W145 2003589-1•BVwG W145 2003589-1
W145 2003589-1Bundesverwaltungsgericht27.10.2014
Beitragsnachverrechnung, Dienstgebereigenschaft, GPLA,<br/>Versicherungspflicht
W145 2003589-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 28.08.2013, GZ. XXXX betreffend Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 28.08.2013, GZ. XXXX hat die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) festgestellt, dass Frau XXXX (Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin iSd § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmerinnen für die ebenfalls in der Anlage bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 1.302,66 an die WGKK zu entrichten. Die Anlage bilde einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Bescheides.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch Organe der WGKK eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin als Franchisenehmerin der XXXXGesellschaft m.b.H. in der Zeit vom 13.11.2004 bis 31.12.2004 einen Verkaufsstand mit Waren der XXXXGesellschaft m.b.H. in XXXX Wien, XXXX betrieben habe. Die Versicherungspflicht nach dem ASVG der Beschwerdeführerin selbst bei der XXXX Gesellschaft m.b.H. sei mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 28.01.2013 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verneint worden. Weiters wurde festgestellt, dass an diesem Verkaufsstand zwei Dienstnehmerinnen (Frau XXXX und Frau XXXX) beschäftigt gewesen seien, welche nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden seien. Diese beiden Dienstnehmerinnen seien somit von Amts wegen nachgemeldet und die Beiträge entsprechend nachverrechnet worden. Die verfahrensgegenständliche Beitragspflicht beruhe daher auf der Beschäftigung der beiden Dienstnehmerinnen bei der Beschwerdeführerin.
2. Im gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Einspruch vom 26.09.2013 bestreitet die Beschwerdeführerin die versicherungspflichtige Beschäftigung der beiden Dienstnehmerinnen. Vielmehr wären beide als Dienstnehmerinnen bei der XXXX Gesellschaft m. b.H beschäftigt gewesen und nicht bei der Beschwerdeführerin. Soweit es für das gegenständliche Verfahren von Relevanz ist, wird vorgebracht, dass die zwischen der Dienstnehmerin XXXXund der XXXX Gesellschaft m.b.H. abgeschlossene Gehaltsvereinbarung und die von der WGKK nach verrechneten Beträge nicht übereinstimmen würden. In einem zuvor von der WGKK erlassenen Beitragsbescheid sei eine Person angeführt worden, welche mit gegenständlichen Verfahren nichts zu tun habe. Die Beschwerdeführerin verlange eine GPLA-Prüfung und führte weiters aus, die GPLA-Prüfung bei der XXXX Gesellschaft m. b.H. sei nicht korrekt verlaufen und sei die WGKK diversen Hinweisen auf Schwarzarbeit und Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung bei der XXXX Gesellschaft m.b.H. nicht nachgegangen.
3. Mit rechtkräftigem Bescheid vom 28.01.2013 wurde von Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 14.04.2003 bis zum 26.04.2003 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmerin, jedoch im Zeitraum vom 26.05.2003 bis zum 31.01.2008 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht nicht unterlag.
4. Mit Bescheid vom 19.12.2011 stellte die WGKK fest, dass Frau XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit als Verkäuferin bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13.11.2004 bis zum 04.01.2005 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.
Mit Bescheid vom 23.12.2011 stellte die WGKK fest, dass Frau XXXX aufgrund der gleichen Tätigkeit im Zeitraum vom 13.11.2004 bis zum 12.12.2004 nicht der Voll-, sondern der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG unterlag.
Den Einsprüchen gegen diese Bescheide gab der Landeshauptmann von Wien keine Folge und bestätigte die Bescheide der WGKK. Auch wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 13.08.2013 der Berufung keine Folge gegeben und die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien bestätigt. Gegen diese Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
5. Im Vorlagebericht vom 03.10.2013 an das Amt der Wiener Landesregierung führte die WGKK aus, dass der vorliegend angefochtene Betragsbescheid zu Recht erlassen worden sei und habe die WGKK beantragt, den vorliegenden Einspruch als unbegründet abzuweisen.
6. Mit Schreiben vom 17.12.2013 legte das Amt der Wiener Landesregierung das nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der WGKK vom 28.08.2013, GZ. XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 10.03.2014) samt dem bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.
7. Mit ho Beschluss (OZ4) vom 03.07.2014 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur rechtkräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen Verfahren (Zahl 2013/08/0213) über die Versicherungspflicht von Frau XXXX und Frau XXXX gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt. Dies im Hinblick darauf, weil es sich bei dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren um eine Vorfrage von wesentlicher Bedeutung für das gegenständliche beitragsrechtliche Verfahren handelt.
8. Am 26.08.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.2014 zur Zahl 2013/08/0213 ein, mit welchem dieser die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 13.08.2013 betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG als unbegründet abgewiesen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin und als Franchisenehmerin der XXXX Gesellschaft m.b.H. hat in der Zeit vom 13.11.2004 bis 31.12.2004 einen Verkaufsstand betrieben. An diesem Verkaufsstand sind zwei Dienstnehmerinnen - Frau XXXX vom 13.11.2004 bis zum 04.01.2005 Vollzeit und Frau XXXX (zwischenzeitig verstorben) vom 13.11.2004 bis zum 12.12.2004 als geringfügig beschäftigt - als Verkäuferinnen beschäftigt gewesen, welche nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden sind. Diese beiden Dienstnehmerinnen sind durch die WGKK nachgemeldet und mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.08.2013, GZ.XXXX der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin die Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 1.302,66 zur Entrichtung nachverrechnet worden.
Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Die oben festgestellte Gesamthöhe der Nachverrechnung ergibt sich aus der Anlage zum Bescheid der WGKK vom 28.08.2013. Diese Anlage lässt sich nachvollziehbar und unzweifelhaft wie folgt erklären:
Frau XXXX hat ein Entgelt von EUR 300,00 (Bemessungsgrundlage) bezogen. Als Beitragsgrundlage für die Sonderzahlungen wurde ein Sechstel dieses Entgelts genommen, sohin EUR 50,00. Frau XXXX unterlag im Zeitraum vom 13.11.2004 bis zum 12.12.2004 (1 Monat) der Teilversicherung in der Unfallversicherung. Bei geringfügig Beschäftigten beschränken sich die Beiträge auf den zur Gänze von der Beschwerdeführerin zu tragenden Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,4 %.
Frau XXXX hat für den Zeitraum vom 13.11.2004 bis 31.12.2004 EUR 1.932,00 erhalten. Da dieser Betrag brutto für netto ausbezahlt worden ist, war dieser zunächst um die vom Dienstnehmer zu tragenden Beiträge (im Jahr 2004: 17,9 %) zu erhöhen. Von diesem erhöhten
Beitrag EUR 2.277,78 (= 1.932,00 x 1,179) war anschließend die
endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2004 EUR 2.774,40 (=
2. 277,78 : 82,1 x 100) zu berechnen. Frau XXXX hat keinen Urlaub konsumiert. Es wurde daher im Jahr 2005 eine viertägige Urlaubsersatzleistung angehängt. Aus dem angegebenen Zeitraum 13.11.2004 bis 31.12.2004 und der angehängten Urlaubsersatzleistung ergibt sich somit ein sozialversicherungspflichtiger Zeitraum vom 13.11.2004 bis 04.01.2005, welcher auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde. Die Beitragssätze im Jahr 2004 betragen: 3 % Arbeitslosenversicherungsbeitrag (aufgrund einer damals bestehenden Bonusregelung für die Einstellung vom Personen die das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, war der Dienstgeberanteil von 3 % am an sich 6%igen Arbeitslosenversicherungsbeitrag nicht zu zahlen), 7,4 % Krankenversicherungsbeitrag, 1,4 % Unfallversicherungsbeitrag, 22,8 % Pensionsversicherungsbeiträge, 0,5 % Arbeiterkammerumlage, 1 % Wohnbauförderungsbeitrag und 0,7 % Beitrag zum Insolvenzentgelt. Der Beitragssatz für die Sonderzahlungen entspricht weitgehend dem Beitragssatz für das laufende Entgelt, für Sonderzahlungen ist jedoch die Arbeiterkammerumlage nicht zu entrichten, weshalb der Beitragssatz insgesamt um 0,5 % niedriger ist. Der Beitragssatz für das laufende Entgelt und für die Sonderzahlungen erhöhen sich im Jahr 2005 um 0,1 %, da ab 01.01.2005 der 0,1 %ige Ergänzungsbeitrag für unfallbedingte Leistungen der Krankenversicherung zu zahlen sind.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Zu A) Fortsetzung des Verfahrens und Abweisung der Beschwerde:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31.07.2014, Zahl 2013/08/0213 die für das vorliegende Verfahren relevante Vorfrage hinsichtlich Versicherungspflicht nach dem ASVG von Frau XXXX und Frau XXXXals Dienstnehmerinnen bei der Beschwerdeführerin entschieden. Somit ist gegenständliches Verfahren betreffend Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen fortzuführen.
Wurden die Fragen der Versicherungspflicht rechtskräftig entschieden, so sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden. Die Versicherungspflicht darf dann im Verfahren über die Beitragspflicht nicht neuerlich aufgerollt werden (vgl. VwGH 94/08/0031 08.03.1994).
Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG. Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1 leg. cit., die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 ASVG und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst würden, zu berücksichtigen. Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 ASVG zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen.
Nach § 58 Abs. 2 und Abs. 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen.
Über die entsprechende Dienstgeberineigenschaft der Beschwerdeführerin - auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - wurde mit rechtkräftigem Bescheid vom 28.01.2013 seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz abgesprochen.
Die verfahrensgegenständliche Beitragspflicht beruht auf der Einbeziehung von Frau XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit als Dienstnehmerin/Verkäuferin bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13.11.2004 bis zum 04.01.2005 in die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG sowie von FrauXXXX aufgrund ihrer Tätigkeit als Dienstnehmerin/ Verkäuferin bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13.11.2004 bis zum 12.12.2004 in der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG.
Über die entsprechende Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht von Frau XXXX und Teilversicherung in der Unfallversicherung von Frau XXXX wurde mit Erkenntnis vom 31.07.2014, Zahl 2013/08/0213 vom Verwaltungsgerichtshof abgesprochen.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die an die Beschwerdeführerin gerichtete Vorschreibung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 1.302,66 für die beiden Dienstnehmerinnen zu Recht erfolgte.
Auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geforderte GPLA-Prüfung besteht kein Rechtsanspruch. Auch kann entgegen dem Beschwerdevorbringen ein Widerspruch zwischen Gehaltsvereinbarungen von Frau XXXX und der XXXX Gesellschaft m.b.H. nicht gegeben sein, da sich die von der WGKK nachverrechneten Beiträge und Sonderbeiträge ausschließlich auf das die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitende Dienstverhältnis von Frau XXXX zur Beschwerdeführerin beziehen und nicht auf ein Dienstverhältnis bei der XXXX Gesellschaft m.b.H.. Was die Beschwerdeausführungen betreffend den Verdacht auf Schwarzarbeit und Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung der XXXX Gesellschaft m.b.H. anbelangt, bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen dies den zuständigen Behörden zu melden; für gegenständliches Verfahren sind diese Ausführungen ohne Relevanz.
Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die WGKK festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die entscheidungsrelevante Vorfrage wurde durch das Erkenntnis vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0213 des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Vorfrageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0213. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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