BVwG W224 1429793-1

W224 1429793-1Bundesverwaltungsgericht23.10.2014

Regest

Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W224 1429793-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.1429793.1.00

Spruch

W224 1429793-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zl. 12 02.612-BAE, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 04.03.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.03.2012 gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und Schiit zu sein. Er habe zuletzt im Iran gelebt, seine Eltern und drei Brüder lebten noch dort. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater vor zehn Jahren (zur "höchsten Kriegszeit") gegen die Taliban gekämpft hätte. Aus diesem Grund sei der Vater nicht mehr in Sicherheit gewesen. Da der Beschwerdeführer schwach und kränklich gewesen sei, sei die Familie aus Sicherheitsgründen in den Iran geflüchtet. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Gesundheitszustand nicht gut sei. Sein Vater habe einen großen Teil seines Geldes für ihn verwendet (Arzt, Therapie). Im Iran habe der Beschwerdeführer kein Bleiberecht. Um eine bessere ärztliche Betreuung sowie eine bessere schulische und berufliche Ausbildung zu erlangen, sei er nach Europa geflüchtet. Befragt, was er im Fall einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, führte der Beschwerdeführer aus, er wäre in Afghanistan alleine. Sein Vater sei als Kläger gegen die Taliban dort bekannt. Als kranke, alleinstehende und schwache Person habe er in Afghanistan keine Überlebenschance. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass bei seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohenden würde, aber als Hazare und als Sohn eines Taliban-Gegners werde er sicher verfolgt.

2. Am 09.03.2012 wurde der zum Zeitpunkt der Befragung minderjährige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und moslemischer Schiit. Er leide an Rheumatismus und sei in Behandlung. Sein genaues Geburtsdatum könne er nicht nennen, die meisten Afghanen könnten das nicht, weil sie Analphabeten seien. Sein Gesicht würde aufgrund seiner Krankheit etwas älter aussehen. Das Bundesasylamt terminisierte eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers. Er habe sich im Zuge seiner Reise auch in Italien aufgehalten, wo Asylwerber jedoch nicht betreuen würden und er so hin nach Österreich weitergereist sei. Er habe in Österreich keine Verwandten oder sonstige familienähnliche Lebensgemeinschaften.

3. Am 18.04.2012 wurde ein medizinisches Gutachten zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers eingeholt. Das Gutachten ergab, dass eine relevante Volljährigkeitsbeurteilung nicht erfolgen könne, weil auf Grund der langjährigen juvenilen Polyarthritis des Beschwerdeführers eine widersprüchliche Befundlage vorläge.

4. Am 14.08.2012 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Der Beschwerdeführer gab an, wegen einer Hauterkrankung, vermutlich einer Allergie, in Behandlung zu sein. Er nehme auch Tabletten und eine Salbe aus diesem Grund. Die Hautkrankheit und Rheuma habe er seit seiner Kindheit. Die Allergie, welche sich durch einen Juckreiz zeige, habe er seit einem Jahr. Er wäre deshalb auch im Iran in Behandlung gewesen. Zu seinem Herkunftsstaat befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zu seinem fünften Lebensjahr in Afghanistan, konkret in der Provinz XXXX, mit seinen Eltern und seinem Bruder XXXX gelebt. Die beiden anderen Brüder XXXX (11 Jahre) und XXXX (1 Jahr) seien im Iran geboren worden. Die Familie sei illegal im Monat Sharivar des Jahres 1390 (entspricht August/September 2011) in den Iran gereist. Im Iran habe der Vater als Tagelöhner gearbeitet. Er selbst habe leichtere Arbeiten, beispielsweise als Erntehelfer, verpflichtet. Auf Nachfrage durch das Bundesasylamt, ob der Beschwerdeführer Dokumente, welche seine Identität nachweisen könnten, besitze, führte der Beschwerdeführer aus, die Behörde im Iran hätte seine Flüchtlingskarte vernichtet, als seine Eltern diese Flüchtlingskarte verlängern lassen wollten. In Österreich habe er keine näheren familiären Beziehungen, er lebe von der Grundversorgung, Besuche einen Deutschkurs, gehe keiner Beschäftigung nach, sei kein Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein. Einmal monatlich habe er telefonischen Kontakt mit den Eltern. In Afghanistan habe er keine Verwandten. Er wisse nur, dass sein Vater seinen Bruder habe und diese noch vor seiner eigenen Familie in den Iran geflüchtet sei. Ob die Mutter Geschwister habe, wisse er nicht.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt wörtlich aus: "Ich musste den Iran verlassen, weil ich körperlich keine schweren Arbeiten leisten konnte. Wenn man im Iran leben möchte und eine Zukunft haben will, muss man fit und gesund sein, was ich aber nicht bin. Ich habe auch nur 2, 3 Jahre dort die Schule besucht und war dies nur eine Art Vorbereitung für die Schule und keine staatliche Schule. Ich durfte anschließend nicht mehr die Schule besuchen. Ich kam nach Österreich um hier die Schule besuchen zu können und meine Krankheit behandeln zu lassen. Als afghanischer Flüchtling hatte ich im Iran überhaupt keine Rechte. Man wird dort von der Polizei schlecht behandelt. Ich hatte eine Aufenthaltskarte und wurde trotzdem auf die Polizeistation mitgenommen und dort festgehalten. Gegen Bezahlung ist man dann freigelassen worden. Auch mit meiner Aufenthaltskarte durfte ich nicht richtig die Schule besuchen. Man kann nicht einmal eine SIM Karte kaufen. Ein Afghane darf auch keine Iranerin heiraten. Man wird dort nicht als Mensch angesehen. Es gibt Freizeitparks vor welchen steht: ‚Zutritt für Afghanen verboten'. Man wird belästigt und beschimpft. Man geht arbeiten und mir einen danach das Geld abgenommen und kann man nichts machen. Man kann auch keine Anzeige erstatten, weil man schwarz arbeitet. Ich möchte hier in Österreich weiterkommen und dass ich ein besseres Leben führen kann und nicht mehr diskriminiert werde. Egal wie lange man als Afghane im Iran lebt, wird man trotzdem als Fremder angesehen. Ich kann nicht nach Afghanistan zurück wegen des dortigen Krieges. In dem Gebiet wo wir lebten in XXXX, sind Schiiten und Sunniten. Wenn die Sunniten sieben Schiiten umbringen, kommen die Sunniten trotzdem davon und passiert Ihnen nichts. In so einer Ortschaft kann ich nicht leben." Weitere Gründe wolle er nicht geltend machen. Nachgefragt, aus welchem Grund er seinerzeit Afghanistan verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater kämpfte seinerzeit gegen die Taliban. Nachdem die Taliban die Macht über Ihr Dorf übernommen hätten, wären der Vater und andere Dorfbewohner von den Dorfbewohnern an die Taliban verraten worden. Einige wären von den Taliban geköpft worden. Aus diesem Grund sei die Familie in den Iran geflüchtet. Er sei danach nie wieder nach Afghanistan gereist. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, er wisse nicht, wann der Vater gegen die Taliban gekämpft habe bzw. wie alt er selbst damals gewesen sei. Er wisse lediglich, dass er mit vier oder fünf Jahren Afghanistan gemeinsam mit den Eltern verlassen habe. In Afghanistan habe der Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Iran sei er etwa zehn oder 15 Mal von der Polizei auf dem Weg zur Arbeit festgenommen worden. Danach hätten seine Eltern eine bestimmte Summe Geld bezahlen müssen, damit er wieder freigelassen werden. Auch sein Vater und sein Bruder seien auf die gleiche Weise festgenommen worden. Auf Nachfrage, von wem man im Iran belästigt oder beschimpft wird, führte der Beschwerdeführer aus dass die Iraner die Afghanen belästigten oder beschimpften. Manche Arbeitgeber würden den Afghanen auch das Geld abnehmen bzw. die Afghanen nicht für ihre Arbeit bezahlen, weil diese ohnehin nichts dagegen machen könnten. Im Iran wäre er zweimal wegen seiner Hautkrankheit Spitalsbehandlung gewesen. Im Jahr 1380 sei ihr wegen des Rheumas in Spitalsbehandlung im Iran, konkret in Teheran, gewesen. Es wurde eine Spitalsbestätigung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 05.10.1380 bis 26.10.1380 (26.12.2001 bis 16.01.2002) im Spital war. In Österreich sei der Beschwerdeführer wegen des Rheumas auch beim Arzt gewesen und werde ausgetestet. Das Bundesasylamt fragte den Beschwerdeführer, woher er sein Wissen über die Provinz XXXX und die dortigen Schiiten und Sunniten habe, wenn er doch Afghanistan bereits im Kindesalter verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab an, dieses Wissen von seinem Vater zu haben. Auf Nachfrage des Bundesasylamts, ob er im Falle einer Rückkehr in Kabul Leben könne, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dort niemanden kenne und niemanden habe. Er könne dort nicht leben, zumal er aufgrund seiner Krankheit nicht jede Arbeit ausführen könne. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers führte am Ende der Einvernahme aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan massiven Bedrohungen die Taliban ausgesetzt sei. Es drohe ihm auch Verfolgung aus religiösen Gründen und weil er Hazare sei. Der Beschwerdeführer verfüge über kein westliches Zeitverständnis. In der Provinz XXXX sei die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet und die Taliban seien dort aktiv.

3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.09.2012, Zl. 12 02.612-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2

Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3.1. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Beweggründen, aus denen der Beschwerdeführer den Iran verlassen habe, nicht um Beweggründe handle, die seinen Herkunftsstaat, nämlich Afghanistan, beträfen. Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege aus der Sicht des Bundesasylamts keine aktuelle Bedrohung "im Sinne von § 8 AsylG" vor. Selbst wenn man davon ausgehen würden, dass der Beschwerdeführer in der Provinz XXXX von den Taliban bedroht wäre, wäre es ihm zumutbar, im Falle einer Rückkehr zu beispielsweise in Kabul niederzulassen und nötigenfalls auch staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer könne auch nach Mazar-e Sharif oder Herat zurückkehren. Abgesehen davon müsste jedoch aus der Sicht des Bundesasylamts bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Taliban bekannt sei, zumal er bereits im Kindesalter Afghanistan verlassen habe und die Taliban somit im Falle einer Rückkehr nicht wissen könnten, dass er der Sohn eines ehemaligen Kämpfers sei, der gegen die Taliban vor mehr als zehn Jahren gekämpft habe. Das Bundesasylamt verkenne nicht, dass die derzeitige Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans insbesondere aufgrund der zahlreichen terroristischen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen und Banden als äußerst prekär und unsicher qualifiziert werden müsse. Doch unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen könne der Behauptung nicht gefolgt werden, dass im gesamten Gebiet von Afghanistan keine Möglichkeit bestehe, Schutz vor einer Verfolgung seitens der Taliban zu finden. Aufgrund der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers (rheumatische Erkrankung und Hautausschlag) im Zusammenhang mit der prekären allgemeinen Lage ist derzeit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich, zumal der Beschwerdeführer auch keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe. Es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Aus diesem Grund habe sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

3.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I aus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig habe glaubhaft zu machen vermocht, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.

3.3. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, weil eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.4. Zu Spruchpunkt III führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt und im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt für ein weiteres Jahr verlängert werde.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung minderjährigen Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wäre wegen materieller Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln aufzuheben, weil dem Beschwerdeführer konkrete Verfolgung durch die Taliban drohe. Sein Vater habe gegen die Taliban gekämpft und deshalb mit der Familie fliehen müssen. Als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, Sohn eines "Talibankämpfers" und auf Grund des fehlenden sozialen Netzwerks würde sich der Beschwerdeführer nicht gegen eine Verfolgung und Bedrohung durch die Taliban schützen können. Es stehe ihm auch kein staatlicher Schutz in seinem Heimatstaat zur Verfügung. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt die gegenüber dem Beschwerdeführer gehegten Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit diesem nicht im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und insofern verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt, bei deren Einhaltung das Bundesasylamt zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung vorliege. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamts sei nicht nachvollziehbar bzw. lasse wesentliche Anhaltspunkte unberücksichtigt.

In einer die Beschwerde ergänzenden Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, er sei aus Afghanistan geflüchtet, weil er einer gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei. Sein Vater habe aktiv gegen die Taliban gekämpft und sei als Gegner der Taliban bekannt. Als die gegen seinen Vater und die gesamte Familie gerichtete Bedrohung immer größer geworden sei, habe die Familie in den Iran flüchten müssen. Als Hazare und Sohn eines Talibangegners drohe ihm bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Ebenso auf Grund seiner Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe alleinstehender Jugendlicher". Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, welchem besonderer Schutz zukomme. Das Bundesasylamt habe dies gänzlich außer Acht gelassen. Das Bundesasylamt habe auch deshalb ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren (Verstoß gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit) durchgeführt, weil es nicht von Amts wegen darauf hin gewirkt habe, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Der Beschwerdeführer beantragte aus diesen Gründen die Stattgabe seines Antrags auf internationalen Schutz, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts zurückzuverweisen.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2014, W224 1429793-1/8Z, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen sowie binnen gleicher Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob er mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten. Eine Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer nicht ein.

5. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung für die Absolvierung des Sprachdiploms Deutsch A1 Grundstufe Deutsch 1 (mit "sehr gut" bestanden) und eine Kopie der "Dienstausweise des Vaters" zum Beweis dafür, dass er "tatsächlich in der Armee" und im Kampf gegen die Taliban tätig gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie der Glaubensrichtung der Schiiten. Er ist in der Provinz XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise in den Iran etwa im Jahr 2001/2002 gelebt. Im Iran besuchte er 2-3 Jahre lang eine Schule, danach arbeitete er als Erntehelfer. Er ist mittlerweile volljährig, ledig und hat keine Kinder. Vor seiner Ausreise lebte er mit seiner Familie im Iran, Karaj, Hashtgerd, Sharejadid, Fashand. Seine Eltern und Brüder leben noch dort.

Der Beschwerdeführer verließ den Iran im Herbst 2011 und reiste über die Türkei, Griechenland und eine weitere nicht bekannte Route nach Österreich, wo er am 04.03.2012 ankam. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er den Iran verließ, weil er auf Grund seines dortigen illegalen Aufenthalts keine Schule besuchen durfte, mit Anfeindungen und Diskriminierungen durch die iranische Bevölkerung konfrontiert war und mit einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht war, und dass er nach Österreich kam, um in Sicherheit zu leben, eine Ausbildung zu bekommen und seine Krankheit (Rheumatismus; Hautkrankheit) behandeln zu lassen, ist glaubhaft und wird der Beurteilung zu Grunde gelegt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Probleme mit staatlichen Stellen nicht vorgebracht hat.

Das geäußerte Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführer habe in der afghanischen Nationalarmee etwa bis zum Jahr 2001/2002 als einfacher Soldat gegen die Taliban gekämpft, ist glaubhaft. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan bereits im Jahr 2001/2002 (also im Alter von etwa sechs bis sieben Jahren) und hielt sich seither nicht mehr in seinem Herkunftsstaat auf. Eine konkrete, aktuelle und individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers selbst durch die Taliban wurde von diesem nicht vorgebracht bzw. er hatte zu keiner Zeit selbst Kontakt zu den Taliban. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auf Grund der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Nationalarmee konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Zur Lage in Afghanistan wird festgestellt:

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund (der Beschwerdeführer verließ den Iran, weil er auf Grund seines dortigen illegalen Aufenthalts keine Schule besuchen durfte, mit Anfeindungen und Diskriminierungen durch die iranische Bevölkerung konfrontiert und mit einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht war, und dass er nach Österreich kam, um in Sicherheit zu leben, eine Ausbildung zu bekommen und seine Krankheit [Rheumatismus; Hautkrankheit] behandeln zu lassen) betrifft, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubwürdig, jedoch nicht relevant im Hinblick auf eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention: Der Beschwerdeführer gab sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt stets seine schlechten Lebensumstände als illegal aufhältiger Afghane im Iran als Fluchtgrund an. Er habe keine Schule besuchen dürfen und wäre aber ständig auf Grund seiner Illegalität mit Anfeindungen und Diskriminierungen durch die iranische Bevölkerung konfrontiert und mit dem Problem der Abschiebung nach Afghanistan konfrontiert gewesen. Ein Mal habe er durch die Bezahlung von Schmiergeld der Abschiebung entgehen können (vgl. die Aussagen in der Einvernahme, AS 189-191). Zu einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich kann nicht nach Afghanistan zurück wegen des dortigen Krieges. In dem Gebiet wo wir lebten in XXXX, sind Schiiten und Sunniten. Wenn die Sunniten sieben Schiiten umbringen, kommen die Sunniten trotzdem davon und passiert Ihnen nichts. In so einer Ortschaft kann ich nicht leben" (vgl. die Aussagen in der Einvernahme, AS 191).

Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Fluchtvorbringen jedoch einerseits eine drohende persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen, andererseits ist bei der zu treffenden Prognoseentscheidung betreffend eine Verfolgungsgefahr davon auszugehen, dass eine solche aus folgenden Gründen nicht gegeben ist:

Soweit die Glaubhaftmachung seiner Verfolgung zu beurteilen ist, wird im vorliegenden Fall das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Tätigkeit seines Vaters als einfacher Soldat bei der Nationalarmee im Kampf gegen die Taliban als wahr unterstellt. Der Beschwerdeführer hat dies im Alter von maximal sechs bis sieben Jahren erlebt (Ausreise in den Iran im Jahr 2001/2002). Es ist jedoch in weiterer Folge nicht davon auszugehen, dass er zu diesen in seine Kindheit zurück reichenden Ereignissen noch widerspruchsfreie Angaben tätigen kann. Soweit der Beschwerdeführer daraus eine Verfolgung seiner eigenen Person ableiten möchte, wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keinen persönlichen Kontakt zu den Taliban hatte und dies im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht vorgebracht hat. Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine mögliche Verfolgung durch die Taliban drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den Beschwerdeführer betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Die fehlende Verfolgungsgefahr ist in dem mangelnden Bezug des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person selbst begründet. Auch in der Beschwerde wird lediglich vorgebracht, der Vater des Beschwerdeführers habe aktiv gegen die Taliban gekämpft und sei als Gegner der Taliban bekannt. Aus welchem Grund auch der Beschwerdeführer selbst, welcher im Kindesalter (Alter von etwa sechs bis sieben Jahren) Afghanistan verließ und seither nicht mehr dorthin zurückkehrte, dort als "Sohn eines Talibankämpfers" (so der Wortlaut der Beschwerde) identifiziert werden sollte, wird nicht dargetan und erscheint auch als äußerst unwahrscheinlich und unplausibel.

In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, es läge hinsichtlich seiner Person als Mitglied der sozialen Gruppe "alleinstehender Jugendlicher" eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor.

Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - geltend gemacht. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "alleinstehender Jugendlicher" ist zu entgegnen, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen bereits bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene Personen, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie diesen Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 105; VwGH 20.10.1999, 99/01/0197). Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "alleinstehender Jugendlicher" ausreicht, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Eine solche - von der Beschwerde eingenommene - Sichtweise scheitert schon daran, dass die Eigenschaft, ein "alleinstehender Jugendlicher" zu sein, weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt, noch den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Aus diesen Erwägungen scheidet auch die Annahme einer - wie in der Beschwerdeschrift gefordert - sozialen Gruppe "alleinstehender Jugendlicher", aus (vgl. auch z.B. AsylGH 6.3.2012, C2 422.331/2011 mwN; vgl. ferner AsylGH 3.4.2012, C9 423.339-1/2011).

Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers, aus denen nunmehr ein asylrelevantes Vorbringen erkannt werden soll, in der Schilderung äußerst vage und unschlüssig sowie im Gesamtzusammenhang mit den sonstigen Aussagen des Beschwerdeführers unplausibel. Auch die Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens um einen unbegleiteten Minderjährigen gehandelt hat, führt im spezifischen Fall zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit. Der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann im Alter von 17 Jahren und drei Monaten (Zeitpunkt der Einvernahme durch das Bundesasylamt) muss in der Lage sein, im Falle des tatsächlichen Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung, diese Verfolgung auch nur ansatzweise zu schildern. Auf die Frage, ob seine Familie nach Afghanistan zurückkehren könne, antwortete der Beschwerdeführer: "In dem Gebiet wo wir lebten in XXXX, sind Schiiten und Sunniten. Wenn die Sunniten sieben Schiiten umbringen, kommen die Sunniten trotzdem davon und passiert Ihnen nichts. In so einer Ortschaft kann ich nicht leben."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen; es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.4.1995, 94/19/1415 und die dort angegebene Judikatur). Insofern der Beschwerdeführer nunmehr der belangten Behörde eine Verletzung der Ermittlungspflicht vorwirft, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde nur dort und in dem Rahmen eine amtswegige Ermittlungspflicht trifft, als in den Angaben des Asylwerbers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen asylrechtlicher relevanter Umstände enthalten sind (VwGH 23.5.1995, 94/20/0816).

In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer - beziehungsweise dessen gesetzlicher Vertreter - aus, dieser wäre minderjährig und genieße daher besonderen Konventionsschutz. Dies war jedoch im Fall des Beschwerdeführers insofern nie von Relevanz. Überdies ist der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit volljährig, sodass auf die Frage der Vulnerabilität Minderjähriger nicht mehr einzugehen war.

Die Feststellungen über die Lage der Minderheiten einschließlich der Situation der Gruppe der Hazara wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt und der Beschwerdeführer ist ihnen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Nachdem der Beschwerdeführer auch selbst im Verfahren niemals behauptet hat, einer Bedrohung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein, ergibt sich keine konkrete diesbezügliche Gefährdung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen (VwGH 23.5.1995, 94/20/0816).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können.

Das Bundesasylamt hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, er hat lediglich vorgebracht, dass auch die Verfolgung durch Private in bestimmten Situationen asylrelevant sein könne.

Betreffend die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Die so getroffenen Feststellungen basieren auf den angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Berichte sind auch hinreichend aktuell.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; VwGH 14.12.1995, 95/19/1046; VwGH 30.1.2000, 2000/20/0356; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551 ua., zuletzt VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit der Beschwerde immer noch entsprechend aktuell und vollständig. Das Bundesasylamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

Aus dem fluchtkausalen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich darauf, dass er den Iran verlassen habe, weil er auf Grund seines dortigen illegalen Aufenthalts mit einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht gewesen sei, und dass er nach Österreich kam, um in Sicherheit zu leben und eine Ausbildung sowie eine medizinische Versorgung zu bekommen.

Die Gründe für das Verlassen des Iran können nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers beziehenden Prüfung der Asylberechtigung ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). Hinsichtlich Afghanistans konnte der Beschwerdeführer jedoch keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen.

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung auch nicht behauptet hat. Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer niemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara bzw. aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung auch nur am Rande erwähnt. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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