BVwG W115 1414594-1

W115 1414594-1Bundesverwaltungsgericht27.10.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage, Urkundenüberprüfung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W115 1414594-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W115.1414594.1.00

Spruch

W115 1414594-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, gelebt habe. Im Alter von acht Jahren sei er mit einem PKW von Afghanistan nach Pakistan gereist. Anschließend sei er gemeinsam mit seinem Bruder in den Iran nach XXXX gefahren. Sieben Jahre hätten sie sich im Iran aufgehalten. Anschließend seien sie in die Türkei in eine dem Beschwerdeführer unbekannte Stadt gegangen. Schließlich sei er am XXXX von der Türkei, versteckt auf der Ladefläche eines LKWs, bis nach Österreich gefahren. Sein Bruder würde sich weiterhin in der Türkei aufhalten. Befragt zu seinem Alter gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX geboren worden sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern vor acht Jahren von der Taliban umgebracht worden seien. In Afghanistan habe er keine weiteren Verwandten. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, wie seine Eltern umgebracht zu werden. Er habe Feinde in Afghanistan.

1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

1.3. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi ergänzend zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei am XXXX geboren und habe im Alter von sechs oder sieben Jahren Afghanistan verlassen. Gemeinsam mit seinem Bruder sei er von Pakistan aus schlepperunterstützt in den Iran gebracht worden. Dort seien sie sieben oder acht Jahre geblieben. Seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Sein Bruder sei XXXX Jahre alt und er habe ihn zum letzten Mal in der Türkei gesehen. Wo er sich zum jetzigen Zeitpunkt aufhalte, wisse er nicht. Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass nachdem seine Eltern getötet worden seien, auch er und sein Bruder aus Rache hätten umgebracht werden sollen. Dies aus dem Grund, da sein Vater entfernte Verwandte umgebracht hätte. Deswegen seien einige Familienangehörige Feinde seines Vaters gewesen. Diese Familienangehörigen würden in der Ortschaft "XXXX" leben. An diesem Ort habe auch der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie gelebt. Wen sein Vater umgebracht habe, wisse er nicht, da er zu dieser Zeit noch ein Kind gewesen sei. Den genauen Namen der Feinde wisse er auch nicht. Er wisse nur, dass der Familienname "XXXX" lauten würde. Seine Eltern seien vor zehn Jahren verstorben. Eine Granate sei damals in ihr Haus eingeschlagen. Neben seinen Eltern habe er auch eine Schwester und zwei Brüder dabei verloren. Diese Granate sei von den Taliban auf ihr Haus geworfen worden. Wie alt er zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, wisse er nicht genau. Auch könne er nicht angeben, aus welchem Grund sein Vater damals die Verwandten umgebracht habe. Berichtigend gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater nur eine Person umgebracht habe. Genaueres wisse er jedoch nicht, da er von den Vorfällen nur durch die Erzählungen seines Bruders erfahren habe. Nach dem Tod seiner Familienmitglieder sei der Beschwerdeführer und sein Bruder von entfernten Verwandten aufgenommen worden. Gemeinsam mit ihnen sei er in den Iran geflüchtet. Der Namen dieser Familie sei "XXXX" gewesen. Ergänzend zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan auch nicht die Schule besuchen habe können und dort Krieg herrsche.

1.4. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers veranlasste das Bundesasylamt eine sachverständige medizinische multifaktorielle Altersschätzung.

1.5. Mit Gutachten des XXXX für klinisch forensische Bildgebung vom XXXX (Gesamtgutachten) wurde auf der Grundlage einer Untersuchung des Beschwerdeführers (Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand sowie Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung) zusammengefasst festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von XXXX Jahren oder älter ergeben habe. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von XXXX Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.

1.6. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Nach Vorhalt des Ergebnisses der veranlassten medizinischen multifaktoriellen Altersschätzung gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er sein genaues Alter nicht wisse, da er ein Waisenkind sei. Er habe seinen Cousin angerufen und dieser habe ihm sein Alter gesagt. Mittels Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er nunmehr im weiteren Verfahren als volljährig gelte und sein Geburtsdatum mit XXXX festgestellt werde. Befragt, ob er dazu Stellung nehmen möchte, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit der Altersfeststellung einverstanden sei. Der anwesende Rechtsberater hat von einer Stellungnahme abgesehen.

1.7. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):

[...]

F [Frage]: Wie kamen Ihre Eltern zu Tode?

A [Antwort]: In unser Haus wurde eine Handgranate geworfen.

F: Fand dieser Vorfall im Zuge von Kriegshandlungen statt?

A: Mein Vater hatte Feinde, ob es die Taliban waren, weiß ich nicht.

F: Fanden zu dem Zeitpunkt auch noch andere Anschläge im Dorf statt?

A: Nein. Auch meine drei Geschwister (XXXX, XXXX, XXXX) starben bei diesem Vorfall.

F: Wie konnten Sie dem Anschlag entgehen?

A: Ich und mein Bruder XXXX, er ist XXXX Jahre alt, waren in einem anderen Zimmer. Meine drei jüngeren Geschwister hatten bei meinen Eltern im Zimmer geschlafen.

[...]

F: Wer versorgte Sie und Ihren Bruder XXXX ab dem Tod Ihrer Eltern?

A: Ein entfernter Verwandter von uns, namens XXXX hat uns zu sich genommen.

Sie wohnten auch in unserem Dorf.

F: Wie lange lebten Sie bei dieser Familie?

A: Insgesamt lebten wir 7 oder 8 Jahre bei dieser Familie. .

F: Lebten Sie mit dieser Familie in Afghanistan?

A: Ja, mit der Familie gemeinsam sind wir nach Pakistan und dann weiter in den Iran gezogen.

[...]

F: Welche Verwandte von Ihnen leben noch in Afghanistan?

A: Ein Cousin mütterlicherseits lebt in XXXX.

F: Haben Sie Kontakt zu ihm?

A: Ja, wir telefonieren regelmäßig.

F: Warum reisten Sie mit der Familie des XXXX nach Pakistan und blieben nicht bei anderen Verwandten im Land?

A: Es war Krieg. Er musste nach Pakistan übersiedeln. Weil wir Waisenkinder waren, nahm er uns mit. Wir waren ganz jung und konnten nicht für uns selbst sorgen. Außerdem hatten wir Feinde.

F: Welche Feinde hatten Sie persönlich in Afghanistan?

A: Mein Vater hat vor Jahren aus unserer Ortschaft getötet. Warum er diese Person getötet hat, weiß ich nicht. Damals war ich noch klein. Wie diese Person heißt, weiß ich nicht. Die Familie heißt XXXX. Danach wurde dann in unser Haus eine Handgranate geworfen, wobei meine Eltern und meine Geschwister starben.

F: Folgt man dem Gesetz der Blutrache, so ist durch den Tod Ihres Vaters das Gleichgewicht wieder hergestellt. Des Weiteren ist amtsbekannt, dass die Blutrache an Kindern und Frauen nicht ausgeübt wird. Sie waren zum Zeitpunkt der Ausreise noch im Kindesalter.

Warum sollte noch ein Verfolgungsinteresse von Seiten der Familie XXXX an Ihnen und Ihrem Bruder bestehen?

A: Nun sind wir aber erwachsen. Wenn wir nun zurückkehren würden, bringen sie uns um.

Wir wissen auch nicht ganz genau, ob meine Familie wirklich von unseren Feinden umgebracht wurde. Es könnte auch sein, dass jemand anders dahintersteckt.

F: Warum behaupteten Sie bei Ihrer Erstbefragung vor der Polizei-XXXX wortwörtlich, dass Ihre Eltern von den Taliban umgebracht wurden, wenn Sie nun meinen, es nicht genau zu wissen?

A: Ich habe auch dort gesagt, dass ich es nicht genau weiß.

F: Sie stammen aus XXXX. Was würde dagegen sprechen, dass Sie sich in einem anderen Landesteil bzw. einer Großstadt (z. B. XXXX) niederlassen würden?

A: Es hätte keinen Unterschied gemacht.

F: Wo hält sich Ihr Bruder XXXX aktuell auf? Haben Sie Kontakt zu ihm?

A: Ich weiß es nicht.

[...]

F: Wurde im Falle des Anschlages Ihrer Familie der Dorfältestenrat, ein Gericht angerufen

A: Das war vor ca. 10 Jahren. Damals gab es keine Polizei. Die Dorfältesten haben davon erfahren.

F: Welche Besitztümer hatte bzw. hat Ihre Familie noch in Afghanistan?

A: Wir hatten damals ein Haus, Grundstücke und einen Obstgarten.

F: Was passierte mit dem Haus und den Grundstücken nach Ihrer Ausreise?

A: Ich weiß es nicht.

F: Warum hat sich Ihr in XXXX lebender Cousin nicht darum gekümmert?

A: Nein, das tut er nicht. Er hat damit nichts zu tun.

F: Was glauben Sie würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden?

A: Man würde mich umbringen. Die Dorfältesten haben versucht, das Problem zu lösen. Aber unser Feind war nicht bereit dazu.

F: Sie behaupteten vorhin, dass Sie selbst nicht wissen würden, ob dieser Anschlag von den Taliban oder von den Feinden verursacht wurde.

Wie konnte sich dann damals der Dorfältestenrat schlichtend einbringen?

A: Ich persönlich weiß nicht wer dahinter steckt.

F: Sie legten der ho. Behörde ein Schreiben vor, aus welchem hervorgeht, dass Ihr Vater Feinde in Afghanistan hatte und der Dorfältestenrat sich darum gekümmert hätte.

Wie gelangten Sie in den Besitz dieses Schriftstückes?

A: Mein in XXXX lebender Cousin schickte es mir.

F: Wer hat dieses Schriftstück ausgestellt und vor allem wann?

A: Ich glaube der Dorfältestenrat. Wann es ausgestellt wurde, weiß ich nicht.

[...]

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Inen

wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ja. Ich habe nichts mehr zu sagen.

[...]

Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit den Länderfeststellungen einverstanden und führte ergänzend aus, dass alles stimme, was da stehe.

1.8. Weiters wurde eine afghanische Geburtsurkunde, lautend auf den Beschwerdeführer, im Original sowie ein weiteres Schreiben in Kopie vorgelegt. Der vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzung zufolge handelt es sich um ein Schreiben des Dorfvorstehers, des Imams der Moschee des Dorfes XXXX und eines Kommandanten namens XXXX. Laut diesem Schreiben habe der Vater des Beschwerdeführers eine Person (den Vater des "XXXX") getötet. Im Zuge des daraus entstandenen Konfliktes zwischen den beiden Familien seien der Vater und vier weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers getötet worden. Weiters wird in dem Schreiben angeführt, dass von den Stammesältesten des Dorfes versucht worden wäre den Konflikt zu lösen. Dies sei jedoch nicht gelungen und es werde dem Beschwerdeführer abgeraten zurück in sein Dorf zu kommen.

1.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde folgende Feststellungen (Auszug aus dem erstinstanzlichen Bescheid, Schreibfehler nicht korrigiert):

"Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Sie sind Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und gehören der Volksgruppe der Tadschiken an.

Sie sind in Ihrem Heimatstaat weder vorbestraft noch waren Sie jemals im Gefängnis. Sie gehörten nie eine politischen Partei an oder einer anderen politisch aktiven Bewegung bzw. Gruppierung.

Ihre Angaben zu Ihrem Alter sind nicht glaubwürdig.

Die ho. Behörde geht davon aus, dass Sie die Volljährigkeitsgrenze bereits erreicht haben, zumal das Endgutachten des XXXX von einem Mindestalter von XXXX Jahren zum Untersuchungszeitpunkt XXXX ausgeht.

Bemerkt werden sollte an dieser Stelle, dass Ihr Geburtsdatum aufgrund der damaligen aktuellen Erlasslage des BAA mit XXXX rechtsrichtig festgestellt wurde.

Sie sind gesund, in Bundesbetreuung untergebracht und werden vom Staat versorgt.

Hinsichtlich Ihrer Ausführungen zu den Gründen für Ihre Asylantragstellung, nämlich der Tatsache, dass Ihre Eltern von "Feinden der Familie" getötet worden wären und diese Personen Ihnen auch heute noch nach dem Leben trachten würde, wird nicht als glaubwürdig erachtet.

Fakt ist, dass es sich bei Ihnen um einen volljährigen jungen Mann handelt, dem es zumutbar ist, auch in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Darüber hinaus leben noch Verwandte von Ihnen in Afghanistan.

Sie haben in Österreich keine Verwandten bzw. leben mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft.

Eine besondere Integration in Österreich ist in Ihrem Fall absolut nicht ersichtlich.

Sie werden vom österreichischen Staat versorgt."

Weiters enthält der angefochtene Bescheid folgende Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan (Auszug aus dem erstinstanzlichen Bescheid, Schreibfehler nicht korrigiert):

"Allgemeine Sicherheitslage

Die Sicherheitslage variiert regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, sind dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind. Die organisierte Kriminalität hat seit 2007 landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, die steigende Kriminalität, die Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild. Sicherheitsrelevante Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschläge nehmen landesweit weiter zu. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage sind fast alle Landesteile betroffen. Der UNHCR hat zuletzt am 18. Juni 2008 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Sicherheitslage im Raum XXXX

Die Sicherheitslage hat sich im Raum XXXX im 1. Halbjahr 2009 nicht weiter verschlechtert. Sie bleibt weiter fragil, auch wenn sie im regionalen Vergleich zufriedenstellend ist. Ende August 2008 übernahmen die Regierungsbehörden (ANP, ANA) von ISAF formell die Sicherheitsverantwortung für die Stadt XXXX; die internationale Schutztruppe ISAF ist weitgehend aus dem Stadtbild verschwunden und nationalen Sicherheitskräften gewichen. Die Lage ist dadurch nicht unsicherer geworden, vielmehr kann sogar von einer Stabilisierung der Sicherheitslage gesprochen werden. Dies ist allerdings der allgegenwärtigen und sichtbaren Präsenz afghanischer Sicherheitskräfte geschuldet, die in dieser Form nur in der Hauptstadt zu beobachten ist.

Sehr selten kommt es in Außenbezirken XXXXs zwar noch zu Raketenbeschuss, aber die Raketen können aufgrund veralteter Baureihen und primitiver Abschussvorrichtungen zumeist nicht gegen konkrete Ziele eingesetzt werden und verursachen in der Regel keine Opfer. Es gibt vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften gegenüber der Zivilbevölkerung.

Angehörige der Sicherheitskräfte stellen sich gelegentlich als Täter von bewaffneten Raubüberfällen und Diebstählen, vereinzelt auch von kriminell motivierten Entführungen, heraus.

Am 29. Mai 2006 kam es in XXXX nach dem Verkehrsunfall eines US-Konvois, bei dem eine Reihe von Zivilisten getötet wurden, in weiten Teilen der Innenstadt zu Ausschreitungen. Dabei wurden Autos von Ausländern mit Steinen beworfen und Häuser geplündert. Vorfälle dieser Art können sich jederzeit wiederholen. Obwohl die Anzahl an Selbstmordattentaten seit 2008 abgenommen hat, haben vereinzelte spektakuläre Anschläge eine neue Qualität erreicht und führten zu einer Zunahme des Unsicherheitsgefühls. Hauptanschlagsziele sind nach wie vor neben den afghanischen Sicherheitskräften und Regierungsgebäuden auch ausländische Truppen und ausländische Vertretungen.

Die jüngsten Anschläge verdeutlichen, dass auch die in XXXX stationierten internationalen Schutztruppen weiterhin bzw. zunehmend die Zielscheibe für Angriffe der Aufständischen darstellen.

Zu beobachten war im 2. Halbjahr 2008 auch eine deutliche Zunahme von Entführungen hauptsächlich afghanischer Staatsangehöriger, zumeist mit allgemein-kriminellem Hintergrund zwecks Erpressung von Lösegeld. Diese Gefahr betrifft auch Rückkehrer, wenn ihnen ausreichende finanzielle Mittel für einen Freikauf unterstellt werden. Im 1. Halbjahr 2009 war die Zahl der Entführungen hingegen wieder leicht rückläufig.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Taliban-Kämpfer und Selbstmordattentäter haben Gebäude im Zentrum XXXXs angegriffen. Die Kämpfe fanden in der Nähe des Serena Hotel und des Präsidentenpalastes statt. Laut Angaben der Taliban haben 20 Kämpfer an diesem Angriff teilgenommen. Zwei Zivilisten und drei Sicherheitsbeamte, sowie sieben Taliban-Kämpfer kamen ums Leben, über 70 Menschen wurden verletzt.

(BBC: Afghan capital XXXX hit by Taliban attack, 18.1.2010, http://news.bbc.co.uk/2/hi/8464763.stm, Zugriff 29.1.2010)

Sicherheitslage im Süden und (Süd)Osten des Landes

Die Anti-Terror-Koalition bekämpft die radikal-islamistischen Kräfte vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten scheint ungebrochen. Vor allem im Süden (Helmand, Kandhar), aber auch im Südosten (Kunar, Nuristan, Khost) wurde auch im ersten Halbjahr 2009 ein weiterer Anstieg von Anschlägen auf Einrichtungen der Provinzregierungen und Hilfsorganisationen verzeichnet. Hierzu zählen auch die Ermordung einer der ranghöchsten afghanischen Polizistinnen, Malalai Kakar, im September 2008 in Kandahar, und der afghanischen Frauenrechtsaktivisten Sitar Achakzai, die im April 2009 ebenfalls in Kandahr von Taliban erschossen wurde. Gleichzeitig halten Kämpfe zwischen rivalisierenden Milizen weiter an. Dies schließt Fehden zwischen Stämmen und Clans ein, die unter anderem für die paschtunisch geprägten Gebiete des Südens typisch sind.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes

In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Bahglan, in denen die Aufständischen ihre Aktivitäten im 1. Halbjahr 2009 erheblich verstärkt haben. Ziel sind neben afghanischen Sicherheitskräften und US-Militär auch die im Regionalbereich Nord stationierten deutschen Truppen. Im Norden und Nordosten werden zunehmend Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen. Die Hauptakteure sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbesh-e-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft

Seit 2006 kommt es regelmäßig zu Übergriffen auf Mitarbeiter von internationalen Hilfsorganisationen bzw. zu Anschlägen auf ausländische Truppen. Das Risiko von Entführungen nimmt für Mitarbeiter internationaler Organisationen weiter zu. Zwischen Juli 2007 und Anfang 2008 kam es zu fünf Entführungsfällen deutscher Staatsangehöriger. Am 15. August 2007 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf Fahrzeuge der deutschen Botschaft zwei Personenschutzbeamte des BKA sowie ein Angehöriger der Bundespolizei ums Leben. Der Anschlag auf das Hotel XXXX Serena am 14. Januar 2008 sowie der Anschlag auf die indische Botschaft am 7. Juli 2008 sowie in der Nähe der Deutschen Botschaft am 17. Januar 2009 haben das Unsicherheitsgefühl in den Reihen der internationalen Gemeinschaft erheblich verstärkt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Zusätzlich zum Problem der Taliban gibt es vermehrt Raubüberfälle. Bei Überfällen oder Entführungen verwenden die Täter oft Polizei- und Armeeuniformen, bzw. -material. Ein Teil der Entführungen und Überfälle werden aber tatsächlich durch einzelne Personen aus den Reihen der Sicherheitskräfte durchgeführt.

Die Taliban sind in den meisten Distrikten, in denen die Gesellschaft stammesmäßig organisiert ist, z.B. in den Provinzen Kandahar und Helmand, außer in den Provinzhauptstädten, vorherrschend. In den östlichen Provinzen, Nangarhar, Laghman, Norestan und Kunar sind sie an den Grenzgebieten zu Pakistan aktiv. In der Provinz Ghazni und Logar sind sie in den Stammesgebieten aktiv und verüben öfters Anschläge. Außerdem kontrollieren sie einige Distrikte in der Provinz Ghazni und Logar. In allen anderen afghanischen Provinzen verüben die Taliban vereinzelt Anschläge gegen die ISAF und gegen die afghanischen Behörden. Die Taliban sind nach einigen Informationen bis dato gegen die zivile Bevölkerung in den von Nichtpaschtunen bewohnten Gebieten nicht vorgegangen, außer dass sie auf den Hauptstraßen, auch im Norden oder in Zentralafghanistan die ausländischen- und Regierungskonvois gelegentlich angreifen, dabei geraten auch Zivilisten in Gefahr, die sich zufällig in der Nähe befinden.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

In Afghanistan kam es zu einer Verschlechterung und Ausweitung des bewaffneten Konfliktes seit 2008. Erhöhte Unsicherheit und Gewalt sind das Ergebnis von den Kämpfen zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Truppen. Außerdem führen diese zu Vertreibungen in einem bedeutenden Teil des Landes. In mindestens 170 der insgesamt 400 Distrikte in Afghanistan, ist der Zugang eingeschränkt oder unmöglich. Dies behindert die humanitären und Aufbaumaßnahmen. Der Konflikt hat sich vom Süden, Südosten und Osten des Landes auf andere Teile, darunter die zentralen Provinzen und Teile des Nordens und Westens des Landes ausgeweitet.

(UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009)

Auch wenn die Regierung ihre Autorität in den Provinzzentren vertiefte, konnte die Taliban oder andere Gruppen außerhalb der Kontrolle der Regierung ihre Macht über einige Gebiete ausüben.

Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten für Todesfälle und Verletzungen, schränkten das kultivierbare Land ein und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen in den von Minen betroffenen Gebieten. Die am meisten verminten Gebiete befanden sich in den Provinzen an den Grenzen zum Iran und zu Pakistan. Das UN Mine Action Center for Afghanistan (UNMACA) berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 57 Personen im Monat töteten oder verletzten. Minenexplosionen in den letzten zwei Jahrzehnten betrafen 4,2 Millionen Menschen mit geschätzten 1,5 Millionen Opfern. Die UNO bildete und trainierte mit Hilfe von internationalen Geldgebern Teams zur Minenentdeckung und -entschärfung aus, die landesweit arbeiteten. UNO-Organisationen und NGOs führten für Frauen und Kinder viele Erziehungsprogramme und Kampagnen zum Verhalten in verminten Gebieten in verschiedenen Landesteilen durch. HALO Trust säuberte 1,14 Milliarden Quadratfuß Land von Minen. Zu Jahresende gab es laut UNMACA noch 83,74 Milliarden Quadratfuß ungeräumtes Land.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009)

Mindestens 5978 Zivilisten wurden im Jahr 2009 getötet oder verletzt. Das ist die höchste Zahl seit dem Fall des Taliban-Regimes. Fast die Hälfte der zivilen Opfer waren im Süden (45%) zu beklagen. Hohe Opferzahlen wurden aber auch aus dem Südosten (15%), dem Osten (10%), aus Zentralafghanistan (12%) und den westlichen Regionen (8%) berichtet.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009)

Der Anteil an zivilen Opfern hat erneut stark zugenommen. Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Quellen aus: von regierungsfeindlich eingestellten bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar, Haqqani-Netzwerk und anderen; von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen; von kriminellen Gruppierungen; von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Der Drogenhandel machte 2008 etwa 20-30 Prozent des Bruttoinlandprodukts aus. Obwohl die Drogenbekämpfung 2008 zu einem Rückgang des Drogenanbaus von etwa 6 Prozent führte, produziert Afghanistan noch immer rund 90 Prozent des weltweit produzierten Opiums. Für 80 Prozent der ländlichen Bevölkerung stellt der Drogenhandel die Haupteinnahmequelle dar. Die Taliban erzielen geschätzte drei Fünftel ihrer Kriegsfinanzierung aus der Drogenwirtschaft.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009)

Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan

(Sicherheitskräfte siehe F zu Rechtsschutz)

Allgemein gibt es drei verschiedene Unsicherheitsfaktoren in Afghanistan - nämlich Gruppen, welche sich in ideologischer Opposition zu der afghanischen Regierung befinden, wie etwa die Taliban und der Warlord Gulbuddin Hekmatyar und seine Hezb-e-Islami-Fraktion, regionale Warlords und Milizkommandanten und kriminelle Gruppen, die meist in Afghanistans boomenden Drogenhandel involviert sind.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007)

Die Taliban sind jedoch keine klar strukturierte Bewegung mit einer funktionierenden Befehlshierarchie. Sie sind eher als ein Phänomen beziehungsweise als ein Sammelbegriff für den bewaffneten Widerstand zu begreifen. Zwar gibt es einen Führungsrat (Rahbari Shura) unter dem Vorsitz von Mullah Omar, der den Jihad in Afghanistan koordinieren soll. In der Praxis handelt es sich jedoch um ein Netzwerk verschiedener Akteure, die sich im Einzelnen durchaus opportunistisch verhalten. Laut einem UN Bericht sind die Taliban weiterhin eng mit Al Kaida verbunden. Mit ihrem Terror gelingt es den Aufständischen, Angst und Schrecken auch in Gebieten zu verbreiten, wo ihre effektive Präsenz nur schwach ist.

Für das Erstarken der Taliban gibt es verschiedene Ursachen, so etwa die Zweckallianz mit den Drogenproduzenten in Helmand oder das allgemein verbreitete Misstrauen der Landbevölkerung gegenüber der Karzai-Regierung (Zentrum-Peripherie Konflikt) beziehungsweise gegenüber dem oft als demütigend empfundenen Import von 'sündhaften' westlichen Wertvorstellungen (Kulturimperialismus).

(BFM - Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006)

Auch wenn die Regierung ihre Autorität in den Provinzzentren vertiefte, konnte die Taliban oder andere Gruppen außerhalb der Kontrolle der Regierung ihre Macht über einige Gebiete ausüben. [...] Taliban und andere regierungsfeindliche Elemente bedrohen, berauben, attackieren und töten weiterhin Dorfbewohner, Regierungsbeamte, Fremde und Angestellte von NGOs.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009)"

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Herkunftsregion und Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde, da er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge bzw. würde sich der festgestellte Sachverhalt aus der Vernehmung seiner Person ergeben. Seine Identität würde nicht feststehen, zumal er bis zur Bescheiderlassung keine als echt zu klassifizierenden heimatstaatlichen Personaldokumente in Vorlage gebracht habe. Aufgrund der eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachten sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Hinsichtlich der im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde führte die belangte Behörde aus, dass sie davon ausgehe, dass sich diese der Beschwerdeführer - vermutlich gegen Bezahlung - nachträglich habe ausstellen lassen, da diese ein Ausstellungsdatum vom XXXX aufweise. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am XXXX angegeben habe, dass er in Afghanistan eine Geburtsurkunde habe und seine Verwandten bitten würde, ihm diese nachzuschicken. Diese Aussage würde darauf hindeuten, dass zum Interviewtermin am XXXX bereits eine Geburtsurkunde bestanden habe, was aber durch die vorgelegte Urkunde, die ein späteres Ausstellungsdatum aufweisen würde, definitiv nicht im Einklang stehe.

Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass dieses unglaubwürdig sei. Das gesamte Fluchtvorbringen beruhe auf in den Raum gestellte Behauptungen, die infolge Vagheit und wegen mangelndem Realitätsbezug dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht werden würden. So habe der Beschwerdeführer seine Behauptungen nicht einmal ansatzweise näher ausführen oder substantiieren können.

So habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung behauptet, dass seine Eltern vor acht Jahren von den Taliban umgebracht worden seien, um dann in späteren Einvernahmen zu Protokoll zu geben, dass seine Eltern im Zuge bürgerkriegsähnlicher Handlungen - eine Granate sei auf das Elternhaus gefallen - zu Tode gekommen seien. Eine weitere Variante der Ermordung sei dann im vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des Imams der Moschee XXXX präsentiert worden, wonach seine Familie auf schreckliche Weise von "XXXX" - einem entfernten Verwandten - umgebracht worden sei. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch dieses Schriftstück nachträglich gegen Bezahlung habe ausstellen lassen.

Betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wurde begründend ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würde, zumal er als gesunder junger Mann einer Form der Arbeit nachgehen könne. Weiters findet sich in diesem Zusammenhang folgender Satz im angefochtenen Bescheid (AS XXXX des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes): "Auf die Vermögenswerte der Familie und ihre noch in Afghanistan lebenden Verwandten wird verwiesen."

Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht habe. Aber auch im Falle der Annahme der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers (Verfolgungsabsicht durch Feinde der Familie) sei der vorgebrachte Sachverhalt nicht asylrelevant. Übergriffe von privater Seite würden nur dann eine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen, wenn der Staat für jenes Tun wie für eigenes Handeln verantwortlich sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Staat zu Verfolgungsmaßnahmen anrege oder derartige Handlungen unterstütze, billige oder tatenlos hinnehmen würde. Dies sei im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft vorgebracht worden und könne im gegenständlichen Fall auch ausgeschlossen werden. Was die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II. anbelangt, vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass Verwandte nach wie vor in Afghanistan leben würden und es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter handeln würde, dem eine Arbeitsaufnahme im Heimatland sehr wohl zugemutet werden könne. Seine Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.

1.10. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte ergänzend zusammengefasst vor, dass er den Bescheid in vollem Umfang anfechten würde. Er bleibe bei seinem Vorbringen, dass er am XXXX geboren worden sei. Das Ermittlungsverfahren zur Altersfeststellung sei aufgrund der angewandten Alterseingrenzungsmethoden sowie der Nichtnachvollziehbarkeit der getroffenen Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren sei, mangelhaft. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes hätte die Behörde von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Weiters sei auch das übrige Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden. So sei im Rahmen der Länderfeststellungen auf die besondere Gruppe der Vollwaisen in keiner Weise eingegangen worden. Der Beschwerdeführer habe nur mehr einen Cousin zweiten Grades als einzigen Verwandten in Afghanistan. Zu diesem würde es nur einen losen Kontakt geben. Ohne jegliche familiäre Struktur fürchte der Beschwerdeführer von den Feinden seiner Familie, die bereits fast alle Familienmitglieder getötet hätten, ermordet zu werden und gegenüber dieser Bedrohung keinerlei staatlichen Schutz zu erhalten. Hätte die belangte Behörde kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und den Beschwerdeführer zu den scheinbaren Widersprüchen befragt, hätte er diese aufklären können. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme seine Fluchtgründe genau, umfassend und widerspruchsfrei angegeben. So habe er nach der Ermordung fast der gesamten Familie im Alter von etwa sieben Jahren Afghanistan verlassen. Seine Eltern sowie zwei seiner Geschwister seien bei einem Granatenangriff auf das Haus der Familie getötet worden. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten nur überlebt, da sie sich zum Zeitpunkt des Anschlages in einem anderen Zimmer befunden hätten. Diese Ereignisse hätten ihn psychisch stark belastet. Er habe zwar von den Drohungen der Familie XXXX gegen seine Familie gewusst, sei aber davon ausgegangen, dass die Taliban damals für den Anschlag auf das Haus verantwortlich gewesen wären. Durch das vorgelegte Schreiben des Imams der Moschee XXXX habe er Kenntnis davon erhalten, dass XXXX XXXX für den Granatenangriff verantwortlich gewesen wäre. Aufgrund seines damaligen Alters könne er keine Angaben zur Echtheit dieser Aussagen treffen. Unter Zitierung der höchstgerichtlichen Judikatur und Auszügen aus Länderberichten (zB. Schweizerische Flüchtlingshilfe, US Department of State) führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass im Falle seiner Rückkehr keine Möglichkeit einer effektiven staatlichen Schutzgewährung durch afghanische Sicherheitskräfte gegen allfällige weitere Verfolgungshandlungen dieser Familie bestehen würde. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass er in seiner Heimat Afghanistan asylrelevanter Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sei. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr in den Familienverband für den Beschwerdeführer nicht möglich sei, da er Vollwaise sei. Aufgrund der derzeitigen sehr schlechten allgemeinen Versorgungssituation in Afghanistan und dem völligen Mangel familiärer Unterstützung sei es ihm im Falle einer Rückkehr nicht möglich elementarste Lebensbedürfnisse zu sichern. Aufgrund von angeblichen Vermögenswerten sowie bestehenden Verwandten verweise die belangte Behörde darauf, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, in Afghanistan zu leben. Zu diesen Ermittlungsergebnissen sei aber keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt worden bzw. ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen. Er könne eben gerade nicht in eine bestehende familiäre oder soziale Struktur zurückkehren, da er wie bereits ausgeführt Vollwaise sei. Es müsse daher von einer willkürlichen Entscheidung der Behörde ausgegangen werden. Durch eine Ausweisung nach Afghanistan drohe ihm eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere von Art. 3 EMRK.

1.11. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein.

1.12. Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer ein Schriftstück in afghanischer Sprache vor. Der vom Asylgerichtshof veranlassten Übersetzung zur Folge handelt es sich bei diesem Schreiben um eine Bestätigung bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers zum Tod seiner Familienmitglieder.

1.13. Mit Schreiben vom XXXX wurden vom Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen vorgelegt.

1.14. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.15. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.

1.16. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten das Erkenntnis/den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Erkenntnisses/Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

1.17. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den XXXX vertreten wird. Eine diesbezügliche Vollmacht wurde als Beilage übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob der Asylwerber seine Heimatprovinz sicher erreichen kann (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach XXXX kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in XXXX gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Die belangte Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, ausreichende Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen. Hiezu ist zu bemerken, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers getroffen hat. Diesbezüglich findet sich im angefochtenen Bescheid (AS 237 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) folgendes: "Die Identität Ihrer Person steht nicht fest. Sie führen Ihren Angaben zufolge den Namen XXXX und behaupten am XXXX geboren zu sein. Sie wären in Dorf Jafrarak, Distrikt XXXX, Provinz XXXX geboren und hätten sich auch bis zu Ihrer Ausreise vor ca. 10 Jahren dort aufgehalten. Die letzten Jahre hätten sie gemeinsam mit Ihrem großen Bruder XXXX bei entfernten Verwandten im Iran gelebt." In der Beweiswürdigung wird schließlich ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner behaupteten Herkunftsregion und Staatsangehörigkeit deswegen Glauben geschenkt wird, da er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügt bzw. weil sich der festgestellte Sachverhalt aus der Vernehmung seiner Person ergibt. Eine eindeutige Feststellung, ob der Beschwerdeführer aus dem von ihm näher bezeichneten Dorf im Distrikt XXXX, Provinz XXXX, stammt, ist dem Bescheid der belangten Behörde nicht zu entnehmen.

Aber auch eine entsprechende Erörterung der Sicherheitslage in der vom Beschwerdeführer angegebenen Heimatprovinz ist von der belangten Behörde nicht im ausreichenden Maße vorgenommen worden. Die belangte Behörde tätigt im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, sie beschränkt sich dabei jedoch auf allgemein gehaltene Textblöcke zur allgemeinen Sicherheitslage, der Sicherheitslage im Raum XXXX, der Sicherheitslage im Süden und (Süd-)osten, im Norden sowie im Westen des Landes. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der angegebenen Heimatprovinz des Beschwerdeführers (insbesondere die aktuelle Erreichbarkeit), zumal diese von Provinz zu Provinz variiert (siehe dazu die zuvor zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

Des Weiteren unterließ die belangte Behörde ausreichende Feststellungen darüber zu treffen, wo und welche Familienangehörigen sich konkret in Afghanistan aufhalten und inwieweit diese eine Unterstützung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr bieten könnten. Im angefochtenen Bescheid (vgl. AS XXXX und AS XXXX des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass sich in Afghanistan noch Verwandte des Beschwerdeführers aufhalten würden. Um welche Verwandte es sich dabei handelt bzw. ob diese in der Lage sind den Beschwerdeführer zu unterstützen, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides bzw. der Aktenlage nicht zu entnehmen. Diese Unterlassung erweist sich insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen (vgl. zB VwGH 12.12.2007, Zl. 2006/19/0239).

Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen (vgl. AS XXXX des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) die Risiken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden. So ist dem von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan von Oktober 2009 Folgendes zu entnehmen:

"Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen."

Die belangte Behörde hat es gegenständlich daher verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zu der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Beschwerde ausgeschlossen.

Das Bundesamt hat daher im fortgesetzten Verfahren sowohl hinsichtlich der individuellen sowie familiären Situation des Beschwerdeführers als auch der aktuellen Lage in dessen Herkunftsstaat zu ermitteln, die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage - sowohl in der Übergangszeit unmittelbar nach der Ankunft als auch über einen längeren Zeitraum hindurch - bestreiten kann.

Hinzu tritt gegenständlich wesentlich, dass die belangte Behörde auch in anderen entscheidungsrelevanten Punkten notwendige Ermittlungen unterlassen hat. Zunächst ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die von der Behörde aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente alleine nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend sind, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abschließend anzunehmen, zumal das vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegte Schriftstück (AS XXXX des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) seine Fluchtgeschichte zu bestätigen scheint. So handelt es sich der vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzung zufolge bei diesem Schreiben um ein "Bestätigungsschreiben", in dem zur Feindschaft der Familie des Beschwerdeführers mit einer Familie aus seinem Heimatdorf und dem Tod der Familienangehörigen im Zuge dieser Streitigkeiten Stellung genommen wird. Hinsichtlich dieses Schreibens hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer dieses Schriftstück nachträglich gegen Bezahlung habe ausstellen lassen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, warum das vorgelegte Beweismittel pauschal als nicht geeignet zur Glaubhaftmachung des Vorbringens beurteilt worden ist. Zur umfassenden Ermittlung des Sachverhaltes wäre es zumindest angezeigt gewesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, das Schreiben im Original vorzulegen, um eine Überprüfung der Echtheit dieses Schreibens durchführen zu können. Dies umso mehr als jedenfalls eine kriminaltechnische Untersuchung geeignet gewesen wäre, allfällige Fälschungsspuren aufzudecken oder auf unübliche Ausstellungsmodalitäten hinzuweisen. Dieselben Überlegungen treffen übrigens auch auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Geburtsurkunde zu. Auch hier ist eine Überprüfung der Echtheit, trotz Vorlage der Geburtsurkunde im Original, durch die belangte Behörde nicht veranlasst worden.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Authentizität, Echtheit und dem Inhalt sämtlicher vom Beschwerdeführer - auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens - in Vorlage gebrachten Unterlagen auseinanderzusetzen haben. Insbesondere wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, objektiv durch entsprechende Ermittlungsschritte - etwa durch Einholung einer kriminaltechnischen Untersuchung bzw. durch Erhebungen vor Ort seitens eines Vertrauensanwaltes oder länderkundigen Sachverständigen - die Dokumente und Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist bereits vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Diese Rolle kommt nunmehr gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) dem Bundesamt zu. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 5 BFA-G zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seinerzeitige Rechtsprechung des VwGH, wonach der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen insbesondere in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf dem neuesten Stand zu halten (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 u. VwGH 04.04.2001, Zl. 2000/01/0348), auf das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Rechtsschutzinstanz im Bereich der Bundesverwaltung nicht übertragbar ist, was auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein wird, in welchem Umfang Ermittlungs- und Feststellungsmängel einer Spezialbehörde im Beschwerdeverfahren zu sanieren sind.

Die Vornahme geeigneter Ermittlungen zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Situation im Herkunftsstaat von Asylwerbern ist vielmehr eine der Kernaufgaben des Bundesamtes, das gesetzlich auch zum Betrieb einer geeigneten Organisationsstruktur, der Staatendokumentation, verpflichtet wurde. Schon aus diesen Gründen ist die Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im vorliegenden Fall gerechtfertigt.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung für die (Nicht)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH (Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014), als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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