BVwG W131 2011983-1

W131 2011983-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2014

Regest

Erfahrungswerte, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Revision zulässig, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 2011983-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.2011983.1.00

Spruch

W131 2010189-1/5E

W131 2011983-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Regina ASSIGAL und Alfred BENOLD als Beisitzern über die Beschwerden der XXXX einerseits und der Frau XXXX andererseits gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung und Stellung eine Vorlageantrags, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden wird die an beide Beschwerdeführer ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2014 aufgehoben und wird das gegenständliche Verfahren zur Ausstellung einer Rot-Weiß - Rot - Karte für FrauXXXX gemäß §12b Z 1 AuslBG an das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Nach der vom belangten Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (= AMS) insb durch Vorlage diverser pdf - Dokumente erfolgten Beschwerdevorlage begehrte die unstrittig im XXXX geborene Frau XXXX anwaltlich vertreten durch einen bei der niederösterreichischen Einbringungsstelle eingebrachten Schriftsatz (samt Beilagen) die Erteilung des Aufenthaltstitels "Schlüsselkraft."

2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dieser Antrag abgelehnt, weil Frau XXXX nur 35 Punkte gemäß der Anlage C zum AuslBG erreichen würde, obwohl eine Mindestpunkteanzahl von 50 Punkte erforderlich gewesen wäre.

Ihr wurden 25 Punkte im Bereich Qualifikation zugeschrieben, und weitere 10 Punkte für ihre Sprachkenntnisse, sonst aber keine Punkte.

3. Die beiden im Entscheidungskopf ersichtlichen Beschwerdeführer, maW die beabsichtigten Partner im angestrebten Arbeitsverhältnis, erhoben gegen diesen Bescheid in einem verbundenen Schriftsatz anwaltlich vertreten Beschwerde, in welcher für die Ausbildung 30 Punkte, für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung 10 Punkte und für die Sprachkenntnisse 15 Punkte reklamiert wurden.

4. Das AMS verfasste daraufhin eine Beschwerdevorentscheidung (=

BVE), welche dem Bundesverwaltungsgericht (=BVwG) nur als Entwurf

vorgelegt wurde, wobei an deren Existenz wegen des gleichzeitig vorgelegten Vorlageantrags keine Zweifel bestehen.

Mit dieser BVE wurde die Beschwerde gegen den Erstbescheid abgewiesen.

Für Frau XXXX könnten eben maximal 25 Punkte iZm ihrer Universitätsreife und maximal 15 Punkte für Sprachkenntnisse lukriert werden.

Eine absolvierte Hochschulausbildung wäre nur dann anzuerkennen, wenn diese auf einem Gebiet erfolgt wäre, das in Zusammenhang mit der vorgesehenen Tätigkeit stehe.

Zudem wäre die ausbildungsadäquate Berufserfahrung nicht entsprechend nachgewiesen worden.

5. Auf die BVE reagierten die Beschwerdeführer mit einem Vorlageantrag.

Die absolvierte Hochschulausbildung wäre für die in Aussicht genommene Tätigkeit unbedingt erforderlich. Das Ermittlungsverfahren wäre zudem mangelhaft.

6. In der Beschwerdevorlage vom 28.07.2014 bringt das AMS vor, das es nicht nachvollziehbar wäre, warum das absolvierte Studium in der Fachrichtung "Automatisierung und Komplexautomatisierung des Bauwesens" für die in Aussicht genommene Beschäftigung als Leiterin der Projektkoordination von maßgeblicher Bedeutung sein soll.

Die beschwerdeführende Gesellschaft agiere als Handelsunternehmen und verfüge über keine Gewerbeberechtigung.

Eine im Verfahren relevierte bautechnisch erforderliche Fachkenntnis iZm Immobilienprojekten wäre weder belegt noch erkennbar, gleichfalls wäre die Etablierung eines Hotelbetriebs durch die Gesellschaft weder belegt noch erkennbar.

Im Punkte der Frage der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung wäre parteienseits die Mitwirkungspflicht verletzt worden und wären idZ keine tauglichen Nachweise vorgelegt worden.

Zudem wäre an einem ausschließlichen Interesse an der Anstellung von Frau XXXX auszugehen, da der Ehegatte der Frau XXXX alleiniger Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die in einem verbundenen Schriftsatz jeweils eingebrachte Beschwerde und der verbunden eingebrachte Vorlageantrag sind für die zu FN XXXX beim HG Wien eingetragene Gesellschaft (= Bf1) zur Zl W131 2010189-1 beim BVwG protokolliert; und für Frau XXXX (=Bf2)zur Zl W131 2011983-1.

1.2. Strittig sind in diesem Rechtsmittelverfahren jene Bewertungspunkte gemäß der Anlage C zum AuslBG, die die Bf2 im Bereich ihrer Qualifikation und im Bereich ihrer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung gemäß der Anlage C zum AuslBG erreichen kann. Zudem bestreitet das AMS erstmals konkret gelegentlich der Beschwerdevorlage offenbar die Bereitschaft (iZm der Arbeitsmarktprüfung) zur Ersatzkraftvermittlung, insoweit dort idZ auf den Ehegatten der Bf2 als Alleingesellschafter der Bf1 und ein diesbezügliches alleiniges Interesse hingewiesen wird.

1.3. In dem gemäß § 15 Abs 1 VwGVG vorgelegten Verwaltungsakt sind keine Ermittlungen des AMS dahin ersichtlich, dass das AMS Erhebungen dahin vorgenommen hätte, was der Inhalt der von der Bf2 angegebenen Ausbildung an der bezeichneten tertiären Bildungseinrichtung gewesen wäre. MaW fehlen Feststellungen über das Ausbildungsziel und den Ausbildungsinhalt des Studiums der Bf2.

Weiters sind keine Ermittlungsschritte wie zB Anfragen des AMS an die beiden Beschwerdeführerinnen dahin ersichtlich, was die Bf2 historisch der Sache nach inhaltlich bei den von den Beschwerdeführern im Verfahren iZm den Tätigkeiten der Bf2 benannten Unternehmen konkret (tätigkeitsbezogen) gearbeitet hat. Insoweit fehlen insb Ermittlungen zu typischen wöchentlichen Tätigkeitsinhalten der Bf2 über ein durchschnittliches Jahr.

Zudem sind keine Ermittlungsschritte des AMS dahin ersichtlich, wie viele Jahre diese allfälligen historischen Tätigkeitsinhalte zurückreichen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem gemäß § 15 Abs 1 VwGVG vorgelegten Aktenmaterial.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG iVm §20f AuslBG (idgF) hatte gegenständlich unter Berücksichtigung der Geschäftsverteilung des BVwG der im Entscheidungskopf ersichtliche Senat zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zur Aufhebung und Zurückverweisung

3.2. § 28 VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 28. (1) [...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.3. Die hier interessierenden Bestimmungen des AuslBG lauten wie nachstehend abgedruckt.

3.3.1. §12b lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, [...] beträgt,

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

3.3.2. Die über § 12b AuslBG weiterverwiesenen §§ 4 und 4b lauten in den hier interessierenden Teilen:

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

[...]

(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei

1. Familienangehörigen gemäß Abs. 3 Z 4, sofern sie bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind,

2. Schülern und Studierenden (§§ 63 und 64 NAG) für eine Beschäftigung, die zehn Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums 20 Wochenstunden nicht überschreitet,

3. Studienabsolventen (§ 12b Z 2),

4. Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf,

5. Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z 9) und

6. registrierten befristet beschäftigten Ausländern (§ 5 Abs. 1).

[...]

§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer und türkische Assoziationsarbeitnehmer, Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang und Inhaber eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.

3.3.3. Die Anlage C zum AuslBG lautet in den hier interessierenden Teilen:

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 Kriterien Punkte

Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2

4

Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder

Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10

15

Alter maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre 20

15

[...] erforderliche Mindestpunkteanzahl 50

3.3.4. Wenn das AMS im bisherigen Verfahren im Bereich des Qualifikationskriteriums (der Anlage C zum AuslBG) offenbar die Auffassung vertreten hat, dass das mindestens dreijährige Studium an einer tertiären Bildungseinrichtung facheinschlägig für die beabsichtigte Arbeit sein muss, um die 30 Qualifikationspunkte zu lukrieren, ist das AMS darauf hinzuweisen, dass diese nach allgemeinen Überlegungen nicht sachfremd angenommene Junktimierung zwischen Studium einerseits und beabsichtigter Tätigkeit andererseits dennoch keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden hat.

In der in § 12b Z 1 AuslBG verwiesenen, auf Gesetzesstufe stehenden Anlage C zum AuslBG sieht der Gesetzgeber 20 Qualifikationspunkte dann vor, wenn (im Wesentlichen) eine Berufsausbildung abgeschlossen bzw Fachkenntnisse erworben wurden, die der beabsichtigten Beschäftigung korrespondieren.

Hingegen können ohne Zusammenhang mit dem Tätigkeitsinhalt einer beabsichtigten Beschäftigung 25 Bewertungspunkte für eine allgemeine Universitätsreife und 30 Bewertungspunkte für den Abschluss [irgend-] eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit mindestens dreijähriger Dauer lukriert werden, ohne dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit nach dem Gesetzestext vorausgesetzt hätte, dass insoweit Kenntnisse oder Fertigkeiten iZm der beabsichtigten Beschäftigung erworben wurden.

Entgegen dem AMS hätten der Bf2 daher 30 Punkte für deren unstrittigen Studienabschluss zugeschrieben werden müssen.

3.3.5. Weiters ist gegenständlich strittig, wie viele Bewertungspunkte der Bf2 im Bereich der ausbildungsadäquaten Berufsausbildung (iSd Anlage C zum AuslBG) zuzuschreiben sind.

Wenn der Begriff "adäquat" üblicherweise synonym dahin zu verstehen ist, dass etwas angemessen ist bzw einer Bezugsgröße bzw Bezugstatsache entsprechend ist, liegt die ausbildungsadäquate Berufserfahrung (iSd Anlage C zum AusBG) dann vor, wenn Berufstätigkeiten verrichtet worden sind, für welche die absolvierte Ausbildung erforderlich bzw zumindest facheinschlägig förderlich gewesen ist, wenn also eine der Ausbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Mit einer solchen Auslegung wird nämlich sachgerecht bewirkt, dass jemand facheinschlägige Praxiserfahrungen zu seinem vorangegangenen Studium für sich bewertungsrelevant angeben kann, zumal es notorisch erscheint, dass insb die Praxiserprobung von angeschultem Wissen dieses Wissen für das Berufsleben gesteigert nutzbar macht.

Würde vergleichend zB ein Mediziner als Tag - Portier tätig sein, erschiene es nicht sachgerecht, dem Mediziner in diesem fiktiven Beispiel iZm der Anlage C zum AuslBG irgendwelche Punkte für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung zuzubilligen, insb sofern neben dem Tag - Portier ein ausgebildeter Ersthelfer zur Verfügung stünde. Hingegen wird es sachgerecht sein, einem Bautechniker Punkte für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung zuzubilligen, wenn er zB als Projektleiter Immobilienprojekte abwickelt, wo evident bautechnische Fragen auftreten können.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint damit entscheidungsrelevant, inwieweit die Bf2 bislang Berufstätigkeiten verrichtet hat, für welche das absolvierte Studium erforderlich bzw zumindest facheinschlägig förderlich gewesen ist.

IdZ ist festzustellen, dass das AMS weder im ersten Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung Tatsachenfeststellungen dahin getroffen hat, was konkret der Inhalt der historischen Berufstätigkeiten der Bf2 war, soweit die Bf2 diese Tätigkeiten zumindest dem Grunde nach im Verfahren für ihren Standpunkt ins Treffen geführt hat.

Zu ermitteln wäre daher insb auch gewesen,

was genau der fachspezifische Inhalt des von der Bf2 absolvierten Studiums war

und welche konkreten Tätigkeiten die Bf2 tatsächlich historisch im Bereich der von der Bf2 ins Treffen geführten Berufstätigkeiten durchgeführt hat,

um danach in einem weiteren Schritt wertend beurteilen zu können, inwieweit das von der Bf2 für sich reklamierte Studium entweder erforderlich bzw zumindest fachspezifisch förderlich für die historisch durchgeführten, für dieses Verfahren bewertungsrelevant ins Treffen geführten Berufstätigkeiten gewesen ist.

3.2.6. Soweit das AMS gelegentlich der Beschwerdevorlage auf parteienseitige Mitwirkungspflichten hinweist, bleibt hier Folgendes klarzustellen:

In den vom Regime des AVG geprägten Verwaltungsverfahren geht objektive Feststellungslast erst dann zu Lasten der Partei geht, wenn ohne Parteienmitwirkung die materielle Wahrheit nicht gefunden werden kann. Das AMS hatte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gemäß Art I Abs 2 Z 1 iVm Art V Abs 6 Z 1 EGVG idF BGBl I 2013/33 EGVG das AVG anzuwenden, wobei das AMS auch die besondere Rechtshilfevorschrift des § 27 AuslBG für sich nutzen konnte.

Derart hatte die Behörde zB bei objektiv vorliegenden Ermittlungshindernissen zB auch der Partei mitzuteilen hat, durch welche konkreten Angaben die Partei die Ermittlungen der Behörde zu unterstützen hat. Ein Hinweis auf Mitwirkungspflichten erspart der Behörde nicht ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren. Siehe zu diesem derart verstandenen Amtswegigkeitsprinzip zB Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 185f.

ZB auch im Bereich von Beilagen unvollständige Anträge führen im AVG - Bereich daher zu einer behördlichen Pflicht, auf notwendige Unterlagen iZm dem Anbringen hinzuweisen, womit ein Hinwirken auf vollständige Antragsunterlagen gleichzeitig Teil der Erhebung des relevanten Sachverhalts ist.

3.2.7. Insb auch aus § 4 Abs 7 AuslBG ergibt sich im Gegenschluss, dass iZm der verfahrensgegenständlich angestrebten Schlüsselkraftzulassung nach § 12b Z 1 AuslBG jedenfalls eine - mit umfangreichen Ermittlungen verbundene - Arbeitsmarktprüfung durchzuführen ist, welche im vorgelegten Verwaltungsakt bislang nicht dokumentiert ist.

3.2.8. Zusammenfassend hat daher das AMS mit dieser Entscheidung des BVwG im fortgesetzten Verfahren für die Qualifikation der Bf2 jedenfalls einmal 30 ausbildungsspezifische Bewertungspunkte gemäß der Anlage C zum AuslBG anzusetzen.

Mittlerweile unstrittig erscheinen 15 weitere Bewertungspunkte zu Gunsten der Bf2 und deren Deutschkenntnisse.

Insoweit wird das AMS neben der Ermittlung der sonstigen Tatbestandserfordernisse wie zB einer Arbeitsmarktprüfung im fortgesetzten Verfahren im Punkte der ausbildungsspezifischen Berufserfahrung zu ermitteln haben, welche konkreten historischen Berufstätigkeiten für die Bf2 zur Erlangung der Zulassung gemäß § 12 Z1 AuslBG ins Treffen geführt werden, was der Tätigkeitsinhalt dieser ins Treffen geführten Berufstätigkeiten war bzw allenfalls fortgesetzt ist, um damit in einem dritten Schritt schließlich beurteilen zu können, ob die von der Bf2 angegebene Ausbildung facheinschlägig für die ins Treffen geführte Berufserfahrung (iSd Anlage C zum AuslBG) war bzw ist.

3.3.9. Für diese Ermittlungen stehen dem AMS sämtliche nach AVG zulässigen Beweismittel zur Verfügung, also zB die Einvernahme der Bf2, von Sachverständigen iZm dem als absolviert vorgebrachten Studium und dessen Inhalt, Vor - Ort - Ermittlungen, etc.

Da diese Ermittlungen in entsprechender Form bislang unterblieben sind und insb auch keine Arbeitsmarktprüfung im Verwaltungsakt belegt ist, war die Beschwerdevorentscheidung wegen Ermittlungsmangelhaftigkeit aufzuheben und an das AMS zurückzuverweisen. Wegen der umfangreich erforderlichen Ermittlungen erschien die Aufhebung auch sachgerecht, da das BVwG insoweit weder rascher noch kostensparender vorgehen könnte; und zudem die teilweise nicht durchgeführten bzw nur sehr lückenhaft gebliebenen Ermittlungen bei deren Vornahme durch das BVwG selbiges zur ersten Tatsacheninstanz "transformieren" würden.

Es erschien daher iZm der Ermöglichung der nachmaligen gerichtlichen Tatsachenkontrolle in diesem materiell durch die RL 2011/98/EU bzw zB durch Art 16 GRC determinierten Bereich iZm dem Gebot der Gewährleistung eines effektiven Rechtsmittels an eine gerichtliche Instanz mit voller Kognitionsbefugnis gemäß Art 47 GRC indiziert, die Rechtssache gemäß § 28 Abs 3 VwGVG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen, womit bei diesem Verfahrensstand zB auch nicht mehr zu erörtern war, inwieweit iZm dem Alter der Bf2 die altersspezifisch erlangbaren Bewertungspunkte entsprechend der Anlage C zum AuslBG allenfalls jeweils unzulässig alters- bzw (mittelbar) frauendiskriminierend gemäß Art 21 Abs 1 GRC bzw gemäß BGBl 1973/390 sein könnten, womit dann auf Basis des Akteninhalts auch die altersspezifischen Bewertungspunkte gemäß der Anlage C zum AuslBG unter unionsrechtlichen bzw verfassungsrechtlichen Aspekten iZm Art 267 AEUV bzw Art 140 B-VG in Frage stehen könnten.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dahin fehlt, ob die ausbildungsspezifischen 30 Bewertungspunkte gemäß Anlage C zum AuslBG bei jedwedem Abschluss eines Studiums mit dreijähriger Dauer zustehen;

und wie die Wortfolge der "ausbildungsadäquaten Berufserfahrung" in der Anlage C zum AuslBG auszulegen ist, bzw ob es im Punkte dieser Berufserfahrung auch darauf ankommt, dass sie für die beabsichtigte Beschäftigung fachlich als einschlägig beurteilt werden kann.

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