwerdeführer keine konkreten, detaillierten Aussagen zu allfälligen Vorfällen machen. Er antwortete allgemein, vage, ohne näher auszuführen, wann, wo und wie er von wem bedroht worden ist (" ich kann dazu nichts angeben", "ich weiß nichts darüber", "mehr kann ich dazu nicht sagen" - siehe angefochtenen Bescheid S 6 f ). Wie schon die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung zutreffend hervorgehoben hat, erfüllt die Präsentation der Fluchtgeschichte die Voraussetzung eines Erlebnisberichtes nicht, weil persönlich Erlebtes, Einzelhandlungsabläufe, Details, genaue Umstände nicht dargelegt wurden. Erst in der Beschwerde versuchte der Beschwerdeführer die Gefahr, die durch die Geldbeschaffung des Onkels für Waffen gegen die Taliban für ihn drohte, näher zu erläutern. Aber selbst bei dieser Schilderung widerspricht sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er nunmehr angibt, mit seinem Onkel und dessen Familie nach Einnahme des Dorfes durch die Taliban nach Pakistan geflüchtet zu sein. In der letzten Einvernahme gab er noch an: "mein Onkel ist verschwunden, wo er ist, weiß ich nicht, ich habe keine Ahnung" (S 16 des angefochtenen Bescheides).

Unterschiedliche Aussagen gibt es überdies zu seinen Eltern (einmal gibt er an, sie seien verstorben, dann wiederum, dass die Mutter lebt), seinen Geschwistern, seinen Familienstand (ledig, dann doch verheiratet) seiner Identität (Angaben in der Geburtsurkunde stimmen nicht), der Beschwerdeführer wechselte mehrmals seinen Namen.

Unwahrscheinlich erscheint das Vorbringen, dass die Dorfbewohner den Beschwerdeführer von XXXX über die Grenze nach Pakistan verfolgt hätten, um von ihm Geld einzutreiben.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen die Angaben des Beschwerdeführers sohin massive Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Teilen seines Vorbringens auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar klären konnte. Für das Bundesverwaltungsgericht entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, um vor allem in Österreich, wie sein Bruder leben zu können. Es war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Das Fluchtvorbringen wurde von der belangten Behörde zu Recht als unglaubwürdig anerkannt. Der belangten Behörde wird nicht entgegengetreten, wenn sie auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsverfahrens keine Gefahr einer konkreten persönlichen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung feststellen konnte. Auch aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine über die bisherigen Aussagen hinausgehende konkretisierenden Schilderungen oder Ausführungen, die eine andere Bewertung des Fluchtvorbringens nahe legen, entnehmen.

Die vorgelegten Integrationsnachweise werden als glaubwürdig erachtet.

2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf oben angeführte Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei nicht substanziell entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.1.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 versichert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (idF BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VerfahrensG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).

Gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführer eingehend und nachhaltig befragt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zu seiner Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f).

Auch hat sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war nicht erkennbar.

Angesichts der Seriosität der oben genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der nicht entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Wie oben ausgeführt war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht werden oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Gem. Abs. 2 leg. cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung eines Konventionsgrundes spricht. Dem Beschwerdeführer wurde in erstinstanzlichen Verfahren mehrfach Gelegenheit gegeben alles vorzubringen. Es ist nicht erforderlich durch ständiges Nachfragen den Asylwerber zu erfolgsversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (VwGH 4.5.2000, 99/20/0599).

Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung beantragten Beiziehung eines länderkundigen/ länderkundlichen Sachverständigen wird ausgeführt, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (VwGH Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu den Spruchpunkten II, III, IV:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz XXXX stammt und vor seiner Ausreise auch dort lebte. Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz XXXX deutlich verschlechtert. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen dar.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Sohin ist es - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe beispielsweise VfGH 12.09.2013, U 1842/2012; 13.09.2013, U 1513/2012-8) - dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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