BVwG G302 2009758-1

G302 2009758-1Bundesverwaltungsgericht27.10.2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG G302 2009758-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G302.2009758.1.00

Spruch

G302 2009758-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 19.03.2010, Zl. 2010/0048, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2010 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) Herr

XXXX gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm §§ 113 Abs. 1 und 2 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Anmeldung der beschäftigten und betretenen Person XXXX einen Beitragszuschlag von 1.300,00 Euro zu entrichten.

Begründend führte die Kärntner Gebietskrankenkasse an, dass es der BF verabsäumt hätte, Herrn XXXX vor dessen Arbeitsbeginn am 13.02.2010 bei der Kärntner Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung anzumelden.

2. Dagegen erhob der BF fristgerecht am 16.04.2010 einen nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der freie Werkvertrag zwischen Herrn

XXXX und dem BF rechtskräftig sei und von der GKK anerkannt werden müsse. Die geforderten Euro 1.300.-- werde die GKK nie von ihm bekommen. Selbst gerichtliche Pfändungen und Konkursanträge würden bei ihm nichts helfen. Der obige Betrag sei ehebaldigst auszutragen.

3. Mit Stellungnahme vom 03.05.2010 legte die belangte Behörde den Einspruch dem Landeshauptmann von Kärnten vor und ergänzte zusammenfassend, dass in der Anlage der fristgerecht am 16.04.2010 eingebrachte Einspruch, eine Bescheidkopie, der Zustellnachweis und bezughabende Unterlagen mit der Bitte um Entscheidung gemäß § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG übermittelt werden. Gem. § 33 ASVG hätten Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Am 13.02.2010 hätten Organe des Finanzamtes Spittal/Villach (KIAB) Herrn XXXX, um 10:30 Uhr bzw. 11:30 Uhr bzw. 13:45 Uhr beim Marktstand, Inhaber XXXX, auf der XXXX vor dem Gebäude der XXXX, angetroffen. Herr XXXX wäre im genannten Zeitraum mit dem Verkauf von Faschingsartikel sowie Konditorwaren beschäftigt gewesen. Die weiteren Erhebungen der Kontrollorgane des Finanzamtes Klagenfurt hätten ergeben, dass Herr XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle für die genannte Tätigkeit nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Eine Meldung durch den Dienstgeber XXXX sei trotz schriftlicher Aufforderung seitens der Kärntner Gebietskrankenkasse nicht erfolgt, weshalb diese von Amtswegen durchgeführt hätte werden müssen. Aus diesem Grund liege eine Betretung im Sinne der §§ 111a und 113 ASVG im Zusammenhang mit § 33 ASVG vor. Dem Dienstgeber wäre daher mit Bescheid vom 19.03.2010, Zl. 2010/0048 ein Beitragszuschlag gem. § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG im Gesamtausmaß von EUR 1.300,-- zur Zahlung vorgeschrieben worden. Der Beitragszuschlag setze sich aus einem Teilbetrag in Höhe von EUR 800,-- für den gesonderten Prüfeinsatz und in Höhe von EUR 500,-- für die nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person, nämlich Herrn XXXX, zusammen. Mit Einspruch vom 16.04.2010 hätte der Dienstgeber dagegen im Wesentlichen vorgebracht, dass der zwischen

XXXX und dem Einspruchswerber bestehende Werkvertrag anerkannt hätte werden müssen und kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliege. Deshalb ersuche man um Aufhebung des Bescheides. Zur Einspruchsbegründung werde bemerkt, dass der behauptete Werkvertrag nicht vorgelegt hätte werden können und Herr

XXXX mit dem Dienstgeber XXXX auch nicht die Erstellung eines selbständigen, in sich geschlossenen Werkes vereinbart hätte, sondern dem Einspruchswerber die zur Verfügungstellung seiner Arbeitsleistung weisungsabhängig seitens der des Einspruchswerbers angeordneten Vorgaben. Der Versicherte hätte angegeben, am 13.02.2010 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr am Marktstand des Herrn XXXX mit der Beaufsichtigung des Markstandes und dem Verkauf von Faschingsartikel und Konditorwaren beschäftigt gewesen zu sein. Darüber hinaus wären zwar nicht direkt Arbeitsanweisungen erteilt worden, jedoch wäre Herrn XXXX aufgrund der bereits im Jahre 2000 ausgeübten Beschäftigung der Arbeitsablauf bekannt. Unter Betrachtung der Gesamtsituation sei davon auszugehen, dass Herr XXXX zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen wäre. ln diesem Zusammenhang sei als wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bzw. vielmehr für das Nichtvorliegen eines Werkauftrages anzuführen, dass die von Herrn XXXX erbrachte Leistung kein eigenständiges messbares Werk darstelle, sondern vielmehr vom Betriebsergebnis des Herrn XXXX grundsätzlich nicht unterschieden werden könne. Ein Werkvertrag liege jedoch dann vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt bestehe, wobei es sich um eine im Vertrag konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln müsse. lm konkreten Fall könne jedoch von der genannten Behörde nicht festgestellt werden noch sei es auf Grund des Einspruchsvorbringens erkennbar, worin der von Herrn XXXX zu erreichende Erfolg die Herstellung eines Werkes bestanden haben solle. Weder sei ersichtlich, dass nach Erreichen eines solchen Erfolges ein Werkvertrag beendet gewesen wäre (und allenfalls einer neuer begonnen hätte), noch könne man erkennen, an Hand welcher Kriterien das Erreichen des Erfolges die Herstellung des Werkes hätte beurteilt und gemessen werden sollen. In diesem Sinn sei auch die Entlohnung nach Stunden offensichtlich erfolgsunabhängig und spreche ebenfalls eindeutig für eine unselbständige Beschäftigung. Da die genannte Person definitiv kein unternehmerisches Erfolgsrisiko getragen hätte und zudem offensichtlich auch keinerlei unternehmerische Struktur vorliege, sei ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen im konkreten Fall sicherlich gegeben und wäre Herr XXXX vom Dienstgeber XXXX, somit vor Arbeitsbeginn, als Dienstnehmer zur Sozialversicherung zu melden gewesen. Die behauptete Erteilung von Werkaufträgen schließe daher aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht insofern eine Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht aus, als gem. § 539a ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts (zB. Werkvertrag), maßgebend seien. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes könnten Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz besonders die Versicherungspflicht nicht umgangen oder gemindert werden und wäre ein Sachverhalt demnach so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. ln diesem Sinne ergebe sich der Eindruck, dass der Abschluss der Werkverträge eine abgabenschonende Konstruktion darstelle, die unter anderem zu einer Umgehung der Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG führe, zumal der Versicherte in der Niederschrift vom 18.03.2010 unterschriftlich bestätigt habe, mit Herrn XXXX lediglich vereinbart zu haben, einen Werkvertrag abzuschließen, falls eine Kontrolle des Finanzamtes stattfinden würde. Aus der Sicht der Kärntner Gebietskrankenkasse seien somit die Merkmale eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses eindeutig überwiegend gegeben und könnten die Ausführungen des Einspruchswerbers bzw. der behauptete Abschluss eines Werkvertrages lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Darüber hinaus würden die erläuternden Bemerkungen zum Sozialrechtsänderungsgesetz 2007 deutlich klar machen, dass die Verpflichtung zur Anmeldung vor Arbeitsantritt als Maßnahme zur "Bekämpfung der Schwarzarbeit" normiert geworden wären. Durch die Anmeldung vor Arbeitsantritt solle sichergestellt werden, dass alle Personen ordnungsgemäß angemeldet werden und die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen durch eine Nichtmeldung erschwert werde. Die Nichtanmeldung von Pflichtversicherten durch Dienstgeber würde die Finanzierung der Österreichischen Sozialversicherung gefährden und den "Schwarzunternehmern" unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber den redlichen Unternehmern schaffen. Die erläuternden Bemerkungen zum Sozialrechtsänderungsgesetz (SRÄG 2007) würden dazu eindeutig klarstellen, dass im Sinne des Gesetzgebers bei der Beurteilung der Frage, wann Folgen einer Betretung unbedeutend und im Sinne des betretenen Dienstgeber nach § 113 Abs. 2 ASVG berücksichtigungswürdig seien, ein sehr enger Maßstab anzulegen sei. Es werde ausgeführt, dass jedenfalls keine unbedeutenden Folgen vorliegen würden, wenn innerhalb der Meldefrist von sieben Tagen für die Vollmeldung weder die Mindestangabenanmeldung noch die Vollmeldung erstattet werde. Es würden im konkreten Fall daher keine unbedeutenden Folgen vorliegen. Unter Beachtung der tatsächlichen Gegebenheiten sowie in Entsprechung der offensichtlichen Absicht des Gesetzgebers ersuche die Kärntner Gebietskrankenkasse, dem Einspruch gegen den Bescheid vom 19.03.2010, ZI. 2010/0048, keine Folge zu geben, sondern den entsprechenden Kassenbescheid vielmehr vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Die Stellungnahme der Kärntner Gebietskrankenkasse wurde dem BF mit Schreiben vom 18.05.2010 und mit der Aufforderung einer Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.

5. Einlangend mit 18.06.2010 wurde seitens des BF eine mit 16.06.2010 versehene Stellungnahme übermittelt. In dieser führte der BF im Wesentlichen aus, dass er früher einmal Unternehmer gewesen wäre. Vom 1. bis 31. Dezember 1999 wäre Herr XXXX in einer "XXXX" am

XXXX als Mittagspausenvertretung tätig gewesen. Zu dieser Zeit wäre dieser als geringfügig beschäftigter Verkäufer bei der GKK angemeldet gewesen. Vor zwei Jahren sei ihm der Gewerbeschein, nach einem Konkursantrag der SVA entzogen worden. Das sei der Grund, warum er mit dem Gewerbeinhaber Herrn XXXX aus Klagenfurt in Form eines freien, mündlich abgeschlossenen Werkvertrages zusammenarbeite. Sein Auftrag wäre es gewesen, am Faschingssamstag, den 13. Februar einen Verkaufstand aufzustellen. Zuvor hätte er im heurigen Jahr noch nichts zu tun gehabt. Daher wäre ihm alles schwer gefallen. Bereits am 12. Februar hätte er Herrn XXXX gebeten, ihm als Sicherheitsbeauftragter zu helfen. Im Sinne des Werksvertrages mit Herrn XXXX dürfte er sich helfen lassen. Somit hätte er mit Herrn XXXX einen Subwerkvertrag abgeschlossen. Bei dieser Form des freien Werkvertrages reiche eine mündliche Vereinbarung aus. Die schriftliche Version, die er dem Finanzamt vorgelegt hätte, sei lediglich eine Fleißaufgabe. Herrn XXXXs Hauptaufgabe (Werk) wäre es gewesen, auf das nicht fertige "Standl" aufzupassen, während er selber immer wieder Teile herbeigeschafft hätte. Wenn der BF selber anwesend gewesen wäre, hätte Herr XXXX nicht dableiben brauchen. Deshalb wäre er alleine am Stand gewesen, als sein allererster Kunde, ein Testkäufer der KIAB gegen 13:30 Uhr Süßwaren gekauft hätte. Als sich Herr XXXX zwischendurch von Frau XXXX aus XXXX ein paar Minuten lang helfen gelassen hätte, habe der BF selbstverständlich nichts dagegen gehabt. Hauptsache wäre für ihn gewesen, dass das Werk vollbracht worden wäre. Als dann gegen 14 Uhr der Gewerbeinhaber zum Verkaufen gekommen wäre, wäre Herr XXXX nicht mehr gebraucht geworden und er hätte ihm sein Honorar verrechnet. Ständig habe der BF finanzielle Probleme, er sei nicht immer in der Lage, Wohnungsmiete und Strom pünktlich zu bezahlen. Die GKK habe er bereits informiert, dass diese sowieso kein Geld von ihm bekomme. Das könne er sich nicht leisten.

6. Mit Bescheid des LH von Kärnten vom 22.10.2010, Zahl 14-SV-3159/2/10, wurde das Einspruchsverfahren des XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 19.03.2010, Zl. 2010/0048, S 2827255 (gegenständlicher Beitragszuschlag) gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung über die Dienstnehmereigenschaft des Herrn

XXXX ausgesetzt.

7. Mit Bescheid des LH von Kärnten vom 28.11.2013, Zahl 05-S-SV-3045/2011, wurde dem Einspruch des XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 28.10.2010, AZ 3 MVBW 71/2010 betreffend der Dienstnehmereigenschaft des Herrn XXXX keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde bestätigt und es wurde festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR: XXXX hinsichtlich seines Beschäftigungsverhältnisses zum Dienstgeber XXXX am 13.02.2010 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 sowie der der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen ist.

8. Mit Aktenvorlage vom 16.07.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verfahrensakt zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge einer Überprüfung durch die Finanzpolizei XXXX am 13.02.2010, um 10.30, um 11.30 sowie um 13.45 Uhr, beim Marktstand, Inhaber XXXX, auf der XXXX vor dem Gebäude der XXXX, wurde Herr XXXX XXXX, SVNR: XXXX, beim Verkauf von Faschingsartikel und Konditorwaren für den BF angetroffen, ohne von diesem vor Arbeitsantritt zuvor zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein.

Die Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX steht fest.

Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des BF.

Der BF hat Herrn XXXX bis dato nicht zur Sozialversicherung (nach)gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsaktes. Es besteht kein Grund die Feststellungen der Kärntner Gebietskrankenkasse in Frage zu stellen.

Die Tätigkeit von Herrn XXXX für den BF wurde durch eigene dienstliche Wahrnehmung der Prüforgane der Finanzpolizei Spittal/Villach festgestellt.

Dass Herr XXXX am 13.02.2010 in der Zeit von ca. 10.00 bis 14.00 Uhr für Herrn XXXX tätig war, ergibt sich auch aus der am 18.03.2010 aufgenommen Niederschrift vor der Kärntner Gebietskrankenkasse. Auch der BF selbst bestreitet nicht, dass Herr XXXX für ihn tätig war, bringt aber vor, dass er einen Werkvertrag abgeschlossen hätte.

Die Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX wurde mit Bescheid des LH von Kärnten vom 28.11.2013, Zahl 05-S-SV-3045/2011, festgestellt.

Es wurde in der Beschwerde (Einspruch) auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Der gegenständliche Einspruch gegen den ergangenen Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse wurde an den Landeshauptmann von Kärnten gerichtet.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs. 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst.

Zu Spruchteil A):

3.2. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt (Z 5).

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangabenanmeldung (§ 33 Abs. 1a Z.1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellen. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherte mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann:

Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden.

Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).

§ 113 Abs. 1 ASVG ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20. 11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH 26.01. 2005, Zl. 2004/08/0141).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 ASVG (VwGH 08.05.1990, Zl. 89/08/0040; VwGH 24.03.1992, Zl. 89/08/0360; VwGH 02.07.1996, Zl. 93/08/0240; VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021; VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; VwGH 14.03.2013, Zl 2012/08/0125; VwGH 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047 vom 20.11.2002).

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").

Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage der subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant

(VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810; 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg

48. 222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213;

93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810;

89/08/0050, ARD 4196/8/90).

Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH vom 07.09. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen.

Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.1. Der BF hat am 13.02.2010 als Dienstgeber Herrn XXXX, welche gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Beschäftigungskontrolle von Organen der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. Soweit der BF in seinem Einspruch (nunmehr Beschwerde) darauf verweist, dass Herr XXXX mit einem einen Werkvertrag abgeschlossen hätte, ist darauf zu verweisen, dass die Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX mit Bescheid des LH von Kärnten vom 28.11.2013, Zahl 05-S-SV-3045/2011, festgestellt wurde. Da die Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht an die rechtskräftige Entscheidung des Landeshauptmannes von Kärnten gebunden.

3.3.2. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen (vgl. VwGH 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390).

Es handelt sich gegenständlich zwar um die erstmalige Verletzung von Meldepflichten, jedoch können die Folgen nicht als unbedeutend angesehen werden, insbesondere im Hinblick auf die bis dato trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht erfolgte Nachmeldung der betretenen Person, sodass die Voraussetzungen für den Entfall bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz nicht vorliegen (VwGH 22.07.2013, Zl. 2012/08/0033; VwGH 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (VwGH vom 10.4.2013, 2013/08/0041).

Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0218).

Der Beschwerdeführer vermochte keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten. Eine Mindestmeldung gemäß § 41 Abs. 4 Z. 3 ASVG hätte ohne weiteren Aufwand telefonisch oder per Telefax erstattet werden können (VwGH 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161; VwGH 08.09.2010 Zl. 2010/08/0151).

Umstände, aus welchen hervorginge, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, haben sich somit nicht ergeben.

Dem Einwand des BF, der BF befände sich in einer prekären wirtschaftlichen Lebenslage, ist zu entgegnen, dass für den BF die Möglichkeit einer Ratentilgung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages besteht.

3.4. Bei Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der Gebietskrankenkasse maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig. Die belangte Behörde hat zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd § 113 Abs. 2 ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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