BVwG L512 2013156-1

L512 2013156-1Bundesverwaltungsgericht24.10.2014

Regest

aufschiebende Wirkung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L512 2013156-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L512.2013156.1.00

Spruch

L512 2013156-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. 2XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 04.10.2014, Zl. 6212854606/14142417, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende

Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte erstmals nach illegaler Einreise am 14.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Der BF gab im Verfahren zusammengefasst an, dass sein Onkel sehr gute Kontakte mit örtlichen Politikern gehabt habe. Es sei jedoch eines Tages zu einem Streit gekommen. Deswegen hätten diese Personen den Onkel des BF vor ca. 7 oder 8 Monaten getötet. Der Vater des BF hätte deswegen Anzeige erstattet. Da die Leute sehr mächtig gewesen wären, hätten diese gesagt, dass der Vater des BF die Anzeige zurückziehen solle. Der Vater des BF habe sich jedoch geweigert, deswegen sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Der BF sei von diesen Leuten geschlagen und mit Messern verletzt worden. Sie hätten auch den Vater des BF mit dem Umbringen bedroht. Diese Leute hätten dann den Vater des BF umgebracht. Die Mutter des BF sei dann mit dem jüngeren Bruder des BF zu ihrem Bruder geflüchtet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge "BAA") vom 18.02.2013, Az.: 13 01.957-BAT wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

Die gegen den Bescheid des BAA am 31.01.2012 erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.05.2013, Zl.: E11 433.385-1/2013/5E hinsichtlich Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Der Beweiswürdigung des BAA sei insoweit zuzustimmen, dass wesentliche Teile der Schilderung der BF mit Widersprüchen behaftet seien.

In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliege. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.

Das Erkenntnis erwuchs am 22.05.2013 in Rechtskraft.

I.2. Der BF reiste am 12.07.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.08.2013 einen Asylantrag. Am 26.02.2014 erfolgte gemäß der Dublin III Verordnung eine Rücküberstellung des BF nach Österreich. Nachdem der BF einvernommen und in Schubhaft genommen wurde, stellte dieser im Rahmen seiner erneuten Einvernahme am 27.02.2014 beim nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge "BFA") einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde aus der Schubhaft entlassen.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zusammengefasst vor, dass er jetzt vom Moslem zum Christentum gewechselt sei. Er habe Angst, weil er seine Religion gewechselt hätte, und deswegen in Pakistan Probleme bekommen werde. Vor ca. 4 Monaten sei er in Deutschland zum Christentum konvertiert.

Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF im Wesentlichen an, er sei gesund, habe bisher die Wahrheit gesagt und besitze keine Dokumente oder Beweismittel. Er habe in Österreich keine Verwandten. Der Bruder des BF lebe in Deutschland. Die Mutter und zwei Schwestern des BF würden noch in Pakistan leben. Der Vater des BF sei vor ungefähr einem Jahr verstorben. Er habe keinen Kontakt mehr mit seiner Familie, seitdem er die Religion gewechselt habe.

Der BF habe insofern neue Asylgründe, da er die Religion gewechselt habe. Er sei zum Christentum übergetreten. Er habe darüber mit seiner Familie gesprochen, die zu ihm gesagt hätte, dass er ab jetzt für diese gestorben sei. Er könne nicht mehr nach Pakistan zurückkehren. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, dann sei das okay, wenn nicht, würde er anderswo hingehen. Bei seiner Rückkehr habe er in Pakistan Probleme, da er vom Islam zum Christentum konvertiert sei.

Am 22.09.2014 erfolgte seitens eines Organwalters der belangten Behörde eine schriftliche Anfrage an einen Priester, der die vom BFA gestellten Fragen schriftlich beantwortete.

I.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 18 Abs 1 Ziffer 5 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebenden Wirkung aberkannt (AS 115ff).

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig. Der BF habe sich nach der Zustellung der negativen Entscheidung im Erstverfahren dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren und einer etwaigen Abschiebung nach Pakistan entzogen, indem er rechtswidrig in die Bundesrepublik Deutschland gereist sei und versucht habe seinen Aufenthalt dort durch die Stellung eines Asylantrages zu legalisieren. Trotz Vorlage von Beweismitteln und einer Anfrage bei einem Priester wurde festgehalten, dass der BF nur marginale Kenntnisse über den christlichen Glauben hatte und dies in keinster Weise auf eine tiefe innere und seelische Einstellung zum Christentum schließen lasse. Widersprüchliche Angaben habe der BF über seinen Freundeskreis getroffen.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen (AS 47-161).

I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters auch keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Die vorgebrachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen, sodass gemäß § 18 Abs 1 Ziffer 5 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen war.

I.4. Mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (AS 241).

Der BF stellte die Anträge,

Der BF begründete seine Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: Er sei während seines Aufenthaltes in Deutschland zum Erkenntnis gekommen, dass der Weg des Islams nicht der wahre Weg für den BF sei. Deshalb habe er sich entschieden, das Christentum und die Zeugen Jehovas kennen zu lernen. Er nehme seit längerem an Sitzungen der Zeugen Jehovas teil und lese auch die Bibel, was eine namhaft gemachte Person bezeugen könne. Aufgrund der Abwendung vom Islam und wegen der Sicherheitslage in Pakistan drohe dem BF der Tod. Zur Sicherheitslage wurde ein Auszug einer Berichtsquelle wiedergegeben.

I.5. Hinsichtlich des Verfahrensinhalts im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert §18 Abs 1 BFA - VG:

Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,

der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit

oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

§ 18 Abs 5 BFA - VG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Bestimmung des § 18 BFA-VG folgt in Bezug auf die Aberkennung bzw. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konzeptionell jenem des § 38 Abs 1 AsylG 2005.

Zum Vorliegen der Voraussetzungen bezüglich des § 18 Abs 1 Ziffer 5 BFA - VG leg ist anzuführen, dass - in Anlehnung an die Judikatur der Höchstgerichte zur § 6 Z 3 AsylG 1997 in dessen Ursprungfassungdas Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (vgl. Erk. d. VwGH vom 21.8.2001, Zl 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 483 f.), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss.

Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass vieles für den Umstand spricht, dass das von der beschwerdeführenden Partei erstattete Vorbringen sich als nicht den Tatsachen entsprechend darstellt, die qualifizierte Unglaubwürdigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG bzw. § 18 Abs 1 Ziffer 5 BFA - VG kann jedoch nicht festgestellt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.