BVwG L514 2012206-1

L514 2012206-1Bundesverwaltungsgericht27.10.2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Ausreise, mangelnder Anknüpfungspunkt, rechtliche<br/>Verhinderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L514 2012206-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.2012206.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2014, Zl. 780936401/14832855 RD Salzburg, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 56 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Abstammung und sunnitischen Glaubens zu sein, und stellte am 01.10.2008, nachdem er am selben Tag illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.10.2008 wurde er hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt.

Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Personalien an, dass er XXXXheiße, am XXXX1991 geboren worden sei, aus XXXX stamme und verheiratet sei. Als Grund für seine Ausreise am XXXX2008 führte er an, dass sein Bruder, ein Major beim irakischen Militär, entführt worden sei. Für seine Freilassung habe seine Familie 120.000 Dollar Lösegeld bezahlt. Danach sei gedroht worden, auch ihn zu entführen, weshalb der Beschwerdeführer geflohen sei.

Im Zuge der Befragung ergaben sich Zweifel am angegebenen Alter des Beschwerdeführers. Dieser behauptete, minderjährig zu sein, obwohl sein Aussehen dagegen sprach. Auch habe er sich in Widersprüche verwickelt, etwa dass sein Bruder 1968 geboren worden sei, obschon sein Mutter 1958 geboren worden sei. Auch habe er bis zum Ende der Einvernahme nicht angegeben, einen Bruder zu haben, obwohl dieser sein Fluchtgrund sei.

Am 07.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Zu Beginn dieser Einvernahme korrigierte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum und die Geburtsdaten seiner Mutter und seiner Ehegattin. Des Weiteren führt er aus, dass sein Bruder mit den Amerikanern zusammenarbeiten würde. Im XXXX 2005 sei dieser von unbekannten Terroristen entführt worden und habe die Familie eine Lösegeldforderung in der Höhe von 120.000 Dollar erhalten. Nachdem sie das Geld bezahlt hätten, sei der Bruder des Beschwerdeführers wieder freigelassen worden. Nach einigen Monaten sei sein Bruder wieder zum Dienst gegangen und nicht mehr zurückgekehrt. Seit diesem Zeitpunkt werde der Beschwerdeführer immer wieder bedroht. Er habe Drohbriefe erhalten und seien die Terroristen auch zu ihm nach Hause gekommen.

Am 22.09.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Zu seinen persönlichen Daten führte er eingangs an, dass er XXXX heiße und am XXXX1985 in XXXX geboren sei. Zum Beweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises sowie eine irakische Meldebestätigung und eine irakische Heiratsurkunde jeweils im Original vor. Den Staatsbürgerschaftsnachweis und einen Führerschein jeweils im Original und einen Drohbrief werde der Beschwerdeführer in Kürze nachreichen.

Bezüglich seiner Ausreisegründe führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sein Bruder am XXXX2007 entführt worden sei, nach zehn Tagen hätten die Terroristen 120.000 Dollar gefordert und nach der Zahlung sei der Bruder des Beschwerdeführers wieder freigelassen worden. Vier Monate danach habe sein Bruder wieder seinen Dienst angetreten und sei auch zehn Monate lang nichts passiert. In der Folge sei er jedoch für zwei Monate verschwunden und sei der Beschwerdeführer bedroht worden. Er habe einen mit XXXX2008 datierten Drohbrief erhalten und eine Woche später sei er von diesen Personen zu Hause aufgesucht worden, habe jedoch fliehen können. Der Beschwerdeführer habe sich einen Monat lang bei einem Freund versteckt und habe sich letztlich zur Ausreise entschlossen. Hinsichtlich der Entführung seines Bruders und des Drohbriefes habe sich der Beschwerdeführer an die Polizei gewandt, die auch alles aufgenommen habe.

In weiterer Folge ließ das Bundesasylamt die irakische Heiratsurkunde, die irakische Meldebestätigung, den irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und den irakischen Führerschein urkundentechnisch untersuchen. Hinsichtlich der Meldebestätigung konnten mangels Vergleichsmaterials keine abschließenden Aussagen getroffen werden. Der Staatsbürgerschaftsnachweis und der Führerschein wurden jedoch eindeutig als Fälschungen eingestuft und die Echtheit des Inhaltes der Heiratsurkunde wurde ebenfalls angezweifelt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zl. 08 09.364-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der in Vorlage gebrachten gefälschten Dokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis, Führerschein und Heiratsurkunde) nicht festgestellt habe werden können.

Weiters wurde die behauptete Bedrohung aufgrund des vagen, widersprüchlichen und unkonkreten Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befunden.

Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würde und stelle die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.06.2010 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 28.06.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurde im Wesentlichen das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte dem Grunde nach wiederholt. Des Weiteren wurde beantragt, geeignet erscheinende Recherchen und Ermittlungen des relevanten Sachverhaltes in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, um somit die Gefährdungslage zu erheben, durchführen zu lassen.

Im vom Beschwerdeführer selbst verfassten handschriftlichen Teil der Beschwerdeschrift wurde weiters dezidiert ausgeführt, dass die in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht gefälscht seien.

Mit Fax des Bundesasylamtes vom 14.10.2010 wurde der Asylgerichtshof darüber informiert, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des BG XXXX vom XXXX2010, Zl. XXXX, (RK XXXX2010) wegen § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen, Probezeit drei Jahre, verurteilt wurde.

Mit Schreiben vom 07.07.2011 wurden dem Asylgerichtshof kommentarlos Dokumentenkopien übermittelt. Erst mit Schreiben vom 08.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Personalien geändert werden sollten, da er studieren und seine Freundin heiraten wolle.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen und ihm gemäß § 66 AsylG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schreiben vom 25.10.2011 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof eine Bestätigung der irakischen Botschaft und Kopien von Dokumenten.

Mit Schreiben vom 05.12.2011 wurden neuerlich die bereits vorgelegten Kopien der Dokumente des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht und gleichzeitig um Änderung der Personaldaten ersucht. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht und eine Bestätigung von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, jeweils datiert mit XXXX2011 vor.

Mit Schreiben vom 28.12.2011 wurden seitens des Beschwerdeführers ein Sprachzertifikat A1 und ein irakisches Diplomzeugnis vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers neuerlich die bereits mehrfach in Vorlage gebrachten Kopien der Dokumente in Vorlage.

Für den Tag der Beschwerdeverhandlung wurde mit dem rechtsfreundlichen Vertreter vorab eine Akteneinsicht vereinbart, welche auch wahrgenommen wurde.

4. Am 05.02.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Weiters wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit eingeräumt, zur aktuellen Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2014 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter neuerlich um Akteneinsicht. Auf Nachfrage wurde dies damit begründet, dass die Akteneinsicht vor der Beschwerdeverhandlung zu kurz und die Situation "komisch" gewesen sei, da diese am Gang durchgeführt worden sei. Auch sei nicht ausreichend Zeit für die Akteneinsicht gewesen.

Mit Schriftsatz vom 10.02.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Arbeitsbestätigung des Fotolabors, in welchem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gearbeitet habe, und einen Zeitungsartikel über die Ermordung eines oppositionellen Journalisten in Vorlage.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nunmehr einen Ablehnungsantrag den Dolmetscher betreffend ein. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Akteneinsicht ergeben habe, dass der Dolmetsche bereits bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt anwesend gewesen sei. Diese Befangenheit hätte der Dolmetscher jedoch von sich aus gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 AVG angeben müssen. Der Beschwerdeführer habe die Befangenheit des Dolmetschers weder vor noch während der Beschwerdeverhandlung anzuzeigen vermocht, da ihm der Name nicht bekannt gewesen sei. Erst durch einen Vergleich der Unterschriften auf dem Verhandlungsprotokoll und dem Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes sei ihm dies bekannt geworden.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014, L514 1414159-1/29E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Zur Rückverbringung des Beschwerdeführers wurde weiter ausgeführt, dass diese per se keine maßgebliche Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers darstelle. Im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände iSd Art 8 Abs. 2 EMRK gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt seien, dass sie die öffentlichen Interessen, insbesondere die Hintanhaltung möglicher weiterer Straftaten durch den bereits straffällig gewordenen Beschwerdeführer, überwiegen würden. Da sich nicht ergeben habe, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

6. Am 10.06.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich befragt. Im Rahmen dieser Einvernahme führte er aus, dass sich seit der letzten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2014 hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse keine Änderungen ergeben hätten. Er werde nach wie vor durch die Grundversorgung versorgt, habe im Bundesgebiet keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, spreche die deutsche Sprache und benötige keine ärztliche Hilfe. Im Irak seien nach wie vor die Eltern, eine Schwester und vier Brüder aufhältig.

7. Mit Bescheid des BFA vom 11.06.2014, Zl. 780936401/1047838 RD Salzburg, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 17.06.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 18.06.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass es das BFA verabsäumt habe zu prüfen, ob eine Abschiebung in den Irak unter den aktuellen Umständen möglich sei. Weiters wurde wiederholend dargetan, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 in Österreich aufhältig sei und alles unternommen habe, um sich in Österreich zu integrieren. Er habe die Deutschprüfung A1 und mittlerweile auch die Deutschprüfung A2 abgelegt. Weiters habe er viele österreichische Freunde. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die in Vorlage gebrachten Urkunden in seiner Heimat erworben und nicht gewusst habe, dass diese verfälscht seien. Insgesamt habe sich das BFA unzureichend mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und somit keine nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen.

Im einem der Beschwerde beigelegten handschriftlich verfassten Teil wurden neuerlich die Gründe für dies Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak ausgeführt.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2014, L514 1414159-2/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass keine Umstände vorliegen würden, sodass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und sei diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan worden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sei die belangte Behörde weiters zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde sei des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Schließlich seien im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre.

9. Am 29.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines "Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 AsylG.

Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2014, Zl. 780936401/14832855 RD Salzburg, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen.

Begründet wurde dies damit, dass sich der Beschwerdeführer nicht fünf Jahre lang durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.08.2014 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schriftsatz seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.08.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurde moniert, dass der Antrag mit einer knappen Begründung zwei Tage nach Antragstellung aufgrund der Aktenlage abgewiesen worden sei, ohne dass sich das BFA mit der Beurteilung, ob eine Abschiebung in den Irak zumutbar sei, auseinandergesetzt zu haben. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, zumal sich die Sicherheitslage im Irak gravierend verschlechtert habe, die für das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht vorhersehbar gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer reiste am XXXX2008 in Österreich ein und stellte am selben Tag unter Angebe falscher Personalien einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am XXXX2012 reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland weiter, wo er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und von wo er am XXXX2013 nach Österreich rücküberstellt wurde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014, L514 1414159-1/29E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2014, L514 1414159-2/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.

Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen.

In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des BFA entgegenzutreten bzw wurde die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht durchgehend fünf Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.1.2. Gemäß § 56 AsylG 2005 wird Folgendes normiert ("Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"):

"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wir folgt normiert:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

3. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

3.2. Laut Materialien soll in § 56 AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.

Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.

Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.

Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.

Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremden den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18.

Aufgrund dessen, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung dieses neuen Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Bundesamt als Behörde des Bundesministeriums für Inneres liegt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres und konnte dieses Zustimmungserfordernis daher entfallen. Folglich ist die Einrichtung eines Beirates zur Beratung für den Bundesminister für Inneres in Anlehnung an den bisher bestehenden Beirat in § 75 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ebenfalls nicht mehr erforderlich.

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.

3.3. § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG normiert als eine der Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, dass sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalten muss. Das BFA hat in seiner Entscheidung diesbezüglich festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer von XXXX2008 bis 16.04.2012 in Österreich aufgehalten habe, danach sei er nach Deutschland gereist, wo er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und von wo er im Wege der Dublinrückübernahme am XXXX2013 nach Österreich rücküberstellt worden sei. Vor diesem Hintergrund zog das BFA den Schluss, dass kein durchgängiger fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet nachweisbar sei, weshalb eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung fehlen würde und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen abzuweisen sei. In der Beschwerde wurde die Feststellung, dass kein durchgehender fünfjähriger Aufenthalt vorliegen würde, nicht bestritten.

Dem BFA ist im Ergebnis, dass eine Erteilungsvoraussetzung nicht vorliegt, zuzustimmen, zumal der Beschwerdeführer mehr als ein Jahr lang Österreich verlassen hat. Dabei handelt es sich auch um keinen kurzfristigen Auslandsaufenthalt, wie beispielsweise zu Urlaubszecken, sondern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt längerfristig verlegen wollte, was insbesondere durch die neuerliche Asylantragstellung in Deutschland indiziert wird (vgl. dazu VwGH 20.08.2013, Zl. 2012/22/0122). Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist auf das Beschwerdevorbringen, insbesondere ob aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorkomme, nicht weiter einzugehen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Betreffend die Bestimmung des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90).

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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