BVwG W200 2001743-1

W200 2001743-1Bundesverwaltungsgericht27.10.2014

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2001743-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2001743.1.00

Spruch

W200 2001743-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski als Besitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 09.09.2013, VN: XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 14, § 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Erstverfahren:

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.12.2004 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, der am 8. April 2005 mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen wurde. Der Grad der Behinderung betrug 30 von 100.

Zweitverfahren:

Am 10.06.2008 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen dementsprechenden Antrag unter Beilage eines Konvolutes medizinischer Unterlagen. Nach Einholung eines Gutachtens durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin wurde aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 30 von 100 der Antrag mit Bescheid vom 08.01.2009 abgewiesen.

Drittverfahren:

Die Beschwerdeführerin stellte am 13.12.2011 neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Sie ersuchte um vordringliche Bearbeitung wegen drohender Kündigung.

Das eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ergab

Folgendes:

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 10. Jänner 2012:

Lf. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1. Sekundärarthrose rechtes Knie

Zustand nach Halbschlittenprothesenimplantation medial 07/2011

Valgisierung der rechten Beinachse,

Arthrose beginnend linkes Knie

Sprungbeinödem rechts 418 50

2. Dorsalgie, Bandscheibenschaden L2/3 190 20

3. Varikositas beidseits, Strippingoperation 04/2011 701 20

4. psychische Belastungsreaktion, Schlafstörungen

Schmerzkrankheit g.Z. 585 20

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

Leiden 1: Oberer Rahmensatz, da zwar gute Funktion im operierten Kniegelenk, aber schmerzhaft reduzierte Belastungsfähigkeit, zusätzlich Schmerzverstärkung linkes Knie (und Wirbelsäule) durch Überlastung/Fehlhaltung, beträchtliche Valgusfehlstellung mit Sprunggelenksproblematik. Überschneidungen mit Leiden 2, 4.

Leiden 2: Unterer Rahmensatz, da chronifizierte Beschwerden ohne maßgebliches neurologisches Defizit. Degenerative Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich radiologisch nachgewiesen inkludiert die im Vorgutachten angegebenen Gefühlsstörungen im linken Unterschenkel.

Leiden 3: Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellend nach Sanierung.

Leiden 4: Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da laufende Dauermedikation. Psychotherapie empfohlen. lnkludiert die geschilderten chronischen Kopfschmerzen.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-4 nicht erhöht, da keine wesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen

GdB: Z.n. Myomentfernung

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2011, 30% seit 2008

Eine rückwirkende Bestätigung über den angeführten Zeitraum hinaus ist nicht möglich.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 1 um zwei Stufen, Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da manifeste Verschlechterung. Neuaufnahme von Leiden 3, 4.

Nachuntersuchung 07/2013, weil längerfristig durch Therapieoptimierung (ev. neuerlich operativ. Eingriff) eine Verbesserung von Gelenksbelastbarkeit und -beschwerden möglich scheint.

Die Untersuchte ist infolge des Ausmaßes der funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem Integrativen Betrieb geeignet."

Mit Bescheid vom 20.01.2012 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fest, dass die Beschwerdeführerin ab 13.12.2011 dem Kreis der Begünstigten angehöre, da der Grad der Behinderung 50 von 100 betrage.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2012 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Berufsunfähigkeitspension für die Zeit vom 1. Jänner 2012 bis 31.12.2013 gemäß der §§ 86, 256 und 271 ASVG anerkannt.

Viertverfahren:

Im Rahmen einer Nachuntersuchung stellte ein Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin im Gutachten vom 29.07.2013 Folgendes fest:

Lf. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1. Sekundärarthrose rechtes Knie

Zustand nach Halbschlittenprothese medial 07/2011

Valgisierung der Beinachse, rechtsbeginnende Arthrose linkes Knie 418 30

2. Dorsalgie, Bandscheibenschaden L2/3 190 20

3. Varikositas beidseits, Venen-OP 2011 701 20

4. psychische Belastungsreaktion, Schlafstörungen

Schmerzkrankheit g.Z. 585 20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

ad 1: Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da gute Funktion im operierten Knie, ohne Muskelverschmächtigung als Zeichen einer Belastungsminderung.

ad 2: Unterer Rahmensatz dieser Position, da chronifizierte Beschwerden ohne maßgebliches neurologisches Defizit. Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen. Inkludiert die angegebene Gefühlsstörung am rechten Unterschenkel.

ad 3: Unterer Rahmensatz dieser Position, da zufriedenstellend nach Op.

ad 4: Wahl dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation erforderlich ist. Inkludiert die chronischen Kopfschmerzen.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 bis 4 nicht erhöht, weil keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß besteht.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt seit dem Untersuchungsdatum vor.

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Wesentliche Besserung von Leiden 1 nach Abschluss der Heilbehandlung. Heute nur gering Schwellneigung und endlagige Beugehemmung bei nur geringer Gangbildstörung.

Daher Herabsetzung des GdB von Leiden 1 und des gesamt GdB auf 30%.

Die Untersuchte ist infolge des Ausmaßes der funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem Integrativen Betrieb geeignet."

Im Zuge des Parteiengehöres gab die Beschwerdeführerin zum Gutachten keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 09.09.2013 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 von 100 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Aus diesem Grunde wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der der Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die unter laufend Nr. 1 angeführte Gesundheitsschädigung viel zu gering bewertet worden sei. Es sei zu keinerlei Verbesserung gekommen und es bestünden an beiden Knien wesentliche degenerative Veränderungen, wodurch die Beschwerdeführerin schmerzbedingt in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei. Zwischen den Leiden unter Nr. 2 und 3 bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung, da es aufgrund der Bandscheibenbeschwerden zu Schmerzausstrahlungen komme und auch das Krampfadernleiden zu Schmerzen an den Beinen führe. Der Beschwerdeführerin stehe nach wie vor ein Grad der Behinderung von mindestens 50 von 100 zu.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen:

Magnetresonanztomographie des rechten und des linken Kniegelenks vom 21.09.2013.

Röntgenbefund einer Ganzbeinaufnahme im Stehen sowohl links als auch rechts vom 28.08.2013.

In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin einen klinisch-psychologischen Befund - Psychodiagnostik vom 04.09.2013 - eines klinischen Psychologen und Arbeitspsychologen und allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vor, in dem eine depressive Symptomatik mit somatischen Syndrom und eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurden. Im Persönlichkeitsbereich würden sich depressive und anankastische Züge zeigen. Es bestehe eine Oszillation zwischen Affektverdrängung und impulsiv-eruptiven Affekten. Es bestünden reduzierte Leistungen im mehreren, jedoch nicht in allen Bereichen der höheren Hirnleistung. Es zeige sich eine minimale zerebrale Dysfunktion. Die Beschwerdeführerin legte weiters einen Röntgenbefund der Halswirbelsäule, einen Entlassungsbericht des Landesklinikums Tulln aus Jänner 2012, zwei Arztberichte (20.07.2012, 29.01.2013) des Landesklinikum Melk vor.

Das in weiterer Folge von der Rechtmittelbehörde eingeholte orthopädische fachärztliche Sachverständigengutachten vom 22.11.2013 ergab Folgendes:

Lf. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1. Halbschlittenprothese rechtes Knie

beginnende Abnützung des linken Kniegelenkes 418 30

2. Deg. Bandscheibenschaden L2/3 mit Dorsalgie 190 20

3. Varizen bds., Venen-OP 2011 701 20

4. psychische Belastungsreaktion, Schlafstörungen, Schmerzkrankheit g. Z. 585 20

Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

1. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gute Beweglichkeit jedoch Belastungsschmerzen und rezidivierender vorderer Knieschmerz.

2. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gute Gesamtbeweglichkeit jedoch chronifizierte Beschwerden ohne neurologische Ausfälle.

3. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gutes OP-Ergebnis.

4. Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Dauermedikation erforderlich. Inkludiert die chronischen Kopfschmerzen.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H., da mit Leiden 2 - 4 keine relevanten Zusatzbehinderungen vorliegen, die im ungünstigen Zusammenwirken eine Erhöhung bedingen.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich.

Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Juli 2013 anzunehmen.

Stellungnahme:

zu Einwendungen Aktenblatt 145/1-2 (Beschwerde):

Der Bewegungsumfang beider Kniegelenke ist gut und annähernd seitengleich. Der chronische Weichteilschmerz und der vordere Knieschmerz beider Seiten durch eine Abnützung des Kniescheibenknorpels führen zur vorliegenden Beurteilung.

Massive Achsfehlstellungen oder Bandinstabilitäten, die eine Erhöhung erfordern, finden sich nicht.

Im Bereich der WS findet sich ein chronisches Schmerzbild bei insgesamt guter Gesamtbeweglichkeit. Neurologische Defizite sind nicht dokumentiert. Das Krampfadernleiden ist durch eine OP teilsaniert. Massive Sekundärerscheinungen finden sich nicht.

zu Befunden der 1. Instanz, Aktenblatt 34-43 P-Akt:

Die Befunde dokumentieren die diagnostizieren Leiden und deren Therapiebedarf. Es wertet das Bild der Beurteilung ab.

zu Befunden der 2. Instanz, Aktenblatt 145/3-5:

MRT-Aufnahmen beider Kniegelenke zeigen die Abnützungszeichen beginnend bis mittelgradig in beiden Kniegelenken.

zu Vergleichsgutachten, Aktenblatt 114-117 (Drittverfahren, GA v. 12.01.2012):

Bei der Untersuchung im Jänner 2012 konnte das rechte Bein unmittelbar nach der OP noch nicht voll belastet werden. Eine Belastungsverbesserung ist jetzt gegeben. Ebenfalls findet sich eine Verbesserung der Gesamtbeweglichkeit. Auffallend sind noch ein vorderer Knieschmerz und ein immer wiederkehrend auftretender belastungsabhängiger Kapselbandschmerz beider Kniegelenke. Dies ist in der vorliegenden Beurteilung berücksichtigt. Insgesamt im zeitlichen Verlauf jedoch eine Verbesserung im Bereich der Kniegelenke. Die übrigen Leiden sind aus orthopädischer Sicht unverändert.

zu Gutachten der 1. Instanz. Aktenblatt 45-48,52 P-Akt (GA v. 29.07.2013):

Aus orthopädischer Sicht gibt sich in der Einzel- wie auch in der Gesamtbeurteilung keine Änderung. Durch die Befundnachreichung der MRT-Bilder beider Kniegelenke, die die beginnend bis mittelgradige Abnützung beider Kniegelenke weiterhin dokumentieren, ergibt sich keine Änderung der Beurteilung

Es ist von einem Dauerzustand auszugehen".

Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin folgende Einwendungen ab:

Die Gesundheitsschädigung unter Nr. 1 sei viel zu gering bewertet worden. Die am rechten Kniegelenk vorgenommene Prothesenoperation sei nicht zufriedenstellend verlaufen. Es bestehe eine Kniefehlstellung. Die Beschwerdeführerin leide daher an Dauerschmerzen und sei zeitweise sogar auf eine Gehilfe angewiesen. Diese Einschränkungen ergäben sich auch aus dem Befund vom 28.03.2013, der mit dem Berufungsschriftsatz in Vorlage gebracht worden wäre. Dass an diesem Kniegelenk nach wie vor Abnützungserscheinungen bestünden, ergäbe sich aus dem Befund vom 21.09.2013, der ebenfalls mit dem Berufungsschriftsatz übermittelt worden wäre.

Unter Zugrundelegung dieser beiden Befunde, woraus sich ergäben würde, dass es bezüglich der Kniegelenksbeschwerden zu keiner Verbesserung gekommen sei, sei ein Grad der Behinderung von 50 von 100 unter dieser Position gerechtfertigt. Weiters sei auch die Gesundheitsschädigung unter Nr. 4 viel zu gering bewertet worden. Sie leide an Depressionen und ihre Befindlichkeit sei herabgesetzt. Sie sei aufgrund der misslungenen Operation unter Dauerschmerzen sehr verzweifelt.

Den Einwendungen war ein Bescheid vom 06.12.2013 der PVA, in dem eine befristete zuerkannte Berufsunfähigkeitspension bis 31.12.2015 weitergewährt wurde, angeschlossen.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.04.2014 trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin auf - aufgrund der beabsichtigten Einholung von Krankenunterlagen von den sie behandelnden Ärzten - eine Einverständniserklärung zur Zustimmung zur Einholung zu unterfertigen. Nach Übermittlung der Einverständniserklärung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich vom 13.04.2014 bis 21.05.2014 zur Rehabilitation im Moorheilbad Harbach befinden würde.

Eine Recherche bei den von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Fachärztinnen für Psychiatrie bzw. Neurologie und Psychiatrie ergab, dass die Beschwerdeführerin bei einer dieser Fachärztinnen nie in Behandlung gewesen wäre. Die Fachärztin für Psychiatrie teilte telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin nicht bei ihr, sondern wahrscheinlich beim psychosozialen Dienst, bei dem sie auch tätig sei, in Behandlung gewesen sei.

In weiterer Folge erging eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin bekannt zu geben,

ob sie bei einer der genannten Fachärztinnen für Psychiatrie bzw. Neurologie und Psychiatrie in deren Ordination in Behandlung gewesen sei und wenn ja, bei wem,

ob die Beschwerdeführerin den psychosozialen Dienst aufgesucht hätte und wenn ja, von wem sie dort betreut worden wäre,

warum das Gutachten vom 04.09.2013 des klinischen Psychologen an die Ärztin, die ausgeführt hatte, dass die Beschwerdeführerin bei ihr nie in Behandlung gewesen wäre, adressiert gewesen sei.

Im Rahmen der dazu ergangenen Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bei einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie im XXXX Bezirk sowie beim psychosozialen Dienst bei der genannten Fachärztin für Psychiatrie in Behandlung sei.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte sowohl von der namhaft gemachten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie als auch vom psychosozialen Dienst die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin an. Das psychosoziale Zentrum teilte dem Bundesverwaltungsgericht in einem Telefonat mit, dass die medizinischen Unterlagen erst Mitte September vorgelegt werden könnten. Die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie konnte unter der dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Adresse nicht erreicht werden. Zwei Rückscheinbriefe kamen mit dem Vermerk "unbekannt bzw. verzogen" zurück.

Auf Aufforderung teilte die Beschwerdeführerin am 02.09.2014 mit, dass es sich bei den behandelnden Ärztinnen um Ärztinnen des psychosozialen Dienstes handelt. Außerhalb dieser Organisation suche sie diese nicht auf. Die Leitung des psychosozialen Dienstes werde einen Kurzbrief über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erstellen und diesen sobald als möglich dem Gericht zur Verfügung stellen. Des weiteren beabsichtige die Beschwerdeführerin neuere Befunde von ihrem behandelnden Orthopäden nachzureichen.

Bis dato wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

II. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

III. Beweiswürdigung:

Sowohl das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte unfallchirurgische- und allgemeinmedizinische als auch das im Rechtsmittelverfahren eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß von beiden Gutachtern ausführlich eingegangen. Die schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin waren nicht geeignet die Ergebnisse der Gutachten zu entkräften, die im Rechtsmittelverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden insbesondere im orthopädischen Gutachten verwertet.

Aufgrund der wiederkehrenden Behauptung psychiatrischer Erkrankungen der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgerichtshof mehrfach versucht die entsprechenden Unterlagen von den behandelnden Ärztinnen bzw. dem psychosozialen Dienst einzuholen. Nachdem dies aufgrund von unrichtigen Angaben nicht möglich war, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, tatsächliche existierende Kontaktdaten bekanntzugeben bzw. die Unterlagen eigenständig vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin sagte in weiterer Folge zu, einen Kurzbrief des psychosozialen Dienstes über ihren Gesundheitszustand sowie neuere orthopädische Befunde nachzureichen.

Bis dato legte die Beschwerdeführerin die angekündigte Unterlagen nicht vor.

Die Behörde trifft zwar die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird, doch besteht diesfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 13 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (VwGH vom22.02.2011, Zl. 2008/04/0247).

Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach erfolglos versucht die Unterlagen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärztinnen einzuholen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es von der Beschwerdeführerin immer wieder unrichtige Angaben über die behandelnden Ärztinnen gab: Im Lauf des Rechtsmittelverfahrens wurde sowohl eine falsche Ordinationsadresse angegeben, als auch fälschlicherweise ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei den Ärztinnen in deren Ordination in Behandlung gewesen wäre, ...

Weitere Ermittlungsschritte sind dem erkennenden Senat nicht mehr zumutbar, im Gegenteil obliegt die Vorlage der Unterlagen der Beschwerdeführerin.

Die Einholung eines neuerlichen Gutachtens ohne jegliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte ärztlichen Dokumente, die eine psychiatrische Problematik aufzeigen, konnte aufgrund dieser Judikatur unterbleiben.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Da ab Juli 2013 ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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