BVwG W200 2004021-1

W200 2004021-1Bundesverwaltungsgericht27.10.2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2004021-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2004021.1.00

Spruch

W200 2004021-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski als Besitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.01.2014, VN: XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 14, § 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin hat am 29.09.2010 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

In der Folge wurden zahlreiche medizinische Beweismittel neben einer Kopie des Personalausweises und eines Versicherungsdatenauszuges vom 30.11.2009 in Vorlage gebracht.

Im eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.11.2010 wurde im Wesentlichen festgestellt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB %

1. Keratokonus beidseits, Zustand nach Hornhautverpflanzung rechts, Sehverminderung rechts auf 1/10 und links auf 1/3

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da reduzierte Leseleistung 637 Tabelle Konolle 6 Zeil 3 40

2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da höhergradige funktionelle Behinderungen im Lendenbereich, jedoch ohne neurologische Ausfälle 190 30

3. Degenerative Hüftgelenksveränderungen

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da beidseits lediglich endlagige funktionelle Behinderungen evident sind 99 20

4. Diabetes mellitus Typ II

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels oraler Medikation gute Einstellung erzielt ist, bei sehr gutem Ernährungszustand. 383 20

5. Zustand nach Kreuzbandriss (2008) im linken Kniegelenk

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da konservativ behandelt und geringgradiger Funktionseinschränkung gz. 122 10

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 von Hundert bemessen.

Begründet wurde der Gesamtgrad damit, dass die führende funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 bis 4 um eine Stufe erhöht werde. Die Leiden unter lfd. Nr. 2 bis 4 würden gemeinsam eine relevante Zusatzbeeinträchtigung darstellen, Leiden unter lfd. Nr. 5 würden nicht weiter erhöhen. Es liege ein Dauerzustand vor. Festgestellt wurde weiters, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet sei.

Mit Bescheid vom 24.02.2011 hat die belangte Behörde aufgrund des am 29.09.2010 eingelangten Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 29.09.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung gemäß § 3 BEinstG wurde mit 50 von Hundert aufgrund des Ergebnisses des ärztlichen Begutachtungsverfahrens bemessen. Festgestellt wurde weiters, dass ihre Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG am 29.09.2010 wirksam sei, weil der Antrag an diesem Tag eingelangt sei.

Die Beschwerdeführerin hat am 16.05.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt und vermerkt, dass sie arbeitslos sei.

Die Beschwerdeführerin brachte neben ihren am 12.02.2007 von der belangten Behörde gemäß § 40 BBG ausgestellten Behindertenpass, der einen Grad der Behinderung von 50 von Hundert ausweist, folgende Unterlagen in Vorlage:

Befund einer internen Gefäßambulanz vom 05.11.2007

Befund vom 10.07.2010

Orthopädischer Befundbericht vom 13.07.2010

Patientenbrief eines Neurologischen Zentrums vom 27.01.2012

Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 01.10.2012

Röntgenbefund vom 28.11.2012

Bericht einer klinischen Neuropsychologin und Psychotherapeutin über psychotherapeutische Behandlung vom 08.05.2013

MRT-Befund der linken Schulter vom 17.05.2013

Arztbrief samt Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses über den Aufenthalt in einer "Int. Frauenstation" vom 23.05. bis zum 24.05.2013

Befund eines Labors vom 21.08.2013

Patientenbrief einer neurologischen Abteilung vom 20.09.2013

Auflistung der von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente, datiert zuletzt mit 23.10.2013,

Im eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom 29.09.2013 wurde im Wesentlichen festgestellt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB %

1. Keratokonus beidseits, Zustand nach Hornhautverpflanzung rechts, Sehverminderung rechts auf 1/10 und links auf 1/3

Oberer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da reduzierte Leseleistung 637, Tabelle, Kolonne 6, Zeile 3 40

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da höhergradige funktionelle Behinderung im Lendenbereich ohne radikuläres Defizit 190 30

3. Degenerative Hüftgelenksveränderungen beidseits

Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da beidseits endlagige Funktionseinschränkungen feststellbar sind. 99 20

4. Diabetes mellitus II

Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da für ausgeglichene Stoffwechsellage orale Medikation ausreichend, bei sehre gutem Ernährungszustand 383 20

5. Zustand nach Kreuzbandriss linkes Knie

Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da geringgradige vordere Instabilität feststellbar ohne Hinweis für fortgeschrittene Gelenksabnützung g.Z. 122 10

6. Abnutzungserscheinungen linke Schulter (Gebrauchsarm)

Mittlerer Rahmensatz, da endlagige Einschränkung der Beweglichkeit. 28 10

7. Depressive Störung

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierend, unter Medikation und Psychotherapie stabilisierbar. 585 20

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 von Hundert bemessen.

Begründet wurde der Gesamtgrad im Wesentlichen damit, dass Leiden 2, 3 und 4 gemeinsam eine relevante Zusatzbeeinträchtigung darstellen würden und Leiden 1 um eine Stufe erhöhen würden. Leiden Nr. 5, 6 und 7 würden nicht erhöhen, weil keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung und keine relevante Zusatzbehinderung vorliegen würden. Es liege ein Dauerzustand vor. Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG vom 30.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin über das eingeholte Sachverständigengutachten in Kenntnis gesetzt und ihr eine Frist zu Stellungnahme bis 20.11.2013 eingeräumt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2013 hat die belangte Behörde den am 16.05.2013 eingelangten Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Der Grad der Behinderung gemäß § 3 BEinstG wurde mit 50 von Hundert bemessen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei und der Grad der Behinderung von 50 von Hundert vorliege. Im Rahmen des Parteiengehörs sei der Beschwerdeführerin einen Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden, eine Stellungnahme sei jedoch nicht eingelangt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass sich ihr Allgemeinzustand nach Spitalsaufenthalt vom 04.09 bis zum 20.09.2013 verschlechtert habe. Sie habe sich im AKH einer Schmerztherapie unterzogen, stehe seit 15.02.2013 durchgehend in psychosomatischer und psychotherapeutischer Behandlung. Überdies habe vom 27.01. bis 07.02.2014 ein Reha-Assessment stattgefunden und sei sie für die Dauer von 12 Wochen in einer Tagesklinik aufhältig gewesen.

Zusammen mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen übermittelt:

Patientenbrief vom 20.09.2013 über den stationären Aufenthalt vom 04.09.2013 bis zum 20.09.2013 in einer neurologischen Abteilung

Ärztlicher Entlassungsbericht eines Zentrums für seelische Gesundheit über die ambulante Rehabilitation der Beschwerdeführerin im Zeitraum 10.06.2013 bis zum 10.07.2013.

Kurzbericht über die Teilnahme an einem Kurs mit der Bezeichnung "Reha-Assessment (Modul 1) vom 27.01.2014 bis zum 07.02.2014

Bestätigung einer klinischen Psychologin und Psychotherapeutin über die psychotherapeutische Behandlung seit 15.02.2012

Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Unterlagen ein Sachverständigengutachten ein, das Gutachten wurde am 12.09.2014 von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie erstellt und beinhaltet in Wesentlichen die Feststellung, dass die nachgereichten Befunde betreffend Lumboischialgie und Depression mit den Beurteilungen unter Punkt 2 und 7 kompatibel seien. Sämtliche relevante objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen seien in der Beurteilung berücksichtigt und bewertet worden, insbesondere untermauere der neurochirurgische Facharztbefund die Richtigkeit der getroffenen Einstufung, weil darin keine chirurgische Intervention bei Bandscheibenleiden L3-S1 und kein motorisches Defizit festgestellt worden sei. Die ambulante Rehabilitation vom 10.06. bis zum 10.07. aufgrund der rezidiv. Depressiven Störung und der mittelgradigen Episode sei bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 30.08.2013 bekannt gewesen und sei berücksichtigt worden. Der Vorschlag einer medizinisch seelischen Rehabilitation stehe nicht in Widerspruch zur getroffenen Einschätzung, eine höhere Einschätzung ergebe sich daraus nicht. Zusammengefasst wurde keine abweichende Beurteilung zum Gutachten vom 30.08.2013 vorgenommen.

Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom 26.09.2014 das Sachverständigengutachten vom 12.09.2014 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Das Gutachten wurde nachweislich am 02.10.2014 zugestellt, bis dato langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Am 12.02.2007 wurde für die Beschwerdeführerin ein Behindertenpass gemäß § 40 BBG vom Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ausgestellt, der einen Grad der Behinderung von 50 von Hundert ausweist.

Mit Bescheid vom 24.02.2011 hat die belangte Behörde aufgrund des am 29.09.2010 eingelangten Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 29.09.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung gemäß § 3 BEinstG wurde mit 50 von Hundert aufgrund des Ergebnisses des ärztlichen Begutachtungsverfahrens bemessen.

Mit Bescheid vom 21.01.2014 wurde aufgrund des eingelangten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 50 von Hundert beträgt.

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Antrag auf Neufestsetzung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 16.05.2013 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis, dem Versicherungsdatenauszug und dem Behindertenpass.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Unterlagen ein Sachverständigengutachten ein, das Gutachten wurde am 12.09.2014 von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie erstellt und stellte fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 von Hundert beträgt.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten trotz Einräumung einer Frist zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Antrag auf Neufestsetzung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 16.05.2013 auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in

lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010)

Da durch das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ebenso wie im angefochtenen Bescheid ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist eingelangt war, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und langte im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme dazu ein.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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