G311 2008058-1•BVwG G311 2008058-1
G311 2008058-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2014
Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
G311 2008058-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tschechien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2014, Zl. 9113372 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet
z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde im eingeleiteten Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seitens des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) am XXXX - im Stande der U-Haft - zur Sache niederschriftlich einvernommen.
2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 01.05.2014 persönlich übernommen.
3. Mit dem am 18.05.2014 zur Post gegebenen und bei der belangten Behörde am 19.05.2014 eingelangten Schriftsatz (datiert mit 13.05.2014), erhob der BF unter Behauptung sich zukünftig Wohl verhalten zu wollen, Berufung (Beschwerde) gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 21.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Der BF weist seit dem XXXX keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet auf und konnte dessen seitheriger Aufenthaltsort nicht festgestellt werden.
5. Mit an die letzte bekannte Adresse gerichteten verfahrensleitendem Beschluss vom 30.05.2014, wurde der BF mittels RSa-Sendung über die Offensichtlichkeit der Verspätung seiner Beschwerde in Kenntnis gesetzt und diesem die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Die Sendung wurde von der Post AG - Zustellbasis Leonding mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.
6. Mangels aufrechter Meldeadresse und Bekanntgabe des konkreten Aufenthaltes bzw. der Abgabestelle des BF wurde der Verspätungsvorhalt gemäß §§ 8 iVm 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch am 01.07.2014 zugestellt.
Bis dato langte keine Stellungnahme des BF ein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
3.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht , an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
3.2. 3 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA dem BF am 01.05.2014 nachweislich persönlich zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde.
Ausgehend davon, dass der Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache (Tschechisch) enthält, hat nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 BFA-VG iVm 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 01.05.2014 begonnen und mit Ablauf des 15.05.2014 geendet.
Die am 18.05.2014 zur Post gegebene Beschwerde wurde somit nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht, weshalb diese gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen war.
Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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