BVwG W133 2003433-1

W133 2003433-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2003433-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W133.2003433.1.00

Spruch

W133 2003433-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.08.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 2 und § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 vH.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 05.05.2010 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf die Zusatzeintragungen der "Gehbehinderung", "starken Sehbehinderung" und der "Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz" beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet).

Die belangte Behörde holte in der Folge ein augenfachärztliches sowie ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.08.2010 erstatteten augenfachärztlichen Gutachten vom 18.08.2010 wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung in Bezug auf das Augenleiden ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Sehbehinderung würden derzeit nicht vorliegen. Im auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.08.2010 erstatteten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 22.10.2010 wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (vH) festgestellt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der führenden Leidensposition "Encephalomyelitis disseminata", welche mit 50 vH eingeschätzt wurde. Als weitere Leidenspositionen wurden der "Zustand nach Sehnervenentzündung links mit Sehverminderung auf Handbewegung" und "Zustand nach grauer Star-Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation rechts" mit 40 vH, jeweils mit entsprechenden Begründungen für die Einschätzung, festgehalten. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 bestehe, durch ungünstiges Zusammenwirken bei teilweiser Leidensüberschneidung. Es handle sich um einen Dauerzustand. Aufgrund dieser vorliegenden funktionellen Einschränkungen seien die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "ist gehbehindert" gegeben, die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "ist sehbehindert" seien nicht erfüllt.

Auf Basis dieses Gutachtens wurde der Beschwerdeführerin am 02.12.2010 ein Behindertenpass mit den Zusatzeintragungen "gehbehindert" und "Fahrpreisermäßigung" ausgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2010 wurde der Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung "starke Sehbehinderung" unter Zugrundelegung der Sachverständigengutachten abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission, welche die Berufung mit Bescheid vom 25.05.2011 nach Einholung und Zugrundelegung eines weiteren augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 31.03.2011 abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 05.06.2012, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.06.2012, stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und beantragte weiters die Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson". Dabei legte sie neue ärztliche Befunde vor.

Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein nervenfachärztliches sowie ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein. Im nervenfachärztlichen Gutachten vom 23.08.2012 wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.08.2012 nach der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkung der Leidensposition

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Encephalomyelitis disseminata 567 50%

zugeordnet und ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt. Aus rein nervenfachärztlicher Sicht (nicht die Sehbeeinträchtigung beurteilend) liege keine Indikation zur Begleitperson vor. Eine Gehbehinderung sei zu attestieren.

Mit allgemeinmedizinischem zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 22.08.2012 wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag die Funktionseinschränkung den Leidenspositionen

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Encephalomyelitis disseminata 567 50

2 Blindheit links nach Sehnervenschwund bei multipler Sklerose

  • Nachsatz für Kunstlinse 10% = Augen-Gesamt-GdB 617 30

40

3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 190 20

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH festgestellt. Begründend wurde betreffend das Leiden 1 ausgeführt, dass dieses eine Stufe über dem unteren Rahmensatz eingestuft worden sei, da eine diskrete Extremitätenataxie bestehe und der Gangablauf beeinträchtigt sei. Leiden 3 sei mit dem unteren Rahmensatz eingeschätzt worden, da eine thorakal betonte Rundrückenbildung und eine geringe Funktionseinschränkung an Hals- und Lendenwirbelsäule bestehe. Zur Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 (überlagert von Leiden 3) durch Leiden 2 wegen einer funktionellen Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht werde. Eine Begleitperson sei aus neuropsychiatrischer und allgemeinmedizinischer Sicht nicht erforderlich.

Die Gutachten wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.01.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und legte neue Befunde vor. Sie gab an, dass die festgestellten Leiden 1-3 zu gering eingeschätzt und ein Schilddrüsenleiden nicht berücksichtigt worden sei. Weiters sei die Zusatzeintragung "Begleitperson erforderlich" nicht berücksichtigt worden.

Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde am 12.04.2013 diesbezüglich gutachtlich ergänzend angemerkt, dass sich aus diesen Befunden keine neuen Aspekte hinsichtlich der bereits adäquat berücksichtigten Leiden Nr. 1 und 3, sowie der Voraussetzungen für die oben angeführte Zusatzeintragung ergeben würden, jedoch sei offensichtlich der Zustand nach Thyreoidektomie bei Schilddrüsen-Karzinom noch einzustufen.

Mit weiterem allgemeinmedizinischen, aktenmäßig durchgeführtem Sachverständigengutachten vom 28.04.2013 wurden nunmehr die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Encephalomyelitis disseminata 567 50

2 Blindheit links nach Sehnervenschwund bei multipler Sklerose

  • Nachsatz für Kunstlinse 10% = Augen-Gesamt-GdB 617 30

40

3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 190 20

4 Zustand nach Thyreoidektomie mit zentraler Lymphadenektomie im Jahr 2004 wegen Karzinombefund g.Z.380 20

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH festgestellt. Begründend wurde betreffend das Leiden 1 ausgeführt, dass dieses eine Stufe über dem unteren Rahmensatz eingestuft worden sei, da eine diskrete Extremitätenataxie bestehe und der Gangablauf beeinträchtigt sei. Leiden 3 sei mit dem unteren Rahmensatz eingeschätzt worden, da eine thorakal betonte Rundrückenbildung und eine geringe Funktionseinschränkung an Hals- und Lendenwirbelsäule bestehe. Leiden 4 sei mit dem oberen Rahmensatz eingestuft worden, da eine medikamentöse Substitutionsbehandlung bei sonst unauffälligem postoperativem Verlauf notwendig sei. Zur Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 (überlagert von Leiden 3) durch Leiden 2 wegen einer funktionellen Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht werde. Es bestehe jedoch keine Erhöhung durch Leiden 4, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung und eine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz fehle. Eine Begleitperson sei aus neuropsychiatrischer und allgemeinmedizinischer Sicht nicht erforderlich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2013 wurde in weiterer Folge der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 40, 41, 45 und 55 BBG abgewiesen und weiterhin ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt. Dem Bescheid wurde das Gutachten vom 28.04.2013 zugrunde gelegt.

Gegen den Bescheid vom 02.08.2013 betreffend die Abweisung der Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde mit Schreiben vom 24.08.2013, welches am 29.08.2013 bei der belangten Behörde einlangte, fristgerecht Berufung bei der (damals zuständigen) Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten - nunmehr als Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig - eingebracht. Begründend wird in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, es sei nicht anzunehmen, dass bei einer 81-jährigen MS-Patientin, bei der die Wirbelsäule ebenfalls kaputt sei, eine Änderung oder gar eine Besserung eingetreten sei. Die Begründung der belangten Behörde sei daher nicht verständlich. Die Beschwerdeführerin sei zu einer ehestmöglichen neuerlichen Untersuchung bereit. Es sei für die Beschwerdeführerin zwar uninteressant, ob sie nun 60% oder 70% Invalide sei, sie wolle aber für die Gerechtigkeit kämpfen.

Im Berufungsverfahren holte die Bundesberufungskommission in weiterer Folge ein neues medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und eines Arztes für Allgemeinmedizin ein.

Im nervenfachärztlichen Gutachten vom 26.11.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, eingeschätzt nach der Richtsatzverordnung wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"... STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

1. Diagnosen:

Encephalomyelitis disseminata 567 50%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bei einer Paraparese zum Gehen Hilfsmittel gebraucht werden müssen und eine Urgeinkontinenz vorliegt. Inkludiert ist in dieser Position ein depressiv reaktives Zustandsbild.

2. Gesamtgrad der Behinderung siehe Zusammenfassung.

3. Die/Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes ihrer/seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.

4. Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragstellung.

5. Zu den Einwendungen des/der Berufungswerbers/in: eine Verschlechterung zum Vergleichsgutachten ist derzeit weder aus der Klinik noch aus den Befunden nachvollziehbar.

6. Zu den bereits aus erster Instanz bekannten Befunden: wurden in erster Instanz berücksichtigt und ergeben fachbezogen keine Änderung.

7. Zu den in zweiter Instanz vorgelegten Befunden: keine

8. Zum Gutachten in erster Instanz ergibt sich nach eigener Einschätzung keine wesentliche Änderung.

9. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

Im allgemeinmedizinischen, zusammenfassenden Gutachten vom 26.11.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, eingeschätzt nach der Richtsatzverordnung wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

".... Beurteilung:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Encephalomyelitis disseminata

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bei einer Paraparese zum Gehen Hilfsmittel gebraucht werden müssen und eine Urgeinkontinenz vorliegt. Inkludiert ist in dieser Position ein depressiv reaktives Zustandsbild 567 50%

2 Blindheit links nach Sehnervenschwund bei multipler Sklerose

  • Nachsatz für Kunstlinse 10% = Augen-Gesamt-GdB 617 30%

+10%

40%

3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz dieser Position, da endgradige funktionelle Einschränkungen der Hals- und Lendenwirbelsäule objektivierbar 190 20%

4 Zustand nach medullärem Schilddrüsenkarzinom

Oberer Rahmensatz, da bei laufender medikamentöser Substitutionstherapie nach Abwarten der Heilungsbewährung kein Hinweis auf Rezidiv g.Z.380 20%

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

BEGRÜNDUNG:

Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um 1 Stufe. Leiden 2 (Anmerkung: gemeint Leiden 3) wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich ungünstig wechselseitig zusammen und erhöht nicht weiter. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da dieses mit dem führenden Leiden 1 nicht wechselseitig negativ zusammenwirkt.

Dauerzustand.

STELLUNGNAHME:

Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 126/2:

Die BW gibt an, dass die Wirbelsäule "kaputt" sei und dass es zu keiner Änderung oder gar Besserung des Gesundheitszustandes kam.

Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden 97+98, 110-114:

Abl. 97: Neurologischer Befund: ein neurologischer Rehabilitationsaufenthalt sei zu empfehlen - siehe nervenärztliches SVGA aus 2. Instanz.

Abl. 98: orthopädischer Befund Dr. Sz. vom 06.12.2011: MS, gravis Fehlhaltung der WS, ausgeprägte dorsale Kyphose, HWS Lordose, Myalgie cerv. et lumb., Osteoporose

Abl. 110: Befund Prof. Kr. vom 03.07.2009: chronische Beschwerden im Muskuloskelettalbereich, unter antidepressiver und antineuropathischer Therapie besserten sich die Beschwerden.

Abl. 111: Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 14.01.2013:

Osteochondrosen der gesamten LWS, degenerative Veränderungen

Abl. 112: orthopädischer Bericht von Herrn Dr. Cz. vom 18.02.2013:

Multiple Sklerose, schwere Spreizfüße mit Arthrosen und Fehlstellungen der Zehen, Osteochondrosis bei Diskusprolaps C6/7, Osteochondrosis lumbalis

Abl. 113: neurologischer Befund: siehe nervenärztliches SVGA der 2. Instanz

Abl. 114: augenärztlicher Befund von Frau Dr. Ot. vom 26.02.2013:

Opticusatrophie links, Sklerose Fundus beidseits, stabiler Befund,

Visus: rechts 0,7, links Handbewegungen.

Stellungnahme zu in 2. Instanz vorgelegten Befunden:

Es werden keine neuen Befunde vorgelegt.

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten Abl. 54-58, 67/14+15:

Im Vergleich zum Vergleichsgutachten Neuaufnahme des Wirbelsäulen- und Schilddrüsenleidens.

Stellungnahme zum Gutachten aus 1. Instanz Abl. 99+100, 115, 117-120:

Bezüglich des nervenärztlichen Leidens Nr. 1 darf auf das nervenärztliche Sachverständigengutachten aus 2. Instanz hingewiesen werden. Keine Änderung bezüglich Leiden 2, da stabiler Befund. Keine Änderung bezüglich Leiden 3, da sich bei befundmäßig dokumentierten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule endgradige funktionelle Einschränkungen objektivieren lassen. Weiters keine Änderung bezüglich Leiden Nr. 4, da bei Zustand nach operativ entferntem Malignom der Schilddrüse 2004 nach Abwarten der fünfjährigen Heilungsbewährung kein Hinweis auf Rezidivgeschehen vorliegt.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet) auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2014, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 04.09.2014 zugestellt, wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Mit Schreiben vom 08.10.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.10.2014, führte die Beschwerdeführerin aus, dass wieder nur neurologisch festgehalten worden sei, dass sie nicht gehen könne, sie sei jedoch nicht zum Röntgen geschickt worden. Ihre Wirbelsäule sei ganz "kaputt", was von keinem Facharzt festgestellt worden sei.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin brachte am 06.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt weiterhin 60 vH.

Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den, im Beschwerdeverfahren noch seitens der Bundesberufungskommission eingeholten, nervenfachärztlichen sowie allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 26.11.2013. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die Gutachten werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden richtsatzgemäß eingestuft.

Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Dem Vorbringen im Rahmen des Parteiengehörs, es sei nur mit neurologischem Gutachten festgestellt worden, dass sie nicht gehen könne und keine Röntgenuntersuchung durchgeführt worden, ist entgegen zu halten, dass im Rahmen des Berufungs- bzw Beschwerdeverfahrens zwei Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie sowie Allgemeinmedizin eingeholt wurden, die sich beide umfassend mit den Leiden der Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Die Beschwerdeführerin wurde von den begutachtenden Ärzten auch persönlich untersucht und es wurden sämtliche vorgelegten Befunde der Entscheidung zugrunde gelegt. Im Übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin durch dieses Vorbringen auch nicht die getroffene Einschätzung ihres Leidens, sondern lediglich eine nicht durchgeführte Röntgenuntersuchung, die jedoch sogar laut dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Das Vorbringen, die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin sei "kaputt", wurde im Rahmen der Gutachten gewürdigt und als Leiden 3 der Funktionsbeeinträchtigung entsprechend eingeschätzt. Der allgemeinmedizinische Sachverständige begründete die Wahl der entsprechenden Position sowie des gewählten Richtsatzes schlüssig und nachvollziehbar; die Einholung eines weiteren orthopädisch-fachärztlichen Gutachtens war aufgrund der vorliegenden Befunde und Leiden der Beschwerdeführerin nicht indiziert. Darüber hinaus wurden im gesamten Beschwerdeverfahren keine neuen Befunde vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 26.11.2013 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - im Ergebnis letztlich ebenso wie im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde - weiterhin 60 vH beträgt und nicht neu festgesetzt wird. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt weiterhin 60 vH beträgt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 08.10.2014 beantragt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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