BVwG L502 1310168-3

L502 1310168-3Bundesverwaltungsgericht27.10.2014

Regest

Behebung der Entscheidung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtskraft,<br/>Verspätung, Wiederaufnahmsantrag, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 1310168-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1310168.3.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter in der Rechtssache des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, betreffend den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.1996, Zl. 9114.102-BAL, und den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 09.12.1997, Zl. 4.326.126/7-III/13/96, beschlossen:

A)

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres abgeschlossenen Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG zurückgewiesen.

4. Der Antrag auf amtswegige Behebung des Bescheides des Bundesministeriums für Inneres wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

5. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides des Bundesministeriums für Inneres wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bzw. Antragsteller (im Folgenden auch: BF/A), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner am 26.09.1991 erfolgten illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet noch am selben Tag einen Asylantrag.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 04.12.1991, XXXX, wurde festgestellt, dass der BF gemäß den §§ 1, 2 und 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 07.03.1968, BGBl. Nr. 126/68, Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

2. Dem vom BF/A am 05.05.1993 gestellten Asylerstreckungsantrag zugunsten seiner am 22.04.1993 nachgereisten Gattin und von drei mitgereisten minderjährigen Kindern wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 07.05.1993 gemäß § 4 AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992 stattgegeben und diesen ebenso Asyl gewährt.

3. Am 24.10.1995 wurde das Bundesasylamt vom Bundesministerium für Inneres davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF/A des schweren Raubes und der schweren Nötigung verdächtigt wird, und wurde in der Folge ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Da die durchgeführten Meldeüberprüfungen negativ verliefen, wurde der Bruder des BF/A niederschriftlich als Zeuge befragt. Dieser gab im Zuge dessen bekannt, dass der BF/A seinen Informationen nach in den Irak zurückgekehrt sei.

Auf Anregung des Bundesasylamtes hin wurde mit Beschluss des BG Linz vom 11.06.1996 gemäß § 11 AVG ein anwaltlicher Vertreter als Prozesskurator zur Wahrung der rechtlichen Interessen des BF/A bestellt.

In der Folge wurde der Bruder des BF/A beim Bundesasylamt nochmals niederschriftlich als Zeuge befragt, wobei dieser wiederholend darlegte, dass sich sein Bruder nunmehr im Irak aufhalte, und wurde dem Vertreter des BF/A Parteigehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme gewährt.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.1996, Zl. XXXX, wurde gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 AsylG 1991 festgestellt, dass der in Artikel 1 Abschnitt C Z 4 der Genfer Konvention genannte Tatbestand eingetreten ist, wodurch der BF/A seinen Flüchtlingsstatus verlor.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF/A der Zeugenaussage des Bruders zufolge wieder im Herkunftsstaat niedergelassen habe, weshalb gemäß Artikel 1 Abschnitt C Z 4 der Genfer Flüchtlingskonvention dieses Abkommen auf ihn nicht mehr anzuwenden sei.

Der gg. Bescheid wurde dem Vertreter des BF/A mit 27.08.1996 rechtskonform zugestellt.

5. Dieser erhob fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.09.1996 Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, welche mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 09.12.1997, Zl. XXXX, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen wurde.

6. Im Gefolge der mit 12.12.1996 in Rechtskraft erwachsenen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des BF/A wurde seitens des BAA auch ein Aberkennungsverfahren die Angehörigen des BF/A betreffend eingeleitet.

Im Zuge dieses Verfahrens wurde aufgrund einer Meldeüberprüfung festgestellt, dass sich die Ehefrau sowie die Kinder des BF/A bereits seit 03.05.1996 nicht mehr an ihrer letzten Adresse im österr. Bundesgebiet aufhielten, sondern in den Niederlanden an näher genannter Adresse ihren ordentlichen Wohnsitz begründet hatten.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 14.09.1998 wurde den Angehörigen des BF/A im Wege der österr. Vertretungsbehörde in den Niederlanden zur beabsichtigten Aberkennung des Flüchtlingsstatus Parteigehör gewährt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.1999, Zl. XXXX, wurde daraufhin der Gattin des BF/A wie auch den gemeinsamen Kindern in Anwendung des § 14 Abs. 1 Punkt 2 AsylG 1997 der Flüchtlingsstatus aberkannt.

7. Am 15.03.2005 reiste der BF/A samt Familie neuerlich nach Österreich ein und stellten der BF/A, seine Gattin und deren mittlerweile vier Kinder jeweils Asylfolgeanträge.

Im Zuge der vor dem Bundesasylamt erfolgten Einvernahmen gab der BF/A an, er habe Österreich am 24.07.1994 verlassen und am 25. oder 26.07.1994 in den Niederlanden um Asyl angesucht, welches im Jahr 1996 auch gewährt wurde. Er habe seiner Mutter absichtlich erzählt, dass er sich wieder in seiner irakischen Heimatstadt niederlassen möchte um zu verhindern, dass man in Europa nach ihm sucht. Es wurde die Flüchtlingseigenschaft aber auch in den Niederlanden wieder aberkannt und wurde die Familie im März 2005 aufgefordert, die Niederlande zu verlassen, weshalb sie in der Folge neuerlich nach Österreich reiste.

Seine Gattin legte in ihrer Einvernahme dar, dass sie und ihre drei älteren Kindern bereits 1993 Asyl in Österreich erhalten hatten, ihre jüngste Tochter sei 1994 in Österreich geboren worden. Die Familie habe Österreich am 24.07.1994 verlassen und am 26.07.1994 in den Niederlanden um Asyl angesucht, welches im Jahr 1996 auch gewährt wurde. Im September 1998 sei sie "von der österreichischen Asylbehörde über den Entzug des Asylstatus informiert worden". Im selben Jahr sei der Familie die Flüchtlingseigenschaft auch in den Niederlanden wieder aberkannt und im März 2005 aufgefordert worden die Niederlande zu verlassen.

Im Jahr 2005 wurde ein weiterer Sohn des BF/A in Österreich geboren, für den ebenso ein Asylantrag gestellt wurde.

8. Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2007 hinsichtlich des Asylbegehrens gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak jeweils für nicht zulässig erklärt und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Gegen diese ordnungsgemäß zugestellten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

9. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27.01.2006 wurde der BF/A des Verbrechens des schweren Raubes für schuldig befunden und zu fünf Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurde vom Oberlandesgericht Linz nicht Folge gegeben. Mit Beschluss vom 30.05.2006 wies der OGH auch die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurück.

Am 03.01.2010 wurde der BF/A aus der Strafhaft entlassen, eine Probezeit von drei Jahren verfügt sowie Bewährungshilfe angeordnet.

10. Mit Bescheid vom 16.2.2007 erließ die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gemäß §§ 62 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 Z 1, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den BF/A. Die mit Schreiben vom 03.03.2010 beantragte Aufhebung des Rückkehrverbotes wurde mit Bescheid der BH Bregenz vom 12.07.2010 abgewiesen, der dagegen erhobenen Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg mit Bescheid vom 25.03.2011 stattgegeben.

11. Mit Schreiben vom 20.01.2010 teilte das Bundesasylamt dem BF/A die Einleitung des Aberkennungsverfahrens betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit und gewährte Parteigehör.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2010, FZ. XXXX, wurde dem BF/A gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihm die mit Bescheid des BAA vom 08.02.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak wurde jedoch gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt.

Im Gefolge der fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde das Beschwerdeverfahren vorerst beim Asylgerichtshof und in weiterer Folge beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde des BF/A stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2010, Zl. XXXX, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben, womit dem BF/A weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukam.

12. Die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.02.2007 erhobenen Berufungen des BF/A und seiner Angehörigen wurden schließlich mit 16.01.2014 als Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig und wurden diese mit Erkenntnis des BVwG vom 03.09.2014, Zlen. XXXX, gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Diese Erkenntnisse erwuchsen mit Zustellung an die anwaltliche Vertretung des BF/A und seiner Angehörigen am 08.09.2014 in Rechtskraft.

13. Mit Schriftsatz vom 04.09.2014, einlangend bei der zuständigen Abteilung des BVwG mit 15.09.2014, stellte der anwaltliche Vertreter des BF/A für diesen wie auch für seine betroffenen Angehörigen unter Bezugnahme auf die Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.08.1996 und des BM f. Inneres vom 09.12.1997 (vgl. oben), mit denen den Betroffenen der Flüchtlingsstatus aberkannt worden war, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist samt unter einem erhobenen Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Anträge auf Behebung der Bescheide iSd § 68 Abs. 2 und 3 AVG, Anträge auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit der Bescheide und Anträge auf Feststellung der mangelnden rechtskonformen Zustellung der Bescheide.

Angemerkt wurde auch, dass dieses Anbringen "bewusst sowohl beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch beim Bundesverwaltungsgericht" eingebracht werde und "davon ausgegangen werde, dass sich die beiden Institutionen die Behandlung dieser Eingabe abstimmen werden". Es sei (jedenfalls) "für die Beschwerdeführer von nachrangiger Bedeutung, wie das Verwaltungsgericht diese unsäglichen Bescheide aus der Welt schaffe, wichtig sei nur, dass diese unsäglichen Entscheidungen mit Rückwirkung aus der Rechtsordnung eliminiert würden".

Die Anträge wurden damit begründet, dass die genannten Bescheide den BF/A betreffend diesem erst am 28.08.2014, dem Tag der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG über den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2010, zugestellt worden seien, der Bescheid die Angehörigen des BF/A betreffend während ihres Aufenthalts in den Niederlanden, dass die beiden Bescheide den BF/A betreffend "auf einer offenkundig schwindligen, erkennbar untauglichen Zeugenaussage einer nicht kompetenten Person beruhen (gemeint: des Bruders des BF/A, vgl. oben) und der Sache nach schlicht und einfach falsch waren und sind", zumal "die Erstbehörde den Bruder des BF/A nicht befragen durfte, weil sie nicht die Legitimation dazu hatte, und sich dessen Aussage darüber hinaus auf Informationen stützte, die er nur vom Hörensagen gekannt habe, sodass diese schon nicht als Tatsachengrundlage für vertretbares behördliches Handeln dienen konnten, und es sich somit um eine Anhäufung von Willkürakten iSd ständigen Rechtsprechung des VfGH zum Rassendiskriminierungsverbot handelt", da der BF/A nachweislich nie in den Irak zurückgekehrt war. Auch die Bestellung eines "Pflegschaftskurators" für den (ortsabwesenden) BF/A während des erstinstanzlichen Verfahrens sei "völlig überflüssig und sinnlos gewesen, denn dieser konnte nichts wissen und daher auch nicht konkret vorgehen" bzw. habe dieser lediglich "ein Pseudorechtsmittel erhoben, ohne je Kontakt mit seinem Pflegebefohlenen gehabt zu haben oder die geringsten Informationen über ihn zu besitzen". Im Übrigen hätte der erstinstanzliche Bescheid "an die Amtstafel angeschlagen werden müssen, ohne ein Pseudorechtsmittelverfahren anzuhängen, um dann später festzustellen, dass die Voraussetzungen für behördliches Handeln und den Anschlag nie bestanden haben". Der anwaltliche Vertreter des BF/A habe "fast 39 Jahre Berufserfahrung, aber auf die Idee, für einen präsumtiv in den Irak zurückgekehrten irakischen Konventionsflüchtling einen Pflegschaftskurator zur Durchführung eines Berufungsverfahrens zu bestellen, sei noch keine Behörde gekommen". Im Ergebnis sei festzustellen, dass der gegen den BF/A ergangene Bescheid im Asylaberkennungsverfahren absolut nichtig sein dürfte, folgerichtig daher auch die gegen seine Angehörigen ergangenen Bescheide. Vorsichtshalber würden aber auch die genannten Anträge (auf Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme, und amtswegige Aufhebung) gestellt.

Als Beweismittel wurde ein Foto, auf dem die Gattin des BF/A und zwei Töchter des BF/A zu sehen seien, vorgelegt, wobei dieses als Beweis dafür diene, dass sich diese als Frauen in Europa "längst voll integriert haben und ein Leben als Frauen in der Heimat nicht mehr in Betracht komme".

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

14. Mit Schriftsatz vom 01.10.2014 verwies der anwaltliche Vertreter auf das Urteil des EuGH vom 11.09.2014, C-112/13, dem zufolge die Bestellung eines Abwesenheitskurators keinen vollen Verlust der Rechte des Vertretenen bewirken könne, woraus abzuleiten sei, dass "die Tätigkeit eines solchen Kurators im Verfahren gegen den BF/A unwirksam war bzw. nicht geeignet war einen Rechtsverlust des BF/A durch vom Kurator unterlassene Behauptungen herbeizuführen".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die jeweiligen dem BVwG vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des AsylGH und des BVwG sowie in die im gg. Verfahren vor dem BVwG aktenkundig gewordenen Eingaben des Vertreters des BF/A.

1.2. Der oben unter I.1. bis I.13. wiedergegebene Verfahrensgang steht insofern fest.

Insoweit der Vertreter des BF/A in seiner Eingabe vom 04.09.2014 darauf verwies, der BF/A habe erst am 28.08.2014 persönlich erstmals inhaltlich Kenntnis von den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.08.1996 und des BM für Inneres vom 09.12.1997 erlangt, zumal sie an diesem Tag seinem Vertreter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG in Kopie ausgefolgt worden seien, so war der Schlussfolgerung des Vertreters des BF/A, dass damit eine "Zustellung" erfolgt sei, entgegen zu halten, dass dieser Vorgang eine rechtswirksame Zustellung gar nicht bewirken konnte, zumal eine solche, wie oben dargestellt wurde, schon 1996 bzw. 1997 iSd § 11 AVG zu Handen des mit Beschluss des zuständigen Gerichtes bestellten Prozesskurators erfolgt war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) idF BGBl. I 2013/122 entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1.1.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 61 Z. 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Zu A)

1. Insofern der BF/A mit Eingabe seines Vertreters vom 04.09.2014 "Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.1996, FZ. XXXX," erhob, ist er darauf zu verweisen, dass, wie sich aus dem gg. Verfahrensakt ergibt, dieser Bescheid dem für diese Rechtssache mit Beschluss des BG Linz vom 11.06.1996 gemäß § 11 AVG zur Wahrung der rechtlichen Interessen des BF/A bestellten Prozesskurator mit 27.08.1996 rechtskonform zugestellt wurde. Dieser erhob fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.09.1996 Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, welche ihrerseits mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 09.12.1997 abgewiesen wurde, wobei diese Entscheidung mit 12.12.1997 in Rechtskraft erwuchs. Der Bescheid des Bundesasylamtes war somit keinem Rechtsmittel mehr zugänglich, weshalb diese Beschwerde des BF/A als unzulässig zurückzuweisen war.

Vor diesem Hintergrund geht auch der "Antrag des BF/A auf Feststellung der mangelnden Zustellung der Bescheide" ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist hierzu anzumerken, dass die Ausfolgung von Bescheidkopien an den Vertreter des BF/A auf dessen Ersuchen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG im Jahr 2014 daher auch keine "Zustellung" bewirkte.

2. Zum gg. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist:

Der § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG sähe zwar iVm § 33 VwGVG einen Zuständigkeitsübergang auf die Verwaltungsgerichte auch für den Fall, dass betreffende Verfahren bereits vor dem 31.12.2013 abgeschlossen wurden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar, S. 260 RZ 11), vor.

Angesichts der Tatsache, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Beschwerdefrist naturgemäß eine solche Säumigkeit voraussetzt, die im betreffenden Asylaberkennungsverfahren aber - wie oben wiedergegeben wurde - gar nicht eingetreten war, war der gg. Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

3. Zum gg. Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 09.12.1997 abgeschlossenen Verfahrens ist wie folgt auszuführen:

Als Wiederaufnahmegrund machte der BF/A durch seinen Vertreter geltend, dass der BF/A entgegen den Feststellungen des Bundesasylamtes und des BM für Inneres im Asylaberkennungsverfahren von 1996 und 1997 nie in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, was wohl so zu verstehen war, dass dieser Umstand als eine neue, im Asylaberkennungsverfahren noch nicht bekannte Tatsache nachträglich hervorgekommen sei, zuvor - mangels Anwesenheit des BF/A im Asylaberkennungsverfahren und Kenntnis des Prozesskurators darüber - ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnte und einer Asylaberkennung wegen des Endigungsgrundes der Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich entgegen gestanden wäre (vgl. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG).

Unter der Annahme einer Zuständigkeit des BVwG für die Behandlung dieses Antrags des BF/A iSd § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG iVm § 32 VwGVG war aus folgenden Gründen aus dem vorliegenden Sachverhalt nichts für das Wiederaufnahmebegehren des BF/A zu gewinnen:

Im Verfahren über den Asylfolgeantrag des BF/A vom 15.03.2005 vor dem Bundesasylamt war dem BF/A schon spätestens bekannt, dass die Annahme der zuständigen Behörden, er sei zwischenzeitig in den Irak zurückgekehrt, Grundlage ihrer Entscheidung über die Asylaberkennung gewesen war (vgl. AS 239 zu GZ. XXXX, wo sich auch die folgende Aussage des BF/A vor dem Bundesasylamt vom 26.06.2006 findet: "Ich habe diesen Bescheid (gemeint: den Bescheid über die Asylaberkennung) über meinen Rechtsanwalt bekommen, in dem man mir vorwirft in der Zwischenzeit in den Irak gefahren zu sein, das stimmt aber nicht ...").

Der gg. Wiederaufnahmeantrag erweist sich im Lichte dessen jedenfalls als verspätet iSd § 32 Abs. 2 VwGVG und war somit als unzulässig zurückzuweisen.

4. Zum gg. Antrag auf amtswegige Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes bzw. zum gg. Antrag auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit der Bescheide des Bundesasylamtes und/oder des BM für Inneres ist wie folgt auszuführen:

Der anwaltliche Vertreter des BF/A bezeichnete die beiden im Verfahren über die Asylaberkennung in 1996 und 1997 erlassenen Bescheide des Bundesasylamtes sowie des BM für Inneres - in einer zum Teil unsachlichen Ausdrucksweise - als "auf untaugliche Beweismittel", nämlich auf die "offenkundig schwindligen" zeugenschaftlichen Aussagen des Bruders des BF/A, gestützte und insofern "schlicht und einfach falsche" bzw. "willkürliche" Entscheidungen, die daher - unter Berücksichtigung dessen, dass aus diesen Bescheiden niemandem ein Recht erwachsen sei - iSd § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu beheben seien (vgl. die Ausführungen in der Eingabe an das BVwG vom 04.09.2014), wobei zutreffender Weise wohl nur der im Verfahrensgang zuletzt ergangene Bescheid des BM für Inneres dafür in Frage käme.

Diesbezüglich kann das erkennende Gericht schon nicht erkennen, welche gesetzliche Grundlage sich dem BVwG für eine solche Vorgangsweise bieten würde. Auch der Vertreter des BF/A machte hierzu keine Angaben. Im Hinblick darauf war der gg. Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen wäre - selbst bei einer hypothetisch angenommenen Zuständigkeit des BVwG für einen solchen Rechtsakt - nicht nachvollziehbar, inwiefern im gg. Fall für eine solche Vorgehensweise aus inhaltlichen Gründen ein gerechtfertigter Anlass bestehen würde. Dem BF/A stand im seinerzeitigen Verfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes das ordentliche Rechtsmittel der Berufung offen, welches sein damaliger Prozesskurator wahrnahm. Auch nach Eintritt der Rechtskraft wäre dem BF/A zum Zeitpunkt, als er nach erneuter Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2005 einen Folgeantrag stellte, das außerordentliche Rechtsmittel des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG zur Wahrung seiner Rechte offen gestanden. Dass das seinerzeitige Asylaberkennungsverfahren in rechtswidriger Form durchgeführt worden wäre, vermag das BVwG darüber hinaus nicht zu erkennen. Im Übrigen brachte der BF/A im Jahr 2005 einen Folgeantrag ein und wurden in diesem 2014 vor dem BVwG abgeschlossenen Folgeverfahren alle bis dahin eingetretenen Sachverhalte berücksichtigt, wobei es auch in diesem Verfahrensgang zu keiner Zuerkennung des Flüchtlingsstatus mehr kam.

Das oben Gesagte zur fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine allfällige amtswegige Aufhebung gilt auch für das entsprechende Begehren des BF/A auf Feststellung der (absoluten) Nichtigkeit des im Asylaberkennungsverfahren ergangenen abschließenden Bescheides.

Dass das Asylaberkennungsverfahren - hier ebenfalls nur hypothetisch betrachtet - mit Nichtigkeitsgründen iSd § 68 Abs. 4 AVG behaftet gewesen wäre, etwa weil eine unzuständige Behörde tätig geworden wäre o.ä., wurde im Übrigen weder vom Vertreter des BF/A begründet dargelegt noch wäre dies für das BVwG erkennbar geworden.

Im Lichte dieser Erwägungen blieb somit auch für eine amtswegige Aufhebung der im Asylaberkennungsverfahren ergangenen Entscheidung oder für eine Nichtigerklärung derselben kein Raum und waren deshalb auch diese Anträge zurückzuweisen.

5. Soweit in der ergänzenden Eingabe des Vertreters des BF/A vom 01.10.2014 auf eine Entscheidung des EuGH vom 11.09.2014, C-112/13, hingewiesen und darauf Bezug nehmend ausgeführt wurde, dass die Tätigkeit eines Prozesskurators im gegen den BF/A gerichteten Asylaberkennungsverfahren "unwirksam" bzw. "nicht geeignet gewesen sei Rechtsverluste des BF/A durch (vom Prozesskurator) unterlassene Behauptungen herbeizuführen", ist dieser darauf zu verweisen, dass die seinerzeitige Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 11 AVG aus Sicht des BVwG weder "unwirksam" gewesen wäre noch "Rechtsverluste" des BF/A bewirkt hätte, die einer "Sanierung" durch eine nunmehrige Entscheidung des BVwG unterliegen würden. Im Übrigen liegt dem zitierten Urteil des EuGH ein Sachverhalt zugrunde, der die Frage nach dem Vorliegen einer inländischen Gerichtszuständigkeit in Zivilrechtsstreitigkeiten für den Fall des Fehlens eines Wohnsitzes oder Aufenthalts des Beklagten im Mitgliedsstaat aufwarf, weshalb schon - auch in Ansehung näherer Ausführungen des Vertreters des BF/A dazu - nicht erkennbar wäre, was aus diesem Urteil für das gg. Verfahren vor dem BVwG zu gewinnen wäre.

6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

6. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.