W122 2001512-1•BVwG W122 2001512-1
W122 2001512-1Bundesverwaltungsgericht24.10.2014
Gehaltsstufe, gutgläubiger Empfang, Irrtum, Karenzurlaub, objektive<br/>Erkennbarkeit, Übergenuss, Vorrückung - Hemmungszeiträume
W122 2001512-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 03.07.2013, Zl. 246/34-PA-W/V/13, betreffend die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß § 13a GehG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 13a Abs. 1 GehG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe A2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
1.1. Der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid vom 25.09.1999 für den Zeitraum 01.09.1999 - 31.08.2001, mit Bescheid vom 04.07.2001 für den Zeitraum 01.09.2001 - 31.08.2002, mit Bescheid vom 09.02.2004 für den Zeitraum 04.04.2004 - 03.04.2005, mit Bescheid vom 13.01.2005 für den Zeitraum 04.04.2005 - 03.04.2006, mit Bescheid vom 09.02.2006 für den Zeitraum 04.04.2006 - 03.04.2007 sowie mit Bescheid vom 12.02.2007 für den Zeitraum 04.04.2007 - 03.04.2008 jeweils Karenzurlaube gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 zur Betreuung ihrer Kinder gewährt. Ein Begleitschreiben zum Bescheid vom 25.09.1999 informierte darüber, dass die Zeit des Karenzurlaubes gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 GehG mit dem Tag des Dienstantrittes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam wird. In den Bescheiden vom 09.02.2004, vom 13.01.2005, vom 09.02.2006 sowie vom 12.02.2007 wurde jeweils unter dem Punkt "Sonstiges" darauf hingewiesen, dass die Zeit des Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.
Der mit Bescheid vom 04.07.2001 für den Zeitraum 01.09.2001 - 31.08.2002 gewährte Karenzurlaub wurde mit Ablauf des 12.02.2002 unterbrochen, da ab diesem Zeitpunkt ein Beschäftigungsverbot der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 und 5 MSchG bestand. Anlässlich der mit Ablauf des 12.02.2002 aufgrund des eingetretenen Beschäftigungsverbotes erfolgten Unterbrechung des von 01.09.2001 - 31.08.2002 gewährten Karenzurlaubes wurde die auf Grund der Gewährung von Karenzurlauben eingetretene Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Hemmung der Vorrückung von insgesamt 1 Jahr, 5 Monaten und 7 Tagen setzt sich wie folgt zusammen: Die Zeiten des ersten Karenzurlaubes in der Zeit von 01.09.1999 - 31.08.2001 wurden gemäß § 75a Abs. 1 BGD 1979 iVm.
§ 10 Abs. 1 Z 3 iVm. Abs. 4 Z 1 lit. a GehG jeweils idF BGBl. I Nr.61/1997 mit dem Wiederantritt des Dienstes zur Hälfte, damit für ein Jahr, für die Vorrückung wirksam. Des Gleichen wurde für den zweiten Karenzurlaub die Hälfte der Zeit von 01.09.2001 - 09.09.2001, damit 4 Tage für die Vorrückung wirksam. Die Zeit des zweiten Karenzurlaubes von 10.09.2001 - 12.02.2002, das sind 5 Monate und 3 Tage, wurde gemäß § 75a Abs. 1 BGD 1979 iVm. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm. Abs. 4 Z 1 lit. a GehG jeweils idF BGBl. I Nr.61/1997 zur Gänze nicht für die Vorrückung wirksam, da mit 10.09.2001 die Schulpflicht des ersten Sohnes der Beschwerdeführerin begonnen hatte.
1.2. Am XXXX trat die Beschwerdeführerin ihren Dienst bei der Zollstelle XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden (das sind 50% der Vollbeschäftigung) wieder an. Dabei unterblieb eine Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und somit die Berücksichtigung der Zeiten der Karenzurlaube in der Zeit von 04.04.2004 - 03.03.2008 für welche gemäß § 75a Abs. 1 BDG 1979 iVm. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm. Abs. 4 Z 1 lit. a GehG eine Hemmung der Vorrückung eingetreten wäre, die sich wie folgt zusammensetzte: Gemäß § 75a BDG 1979 iVm. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm. Abs. 4 Z 1 lit. a GehG wurden die Zeiten mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte, damit im Ausmaß von 2 Jahren für die Vorrückung wirksam. Der vorerst nicht berücksichtigte Hemmungszeitraum betrug somit insgesamt 2 Jahre.
1.3. Im Zuge der Bearbeitung eines Antrags der Beschwerdeführerin vom 29.04.2010 auf Anrechnung von Zeiten vor ihrem 18. Lebensjahr zwecks Nichteintreten der Verjährung wurde der gegenständliche Sachverhalt festgestellt. Die Beschwerdeführerin wurde am 12.12.2012 persönlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass der auf Grund der falschen Festsetzung geleistete Übergenuss unter Beachtung des dreijährigen Verjährungszeitraumes gemäß § 13b Abs. 2 GehG, sohin rückwirkend ab Jänner 2010, von ihren laufenden Monatsbezügen einbehalten werde und dafür eine monatliche Rate in der Höhe von EUR 40,-- vereinbart.
Mit Schreiben des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 11.01.2013 wurde die Beschwerdeführerin darüber hinaus schriftlich über den Sachverhalt und die vereinbarungsgemäße monatliche Hereinbringung des Übergenusses zu Raten von EUR 40,-- informiert.
1.4. Mit Schreiben vom 27.02.2013 und vom 22.04.2013 gab die Beschwerdeführerin jeweils den gegenständlichen Sachverhalt wieder und beantragte die Erlassung eines Feststellungsbescheides sowie einen einstweiligen - im zweiten Schreiben sofortigen - Stopp der monatlichen Ratenzahlungen ihres Übergenusses.
1.5. Mit Schreiben des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 30.04.2013 legte die Behörde den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt sowie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausführlich dar. Es wurde ausgeführt, dass zum Teil in Begleitschreiben zu den Bescheiden, mit welchen die Karenzurlaube gewährt wurden, zum Teil in den Bescheiden selbst unter dem Punkt "Sonstiges" darauf hingewiesen wurde, dass die Zeit eines Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.
Des Weiteren wurde über den neu berechneten Vorrückungsstichtag sowie die neue Einstufung informiert und dies anhand von Tabellen dargelegt: Durch den Anfall des Hemmungszeitraumes werde der bisherige Vorrückungsstichtag vom 06.08.1979 fiktiv auf den 13.01.1983 hinausgeschoben. Dies ergebe den Vorrückungstermin 01.01.1983. Mit Wiederantritt des Dienstes am XXXX hätte der Beschwerdeführerin daher ein Gehalt der Gehaltsstufe 13 mit der nächsten Vorrückung am 01.01.2009 gebührt; tatsächlich wies der Bezugszettel für den Abrechnungsmonat April 2008 die Gehaltsstufe 14 mit nächster Vorrückung am 01.01.2009 aus.
Unter Verweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin beim Empfang der Übergenüsse verneint: Diese liege nur vor, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Die Redlichkeit des Leistungsempfängers sei nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen. Objektiv erkennbar sei der Irrtum, wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm bestehe. Für die objektive Erkennbarkeit sei auch nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer in Besoldungsfragen gebildet sei; wesentlich sei vielmehr, ob es aufgrund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand der Unrechtmäßigkeit zu erkennen.
Anlässlich der Unterbrechung ihres Karenzurlaubes im Februar 2002 habe die Beschwerdeführerin einen Bezugszettel erhalten, auf dem ihre Einstufung, ihre Vorrückung sowie der Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung der bis zum damaligen Zeitpunkt eingetretenen Hemmung der Vorrückung neu festgesetzt worden sei. In Zusammenschau mit den Hinweisen in jenen Bescheiden, mit denen ihr Karenzurlaube gewährt worden waren, hätte die Beschwerdeführerin feststellen können, dass die entsprechende Änderung ihrer Einstufung in Zusammenhang mit den ihr gewährten Karenzurlauben steht. Anlässlich ihres Dienstantrittes im April 2008 hätte ihr daher auffallen müssen, dass die auf dem Bezugszettel für April angeführte Einstufung nicht richtig sein könne. Es hätte ihr bei Vergleich ihrer besoldungsrechtlichen Stellung im Februar 2002 mit jener im April 2008 auffallen müssen, dass sie im April 2008 so eingestuft worden war, als wären zwischenzeitlich keine Karenzurlaube gemäß § 75 BDG 1979 konsumiert und keine zu berücksichtigten Hemmungszeiträume angefallen. Zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine langjährige Beamtin handelt, sei davon auszugehen, dass ihr der Begriff der Vorrückung in höhere Bezüge ebenso wie deren Hemmung bekannt gewesen sei und sie bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr im April 2008 ausbezahlten Leistungen hätte haben müssen. In der Anlage übermittelte die Behörde eine nähere Aufschlüsselung des Betrages des Übergenusses und eine Gegenüberstellung der Bezüge, die der Beschwerdeführerin monatlich zugestanden wären und der tatsächlich ausbezahlten Bezüge für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012.
Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt innerhalb zweier Wochen zu dem Schreiben Stellung zu nehmen und sie zudem aufgefordert ihren Antrag vom 27.02.2013 dahingehend zu verbessern, ob damit die bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistungen gemäß § 13a Abs. 3 GehG beantragt wurde.
1.6. Mit Schreiben des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 15.05.2013 wurden der Beschwerdeführerin in Beantwortung ihrer Schreiben vom 27.02.2013 und vom 22.04.2013 die Rechtsgrundlagen für die Hereinbringung der zu Unrecht empfangenen Leistungen dargelegt und ausgeführt, dass eine Aussetzung derzeit nicht in Betracht gezogen werden könne. Ihren Eingaben sei auch keine Begründung hinsichtlich des beantragten Stopps der Ratenzahlungen zu entnehmen.
1.7. Mit Schreiben vom 16.05.2013 nahm die Beschwerdeführerin zum Schreiben vom 30.04.2013 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass sie nach insgesamt 8-jähriger Abwesenheit durch die Inanspruchnahme mehrerer Karenzurlaube den angewiesenen, überhöhten Betrag gutgläubig empfangen und bereits verbraucht habe. Sie hätte es verabsäumt den Gehaltszettel vom Juli 2002 und jenen vom April 2008 zu vergleichen, die falsche Einstufung sei für sie daher objektiv nicht erkennbar gewesen. Generell sei es Sache des Arbeitgebers für die richtige Berechnung und Auszahlung des Gehaltes zu sorgen; sie habe darauf vertraut, dass die Personalabteilung die neue Einstufung und Berechnung ihres Gehaltes korrekt durchgeführt habe. Sie beantrage, in Ergänzung ihres Antrages vom 27.02.2013, die bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistungen gemäß § 13a GehG.
2. Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 03.07.2013 wurde unter Bezugnahme auf §§ 13a und 13b GehG die Verpflichtung zum Ersatz der im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zu Unrecht empfangenen Übergenüsse in Höhe von EUR 3.368,53 brutto festgestellt. Die Anträge der Beschwerdeführerin vom 27.02.2013 und 22.04.2013 auf Stopp der monatlichen Ratenzahlungen wurden abgewiesen und festgehalten, dass der Übergenuss gemäß § 13a Abs. 2 GehG beginnend mit 01.02.2013 durch Abzug von 56 monatlichen Raten in Höhe von EUR 40,-- und einer Restrate in Höhe von EUR 5,63 von ihren Monatsbezügen hereingebracht werden.
In der Begründung wiederholte die belangte Behörde zunächst den Inhalt ihrer Schreiben vom 30.04.2013 und 15.04.2013 sowie der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Eingaben und Stellungnahme. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen stellte die Behörde fest, dass das Vorliegen eines Übergenusses in Höhe von EUR 3.368,53 brutto bzw. EUR 2.245,63 netto unstrittig sei. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin betreffend den gutgläubigen Verbrauch wies die Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, nach der es nicht auf einen allfälligen guten Glauben beim Verbrauch der zu Unrecht empfangenen Bezüge ankomme. Die Beschwerdeführerin stelle mit ihrer Argumentation, dass der Überbezug für sie mangels Vergleich der Gehaltszettel vom Februar 2002 und April 2008 nicht erkennbar gewesen sei, auf die subjektive Erkennbarkeit ab, auf die es jedoch nicht ankomme. Nach wörtlicher Wiedergabe einiger Passagen aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin die mangelnde Sorgfalt bei Besorgung ihrer Angelegenheiten zurechenbar sei und daher nicht von einem gutgläubigen Empfang gesprochen werden könne. Schließlich wiederholte die Behörde hinsichtlich der Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen, entsprechender Zweifel an der Rechtmäßigkeit der empfangenen Leistungen bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt sowie zur objektiven Erkennbarkeit was bereits Inhalt des Schreibens vom 30.04.2013 war.
Anlässlich der Unterbrechung ihres Karenzurlaubes im Februar 2002 habe die Beschwerdeführerin einen Bezugszettel erhalten, auf dem ihre nach der Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung neue Einstufung, ihre Vorrückung sowie ihr Vorrückungsstichtag (Gehaltsstufe 11, nächste Vorrückung am 01.01.2003) ersichtlich geworden seien. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte ihr auffallen müssen, dass sich ihre besoldungsrechtliche Situation und der Vorrückungsstichtag wie - termin geändert haben. Bei einer Zusammenschau des Bezugszettels vom Februar 2002 und der in den Bescheiden betreffend die Gewährung der Karenzurlaube gemäß § 75 BDG 1979 gegebenen Hinweise, hätte die Beschwerdeführerin feststellen können, dass die Änderung ihrer Einstufung im Zusammenhang mit den ihr gewährten Karenzurlauben steht. Anlässlich ihres Dienstantrittes im April 2008 hätte ihr schließlich auffallen müssen, dass die auf dem Bezugszettel für den Monat April 2008 angeführte Einstufung (Gehaltsstufe 14, nächste Vorrückung am 01.01.2009) nicht richtig sein könne. Es sei, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine langjährige Beamtin handle, davon auszugehen, dass ihr die Begriffe der Vorrückung wie der Hemmung bekannt gewesen seien und sie bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihr im April 2008 ausbezahlten Leistungen Zweifel hätte haben müssen.
Aus § 13a GehG ergebe sich, dass zu Unrecht empfangene Leistungen dem Bund zu ersetzen sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind. Diese rückforderbaren Leistungen seien gemäß § 13a Abs. 2 GehG durch den Abzug von dem aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen. Ein Bescheid darüber sei lediglich über Verlangen auszustellen. Daraus sei zu schließen, dass der Abzug des von der Dienstbehörde festgestellten Übergenusses - unabhängig von einem behördlichen Bescheidverfahren - von den laufenden Monatsbezügen zulässig ist. Bei der Ratenfestsetzung sei auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer finanziellen Situation, somit auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, Rücksicht genommen worden. Die festgesetzte Rate erscheine auch in Anbetracht ihrer laufenden Bezüge als angemessen, sodass eine Aussetzung nicht in Betracht gezogen werden könne. Ihren Eingaben sei auch keine Begründung hinsichtlich des beantragten Stopps der Ratenzahlungen zu entnehmen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.07.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). In Einklang mit ihren früheren Schreiben führte sie begründend aus, dass es für sie bei ihrem Wiedereintritt objektiv nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich bei der Anweisung ihres Monatsbezuges um einen überhöhten Bezug handle; der Mehrbezug sei durch einen Irrtum der Dienstbehörde bei der Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entstanden. Da sie diesen Übergenuss gutgläubig empfangen habe, könnten die empfangenen Übergenüsse auch nicht zurückgefordert werden.
Gegen den Vorhalt vom 30.04.2013 habe sie keine Einwendungen erhoben, da sie davon ausgegangen wäre, dass die Einstufung diesmal richtig festgesetzt worden wäre. Sie könne die Höhe des Übergenusses trotz aller Sorgfalt und Mühe nicht selbst berechnen; sie habe weder die Möglichkeit des Zugriffs auf ein Lohnrechenprogramm, noch habe sie das Wissen, die genaue Höhe ihres Übergenusses zu berechnen. Zu den Ausführungen im Bescheid betreffend ihre mangelnde Sorgfalt bei Besorgung ihrer Angelegenheiten entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie eine äußerst korrekte und sorgfältig arbeitende Beamtin sei und es, soweit sie wisse, nicht ihre Pflicht sei, einen Gehaltszettel 6 Jahre aufzuheben. Zur zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der daran schließenden Ausführungen der Behörde führte die Beschwerdeführerin aus, dass an die Sorgfaltspflichten des Bezugsempfängers offensichtlich ein höherer Maßstab angelegt werde, als an die auszahlende Stelle. Sie habe den Gehaltszettel vom Februar 2002 beim Wiederantritt des Dienstes im April 2008 nicht zur Hand gehabt und daher auch keine Zweifel an der Richtigkeit gehabt. Es sei außerdem generell Sache des Dienstgebers, für die richtige Berechnung und Auszahlung des Gehaltes zu sorgen. Sie habe darauf vertraut, dass die Mitarbeiter der Personalabteilung die Einstufung und Berechnung ihres Gehaltes korrekt und sorgfältig durchgeführt hätten. Ihr Antrag auf Stopp der Ratenzahlungen gründe sich darauf, dass der entstandene Übergenuss im guten Glauben empfangen worden sei und daher nicht zurückzuzahlen sei. Sie beantrage daher nochmals die umgehende Aussetzung der Hereinbringung der monatlichen Ratenzahlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom vorstehend dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der unrichtigen Festsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung (Gehaltsstufe 14, statt Gehaltsstufe 13) bei Wiederantritt des Dienstes am XXXX aus Anlass der Wiederanweisung ihrer Bezüge ein Übergenuss in Höhe von EUR 3.368,53 brutto bzw. EUR 2.245,63 netto entstanden ist. Die Beschwerdeführerin trat diesen Feststellungen in ihrer Beschwerde nicht entgegen; ihre Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen die Feststellung, dass die Übergenüsse als nicht im guten Glauben empfangen angesehen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012 S. 391 entgegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
§§ 13a und 13b GehG in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr.61/1997, lauten:
"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
Verjährung
§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Fehlers der bezugsauszahlenden Stelle bei Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin (Gehaltsstufe 14, statt Gehaltsstufe 13) bei Wiederantritt des Dienstes nach Inanspruchnahme mehrerer Karenzurlaube gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 am XXXX zu Unrecht einen höheren Bezug erhalten hat, da die jeweils höhere als die gebührende Gehaltsstufe zugrunde gelegt wurde, weshalb ein Übergenuss entstanden ist. Die unrichtige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin ist eine Folge der unterbliebenen Berücksichtigung der gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm. Abs. 4 Z 1 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, im Zeitraum 04.04.2004 - 03.04.2008 für Karenzurlaube gemäß § 75 BDG 1979, eingetretenen Hemmung der Vorrückung. Auch die Höhe des - unter Berücksichtigung der bereits gemäß § 13b Abs. 2 GehG der Verjährung unterfallender zu Unrecht entrichteter Leistungen - Übergenusses von EUR 3.368,53 brutto bzw. EUR 2.245,63 netto ist unbestritten.
Ihrem Vorbringen nach erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Rückforderung eines Übergenusses verletzt, da sie die Beträge im guten Glauben empfangen habe: Die richtige Berechnung und Auszahlung des ihr zustehenden Gehaltes sei Sache des Dienstgebers, sie habe darauf vertraut, dass die Einstufung und Berechnung ihres Gehaltes korrekt und sorgfältig durchgeführt wurde. Die empfangenen Leistungen könnten daher nicht zurückgefordert werden.
Strittig ist im vorliegenden Fall daher ausschließlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Übergenuss in guten Glauben empfangen hat.
Für die Beurteilung der Frage, ob der Empfängerin eines Übergenusses, dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf das subjektive Wissen der Leistungsempfängerin, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle an (vgl. das Erkenntnis des verstärkten Senates VwSlg. 6736 A/1965; vgl jüngst VwGH 28.05.2014, 2013/12/0200). Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn die Leistungsempfängerin - nicht nach ihrem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihr ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den die Leistungsempfängerin weder erkennt noch veranlasst hat, ist der Irrtum nur dann objektiv erkennbar - und damit die Rückzahlungsverpflichtung zu bejahen -, wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht. Bei einer zwar unrichtigen, nicht jedoch offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH 30.05.2001, 95/12/0153; 20.12.2005, 2005/12/0081; 16.09.2013, 2012/12/0109; 28.05.2014, 2013/12/0200 jeweils mwN).
Für die Frage der Gutgläubigkeit im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob die Beamtin in Besoldungsfragen gebildet ist (vgl. VwGH 04.07.2001, 96/12/0175; 22.02.2011, 2010/12/0029 mwN).
Für die Frage der Zulässigkeit der Rückforderung ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit liegt in der Gutschrift des Gehaltes am Konto der Beamtin. Auf einen allfälligen guten Glauben beim Verbrauch des zu Unrecht Empfangenen kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0057; 22.05.2012, 2011/12/0157 jeweils mwN).
Um die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle und damit die Gutgläubigkeit der Beamtin beim Empfang der Zahlung nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw. der daraufhin erfolgten Auszahlung gegebene Sach- und Rechtslage in der Begründung des Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit durch die Beamtin sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 27.09.2000, 98/12/0098; 23.01.2008, 2007/12/0013, 17.10.2011, 2011/12/0101; 04.09.2012, 2009/12/0145 jeweils mwN).
Der angefochtene Bescheid enthält - in teilweise wörtlicher, teilweise sinngemäßer Wiedergabe - die der Beschwerdeführerin bereits in einem vorhergehenden Vorhalt vom 30.04.2013 zur Kenntnis gebrachten detaillierten Feststellungen über den Umfang der Hemmung ihrer Vorrückung, die richtige Festsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung - im Vergleich zur tatsächlich erfolgten Festsetzung - sowie über den aus der mangelnden Berücksichtigung der angefallenen Hemmungszeiträume folgenden Übergenuss. Ausgehend von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus Anlass der Gewährung ihrer Karenzurlaube für den Zeitraum 04.04.2004 - 03.04.2008 in den entsprechenden, auf § 75 BDG 1979 gestützten Bescheiden ausdrücklich auf die Auswirkungen dieser Karenzurlaube auf Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, hingewiesen wurde. Dazu kommt, dass sie anlässlich der Unterbrechung ihres ersten Karenzurlaubes mit Ablauf des 12.02.2002 einen Bezugszettel erhielt, der Auskunft darüber gab, dass es zu einer Änderung ihres Vorrückungsstichtages gekommen war. Dies konnte unschwer auf den bereits in Anspruch genommenen Karenzurlaub zurückgeführt werden. Der Beschwerdeführerin musste in dieser Fallkonstellation jedenfalls bewusst sein, dass sie in der Zwischenzeit - somit während der Zeit ihrer Karenzurlaube vom 04.04.2004 - 03.04.2008 - nicht von der Gehaltsstufe 11 in die Gehaltsstufe 14 vorgerückt sein konnte.
Auf die jeweiligen Kenntnisse der Beamtin bezüglich des Besoldungsrechts kam es bei dieser objektiven Betrachtung ebenso wenig an wie auf die Fähigkeit ihren Monatsbezug - sowie einen allfällig überhöhten Betrag - auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation bedarf es bei einer objektiven Betrachtung keiner besonderen Kenntnisse um bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt - die von jeder Beamtin verlangt werden kann - an der Gebührlichkeit der (teilweise) zu Unrecht empfangenen Leistungen zu zweifeln, da im vorliegenden Fall der dem Dienstgeber unterlaufene Irrtum bereits in der - auf dem Bezugszettel ausgewiesenen - Einstufung und dem darauf basierenden Bruttobetrag zum Ausdruck kam.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie der Beschwerdeführerin guten Glauben beim Empfang des Übergenusses nicht zugebilligt hat: In Anbetracht ihres Bezugszettels vom Februar 2002, in welchem der damals neu festgesetzte Vorrückungsstichtag ersichtlich war, in Zusammenschau mit den in den Karenzierungsbescheiden der Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 jeweils unter dem Punkt "Sonstiges" enthaltenen Hinweisen, war der Beschwerdeführerin guter Glauben im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG beim Empfang der in Rede stehenden Übergenüsse nicht zuzusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Maßstab für den guten Glauben beim Empfang von Leistungen, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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