W227 2012847-1•BVwG W227 2012847-1
W227 2012847-1Bundesverwaltungsgericht27.10.2014
Aufsteigen, Pflichtgegenstand, Prüferwechsel, Prüfungsbeurteilung,<br/>Schulstufe, Verständigungspflicht, Wiederholungsprüfung
W227 2012847-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX, gesetzlicher Vertreter seiner mj. Tochter XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 24. September 2014, Zl. I-25896/1-2014, zu Recht erkannt:
A.
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. § 71 Abs. 2 lit. c i.V.m. Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, abgewiesen.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Tochter des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2012/2013 die 3. Schulstufe des Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium (BG/BRG) XXXX und wurde im Pflichtgegenstand Französisch im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" beurteilt.
2. Am 18. Juni 2014 entschied die Klassenkonferenz der 4. Klasse, dass die Tochter des Beschwerdeführers gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die fünfte Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde festgehalten, nach dem Ergebnis der Klassenkonferenz stehe fest, dass das Jahreszeugnis aus Französisch die Note "Nicht genügend" enthalten werde; die Voraussetzung nach § 25 Abs. 2 lit. a SchUG liege nicht vor.
3. Diese Entscheidung blieb unbekämpft.
4. Da die bisherige Französischlehrerin der Tochter des Beschwerdeführers am 1. September 2014 dem BG/BRG XXXX zur Dienstleistung zugewiesen wurde, wurde die am 1. September 2014 abgehaltene Wiederholungsprüfung aus Französisch gemäß § 23 Abs. 6 SchUG von einem Ersatzprüfer abgehalten.
5. Am 2. September 2014 entschied die Klassenkonferenz, dass die Tochter des Beschwerdeführers gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die
5. Klasse nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, die Tochter des Beschwerdeführers sei am Ende des abgelaufenen Unterrichtsjahres gemäß § 25 Abs. 2 lit. a SchUG zum Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" nicht berechtigt und zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung zugelassen gewesen. Nach dem Ergebnis der Wiederholungsprüfung stehe fest, dass das Jahreszeugnis aus Französisch die Note "Nicht genügend" enthalten werde. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien somit nicht erfüllt.
6. Am 7. September 2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz. Dazu führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Nach Rücksprache mit seiner Tochter und der ehemaligen Französischlehrerin sei die stündliche Mitarbeit seiner Tochter "gut bis befriedigend" gewesen. Im ersten Semester sei die erste Schularbeit positiv und die nächste negativ abgeschlossen worden. Die Entscheidung über die Note "Nicht genügend" im Halb- und Jahreszeugnis habe er auf Wunsch seiner Tochter nicht bekämpft. Zudem sei mit der ehemaligen Französischlehrerin besprochen worden, dass ausschließlich der Stoff zur Wiederholungsprüfung komme, welcher in den Unterrichtsstunden behandelt worden sei. "Mit dieser Aussicht und der persönlichen Sicherheit" seiner Tochter, den Stoff zu lernen, welcher während der Unterrichtsstunden durchgenommen worden sei, habe sie sich mit Hilfe ihrer Eltern auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet. Sie habe dann feststellen müssen, dass nicht oder mangelhaft durchgenommener Stoff zur Wiederholungsprüfung abgeprüft worden sei. Er bitte daher um eine "unabhängige Untersuchung dieses Umstandes" und Änderung der Note "Nicht genügend" aus Französisch, damit seiner Tochter die Berechtigung erteilt werde, in die nächsthöhere Klasse aufzusteigen.
7. In seiner Stellungnahme vom 8. September 2014 führte der Schulleiter (aufbauend auf Stellungnahmen des Prüfers und der Beisitzerin) zum Widerspruch im Wesentlichen aus, dass die Wiederholungsprüfung von der ehemaligen Französischlehrerin zusammengestellt worden sei. Diese habe sowohl der Tochter des Beschwerdeführers als auch dem Prüfer den Prüfungsstoff schriftlich ausgehändigt und auch die entsprechende Datei dem Schulleiter zukommen lassen. Die Begründung des Beschwerdeführers sei aus Sicht des Schulleiters daher nicht nachvollziehbar. Die Wiederholungsprüfung sei deswegen nicht von der ehemaligen Französischlehrerin durchgeführt worden, weil diese seit Beginn des Schuljahres 2014/2015 am BG/BRG XXXX unterrichte und die Wiederholungsprüfungen erst am Montag und Dienstag der ersten Schulwoche durchgeführt worden seien. Prüfer und Beisitzer seien übereinstimmend zum Ergebnis gekommen, dass die Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen sei. Dabei sei die schriftliche Testleistung positiv bewertet worden, die mündliche Teilleistung zeige allerdings gravierende Schwächen auf, sodass insgesamt das "Wesentliche nicht überwiegend erfüllt" worden sei.
8. Das vom Landesschulrat in Auftrag gegebene Fachgutachten vom 16. September 2014 ergab zusammenfassend Folgendes: Die schriftliche Wiederholungsprüfung sei ein "knappes Genügend", bei weniger "schülerfreundlicher" Korrektur hätte die Note "noch knapper" ausfallen können. Die mündliche Prüfung hätte "da schon ganz klar positiv" sein müssen, um insgesamt auf eine positive Gesamtnote zu kommen. Dies sei aber nicht der Fall, die mündliche Prüfung sei "ganz deutlich negativ" gewesen. Da (laut beiliegender Stundentafel) am BG/BRG XXXX in der 3. und 4. Klasse jeweils 4 Wochenstunden Französisch vorgesehen seien, sei der Stoff anspruchsvoll, aber insgesamt durchaus zumutbar. Die vorliegende Auflistung der Stoffgebiete sei sehr genau, die Stoffinhalte seien allesamt Jahresstoff und fast zur Gänze auch Inhalt von Schularbeiten gewesen. Die Prüfung an sich sei formal und inhaltlich in Ordnung gewesen, es sei kein triftiger Grund erkennbar, der den Widerspruch bzw. eine Änderung der Note rechtfertigen würde. Die Wiederholungsprüfung sei korrekt abgehalten worden, das Ergebnis sei insgesamt klar negativ.
9. Dieses Fachgutachten sowie die von der Schule vorgelegten, entscheidungsrelevanten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2014 zur Stellungnahme übermittelt.
10. In seiner Stellungnahme vom 21. September 2014 führte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen aus, er sei nicht in Kenntnis gesetzt worden, dass die Wiederholungsprüfung von einem anderen Prüfer durchgeführt werde. Sonst wären mit diesem persönlich die Vorgehensweise und Schwerpunkte der Prüfung besprochen worden. Des Weiteren wäre es für seine Tochter eine psychische Belastung gewesen, vor einem neuen Prüfer die Prüfung abzulegen. Nur die ehemalige Französischlehrerin hätte die Erweiterung der Fähigkeiten in Französisch bei seiner Tochter, vor allem mündlich, erkannt.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Landesschulrat für Niederösterreich aus, dass die Tochter des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 71 SchUG zum Aufsteigen in die 5. Klasse der besuchten Schulform nicht berechtigt sei. Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte er im Wesentlichen Folgendes fest: Die schriftliche Wiederholungsprüfung sei mit insgesamt 58 Prozent korrekt bewertet worden; sie sei auch (aufgrund der vielen Grammatikfehler in den Schreibtexten) eher großzügig bewertet. Die Arbeit sei in den ersten beiden Teilen Leseverständnis und "grammaire" klar positiv, die beiden zu verfassenden Texte seien jedoch klar negativ. Die schriftliche Wiederholungsprüfung ergebe somit ein knappes "Genügend". Bei der mündlichen Wiederholungsprüfung sei die vorgegebene Beginnzeit laut Prüfungsrahmen eingehalten worden, ebenso die Maximaldauer für die Prüfung. Aus dem sehr genauen Prüfungsprotokoll ergebe sich, dass insgesamt nur 12,5 von 36 Punkten erreicht worden seien. In allen Punkten seien eklatante Grammatikfehler, zusätzlich in Punkt 4 und 5 auch inhaltliche Fehler und Vokabelfehler. Dies ergebe sich auch aus den Stellungnahmen des Prüfers und der Beisitzerin. Die mündliche Wiederholungsprüfung ergebe somit ein klares "Nicht genügend"; sie könne durch die gerade noch positive schriftliche Leistung keinesfalls aufgewogen werden. Insgesamt sei daher festzustellen, dass die Tochter des Beschwerdeführers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt habe, weshalb die Gesamtbeurteilung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Französisch mit "Nicht genügend" festzusetzen sei. Zum Vorbringen, dass mangelhaft oder nicht durchgenommener Stoff bei der Wiederholungsprüfung geprüft worden sei, sei Folgendes festzustellen: Aus den vorliegenden Unterlagen (Auflistung der Stoffgebiete der unterrichtenden Lehrerinnen, Aufzeichnungen im Klassenbuch, Schularbeitsheft) gehe eindeutig hervor, dass alle Stoffgebiete der Wiederholungsprüfung nicht nur durchgenommen worden seien, sondern diese auch Prüfungsgebiete der einzelnen Schularbeiten gewesen seien. Zum Einwand, vom Wechsel des Prüfers bei der Wiederholungsprüfung nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein, sei festzuhalten, dass im Fall der Verhinderung des in Betracht kommenden Lehrers sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen seien. Ein Rechtsanspruch auf Bekanntgabe des Prüfers (im Verhinderungsfall) lasse sich aus den schulrechtlichen Bestimmungen nicht entnehmen. Da das Jahreszeugnis der Tochter des Beschwerdeführers nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung in einem Pflichtgegenstand (Französisch) die Note "Nicht genügend" enthalte, sei sie gemäß § 25 Abs. 1 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulform (Gymnasium) nicht berechtigt.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass er als Verhinderung i.S.d. § 23 Abs. 6 SchUG unvorhergesehene Situationen sehe. Eine "Kündigung von der Schule", weshalb die ehemalige Französischlehrerin der Prüfung nicht habe beisitzen können, sei keine Verhinderung "im herkömmlichen Sinne", weil dies sicherlich bereits vor Ablauf des letzten Schuljahres bekannt gewesen sei. Er sei auch nicht "formlos, telefonisch" darüber informiert worden. Damit habe er mit den neuen Prüfern nicht Rücksprache halten können, um seine Tochter auf die Prüfung "abstimmen" zu können. Er ersuche daher, seiner Tochter zu ermöglichen, in die nächsthöhere Klasse aufzusteigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (bis 31. Juli 2014: des Bezirksschulrates) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Nach Abs. 2a) leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen.
2.1.2. Es ist zu prüfen, ob die mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich (BGBl. I Nr. 75/2013) geänderten Verfahrensvorschriften im SchPflG den (mit der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) neu geschaffenen verfassungsrechtlichen Vorgaben einer konsequenten Abschaffung des administrativen Instanzenzuges entsprechen: Zwar entschei-det über den Widerspruch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichi-sche Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 41] zu Art. 14 Abs. 6 B-VG i.V.m. FN 1 [S 1364] zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Wider-spruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst aufgrund dieses Widerspruchs wird das behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet. (Vgl. die Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultus-bereich BGBl. I Nr. 75/2013 [2212 d. B. XXIV. GP], wonach durch den neuen Begriff "Wider-spruch" klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes [z.B. Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskom-mission, Wahlkommission] um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen.) Eine Beschwerde an das Bun-desverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Damit ist - im Sinne einer verfassungs-konformen Interpretation des § § 71 SchUG - kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar.
2.2.1. Gemäß § 23 Abs. 6 SchUG hat die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 [betrifft den Fall des Schulwechsels] sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.
Ein Schüler ist nach § 25 Abs. 2 lit. a SchUG ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat.
2.2.2. Unstrittig ist, dass die Tochter des Beschwerdeführers im Jahreszeugnis des vorhergehenden Schuljahres 2012/2013 im Pflichtgegenstand Französisch mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.
Weiters ist festzuhalten, dass der Landesschulrat im angefochtenen Bescheid zutreffend nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellte, dass die Leistungen der Tochter des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand Französisch mit "Nicht genügend" zu beurteilen waren (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, insbes. FN 20 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Dies wird auch nicht bestritten.
Strittig ist hingegen, ob nach § 23 Abs. 6 SchUG zu Recht ein Ersatzprüfer herangezogen wurde, und ob der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt hätte werden sollen.
Wie bereits der Landesschulrat im angefochtenen Bescheid richtig ausführte und sich auch aus § 23 Abs. 6 zweiter Satz SchUG klar ergibt, hat der Schulleiter im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowohl den Prüfer als auch den Beisitzer zu bestellen. In Übereinstimmung mit den dienstrechtlichen Vorschriften ergibt sich daher, dass ein Prüferwechsel schulintern und nicht über die jeweilige Schulbehörde zu lösen ist. Damit kann ein Schulleiter nur Lehrer als Prüfer bzw. Beisitzer bestellen, die unter seiner Dienst- und Fachaufsicht stehen (vgl. zu den Dienstpflichten von Lehrern gegenüber ihren Vorgesetzten § 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz [BDG], BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 10/1999, bzw. § 5 a Vertragsbedienstetengesetz [VBG], BGBl. Nr. 86/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 10/1999).
Da die ehemalige Französischlehrerin mit 1. September 2014 dem BG/BRG XXXX zugeteilt wurde, stand sie nicht mehr unter der Dienst- und Fachaufsicht des Schulleiters des BG/BRG XXXX. Folglich konnte dieser ihr keine Weisung erteilen, die Wiederholungsprüfung am 1. September 2014 abzuhalten. Er hat somit zu Recht einen Ersatzprüfer nach § 23 Abs. 6 SchUG bestellt.
Schließlich gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer über den Prüferwechsel informiert hätte werden sollen.
2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich (siehe oben Punkt 2.). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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