G308 1422539-1•BVwG G308 1422539-1
G308 1422539-1Bundesverwaltungsgericht24.10.2014
alleinstehende Frau, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>individuelle Verhältnisse, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>private Verfolgung, sicherer Herkunftsstaat, soziale Gruppe,<br/>staatlicher Schutz, subsidiärer Schutz
G308 1422539-1/14E
G308 1422541-1/15E
G308 1422540-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Kosovo gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. 11 12.247-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 23.10.2015 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj.
XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, StA.:
Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. 11 12.249-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 23.10.2015 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj.
XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, StA.:
Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. 11 12.248-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 23.10.2015 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer am 15.10.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Erstbeschwerdeführerin legte dabei zum Nachweis ihrer Identität einen UNMIK-Personalausweis vor.
Bei der Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.10.2011 gab die Erstbeschwerdeführerin auf Albanisch an, gesund zu sein und der Einvernahme ohne weiteres folgen zu können. Zu ihrem Fluchtgrund führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie vor 6 Jahren nach albanischen Sitten einen Mann (den Vater der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers) geheiratet habe. Vor ungefähr 3 Jahren habe der BF zum Trinken begonnen. Er sei betrunken nach Hause gekommen und habe die Erstbeschwerdeführerin geschlagen. Um die Ehre ihrer Familie nicht zu beschmutzen, sei sie weiter bei ihm geblieben, in der Hoffnung, dass es wieder besser werden würde. Ende Juni 2011 sei die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Mann krankenhausreif verprügelt worden. Als das einer der Brüder der BF gehört habe, habe dieser sie aus dem Krankenhaus abgeholt. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht mehr zu ihrem Mann zurückgekehrt. Bei den Eltern habe sie nicht bleiben können, deswegen habe sie beschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Seit die Erstbeschwerdeführerin bei ihren Eltern gewohnt habe, sei sie von ihrem Ex-Mann mehrmals mit dem Umbringen bedroht worden. Deswegen habe sie nicht riskieren können, dass ihren Eltern auch etwas geschehe.
Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer seien die Kinder der Erstbeschwerdeführerin. Für sie würden dieselben Asylgründe wie für die Erstbeschwerdeführerin gelten. Die beiden Kinder würden sich seit ihrer Geburt in der Obhut der Erstbeschwerdeführerin befinden. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurde noch deren Geburtsurkunde vorgelegt.
2. Am 19.10.2011 wurde die Erstbeschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT) neuerlich einvernommen. Sie gab dabei an, zuletzt im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX gelebt zu haben. Es habe sich dabei um das Elternhaus der Erstbeschwerdeführerin gehandelt, indem sie von ihrer Geburt an bis zu ihrer Verehelichung im Jahr 2005 wohnhaft gewesen sei. Danach habe die Erstbeschwerdeführerin bei ihrem Ehegatten in XXXX gelebt. Die letzten vier Monate vor ihrer Ausreise habe sie sich wieder bei ihren Eltern aufgehalten. Dort habe sie mit ihren Eltern, zwei Brüdern, zwei Schwestern, einer Schwägerin, dem Großvater väterlicherseits und ihren beiden Kindern gewohnt. Die Erstbeschwerdeführerin habe noch einen weiteren Bruder, dieser lebe jedoch in Frankreich, und eine weitere Schwester welche bereits verheiratet sei und im Kosovo lebe. Im Haus ihres Ehegatten hätten die Beschwerdeführer mit diesem alleine gewohnt. Die Schwiegereltern seien vor 3 Jahren ausgezogen. Der Ehegatte habe gearbeitet und ein Lokal vermietet. Aus diesen Einkünften hätten die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt bestritten. Bei den Eltern sei die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Familienverbandes unterstützt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe keinen Beruf erlernt, sei nie in Haft oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen.
Nochmals zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin erneut an, Probleme mit ihrem Ehegatten gehabt zu haben. Vor ungefähr vier Monaten habe sie sich von ihm getrennt. Er sei die ganze Nacht unterwegs gewesen, habe getrunken und sei erst in der Früh nach Hause gekommen. Er habe sie geschlagen. Anfangs sei der Ehegatte noch gut gewesen. Zwei Monate nach der Eheschließung sei er jedoch in die Schweiz gegangen, wo er sich anschließend zweieinhalb Jahre in Haft befunden habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei dann mit ihren Schwiegereltern alleine gewesen. Als der Ehegatte aus der Schweiz zurückgekehrt sei, habe er begonnen, zu trinken und die Erstbeschwerdeführerin zu schlagen. Auch als die Erstbeschwerdeführerin mit der Zweitbeschwerdeführerin schwanger gewesen sei, habe der Ehegatte sie geschlagen. Als Folge sei die Zweitbeschwerdeführerin geboren worden. Auch mit der Familie habe der Ehegatte Probleme gehabt, weshalb man sich von dieser getrennt habe. Der Ehegatte habe sich drei Monate im Ausland aufgehalten und drei Monate im Kosovo. Er habe eingebrochen und im Kosovo Drogen verkauft. Der Ehegatte sei sehr eifersüchtig gewesen und habe geglaubt, dass ihn die Erstbeschwerdeführerin mit seinen Freunden betrüge. Dann habe er eine Waffe gekauft, woraufhin die Polizei gekommen sei und ihn abholte. Er habe wieder einen Monat im Gefängnis verbracht. Als er dann entlassen worden sei, habe er die Erstbeschwerdeführerin mit einem Schlagstock geschlagen. Er habe ihr vorgeworfen, ein geheimes Telefon zu besitzen, was nicht gestimmt habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei dann zu ihrer Familie geflüchtet. Der Schwiegervater habe einen Bruder der Erstbeschwerdeführerin angerufen und ihm gesagt, dass er sie abholen solle, da der Sohn sie umbringen wolle. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Bruder abgeholt worden sei, habe der Ehegatte den Bruder angerufen und diesem gesagt, dass er sich bessern werde und die Erstbeschwerdeführerin wieder abgeholt. Nach zwei Wochen habe sie wieder Schläge bekommen. Der Ehegatte habe sie immer wieder und regelmäßig geschlagen, weil er gedacht habe, dass sie ihn mit fremden Männern betrügen würde. Am 27.06.2011 habe sich die Erstbeschwerdeführerin bei ihrem Vater befunden. Dieser habe zu ihr gesagt, dass er einen Plan habe. Als die Erstbeschwerdeführerin wieder nach Hause zu ihrem Ehegatten gekommen sei, habe dieser sie angegriffen. Er habe sie am Hals gehalten und zu ihr gesagt, dass sie zugeben soll, dass sie mit anderen Männern geschlafen habe. Sie habe dann Blut gespuckt. Er habe sie stundenlang misshandelt und ihr ein Messer an den Hals gehalten und sie habe dann zugeben müssen, dass sie so etwas gemacht habe, obwohl das nicht gestimmt habe. Die Schwiegermutter sei dann in Ohnmacht gefallen, als sie die Erstbeschwerdeführerin gesehen habe. Der Ehegatte habe seine Mutter dann ins Krankenhaus gebracht, während die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern alleine geblieben sei. Sie habe dann einige Medikamente genommen, ihren Bruder angerufen und ihm gesagt, dass der Ehegatte sie umbringen werde. Der Bruder habe die Erstbeschwerdeführerin ins Krankenhaus gebracht. Die Polizei sei gekommen und die Erstbeschwerdeführerin sei behandelt worden. Danach habe sich die Erstbeschwerdeführerin bei ihren Eltern aufgehalten, wo sie von ihrem Ehegatten ständig angerufen und bedroht worden sei. Er würde sie und die Kinder umbringen. Sie habe das Land verlassen wollen um vor ihm zu flüchten. Sie sei nach Österreich gekommen, weil der Ehegatte hier ein Einreiseverbot habe und er nicht hierher kommen dürfe. Von staatlicher Seite habe die Erstbeschwerdeführerin keine Probleme gehabt. Auch sonst hätten im Heimatland keine - außer den geschilderten - Probleme bestanden. Die Polizei sei erst im Krankenhaus verständigt worden. Zuvor habe die Erstbeschwerdeführerin sich nie an die Polizei gewandt, weil sie das nicht durfte. Der Ehegatte heiße XXXX alias XXXX. Die Drohanrufe bei der Erstbeschwerdeführerin habe sie ebenfalls der Polizei gemeldet. Der Polizist habe gesagt, sie solle die Telefonnummern bekannt geben. Auf Vorhalt, dass es auch die Möglichkeit gäbe, sich direkt an die Gerichte oder an die EULEX zu wenden, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie das Haus nicht habe verlassen dürfen. Am Sozialamt habe man ihr gesagt, dass sie eine Aussage von ihrem Mann benötige um gegen ihn vorgehen zu können. Einer Beschäftigung gehe sie in Österreich nicht nach und lebe von der Bundesbetreuung. Die Erstbeschwerdeführerin sei traditionell verheiratet und habe keine sonstigen Kontakte in Österreich. Ebenso wenig sei sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung. Der Erstbeschwerdeführerin wurden Länderberichte zur Republik Kosovo vorgelegt. Sie führte dazu aus, dass die Gerichte im Kosovo nicht funktionieren würden. Es sei immer verlangt worden, dass sie zusammen mit ihrem Ehegatten hinkomme, um von diesem eine Aussage zu bekommen. Es würden sich auch Obsorgeprobleme in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer ergeben. Ohne den Ehegatten könne die Erstbeschwerdeführerin aber nichts machen.
In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass beide dieselben Fluchtgründe hätten, wie sie. Der Drittbeschwerdeführer sei gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin hätte, aufgrund der Misshandlungen der Erstbeschwerdeführerin durch deren Ehegatten während der Schwangerschaft, Probleme mit dem rechten Fuß zu gehen. Ein Nerv im Gehirn beginne jetzt langsam, zu funktionieren. Befunde aus dem Kosovo könne sie jedoch nicht vorlegen.
Bei dieser Befragung wurde eine Niederschrift über die Befragung der Erstbeschwerdeführerin bei der kosovarischen Polizei vorgelegt, sowie ein Aufnahmeprotokoll der Universitätsklinik in XXXX vom 27.06.2011.
3. Mit Bescheiden des BAT vom 19.10.2011 (AZ.: 11 12.247-BAT; 11 12.249-BAT; 11 12.248-BAT), wurden die dargestellten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 jeweils iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen glaubhaft gewesen seien. Diese würden jedoch keine Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Die Erstbeschwerdeführerin habe mit keinem Wort eine konkret gegen sie persönlich gerichtete, staatlicherseits ausgehende Verfolgung oder Verfolgungsgefahr ins Treffen geführt, sondern immer wieder ausgeführt, dass sie aufgrund von Problemen mit ihrem Ehegatten nicht länger im Kosovo habe bleiben wollen. Die Polizei und die Gerichte im Kosovo seien in der Lage und auch Willens, der Erstbeschwerdeführerin den erforderlichen Schutz zu bieten. Nach dem Umzug in das Elternhaus sei die Erstbeschwerdeführerin keinen weiteren Handgreiflichkeiten durch den Ehegatten ausgesetzt gewesen. Ein asylbegründender Sachverhalt liege nach Ansicht des BAT daher nicht vor. Des Weiteren würde sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat allein keine Gefährdung ergeben. Ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG sei daher nicht ersichtlich gewesen. Ebenso wenig hätten sich in der Person der Erstbeschwerdeführerin liegende Gründe, wie etwa eine lebensbedrohliche Erkrankung, ergeben. Auch die notdürftigste Lebensgrundlage sei im Falle einer Rückkehr nicht entzogen. Die Erstbeschwerdeführerin habe lediglich weitschichtige Verwandte in Österreich, zu denen sie keinen Kontakt habe. Sonst habe sie nur ihre minderjährigen Kinder in Österreich. Ein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK liege daher vor. Die Mitglieder der Kernfamilie seien jedoch im selben Umfang wie die Erstbeschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben liege ebenfalls nicht vor.
Da sowohl für die Zweitbeschwerdeführerin als auch für den Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien, seien auch deren Anträge abzuweisen gewesen.
4. Gegen die oben genannten Bescheide der Beschwerdeführer richtete sich die beim BAT fristgerecht eingelangte Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welchen beantragt wurde, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, den Beschwerden stattzugeben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 idgF zuzuerkennen; in eventu eine mündliche Verhandlung durch einen aus Richterinnen bestehenden Senat (§ 20 Abs. 2 AsylG) anzuberaumen; in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt werde; die angefochtenen Bescheide jedenfalls dahingehend abzuändern, dass von einer Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet Abstand genommen werde.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst das bisherige Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wiederholt und weiter ausgeführt, dass das BAT im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin von einem glaubhaften Vorbringen ausgehe, jedoch unzulässigerweise vermeine, dass dieses nicht asylrelevant sei. Diese Einschätzung sei unzutreffend. Es würden auch ausreichende Ermittlungen und entscheidungsrelevante Länderfeststellungen zur Situation von Frauen, die häuslicher Gewalt im Kosovo ausgesetzt seien, fehlen. Die Behörde hätte sonst feststellen können, dass die Erstbeschwerdeführerin gerade keinen effektiven staatlichen Schutz vor den Misshandlungen ihres Lebensgefährten erwarten habe können. Auch aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ginge dieser Umstand deutlich hervor, da sie tatsächlich keinen Schutz von den Sicherheitsbehörden oder Gerichten im Kosovo erhalten habe, obwohl sie schweren Körperverletzungen durch ihren Lebensgefährten ausgesetzt gewesen und auch Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid gehe hervor, dass das Justizsystem derzeit nicht effektiv sei und die Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Norden des Kosovo nicht effektiv durchgesetzt werden könne. Zusätzlich werde die häusliche Gewalt gegen Frauen im Kosovo gesellschaftlich weitestgehend akzeptiert. Nur die wenigsten Opfer häuslicher Gewalt würden gegen ihre männlichen Angehörigen Anzeige erstatten wollen, da dies eine Ehrverletzung der Familie darstelle. Nach Zitierung von Berichten und Richtlinien der UNHCR wurde weiters ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der Geburt ihrer Tochter im Krankenhaus überall Misshandlungsspuren aufgewiesen habe, sie von den Ärzten aber nicht einmal gefragt worden sei, wer sie geschlagen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Probleme beim Laufen. Sie könne nur ein paar Schritte gehen und kippe dann plötzlich um. Dieser Umstand sei auf die Verletzungen des Fötus in der Schwangerschaft zurückzuführen. Die Erstbeschwerdeführerin sei von ihrem Lebensgefährten aber auch seelisch gedemütigt worden. Er habe sie vor den Kindern an den Haaren durch das Zimmer gezerrt und sie zB vergewaltigt, während sie gerade ihr Kind habe stillen wollen. Diese für die Erstbeschwerdeführerin sehr demütigenden und beschämenden Erlebnisse habe sie bei der Einvernahme durch einen männlichen Organwalter nicht geschildert. Es werde daher beantragt, gemäß § 20 Abs. 2 AsylG eine mündliche Verhandlung durch einen aus Richterinnen bestehenden Senat durchzuführen bzw. mögliche weitere Vernehmungen durch eine Organwalterin vornehmen zu lassen. Die Herkunftsfamilie habe, obwohl dies von den Misshandlungen der Erstbeschwerdeführerin durch deren Lebensgefährten gewusst habe, diese unter Druck gesetzt, zu ihm zurückzukehren, was diese wegen fehlender alternativer Existenzmöglichkeit tun habe müssen. Im Krankenhaus sei lediglich eine Anzeige aufgenommen worden, jedoch seien keinerlei Maßnahmen gegen den Lebensgefährten oder Schutzmaßnahmen für die Erstbeschwerdeführerin gesetzt worden. Der Lebensgefährte habe in der Folge alle Personen, von denen er angenommen habe, dass sie der Erstbeschwerdeführerin nahe stehen, terrorisiert und mit dem Tode bedroht. Es sei versucht worden, für die Erstbeschwerdeführerin einen Platz im Frauenhaus zu erhalten. Auf telefonische Anfrage sei jedoch mitgeteilt worden, dass es dort nicht die Möglichkeit und die Ressourcen gäbe, die Erstbeschwerdeführerin vor ihrem Lebensgefährten zu schützen. Darüber hinaus könnten Frauen maximal drei Monate im Frauenhaus bleiben. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Kosovo weder bei ihren Schwiegereltern, bei ihrer eigenen Familie noch bei staatlichen Behörden den benötigten Schutz erhalten. Sie habe durch Telefonate mit ihren Familienangehörigen im Kosovo erfahren, dass diese weiterhin vom Lebensgefährten bedroht und terrorisiert würden. Er wolle den Aufenthaltsort der Beschwerdeführer wissen und setze die Familie unter Druck, damit die Beschwerdeführer zu ihm zurückkehren. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer durch die erlebte Gewalt schwer traumatisiert worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin spreche kaum und zeige sofort Angstreaktionen, wenn die Mutter kurzfristig das Zimmer verlasse. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, da geschlechtsspezifische Verfolgung laut UNHCR auch Gewalt in der Familie/häusliche Gewalt umfasse. Es entspreche der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch UNHCR und auch den EU-Richtlinien zum Flüchtlingsbegriff, dass das Asylrecht nicht nur vor staatlicher Verfolgung sondern auch vor Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure schütze, wobei der VwGH der Schutztheorie folge und die Zurechnungstheorie ablehne. Die Erstbeschwerdeführerin sei bereits jahrelang Opfer massiver häuslicher Gewalt, vor der sie im Kosovo letztlich keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten habe. Ein weiterer Verbleib im Herkunftsland - welcher sie der Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt hätte - wäre für sie unerträglich und auch aus objektiver Sicht unzumutbar gewesen. Weitere Verfolgungshandlungen durch den Lebensgefährten im Kosovo seien im Fall der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
5. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 15.11.2011 vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 26.03.2013, welches beim Asylgerichtshof am 27.03.2013 einlangte, reichte die Erstbeschwerdeführerin eine psychologischen Befund von Mag. XXXX vom 07.02.2013 nach und ersuchte um angemessene weitere Berücksichtigung.
Aus diesem geht zusammengefasst hervor, dass seitens der Persönlichkeit der Erstbeschwerdeführerin aktuell eine massive psychische Belastung festzustellen sei, welche vor dem Hintergrund der erlebten Gewalterfahrungen zu sehen sei und in einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) resultiere. Zur Stimmungsstabilisierung und Behandlung der Einschlafschwierigkeiten werde eine fachärztliche Konsultation empfohlen. Die Fortsetzung der bestehenden psychotherapeutischen Begleitung werde dringend angeraten, wobei nach Stabilisierung der Persönlichkeit traumatherapeutische Maßnahmen zur Symptomreduktion günstig erscheinen würden.
7. Am 27.03.2013 wurde der unter Punkt I.6. dargestellte psychologische Befund nochmals dem Asylgerichtshof vorgelegt und ausgeführt, dass aus diesem hervorgehe, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der schweren Gewalterfahrungen im Kosovo an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und regelmäßig Psychotherapie in Anspruch nehme.
Bei der Zweitbeschwerdeführerin sei eine cerebrale Bewegungsstörung diagnostiziert worden, wobei der Erstbeschwerdeführerin erklärt worden sei, dass es gut vorstellbar sei, dass diese aus der Schädigung des Fötus durch die Misshandlungen während der Schwangerschaft resultiere. Die Zweitbeschwerdeführerin erhalte Therapien im Ambulatorium XXXX, Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie. Trotz der schlechten psychischen Verfassung sei die Erstbeschwerdeführerin sehr darum bemüht, Deutsch zu lernen und sich in Österreich zu integrieren. Die Ungewissheit bezüglich des Verbleibs in Österreich sei für die Erstbeschwerdeführerin sehr belastend. Sie habe panische Angst davor, wieder in den Kosovo zurückgeschickt zu werden, wo sie massiver Gewalt durch den Kindesvater ausgesetzt gewesen war und weder effektiven Schutz durch staatliche Organe noch durch die eigene Familie erhalten habe können, obwohl sie sichtbare schwere Verletzungen durch den Lebensgefährten/Kindesvater erlitten habe. Es werde um eine rasche Entscheidung über das Beschwerdeverfahren ersucht. Die Erstbeschwerdeführerin leide nachweislich an einer posttraumatischen Belastungsstörung und benötige regelmäßig Psychotherapie. Im Kosovo sei zwar eine medizinische Basisversorgung gegeben, PTBS werde allerdings noch immer vorwiegend medikamentös behandelt. Es fehle im Kosovo an der für die Erstbeschwerdeführerin notwendigen psychotherapeutischen Versorgung. Zudem sei im Falle der Erstbeschwerdeführerin zu berücksichtigten, dass die PTBS aus den schweren Gewalterfahrungen durch den Lebensgefährten/Kindesvater resultiere. Bei einer Rückkehr in den Kosovo müsste die Erstbeschwerdeführerin in eine Umgebung zurückkehren, wo sie ständig erneute Übergriffe des Gewalttäters befürchten müsse und erscheine eine Retraumatisierung und mögliche lebensbedrohliche Verschlechterung der Krankheit (die Erstbeschwerdeführerin habe bereits versucht, sich selbst zu töten) wahrscheinlich. Eine Ausweisung der Beschwerdeführer läge auch nicht im Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers. Durch das BVG über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr. 4/2011) sei zwischenzeitlich in der Verfassung verankert worden, dass die vorrangige und erkennbare Berücksichtigung des Kindeswohls ein Grundprinzip jeglichen staatlichen Handels darstellen müsse. Es wurde weiters Judikatur zur Berücksichtigung des Kindeswohles zitiert. Danach hätte der VfGH ausgeführt, dass auch die konkreten Lebensumstände der Kinder in Österreich im Vergleich zu einem Land, in das sie ausgewiesen werden, zu ermitteln seien. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles könne zur Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen. Im konkreten Fall leide die Zweitbeschwerdeführerin an einer cerebralen Bewegungsstörung, die vermutlich durch die Gewalt des Kindesvaters verursacht worden sei. Das Kind benötige intensive medizinische und therapeutische Versorgung, die sie in dieser Form im Kosovo nicht erhalten könnte. Zudem sei die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers jahrelang der Gewalt des Kindesvaters ausgesetzt gewesen und habe im Kosovo keine Möglichkeit gehabt, sich und die Kinder vor dem Gewalttäter zu schützen. Letztlich sei auch eine massive Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Mutter sowie eine existentielle Notlage zu befürchten, was sich ebenfalls auf die minderjährigen Beschwerdeführer auswirken würde. Die Lebensumstände der minderjährigen Beschwerdeführer würden sich daher durch eine Rückkehr in den Kosovo im Vergleich zu Österreich massiv verschlechtern und könne in diesem besonderen Einzelfall nicht davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführer schwerer wiegen als die Interessen der Kinder und ihrer Mutter.
Neben dem psychologischen Befund wurden mit diesem Schreiben weiters vorgelegt:
Patientenbrief für die Zweitbeschwerdeführerin vom 22.01.2013 des Orthopädischen Spitals XXXX;
Therapiebestätigung des Ambulatoriums XXXX für die Zweitbeschwerdeführerin vom 19.04.2013;
Schreiben des niederösterreichischen Landeskindergartens XXXX vom 30.04.2013 für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer;
Kursbestätigung Deutschkurs "Mama lernt Deutsch" im Kindergarten für die Erstbeschwerdeführerin;
Integrationsschreiben von XXXX vom 20.04.2013;
Teilnahmebestätigung am Integrationsprojekt XXXX der Caritas vom 24.04.2013 für die Erstbeschwerdeführerin;
8. Die gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten wurden beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2014 wurden die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt. Dabei wurden ihnen die aktuellen Länderberichte zu ihrem Herkunftsstaat Kosovo vorgelegt und wurden sie diesbezüglich, sowie auch hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK, zur Stellungnahme aufgefordert.
10. Mittels am 30.07.2014 eingelangten Schreibens wurde daraufhin eine Stellungnahme übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin den übermittelten Länderberichten zum Kosovo in Teilen zustimme, jedoch würden diese nicht ausreichend auf ihr persönliches Fluchtvorbringen eingehen, da dabei keine umfangreiche Beurteilung der Situation von alleinstehenden und alleinerziehenden Frauen getroffen werden und aufgrund der Länderfeststellungen sich kein Rückschluss auf eventuelle Behandlungsmöglichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin ergeben würden. Zur Begründung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz seien die allgemeinen Feststellungen zum Kosovo unzureichend. Es ergehe daher der Antrag auf Durchführung von Recherchen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten von cerebralen Bewegungsstörungen (spastische Zerebralparese) im Kosovo und eventuell damit verbundene Kosten.
Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer cerebralen Bewegungsstörung, vermutlich durch die Gewalt des Kindesvaters während der Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin ausgelöst. Diesbezüglich befinde sich die Zweitbeschwerdeführerin in laufender medizinischer Behandlung. Sie sei selbst kaum gehfähig und werde voraussichtlich nie ohne Gehhilfe (Rollator o.ä.). gehen können. Aktuell würden weitere Abklärungen betreffend ihrer tatsächlichen Einschränkungen und der weiterführenden notwendigen Behandlung durchgeführt werden. So gäbe es am 31.07.2014 einen Krankenhaustermin zwecks MRT des Schädels und der Wirbelsäule und am 05.08.2014 eine Vorstellung in der Botox Ambulanz. Eine genaue Diagnose gebe es derzeit nicht, da zu Beginn der Behandlung im Ambulatorium XXXX und im orthopädischen Spital XXXX davon ausgegangen worden sei, dass nach einem operativen Eingriff (Streckung der Beingelenke) und Schienen, eine positive Veränderung ihrer Einschränkungen eintreten würden. Entgegen aller Erwartungen sei dies jedoch nicht passiert und daher eine neue Ursachensuche gestartet worden. Die Sprachfähigkeit der BF sei deutlich eingeschränkt, wobei unklar sei, ob auch ihr Auffassungsvermögen einschränkt sei. Aufgrund des derzeitigen Entwicklungsstandes könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin später in den Regelschulbetrieb einsteigen könne, da sie auf zusätzliche Unterstützung und Betreuung angewiesen sei.
Bezüglich der Länderberichte würde nochmals auf die prekäre wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat hingewiesen, die diesbezüglichen Feststellungen in den Länderberichten des Bundesverwaltungsgerichts unterstrichen und weitere diesbezügliche Länderberichte anderer Quellen angeführt. Hervorgehoben werde dabei das insbesondere als schwach zu klassifizierende Bildungs- und Gesundheitssystem, wobei letzteres gerade für die Zweitbeschwerdeführerin relevant sei. Die hohe Vulnerabilität der Beschwerdeführer ergebe sich weiters aus der hohen Arbeitslosenrate und dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin alleinerziehend sei und die Zweitbeschwerdeführerin erhöhten Betreuungsbedarf benötige. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin, die über keine Berufsausbildung verfüge, ein Einkommen erwirtschaften könnte, welches für eine dreiköpfige Familie und die zusätzlichen Belastungen durch die medizinische Versorgung - soweit diese im Kosovo überhaupt erhältlich sei - auch nur annähernd das Existenzminimum decke. Die in den Länderberichten dargestellten positiven Tendenzen und Optionen zur Einkommenssicherheit würden nicht der Realität entsprechen. Gerade ein Sozialsystem, das Kindergeld oder Familienbeihilfe zur Verfügung stelle, sei gänzlich abwesend. Die im Kapitel "Grundversorgung" dargestellte Sozialhilfe könne ebenfalls nicht das Existenzminimum der Beschwerdeführer sichern und ein Leben in Würde gewährleisten. Selbst aus den Feststellungen gehe hervor, dass die Sozialleistungen kaum zur Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichen würden und diese Leistungen für maximal 6 Monate bewilligt werden. Mehrere Berichte würden ausführen, dass gerade sexuelle und häusliche Gewalt ein massives Problem im Kosovo darstellen würden. Auch die mangelnden Ressourcen von NGOs seien zu berücksichtigten. Die Reaktion der Polizei auf damit verbundene Anzeigen sei mangelhaft und könne keineswegs von ausreichendem Schutz für die betroffenen Opfer durch die Polizei ausgegangen werden. Alleinstehende Frauen seien innerhalb des Rechtssystems traditionell benachteiligt. Dies sei insbesondere dahingehend relevant, als dass die Erstbeschwerdeführerin auch gerade vor der Verfolgung durch ihren Lebensgefährten und in Folge der bereits erlittenen körperlichen und sexuellen Misshandlungen durch eben diesen, sich nicht auf staatlichen Schutz verlassen könne bzw. dieser wenn, nur bedingt gewährleistet wäre. Gerade Vergewaltigung, die innerhalb von Ehe bzw. Beziehungen stattfinde - wie sie auch die BF erlitten habe - würde nicht explizit strafrechtlich geahndet werden und gebe es nicht ausreichend Schutz für die Betroffenen. Die Feststellungen des BVwG würden selbst auf erhebliche Defizite beim rechtlichen Personal verweisen und ausführen, dass der Zugang zum Gerichtswesen keinesfalls einheitlich gewährleistet werde. Zurückkehrende Kosovo-Albaner, welche Opfer häuslicher Gewalt gewesen sein, würden mit ernsthaften Problemen konfrontiert werden. Die Beschwerdeführer seien dem "Zugriff" des "Ehemannes" schutzlos ausgeliefert. Die angebotene Unterstützung für alleinstehende und alleinerziehende Frauen sei völlig unzureichend. Trotz theoretischer Bemühungen sei das kosovarische Gesundheitssystem nicht in der Lage, grundlegende Bedürfnisse zu erfüllen. Diesbezüglich sei insbesondere auf die Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin zu verweisen. Es falle selbst den Ärzten in Österreich nicht leicht, eine konkrete Diagnose zu stellen. Es sei davon auszugehen, dass die kosovarischen Ärzte mit der medizinischen Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin überfordert seien und nicht die erforderliche technische Ausstattung hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch im Kosovo versucht eine medizinische Behandlung für die Zweitbeschwerdeführerin zu erreichen, jedoch sei ihr damals gesagt worden, dass die notwendige Ausstattung und die notwendigen Erfahrungswerte fehlen würden. Das Bundesverwaltungsgericht selbst treffe dazu keine Feststellungen und seien diese daher als nicht ausreichend zu beurteilen. Neben der persönlichen Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe, der alleinerziehenden Frauen und im Hinblick auf die Erkrankung und notwendige medizinische Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin drohe den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in den Kosovo eine Verletzung ihrer Grundrechte gemäß Art. 3 EMRK.
Die Erstbeschwerdeführerin sei sehr bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Sie habe bereits mehrere Deutschkurse besucht und könne sich im Alltag ohne Probleme verständigen, wie auch das beiliegende Deutschdiplom auf der Stufe A2 bestätige. Zusätzlich absolviere sie einen Fahrradkurs für Anfängerinnen, damit sie selbstständiger und mobiler mit dem Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs sein könne. Auch habe die Erstbeschwerdeführerin bereits einige Freundschaften in Österreich schließen können und sei es ihr daher möglich, sobald sie einen legalen Arbeitsmarktzugang in Österreich habe, einer legalen Beschäftigung (sieh Arbeitsvorvertrag) nachzugehen und sei sie somit dann auf keine staatliche Unterstützung mehr angewiesen. Beide Kinder würden den Kindergarten besuchen, wobei der Drittbeschwerdeführer schon sehr gut Deutsch spreche und einige Freunde habe. Die Erstbeschwerdeführerin befinde sich zwar erst drei Jahre in Österreich, habe die Zeit jedoch bereits sehr gut genutzt, um sich bestmöglich zu integrieren.
Durch einen Therapieabbruch der Zweitbeschwerdeführerin würde in deren Privatleben eingegriffen werden. Dieser Eingriff würde umso schwerer wiegen, als von einer ausreichend guten und auf gleichem Niveau gewährleisteten medizinischen Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo nicht ausgegangen werden könne und somit auch eine Verletzung des Kindeswohles drohe. Aus der EGMR Entscheidung vom 06.02.2001, Bensaid v. UK, 44599/98 gehe hervor, dass der Gesundheitszustand und die mentale Stabilität der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Art. 8 EMRK relevant sei. Bei der Abwägung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK sei das Kindeswohl stets vorrangig zu beachten. Dieses Gebot sei mittlerweile auch in der Verfassung verankert. Das Bundesverwaltungsgericht sei sohin verpflichtet, im Zuge einer Interessenabwägung dieses verfassungsrechtliche Gebot zu berücksichtigen sowie bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung erkennbar darzulegen, warum gegebenenfalls die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des minderjährigen Kindes schwerer wiegen als das Interesse des Kindes an der Fortsetzung seines Aufenthalts in Österreich.
Da im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Sachverhalt ausreichend ermittelt worden sei, werde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, wo die Erstbeschwerdeführerin nochmals Gelegenheit habe, ihre Fluchtgründe, die notwendigen medizinischen Behandlungen für die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Integration der Beschwerdeführer ausführlich und detailliert darzulegen.
Insgesamt hätten im gegenständlichen Fall keinerlei nachvollziehbare Gründe vorgelegen, die die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin in berechtigte Zweifel hätten ziehen können, sodass richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien bzw. ihnen zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, bzw. in eventu die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen erheblichen Eingriff in ihr geschütztes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Es folge daraus, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in den Länderfeststellungen Deckung finde und ihr aufgrund der vorgebrachten fluchtauslösenden konventionsrechtlich relevanten Gründe der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei, in eventu, den Beschwerdeführern jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei, da eine Rückkehr in ihr Herkunftsland für sie eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringen würde und eine Verletzung gemäß Art. 2 bzw. 3 EMRK bedeute. Zudem ergehe der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer.
Mit dieser ausführlichen Stellungnahme wurden zugleich folgende Unterlagen vorgelegt:
Ambulanzkarte der Krankenanstalt XXXX vom 09.05.2014 für die Zweitbeschwerdeführerin;
Physiotherapeutischer Bericht des Ambulatorium XXXX vom 22.07.2014 für die Zweitbeschwerdeführerin;
Orthopädischer Konsiliarbefund vom 14.02.2014 für die Zweitbeschwerdeführerin;
Sozialbericht des "Haus der Frauen XXXX" vom 25.07.2014 für die Erstbeschwerdeführerin;
Arbeitsvorvertrag vom 28.07.2014 als Küchenhelferin für die Erstbeschwerdeführerin;
Sprachzertifikat Deutsch Niveau A2 vom 21.01.2014 für die Erstbeschwerdeführerin;
Kursbesuchsbestätigung für den Deutschkurs "Mama lernt Deutsch" im Kindergarten (Niveau A1) vom 03.06.2014 für die Erstbeschwerdeführerin;
"Radkurs-Zertifikat" vom 18.06.2014 für die Erstbeschwerdeführerin;
Kosovarischer Zeitungsausschnitt vom 25.07.2014;
11. Mit Schreiben vom 06.08.2014 (einlangend am 07.08.2014) wurde ein weiteres Integrationsschreiben von Fr. Mag. XXXX für die Beschwerdeführer vorgelegt.
12. Am 20.08.2014 wurde ein aktueller Befund der Zweitbeschwerdeführerin des XXXX Kinderspitals vom 09.08.2014 vorgelegt, wonach festgestellt worden sei, dass diese an einer bilateralen beinbetonten spastischen Zerebralparese leidet und diesbezüglich an einer Studie zur Behandlung der Spastizität bei Kindern mit Zerebralparese teilnehme. Die Therapie sei sehr spezifisch. Es sei daher fraglich, ob eine gleichwertige Behandlungsmöglichkeit für Kinder mit spastischer Zerebralparese im Kosovo gegeben sei.
Zusätzlich vorgelegt wurden die Einverständniserklärung der Erstbeschwerdeführerin zur Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an der Studie und ein weiteres Integrationsschreiben von XXXX (Haus der Frauen XXXX; undatiert).
13. Am 08.10.2014 wurde eine neuerliche Stellungnahme der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs abgegeben. Die Erstbeschwerdeführerin fühtre zur Situation der Zweitbeschwerdeführerin und deren medizinischer Versorgung im Kosovo an, dass laut einer aktuellen ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.09.2014 zur Behandlungsmöglichkeit für cerebrale Bewegungsstörungen bei Kindern die Therapiemöglichkeiten im Kosovo als stark eingeschränkt zu bewerten seien und bei weitem nicht auf vergleichbarem Stand wie etwa in anderen europäischen Ländern sei. So gebe es im Kosovo auch keine Geh- und Stehhilfen für Kinder mit Zerebralparese. Die Zweitbeschwerdeführerin werde jedoch voraussichtlich ihr Leben lang auf eine Gehhilfe zur Fortbewegung angewiesen sein. Weiters habe ein schwedischer Arzt im Kosovo unter anderem die Behandlungsmöglichkeiten für Zerebralparese bei Kindern untersucht und geschlussfolgert, dass im Kosovo nicht die nötige Behandlung erhalten werden könne (kosovarische Online-Zeitung XXXX, 09.10.2013). Dies habe auch Dr. XXXX, ein Arzt im Kosovo aus dem Heimatort der Beschwerdeführer festgestellt, nämlich dass die notwendige Therapie für die Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo nicht verfügbar sei (das Schreiben inkl. Übersetzung liege bei). Es werde zudem nochmals auf die erheblichen Mängel der medizinischen Versorgung im Kosovo verwiesen. Um einen zunehmenden Mobilitätsverlust, weitere operative Eingriffe und dauerhafte anatomische Veränderungen vorzubeugen, sei die Fortsetzung der derzeitigen Therapie der Zweitbeschwerdeführerin unter fachärztlicher Aufsicht unbedingt erforderlich. Aus den zitierten Länderberichten sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung auch im Kosovo erhalten könne bzw. eventuell nur durch Eigenfinanzierung, was zu einer extrem hohen Belastung der alleinstehenden und alleinerziehenden Erstbeschwerdeführerin führen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof führe in seiner Entscheidung vom 28.08.2006 zu 2008/22/0040 aus, es sei für die Frage, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege, von wesentlicher Bedeutung, ob der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen möglich wäre (vgl. ebenso VwGH vom 23.11.2004, Zl. 2001/21/0137 und vom 15.03.2005, Zl. 2002/21/0056).
Bei der Zweitbeschwerdeführerin sei zudem eine nicht ihrem Alter entsprechende Sprachentwicklung, sowie eine ausgeprägte Athrophie der Kleinhirnhemisphäre festgestellt worden, wobei zurzeit die weiteren Auswirkungen auf ihre geistige Entwicklung noch nicht vorhersehbar seien. Die Zweitbeschwerdeführerin benötige jedoch zusätzliche Unterstützung im Alltag und gelte es als unwahrscheinlich, dass sie in den Regelschulbetrieb einsteigen könne. Diesbezüglich werde auf die Situation von Kindern mit besonderen Bedürfnissen im Kosovo verwiesen, für die es keine speziellen Förderungsangebote gebe. Bei einer Rückkehr in den Kosovo hätte die Zweitbeschwerdeführerin zudem erhebliche Einschränkungen in ihrem Privatleben, insbesondere betreffend ihr Recht auf Bildung, hinzunehmen. Aufgrund ihrer Mobilitätseinschränkung mit eventuell zusätzlicher Einschränkung ihrer geistigen Fähigkeiten, habe die Zweitbeschwerdeführerin auch mit Diskriminierung in ihrem Heimatland zu rechnen, wobei diese auch das Ausmaß einer Verletzung nach Art. 3 EMRK erreichen könnten. Neben der persönlichen Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Zugehörigkeit zu der besonders vulnerablen Gruppe der alleinerziehenden Frauen und im Hinblick auf die Erkrankung und notwendige medizinische Behandlung für die Zweitbeschwerdeführerin drohe den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in den Kosovo eine Verletzung ihrer Grundrechte gemäß Art. 3 EMRK. Insgesamt hätten im gegenständlichen Fall keinerlei nachvollziehbare Gründe vorgelegen, die die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin in berechtigte Zweifel gezogen hätte, sodass richtigerweise festgestellt hätte werden müssen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien bzw. ihnen zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, bzw. in eventu die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen erheblichen Eingriff in ihr geschütztes Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstelle.
Mit dieser Stellungnahme wurden vorgelegt:
Ambulanzbrief des XXXX Kinderspitals XXXX vom 29.08.2014 für die Zweitbeschwerdeführerin;
Botulinum-Neurotoxin Brief des XXXX Kinderspitals XXXX vom 22.09.2014 für die Zweitbeschwerdeführerin;
Ärztliche Bestätigung aus dem Kosovo, dass die gegenwärtige medizinische Behandlung für die Zweitbeschwerdeführerin (Botulinumtoxin) im Kosovo nicht verfügbar ist und die Zweitbeschwerdeführerin im Ausland behandelt werden muss.
14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.10.2014 eine mündliche Verhandlung durch, an der die Erstbeschwerdeführerin und ihre Vertreterin persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Beschwerde wurde vollinhaltlich aufrecht erhalten, das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und weiters ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin derzeit mit einem in Deutschland lebenden Albaner verlobt sei. Neben den abgeschlossenen Sprachzertifikaten auf A2-Niveau möchte die Erstbeschwerdeführerin auch einen Sprachkurs auf dem Niveau B1 absolvieren sobald sie ihn bezahlen könne. Im Kosovo habe sie die Grundschule und eine vierjährige allgemeine höhere Schule (Informatikzweig) besucht. Mit Familienangehörigen, Verwandten, Freunden und sonstigen Personen halte die Erstbeschwerdeführerin über Internet Kontakt. Zum Ex-Mann habe sie keinen Kontakt. Es gäbe einen Verwandten in Österreich, der in XXXX lebe. Kontakt bestehe keiner. Weitere Verwandte habe die Erstbeschwerdeführerin in Belgien, England und in der Schweiz. Arbeiten dürfe die Erstbeschwerdeführerin nicht und lebe mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer in einem Frauenhaus, in dem sie auch Aufgaben zu erfüllen habe (Betreuung der 16 Kinder im Frauenhaus 3x wöchentlich). Die Beschwerdeführer beziehe Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und sei immer wieder in Vereinen (XXXX Projekt XXXX) aktiv. Wegen der Zweitbeschwerdeführerin sei es jedoch schwierig, weiter die Vereine zu besuchen, da es dieser körperlich nicht mehr so gut gehe.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre bisherigen Angaben aufrecht zu halten und führte ergänzend aus, es sei für sie nicht leicht gewesen, mit zwei kleinen Kindern und ohne Sprachkenntnisse in ein anderes Land zu kommen. Für ihren Ex-Mann bestehe ein Aufenthaltsverbot in Österreich. Er werde von der Polizei gesucht. Deshalb habe sich die Erstbeschwerdeführerin für Österreich entschieden. In ihrem Heimatland habe die Erstbeschwerdeführerin keine effiziente Hilfe erhalten. Im Falle einer Rückkehr würde der Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin ihr die Kinder wegnehmen. Auch wenn die geschilderten Probleme nicht bestünden, sei es fast unmöglich, im Kosovo wirtschaftlich zu überleben. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin verfüge gerade über genug Geld, um selbst zu überleben.
Zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Behandlung im Kinderspital mit Botox stattfinde. Die erste Spritze habe die Zweitbeschwerdeführerin vor 3 Wochen erhalten. Diese bekomme sie nun alle vier Monate. Es seien 10 Injektionen geplant. Das Bewegungsproblem und die "verkrampften Muskeln" seien auf ein Nervensteuerungsproblem zurückzuführen, welches wahrscheinlich schon seit der Geburt bestehe. Auch Sprachprobleme seien bereits aufgetreten. Ob und welche Schule die Zweitbeschwerdeführerin besuchen könne, sei fraglich. Im Kosovo gäbe es diese Therapie nicht. Bei Therapieabbruch würde sich der Zustand der Zweitbeschwerdeführerin eklatant verschlechtern. Sie würde dann auch starke Schmerzen haben, könnte gar nicht mehr gehen und wäre auf den Rollstuhl angewiesen. Auch eine entsprechende Schule gäbe es im Kosovo nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin rede wenig und spreche die Wörter nicht richtig aus. Es sei nicht diagnostiziert, ob es sich um eine geistige Behinderung oder eine Verzögerung handle. Der Drittbeschwerdeführer spreche fließend Deutsch und habe im Kindergarten viele österreichische Freunde. In Österreich habe die Erstbeschwerdeführerin ihren Frieden gefunden. Sie sehe, dass Frauen geschützt werden und arbeiten gehen können. Im Kosovo würden Frauen unterdrückt. Einen Arbeitsvertrag mit einer Pizzeria hätte die BF, sie könnte dort arbeiten. Ihr Informatik-Diplom würde die Erstbeschwerdeführerin umschreiben lassen und in diesem Bereich arbeiten wollen. Es sei ihr gesagt worden, dass sie mit dieser Ausbildung und mit besserem Deutschkenntnissen leicht einen Job finden würde. Nach Deutschland zu ihrem Verlobten wolle die Erstbeschwerdeführerin wegen der medizinischen Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin nicht ziehen. Dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von ihrer Familie abgelehnt werden würde, glaube sie nicht. Allerdings hätte ihre Familie schon sehr viele Probleme wegen ihr. Man würde verlangen, dass die Kinder an den Vater zurückgegeben werden.
Zum Tätigwerden der Polizei im Kosovo führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass diese ins Krankenhaus zur Erstbeschwerdeführerin gekommen sei. Die Polizei hätte die erlittenen Verletzungen gesehen und den Mann gesucht, aber nicht gefunden. Zwei Tage später, als die Erstbeschwerdeführerin zuhause bei ihrem Vater gewesen sei, seien die Polizisten nochmals vorbei gekommen und hätten der Erstbeschwerdeführerin gesagt, wenn es ihr besser gehe, solle sie zur Polizei kommen. Dies habe die Erstbeschwerdeführerin nach drei Wochen gemacht. Dort habe man ihr dann geraten, es mit dem Mann weiter zu versuchen. Befragt, weshalb gegen den Ex-Mann in Österreich ein Aufenthaltsverbot bestehe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass dies wegen Schlepperei der Fall sei.
Die Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin wiederholte nochmals das bisher bereits im Verfahren und in den Stellungnahmen vorgebrachte Vorbringen und beantragte die Stattgabe der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehört der Volksgruppe der Albaner muslimischen Glaubens an.
Die Erstbeschwerdeführerin war seit 2005 traditionell mit XXXX alias XXXX verheiratet und hat mit diesem zwei Kinder:
die Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX im Kosovo, StA. Kosovo und
den Drittbeschwerdeführer, XXXX geb. XXXX im Kosovo, StA. Kosovo.
Die Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers werden mit jenem der Erstbeschwerdeführerin unter einem geführt.
1.2. Die Erstbeschwerdeführerin leidet auf Grund von Misshandlungen infolge häuslicher Gewalt im Herkunftsstaat an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1). Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich seit 29.03.2012 in kontinuierlicher psychotherapeutischer Behandlung. Eine solche ist im Kosovo nicht erhältlich. Es findet diesbezüglich lediglich eine medikamentöse Therapie statt.
Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer beidseitigen spastischen Zerebralparese und ist in ihren Gehfähigkeiten stark eingeschränkt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat sich bereits einer orthopädischen Operation unterzogen und ist auf laufende medizinische und physiotherapeutische Behandlung angewiesen. Sie nimmt zudem an einer medizinischen Studie betreffend die Anwendung von Botulinumtoxin bei Kindern mit Zerebralparesen teil. Auch in ihrer Sprachentwicklung ist die Zweitbeschwerdeführerin beeinträchtigt. Ob es sich dabei um eine geistige Behinderung oder lediglich um eine Entwicklungsverzögerung handelt, ist bisher nicht erwiesen. Eine Eingliederung in den Regelschulbetrieb scheint derzeit - schon aufgrund des hohen Betreuungsaufwandes aufgrund der Gehbehinderung - nicht möglich. Die Behinderungen der Zweitbeschwerdeführerin resultieren mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Gewalttätigkeit des Kindesvaters gegenüber der Erstbeschwerdeführerin während der Schwangerschaft zur Zweitbeschwerdeführerin. Im Kosovo gibt es für die gegenständliche Behinderung - der Zerebralparese - der Zweitbeschwerdeführerin keine adäquate Behandlungsmöglichkeit. Insbesondere eine Behandlung mit Botulinumtoxin ist nicht möglich. Auch bezüglich der Bildung der Zweitbeschwerdeführerin bestehen im Kosovo keine Fördermöglichkeiten.
Die Erstbeschwerdeführerin hat trotzdem bereits Deutschkurse absolviert und Prüfungen auf dem Niveau A1 und A2 abgeschlossen. Es konnte - trotz der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich, der psychischen Erkrankung und des erhöhten Pflegebedarfs der Zweitbeschwerdeführerin - bereits ein erhebliches Maß an Integration festgestellt werden.
1.3. Die Erstbeschwerdeführerin ist alleinstehend (mit einem in Deutschland lebenden Albaner verlobt) und Mutter zweier minderjähriger Kinder. Es wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo die individuell notwendige medizinische Behandlung entzogen wäre und dass sie in eine ausweglose Situation geraten würden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine hinreichende Unterstützung im Rahmen ihres Familienverbandes antreffen würden.
Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.4. Das Verlassen des Herkunftsstaates seitens der Beschwerdeführer beruht auf persönlichen Umständen. Verfolgung von staatlicher Seite hat die Erstbeschwerdeführerin nie vorgebracht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr droht zumal die Behörden in der Republik Kosovo grundsätzlich gewillt und in der Lage sind, den Beschwerdeführern im Falle etwaiger Übergriffe entsprechenden Schutz zu gewähren.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat Kosovo:
Gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.
Kosovo - Allgemeine Feststellungen (Stand: März 2014)
Allgemeine politische Lage
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17.02.2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter). Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Art. 59 der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor.
Seit Februar 2011 regiert eine Koalitionsregierung aus Demokratischer Partei Kosovos (PDK), Allianz Neues Kosovo (AKR) und den Parteien der Minderheiten unter Führung von Premierminister Thaçi (PDK) mit einer knappen Parlamentsmehrheit. Erstmals bekleidet mit dem Vorsitzenden der Unabhängigen Liberalen Partei (SLS), Slobodan Petrovic, ein Repräsentant der kosovo-serbischen Minderheit das Amt eines der sechs stellvertretenden Ministerpräsidenten; er ist außerdem Minister für lokale Verwaltung. Die Ministerien für Rückkehr und Minderheiten sowie für Arbeit und Soziales werden ebenfalls von einem Vertreter der serbischen Minderheit geleitet; seit September 2013 hat ein weiterer Kosovo - Serbe das Amt eines Ministers ohne Portfolio inne. Die türkische Minderheit stellt den Minister für öffentliche Verwaltung.
Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem befindet sich weiter im Aufbau, unter maßgeblicher Beteiligung von EULEX (Rechtsstaatlichkeitsmission der EU in Kosovo), deren derzeitiges Mandat bis Mitte Juni 2014 läuft. Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird durch EULEX flankiert. Seit dem 19.10.2012 führen Kosovo und Serbien in Brüssel unter Vermittlung der Europäischen Union einen politischen Dialog zur Normalisierung ihrer Beziehungen. Dieser hat am 19.04.2013 zu einem ersten Abkommen geführt, in dem u. a. der Übergang der serbischen parallelen Strukturen in Justiz, Verwaltung und Polizei im Norden Kosovos in kosovarische Institutionen und die Abhaltung von Kommunalwahlen in ganz Kosovo, also auch in den von ethnischen Serben dominierten Gemeinden im Norden des Landes vereinbart wurden. Eine Vielzahl der vereinbarten Maßnahmen wurde bereits umgesetzt.
Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schwierig. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Positiv ist das nach wie vor, vor allem im regionalen Vergleich, hohe Wirtschaftswachstum sowie eine seit 2011 erfolgreiche Fiskalpolitik zu nennen.
Nach der im April 2011 durchgeführten Volkszählung ("Kosovo Population and Housing Census 2011"), deren Endergebnisse im September 2012 veröffentlicht wurden, lebten zum Erhebungstag 1,734 Mio. Personen in Kosovo (ohne die im Wesentlichen von ethnischen Serben bewohnten Gemeinden im Norden Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und Nord- Mitrovica), wobei sich folgende Aufteilung nach ethnischen Gruppen ergibt (auf Hunderte gerundet): Albaner 1.616.900 (93%);
Serben 25.500 (1,5%); Türken 18.700 (1.1%); Bosniaken 27.500 (1,6%);
Roma 8.800; Ashkali 15.400; Ägypter 11.500 [RAE zusammen somit
35. 800 bzw. 2,1%] und Goranen 10.200 (0,6%). (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 5, 6 und 7)
Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht", Artikel vom 02.07.2012)
An den Grenzübergängen zwischen dem Nordkosovo und Südserbien wurde im Dezember 2012 eine integrierte Grenzkontrolle eingeführt. Sie wird von serbischen und kosovarischen Grenzpolizisten und Zöllnern sowie Beamten der EU-Rechtsstaatsmission EULEX zusammen durchgeführt. (APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18.01.2013)
Die EULEX behält ihre Zuständigkeit für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen, organisierter Kriminalität und Korruption sowie für den Zeugenschutz. (Amnesty
International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).
Eine Sonderregelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).
Internationale Präsenz in Kosovo
Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10.09.2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit.
Auch weiterhin bleibt die Souveränität Kosovos durch die Befugnisse der internationalen Präsenzen beschränkt. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX Kosovo hat im Dezember 2008 ihre operative Tätigkeit aufgenommen und im April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. EULEX Kosovo hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das derzeitige Mandat läuft im Juni 2014 aus; über eine Fortführung bis möglicherweise Mitte 2016 wird derzeit verhandelt.
In Kosovo sind gegenwärtig noch rund 5.000 KFOR-Soldaten stationiert. In den letzten Jahren konnte wegen der stark verbesserten Sicherheitslage die KFOR-Präsenz schrittweise und nach jeweiliger Befassung des NATO-Rates reduziert werden.
Die OSZE-Mission in Kosovo ist mit Feldbüros in allen Regionen des Landes vertreten. Die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen in den Bereichen Demokratieförderung, Menschenrechts- und Minderheitenschutz. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: März 2014)
Am 10.09.2012 hat die Internationale Lenkungsgruppe (ISG) die "überwachte Unabhängigkeit" der Republik Kosovo und somit auch das Mandat des Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) beendet. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Kosovo das Ahtisaari-Paket umgesetzt, soweit dies in seiner Macht stand, und Bestimmungen daraus in seine Verfassung (am 07.09.2012) und Gesetzgebung (am 31.08.2012) inkorporiert hat. Das Ahtisaari-Paket sieht weitgehende (Autonomie)Rechte für die Minderheiten vor.
KFOR ist in seiner Truppenstärke beginnend 2010 stufenweise reduziert worden. Seit 01.03.2011 verfügt KFOR noch über eine Sollstärke von ca. 5.000 Soldaten. Eine weitere Truppenreduzierung erscheint nur möglich, wenn eine dauerhafte politische Lösung für den Norden des Landes zu einer nachhaltigen Stabilisierung der dortigen Sicherheitslage geführt hat. Die europäische Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX ist nach der "strategischen Überprüfung" im Sommer 2012 weiterhin mit ca. 1.200 internationalen Polizisten, Richtern und Staatsanwälten (davon ca. 140 Deutsche) sowie zivilem Personal (knapp 1.000) in Kosovo tätig.
Die auf der Basis der VN-Sicherheitsratsresolution 1244 eingerichtete VN-Mission UNMIK nimmt noch Residualfunktionen vor allem in Nord-Kosovo wahr. Die OSZE-Mission in Kosovo (OMiK) ist mit dem Aufbau demokratischer Institutionen und guter Regierungsführung, Menschen- und Minderheitsrechten sowie öffentlicher Sicherheit betraut. Im Rahmen des Abkommens vom 19.04.2013 hat die Mission einen Beitrag zur Organisation der Kommunalwahlen am 03.11.2013 im Norden Kosovos geleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 8)
Sicherheitslage
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo Security Force (KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.200 Kräfte, davon gehören etwa 18% den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 8)
Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Die EULEX ist durch internationale Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter im ganzen Land im Einsatz und greifen in bestimmten kriminellen Angelegenheiten ein. Alle anderen Polizeiangelegenheiten liegen im Aufgabenbereich und der Verantwortung der örtlichen Polizei.
Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt. Im Laufe des Jahres 2013 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, Seite 8)
Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 5)
Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14. Juni geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen Belgrad und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)
Menschenrechte
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der Zusatzprotokolle;
Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite
Eine Vielzahl von nationalen Menschenrechtsgruppierungen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung Untersuchungen durchführen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen. Bei Berichten und Empfehlungen von Menschenrechtsgruppierungen zeigt sich die Regierung kooperativ, ergriff Maßnahmen und setzte die Vorschläge und Empfehlungen um. Die Volksanwaltschaft untersucht Anzeigen von vermeintlichen Menschenrechtsverletzungen durch Behörden und der Regierung. Der von der Regierung ernannte Ombudsmann ist regelmäßig in den Gemeinden tätig und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Untersuchungen. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, Seite 25)
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Das Amt sowie die mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) und Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite
Religionsfreiheit
Daten der Volkszählung zeigen, dass sich die Mehrheit der ethnischen albanischen Bevölkerung zum islamischen Glauben bekennen. Weniger als 2,2% der Bevölkerung sind Angehörige der serbisch-orthodoxen Kirche. Die größten katholischen und protestantischen Gemeinden befinden sich in Prizren, Kline/Klina, Janjevo, Gjakove/Djakovica und Pristina. Die größte jüdische Gemeinde ist in Prizren ansässig. (U.S. Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, Seite 1)
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs an öffentlichen Schulen ist verboten; diese Anordnung der Regierung wurde im Oktober 2011 vom Verfassungsgericht bestätigt. Aufgrund der verbesserten Sicherheitslage und den grundsätzlich abnehmenden Spannungen zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR die Sicherheitsverantwortung für zahlreiche serbische Religions- und Kulturstätten an die Kosovo Police übertragen. Lediglich das Kloster Decani wird noch von KFOR-Einheiten gesichert. Seit Übernahme der Verantwortung durch die Kosovo Police hat es nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes keine Sicherheitsvorfälle gegeben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 15)
Es kommt gelegentlich zu gesellschaftlichen Übergriffen oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Mitglieder der serbisch-orthodoxen Kirche berichten über vereinzelte Fälle von Diebstahl und Vandalismus in religiösen Einrichtungen. (U.S.
Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, S. 1)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. Bei Verdacht der Korruption von Richtern und Staatsanwälten können Disziplinarverfahren eingeleitet werden. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, S. 4)
Im Januar 2013 traten ein neues Strafverfolgungsgesetz, ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung in Kraft. 2011 waren die Gesetze über den Richterrat und den Staatsanwaltsrat in Kraft getreten. Der Sonderstaatsanwaltschaft kommt eine wichtige Rolle bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung schwerer Kriminalität im Kosovo zu. Zur Sonderstaatsanwaltschaft gehören EULEX-Staatsanwälte und Staatsanwälte des Kosovo mit der Befugnis und Verantwortung für die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und die Verfolgung schwerer Straftaten, die unter die ausschließliche oder die subsidiäre Zuständigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft fallen. (Europäische Kommission: Commission Staff Working Document Kosovo 2013 Progress Report vom 16.10.2013)
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 09.12.2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle um Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Mit Gesetz Nr. 03/L-199 vom 22.07.2010, das am 01.01.2013 in Kraft getreten ist, wurde das Gerichtswesen neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. Es umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein Berufungsgericht (Court of Appeals) und die Gerichte erster Instanz (Basic Courts). Die sieben Gerichte erster Instanz haben einen Hauptsitz und mehrere Zweigstellen. Die Hauptsitze der Gerichte erster Instanz befinden sich in Pristina, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Gjakova/Djakovica, Peja/Pec, Ferizaj/Urosevac und Mitrovica. In jedem dieser Gerichte gibt es Abteilungen für allgemeine Verfahren (in jedem Hauptsitz und jeder Zweigstelle), für Minderjährige und für schwere Verbrechen (nur beim Hauptsitz). Für Handels- und Verwaltungssachen gibt es jeweils eine Abteilung beim Gericht in Pristina mit Zuständigkeit für das gesamte Territorium der Republik Kosovo. Das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof - ebenfalls zuständig für ganz Kosovo - haben ihren Sitz in Pristina.
In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Hier bleibt abzuwarten, inwieweit das Abkommen vom 19.04.2013 in der Praxis umgesetzt wird. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreichen Minderheitenangehörigen (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NROs wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten (s.o.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es im Einzelfall Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen geben kann, gerade auch für Minderheitenangehörige in den Mehrheitsgebieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 16)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei den jetzt nur noch vereinzelten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen lässt sich darüber hinaus nur selten überprüfen, ob es sich um ethnisch motivierte Streitigkeiten handelt. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere im Norden von Kosovo (den Gebieten nördlich des Flusses Ibar) werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die von Serbien eingerichteten oder unterstützten Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.
Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 19 und 20)
Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren kontinuierlich verbessert, so dass eine Wiederholung der inter-ethnischen Ausschreitungen vom März 2004 unwahrscheinlich ist. Auch die Lage im mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Norden hat sich - vor allem nach Abschluss des ersten Normalisierungsabkommen zwischen Pristina und Belgrad im April 2013 zunehmend entspannt, bleibt aber fragil. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik Stand: März 2014)
Minderheiten
Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Kosovo-Serben, Türken, Bosniaken, Gorani, Roma, Ashkali und Ägypter) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten". (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: März 2014)
Das Rechtsübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten, einschließlich ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität, gilt unmittelbar im Kosovo. Auch der inländische Rechtsrahmen umfasst Vorschriften, aufgrund derer die Institutionen des Kosovo die Sicherheit von Minderheiten zu schützen haben. Gemeindeämter haben ihre Sozialleistungen für Minderheitenfamilien erhöht.
Kosovo verfügt über eine Strategie und einen Aktionsplan zur Integration der Roma, Aschkali und Balkanägypter. Diese Strategie und der Aktionsplan sind erst in begrenztem Maße umgesetzt worden. (Europäische Kommission: Commission Staff Working Document Kosovo 2013 Progress Report vom 16.10.2013)
Seit 03.06.2013 sendet der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Kosovo Programme in Romanes und in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache. Im Juni 2013 wurde ein landesweiter Fernsehsender, speziell für die serbische Bevölkerung eingerichtet. Die Serben bilden die größte Minderheit in Kosovo und sind vor allem in den nördlichen Gemeinden des Landes ansässig. Die Sprachen albanisch und serbisch sind die Amtssprachen des Kosovo. (Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04.06.2013)
90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo sind ethnische Albaner, fünf bis sechs Prozent Serben, den übrigen Anteil machen andere Minderheiten-Angehörige aus. (APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05.06.2013)
Die Minderheiten genießen verfassungsgemäß weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen.
Die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert.
Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 9 und 10)
Kosovo-Albaner
Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. So können sich auch Kosovo-Albaner lokal begrenzt in einer Minderheitsposition befinden (z.B. im Gemeindegebiet Lipjan/Lipljan oder im Norden der Stadt Mitrovicë/Mitrovica und den Gemeindegebieten Zubin Potok, Leposaviq/Leposavic und Zveçan/Zvecan). Bislang gibt es keine Hinweise auf gezielte Repressionen gegenüber diesen lokal begrenzten Minderheitengruppen. Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Rache-akten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 20)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09.11.2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 2009)
Die Situation für die kosovo-albanischen Minderheiten in den von ihnen bewohnten Gebieten ist in der Regel entspannt. (United Nations Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, vom 04.02.2013, Seite 4)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 21)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 23)
Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)
Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.
Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Gehört zur Familie eine weitere erwachsene Person (Ehepartner), so wird für diese weitere 10 Euro/Monat gezahlt. Für jedes Kind, das zur Familie gehört werden 5 Euro pro Monat gezahlt. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
Ferner ist der Strombezug für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 400 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im September 2013 erhielten
29. 425 Familien bzw. 121.836 Personen Sozialhilfe. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 24)
Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo ein, im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten, äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27.09.2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12 und Seiten 13-15; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10.04.2009)
Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MOCR) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundesregierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Im 2012 gab es weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova/Djakovica 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 24)
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seiten 8-9)
Für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 21)
Medizinische Versorgung
Den in den 1990er Jahren stark vernachlässigten Gesundheitssektor will die Regierung prioritär mit dem Ziel einer umfassenden, überwiegend in öffentlicher Trägerschaft organisierten medizinischen Versorgung reformieren. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 25)
In Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch eine staatlich finanzierte Basisversorgung sichergestellt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.
Für Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem von Kosovo ist für nicht von den Zusatzkosten befreite Patienten ein Eigenanteil von 4 € pro Untersuchung zu zahlen. Weitere Kosten können entstehen, wenn bei Untersuchungen medizinische Diagnosegeräte wie Ultraschall oder CT eingesetzt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 10 € pro Untersuchung. Die Zuzahlungskosten für stationäre Behandlungen betragen für den Patienten 4 € pro Tag. Ab dem 10. Krankenhaustag entfallen weitere Zuzahlungen. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente im privaten Gesundheitswesen sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu bezahlen. (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013)
In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)
Das Gesundheitssystem stellt vor allem Basismedikamente bereit, so dass Patienten mit seltenen, chronischen Erkrankungen (z.B. Wachstumshormonmangel, Hämophilie, HIV/AIDS) in öffentlichen medizinischen Einrichtungen und Apotheken teilweise nicht die von ihnen benötigten Arzneimittel, sondern lediglich die vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente finden. Private Apotheken können die notwendigen Medikamente u.U. importieren; die Preise können jedoch entsprechend höher und die Versorgung unsicher sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2013, Seite 34)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.
Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri/Vucitrn.
Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert.
Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2013 ca. 107 Mio. Euro, für 2014 voraussichtlich 114 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 25-26)
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uroševac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Priština befinden.
Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen ausreichende Bettenkapazitäten zur Verfügung. Diese Einrichtungen verfügen jeweils über eine angeschlossene psychiatrische Ambulanz mit ambulanter fachärztlicher Betreuung.
Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Daneben führen auch Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf psychotherapeutischer Basis durch. Die Nichtregierungsorganisation "Medica Kosova" mit Sitz in Gjakova/Djakovica ist auf die psychiatrische und psychologische Behandlung von Opfern sexueller Gewalt während des Krieges spezialisiert. Den Frauen werden, sowohl einzeln als auch in Gruppen, spezielle Beratungen und Therapien angeboten. Die Institution verfügt über entsprechend erfahrene Psychologen zur Durchführung von Psychotherapien.
Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben bzw. nehmen an Schulungsmaßnahmen teil, die NROs in Kosovo v.a. zur Behandlung von Trauma-Patienten anbieten.
Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste. Es werden therapeutische Maßnahmen etwa im Rahmen von Psychotherapien durchgeführt. Eine Hotline bietet pflegenden Angehörigen Beratung, die Bildung privater Netzwerke wird gefördert.
Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege- und Fürsorgeeinrichtungen mit wenigen Plätzen. Sie werden als "Integrationshäuser" bezeichnet und befinden sich im Raum Pristina sowie in Gjilan/Gnjilane, Mitrovicë/Mitrovica, Prizren, Ferizaj/Uroševac, Pejë/Pec und Gjakovë/Djakovica. Jede dieser Einrichtungen verfügt über jeweils zehn Pflegeplätze. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 30)
In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet. Ursprünglich war diese Institution zur Unterbringung geistig zurückgebliebener Menschen gedacht, im Laufe der Zeit wurden dort jedoch etwa 70 Personen mit psychischen Problemen betreut. Das Sozialministerium hat ein eigenes Programm zur Steigerung der Lebensqualität in dieser Einrichtung. Durch die Unterbringung in kleinen Appartements die Personen langsam an ein normales Leben heranzuführen. Solche betreuten Apartments zur Rehabilitierung von psychiatrischen Langzeit-Patienten gibt es zurzeit in Gjilan/Gnjilane und Gjakkovë/Djakovica. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2013, Seite
Behandlung von Rückkehrern
Gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen hat die Regierung Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende, Staatenlose und anderen hilfsbedürftigen Personen bereitgestellt. Nach Angaben der Polizei wird die Sicherheitslage in Kosovo als weitgehend stabil bezeichnet. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, Seiten 17-18)
Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)
In den letzten Jahren hat Kosovo seine Wiedereingliederungspolitik verbessert. 2010 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete Strategie und einen Aktionsplan für die Wiedereingliederung sowie ein durch einen Wiedereingliederungsfonds unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm. Sie stockte die Mittel für diesen Fonds in den Jahren 2011 und 2012 auf. Aus dem Wiedereingliederungsfonds werden Soforthilfeleistungen für Rückkehrer finanziert, wie die Beförderung nach der Ankunft, vorübergehende Unterkünfte, medizinische Hilfe, Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, Bereitstellung von Wohnraum sowie Leistungen zur dauerhaften Wiedereingliederung, darunter Sprachkurse für Minderjährige, berufsbildende Maßnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung bei Unternehmensgründungen. Eine Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligten nationalen und kommunalen Behörden, die Beschlussfassung und die Kriterien für die Inanspruchnahme dieses Programms. Die institutionelle Struktur für die Wiedereingliederung wurde 2012 verbessert. Ein von einem Sekretariat unterstützter Exekutivrat genehmigt die Zahlungen aus dem Wiedereingliederungsfonds, kontrolliert die Durchführung und koordiniert die betreffenden Tätigkeiten der Ministerien und die Berichterstattung seitens der Kommunen. Das Amt für Wiedereingliederung, zu dem auch ein Empfangsbüro am Flughafen gehört, nimmt mit den Rückkehrern direkt Kontakt auf.
Zwischen Januar und September 2012 zählte die Wiedereingliederungsabteilung 2.968 Kosovo-Rückkehrer, von denen etwa drei Viertel (2.181 Personen) aus dem Wiedereingliederungsfonds unterstützt wurden. 61,5% der Begünstigten gehörten der albanischen Volksgruppe an, 30% den Minderheiten der Roma, Aschkali und Balkanägypter und 4% der serbischen Minderheit. Alle Begünstigten erhielten Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, 34% schulische Hilfe, 18% Brennholz zum Heizen, 18% eine vorläufige Unterkunft oder eine Wohnungsbeihilfe, 11% Beförderungsleistungen nach der Ankunft und 17% eine Berufsausbildung oder Unterstützung bei einer Unternehmensgründung. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovo bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 4)
Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Unterbringungseinrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges
Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 31-32)
Quellen:
Amnesty International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013
APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" vom 02.07.2012
APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18.01.2013
APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05.06.2013
Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014
Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand März 2014
Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04.06.2013
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012
Europäische Kommission: Commission Staff Working Document Kosovo 2013 Progress Report vom 16.10.2013
europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013
International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo
Kosovo-Bericht 27.09.2009 des Verbindungsbeamten des BMI
Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10.04.2009
OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011
United Nations Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, vom 04.02.2013
UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 2009
U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014
U.S. Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf den von der Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde vorgelegten Personaldokumenten (UNMIK-Personalausweis und Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, sowie auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu den Erkrankungen und Behandlungen der Beschwerdeführer beruhen auf den zahlreichen im Akt einliegenden ärztlichen und therapeutischen Bestätigungen und Stellungnahmen, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, und den Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zum Aufenthalt in der Republik Kosovo, der Ausreise aus der Republik Kosovo und der Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:
Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, den Ausführungen in der Beschwerde und den nachfolgenden Stellungnahmen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Schon das BAT legte ihm Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen glaubhaft sei. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen beweiswürdigenden Argumenten der belangen Behörde an. Die Erstbeschwerdeführerin hat wiederholt nachvollziehbar, ohne Widersprüche und durch Vorlage von Dokumenten untermauert, ihr Fluchtvorbringen dargestellt. Auch die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die gesundheitlichen Schäden der Zweitbeschwerdeführerin aus den Misshandlungen der Erstbeschwerdeführerin während der Schwangerschaft durch den Kindesvater resultieren, spricht zusätzlich für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin.
Die Erstbeschwerdeführerin hat jedoch auch vorgebracht, dass die alarmierte Polizei ihre Anzeige im Krankenhaus aufgenommen und die Polizei auch nach dem Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin gesucht hat. Auch einen weiteren Termin in der Polizeistation hat die Erstbeschwerdeführerin wahrgenommen. Von mangelnder Schutzwilligkeit kann daher nicht gesprochen werden. Die Feststellung zur grundsätzlich bestehenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden der Republik Kosovo basiert zudem auf den oben angeführten Feststellungen, vor deren Hintergrund - sowie vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes und der Tatsache, dass es schon im Herkunftsstaat nach Auszug der Erstbeschwerdeführerin von ihrem Ex-Mann zu den Eltern zu keinen weiteren Übergriffen gekommen ist - nicht von einer weiteren Verfolgung durch den Ex-Mann auszugehen ist. Es wird in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellungen zu den aktuellen Gesundheitszuständen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen und therapeutischen Befundberichten. Insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin, aber auch die Erstbeschwerdeführerin benötigen ständige medizinische bzw. psychologische und physiotherapeutische Behandlung, welche im Heimatland, wie aus dem vorgelegten Schreiben des kosovarischen Arztes und den allgemeinen Erhebungsberichten ersichtlich ist, nicht gewährleistet ist. Insbesondere hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist eine adäquate medizinische Behandlung aufgrund des individuell-spezifischen Krankheitsverlaufes in der Republik Kosovo zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gegeben.
Die derzeit stattfindende Therapie der Zweitbeschwerdeführerin ihm Rahmen einer Botulinumtoxin-Injektionsstudie ist im Kosovo überhaupt nicht erhältlich.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat getroffenen allgemeinen Feststellungen, die auf den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, wurden der Erstbeschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung übermittelt und ihr zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zweier Wochen ab Zustellung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Parteiengehör angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Dabei wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das Erkenntnis vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0284, bzw. auch das Erkenntnis vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
In der Beschwerde und den nachfolgenden Stellungnahmen wurden seitens der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen zu den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt und lediglich ergänzend Auszüge aus weiteren Berichten vorgelegt, die jene des Bundesverwaltungsgerichts untermauern. Zu den hervorgehobenen - tatsächlich bestehenden - Problemen im Kosovo hinsichtlich der Situation alleinstehender Frauen ist auszuführen, dass diese Problematik jede alleinstehende Frau im Kosovo betrifft und die faktische Benachteiligung dieser Personengruppe für sich noch keinen Fluchtgrund darstellt. Bezüglich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden im Kosovo wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A)
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Erstbeschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Insoweit die Erstbeschwerdeführerin alleinstehend und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ist und der Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo die individuell notwendige medizinische Behandlung entzogen wäre, ist auszuführen, dass die im Heimatstaat eines Antragstellers allgemein herrschenden politischen und sozialen Verhältnisse für sich allein nicht die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Potentielle Gefahren dieser allgemeinen Gegebenheiten treffen grundsätzlich alle Einwohner einer Region gleichermaßen. Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Frucht vor Verfolgung aus den in der Konvention angeführten Gründen. Der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen bzw. einer besseren gesundheitlichen Versorgung rechtfertigt nicht die Gewährung von Asyl.
Auch die Zugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin zur "Gruppe der alleinstehenden albanischen Frauen" alleine reicht für die Asylgewährung nicht aus, zumal den amtlich vorliegenden Länderfeststellungen keine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung der "Gruppe" im Kosovo zu entnehmen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragssteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
Zu dem darüber hinausgehenden Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass diese keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung erörtert wurde, ist dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zum Ausreisegrund zwar Glaubwürdigkeit zuzusprechen, jedoch sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Gegen die Annahme einer allgemein mangelnden Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit staatlicher Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo spricht nicht nur das o.a. Länderdokumentationsmaterial, sondern auch der Status der Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der am 01.07.2009 in Kraft getretenen Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), welche in § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ihre Grundlage findet. Dieser Bestimmung zufolge war bei der Festlegung der Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat u.a. auf den Schutz vor privater Verfolgung Bedacht zu nehmen, weshalb mit der genannten Verordnung der Bundesregierung eine Regelvermutung der - allgemeinen - Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden einhergeht.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art vor Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:
Auf dem Boden der bisher ergangenen einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), beginnend mit dem Urteil vom 02.05.1997 im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich, hat der EGMR in einem Urteil der Großen Kammer vom 27.05.2008 im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 26565/05 (Z 32 ff.), zur Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. Abschiebung von schwerkranken Fremden im Lichte des Art. 3 EMRK folgende Grundsätze entwickelt:
Fremde, die von Abschiebung bedroht sind und sich auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, können keinen Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten. Auch die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse, einschließlich der Lebenserwartung, im Falle einer Ausweisung aus dem Vertragsstaat erheblich herabgesetzt werden würden, ist nicht ausreichend, um eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer ernsthaften physischen oder psychischen Krankheit leidenden Fremden in einen Staat auszuweisen, in dem der Stand der medizinischen Versorgung niedriger ist und nicht jenem im Aufenthaltsstaat entspricht, kann nur in sehr außergewöhnlichen Fällen ("in a very exceptional case"), in denen dies humanitäre Gründe auch zwingend erforderlich machen, dem Art. 3 EMRK entgegenstehen. Unter sehr außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") sind im Hinblick auf das Urteil im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich Umstände zu verstehen, in denen eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung vorliegt und eine Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Zielstaat gänzlich fehlt. Der EGMR schließt nicht aus, dass es noch andere sehr außergewöhnliche Fälle geben könnte, in denen humanitäre Erwägungen gleichermaßen zwingend zu berücksichtigen sind, doch rechtfertigt er diesen im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich festgelegten strengen Maßstab mit dem hohen Eingriffsschwellenwert und dem absoluten Charakter des Art. 3 EMRK sowie der nicht direkten Verantwortung eines Vertragsstaates für künftige Schäden, die auf Grund einer natürlich auftretenden Erkrankung und dem Mangel an ausreichenden Mitteln zu ihrer Behandlung im Zielstaat entstehen. Auch der Umstand, dass die Kosten einer an sich verfügbaren Versorgung möglicherweise erheblich höher sind, mag an diesen vom EGMR entwickelten Grundsätzen nichts ändern (EGMR 25.11.2004, Amegnigan, Zl. 25629/04; siehe auch VwGH 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379).
Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung des EGMR und der vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Kosovo sowie der Anfragebeantwortung liegen in der gegenständlichen Rechtssache auf Grund der individuell-spezifischen Art der festgestellten spastischen Zerebralparese der Zweitbeschwerdeführerin, der daraus resultierenden starken Gehbehinderung und ihrer Entwicklungsverzögerung, die aktuell erforderlichen medizinischen, medikamentösen und therapeutischen Versorgung der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich, insbesondere auch im Hinblick auf die Situation der Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende und alleinerziehende Frau von zwei minderjährigen Kleinkindern (5 und 4 Jahre alt) insgesamt solche außergewöhnliche Umstände vor.
Es kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen im Herkunftsstaat jedenfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Zweitbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Da im gegenständlichen Fall der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide angeordnete Ausweisung gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.