W203 2009428-1•BVwG W203 2009428-1
W203 2009428-1Bundesverwaltungsgericht23.10.2014
Deutschkenntnisse, Lernbehinderung, schulpsychologisches Gutachten,<br/>sonderpädagogischer Förderbedarf, sonderpädagogisches Gutachten,<br/>Unterrichtssprache
W203 2009428-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern XXXX, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 23.05.2014, Zl. BSR: 20-5, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der am XXXX in XXXXgeborene Beschwerdeführer besuchte zunächst die Volksschule in XXXX und wechselte innerhalb der ersten Klasse nach sechs Wochen ab dem 11.10.2012 an die Volksschule in XXXX XXXX,
XXXX.
2. Aus einer schulpsychologischen Stellungnahme von XXXX von der Schulpsychologischen Bildungsberatung XXXX vom 22.01.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer große Defizite im Schriftsprachlichen habe und eine altersadäquate Kommunikation nicht möglich wäre. Es werde daher eine fachärztliche Abklärung (HNO, Neuro), eine logopädische Abklärung, schulische Nachmittagsbetreuung, umfassende schulische und außerschulische Sprachfördermaßnahmen und eine außerschulische Festigung und Sicherung der schulisch durchgenommenen Lehrinhalte empfohlen.
Aus aktueller schulpsychologischer Sicht erscheine der weitere Verbleib im Klassenverband angezeigt, prognostisch gesehen könnte das nochmalige Anbieten der Lehrinhalte der ersten Schulstufe im kommenden Schuljahr 2013/14 angezeigt sein. Die Effekte der dringend umzusetzenden Förder- und Unterstützungsmaßnahmen sollten abgewartet werden, bevor andere schulische Möglichkeiten wie z.B. sonderpädagogische Maßnahmen in Erwägung gezogen würden.
3. Am 05.03.2014 wurde über den Beschwerdeführer von XXXX, Schulpsychologe, ein weiteres schulpsychologisches Gutachten erstellt, dem zu Folge weder die Verfügung noch der Gebrauch der Unterrichtssprache altersadäquat wären. Es werde empfohlen, das Antragsverfahren auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes einzuleiten.
4. Aus einem Bericht der Klassenlehrerin, VOL XXXX, vom 10.03.2014 geht hervor, dass sich bald nach Aufnahme in die Schule gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer einfache Worte der deutschen Sprache nicht sprechen und auch nicht wiederholen könne. Seine Äußerungen wären auf knurrende, undeutliche Geräusche reduziert, oftmals in sehr hoher Lautstärke. Ein Gespräch mit dem Vater des Beschwerdeführers im November 2013 habe ergeben, dass weder der Beschwerdeführer noch der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers ihre russische Muttersprache sprechen könnten, weil sie eine eigene Sprache entwickelt hätten.
Der Beschwerdeführer könne zwar viele Anweisungen des Schulalltags verstehen, eine aktive Mitarbeit am Unterricht wäre ihm aber nicht möglich. Als besondere Fördermaßnahme habe der Beschwerdeführer den Kurs DaZ besucht und er werde durch innere Differenzierung der Klassenlehrerin und durch die Hilfe geschickter Mitschüler unterstützt. Nach der ersten schulpsychologischen Untersuchung im Jänner 2013 wären die Eltern des Beschwerdeführers über diagnostische und fördernde Maßnahmen ausführlich beraten worden.
Was das Sozialverhalten anbelange sei der Beschwerdeführer ein sehr kontaktscheuer, schüchterner Bub, der kaum in Kontakt zu seinen Klassenkameraden trete. Es falle ihm schwer, seinen Arbeitsplatz und seine Schulsachen in Ordnung und sauber zu halten.
Er würde gerne und gut rechnen und mit Eifer und Freude am Sportunterricht teilnehmen. Er habe Schreiben in Druck- und Schreibschrift erlernt und könne gut lesen, die sinnerfassende Wiedergabe des Gelesenen sei ihm aber weder mündlich noch schriftlich möglich. Schriftliche Arbeiten in Deutsch bzw. in Sachunterricht erledige er so, wie er es glaube, eine aktive Teilnahme am Unterricht sei nicht erkennbar. Es wäre ihm nicht möglich, die Regeln der Rechtschreibung und der Sprachbetrachtung anzuwenden.
Auf Grund der fehlenden Unterrichtssprache drohe für den Beschwerdeführer eine negative Beurteilung am Ende der zweiten Schulstufe in den Fächern Deutsch/Lesen/Schreiben und Sachunterricht.
5. Am 12.03.2014 beantragte der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes für den Beschwerdeführer, und den Lehrplan von Volksschule auf Lehrplan Sonderschule in den Unterrichtsfächern DLS und Sachunterricht zu ändern. Das unterfertigte Antragsformular enthält auch den Hinweis, dass in diesem Zusammenhang zwei schulpsychologische Gutachten dem Bezirksschulrat vorgelegt werden.
6. Am 05.05.2014 wurde von SD XXXX vom Sonderpädagogischen Zentrum
XXXX nach Überprüfung des Beschwerdeführers am 07.04.2014 in der Volksschule XXXX, XXXX, ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer ein sehr ruhiger Bub wäre, der sich zurückziehe, wenn er misstrauisch ist. Er wäre sehr auf seinen Zwillingsbruder XXXX fixiert, der die Parallelklasse besucht. Die körperliche Entwicklung des Beschwerdeführers wäre altersentsprechend. Er wäre in der Klassengemeinschaft ein Außenseiter, der wegen seiner Sprache nicht ins Spiel miteinbezogen werde.
Er habe bis dato weder die Sprache Deutsch noch die Sprache Russisch richtig entwickelt. Er pflege mit seinem Zwillingsbruder XXXX eine Art Geheimsprache, die außer den beiden Zwillingsbrüdern niemand - auch nicht die Eltern - verstehen würden. Während sein Zwillingsbruder große sprachliche Fortschritte mache, stagniere die Sprachentwicklung beim Beschwerdeführer. Obwohl er den Förder- und den Sprachheilunterricht besuche, wären seit Monaten keine Fortschritte mehr erkennbar. Er könne im Sachunterricht wegen seiner eklatanten Deutschschwäche dem Unterricht nur teilweise folgen, während das Rechnen gut gelinge und er auch in den anderen Gegenständen dem Unterricht gut folgen könne.
Zusammenfassend könne angenommen werden, dass eine Lernbehinderung in Deutsch vorliege. Die Lernziele gemäß dem Lehrplan für Deutsch und Sachunterricht könnten nicht erreicht werden. Da er ohnehin gut gefördert werde, würde auch eine Wiederholung der Schulstufe keine Verbesserung bedeuten, sodass empfohlen werde, den Beschwerdeführer in den Gegenständen Deutsch und Sachunterricht nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten.
7. Mit Schreiben vom 14.05.2014 wurde den Eltern des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihren Sohn
XXXX zukünftig in den Gegenständen Deutsch und Sachunterricht nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten, und dass sie die Möglichkeit hätten, den Akt einzusehen und eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Die Möglichkeit zu einer Stellungnahme wurde vom Bruder des Beschwerdeführers am 21.05.2014 per Telefonanruf wahrgenommen, in dem er erklärte, er wäre "einverstanden".
8. Mit Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 23.05.2014, ZL. BSR:
20-4, wurde für den Beschwerdeführer gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt und angeordnet, dass dieser ab sofort in den Gegenständen Deutsch und Sachunterricht nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule und in allen übrigen Gegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule zu unterrichten ist.
In der Begründung wird § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz zusammengefasst zitiert und auf die eingeholten Gutachten verwiesen.
9. Am 06.06.2014 teilte XXXX dem Bezirksschulrat XXXX mit, dass der Beschwerdeführer zwar über ein Jahr lang als "außerordentlicher Schüler" geführt worden wäre, dass für ihn aber irrtümlich für die erste Klasse eine Schulnachricht und ein Jahreszeugnis anstelle einer Schulbesuchsbestätigung ausgestellt worden wären.
10. Mit einem als "Beeinspruchung" bezeichneten Schreiben vom 19.06.2014, eingelangt beim Bezirksschulrat XXXX am 20.06.2014, brachten die Eltern des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 23.05.2014 ein, und begründeten diese damit, dass der sonderpädagogische Förderbedarf ohne bisherige negative Beurteilung, ohne bisherige Klassenwiederholung und ohne Ankündigung einer negativen Beurteilung festgestellt worden wäre. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten sich lieber eine freiwillige Wiederholung der Klasse gewünscht.
Die Möglichkeit, den Beschwerdeführer auf Grund seiner geringen Deutschkenntnisse zwei Jahre lang als außerordentlichen Schüler einzustufen und diesen in einzelnen Gegenständen nicht zu beurteilen, wäre diesem nicht gewährt worden. Auch die Empfehlungen auf Basis einer schulpsychologischen Stellungnahme hätten bislang auf Grund von langen Wartelisten nicht umgesetzt werden können. Am Elternsprechtag am 29.04.2014 wären die Eltern nicht über den geplanten sonderpädagogischen Förderbedarf informiert worden, vielmehr hätten sie darüber erst nach Zustellung des Bescheides, dessen Inhalt ihnen von der Betreuerin erklärt werden habe müssen, erfahren. Die Vorschläge der Schule hinsichtlich der sonderpädagogischen Förderung wären kurzfristig nur deswegen von den Eltern bejaht worden, weil sie die Tragweite einer solchen Entscheidung nicht hätten abschätzen können.
Es werde daher Aufhebung des Bescheides und Bewilligung der freiwilligen Wiederholung der Klasse beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX in XXXX geboren und begann seine Volksschulausbildung im Schuljahr 2012/13 zunächst in XXXX, wechselte aber bereits nach sechs Wochen ab dem 11.10.2012 an die Volksschule XXXX in 2500 XXXX.
Der Beschwerdeführer war zu Beginn seiner Schulausbildung ebenso wie sein Zwillingsbruder XXXX weder in der Lage, sich auf Deutsch noch in der Muttersprache Russisch verständlich auszudrücken. Vielmehr hatten die Zwillingsbrüder eine eigene Form der Verständigung untereinander mit Hilfe einer "Fantasiesprache" entwickelt, die nur sie beide und niemand sonst zu verstehen vermag. Während sich beim Zwillingsbruder XXXX, der die Parallelklasse besucht, deutlicher Fortschritte und Verbesserungen im Umgang mit der deutschen Sprache zeigten, ist beim Beschwerdeführer kein wesentlicher Fortschritt erkennbar. Eine aktive Teilnahme am Unterricht in den Gegenständen Deutsch und Sachunterricht ist daher nicht möglich.
Sowohl in einem schulpsychologischen Gutachten vom 28.02.2014 als auch in einem sonderpädagogischen Gutachten vom 05.05.2014 wird die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes auf Grund einer Lernbehinderung in Deutsch für den Beschwerdeführer empfohlen.
Am 12.03.2014 stellte der Vater des Beschwerdeführers einen "Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes" für seinen Sohn XXXX. Auf Seite 2 des dafür vorgesehenen Antragsformulars wird die Vorlage folgender Unterlagen an den zuständigen Bezirksschulrat bestätigt: "Schulpsychologe XXXX 22.1.2013 und 28.2.2014". Der Antrag wurde vom Vater des Beschwerdeführers unterschrieben.
Mit Schreiben des Bezirksschulrates XXXX vom 14.05.2014, gerichtet an die "Familie XXXX", wurde diese darüber informiert, dass beabsichtigt wäre, für den Beschwerdeführer den sonderpädagogischen förderbedarf festzustellen, und die Möglichkeit einer Stellungnahme bis 27.05.2014 abzugeben, eingeräumt. In einem darauf Bezug nehmenden Telefonat erklärte der Bruder des Beschwerdeführers gegenüber dem Bezirksschulrat XXXX, dass er "einverstanden" wäre.
Mit Bescheid der zuständigen Schulbehörde vom 23.05.2014 wurde für den Beschwerdeführer der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellungen den Beschwerdeführer betreffend stützen sich auf einen Bericht der Klassenlehrerin des Beschwerdeführers vom 10.03.2014 sowie zwei schulpsychologische Gutachten der Schulpsychologie-Bildungsberatung XXXX vom 22.01.2013 und vom 28.02.2014 und ein sonderpädagogisches Gutachten des Sonderpädagogischen Zentrums XXXX vom 05.05.2014, deren wissenschaftliche Methoden und empirisch ermittelten Ergebnisse aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen sind. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die im Rahmen der schulpsychologischen und sonderpädagogischen Gutachten getroffenen Feststellungen zu entkräften.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A - Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 48/2014 (Schulpflichtgesetz 1985) hat der Landesschulrat (bis 31.07.2014: der Bezirksschulrat) den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat (bis 31.07.2014: der Bezirksschulrat), in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat (bis 31.07.2014: der Bezirksschulrat), in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat (bis 31.07.2014: Der Bezirksschulrat) hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat (bis 31.07.2014: Der Bezirksschulrat) hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Verfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes für den Beschwerdeführer zu Recht erfolgt ist.
Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob ein Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 5a [S 495] zu § 8 Abs. 1 SchPflG sowie VwGH 02.04.1998, 96/10/0093; 20.01.1992, 91/10/0154; 23.04.2007, 2003/10/0234).
Dass der Beschwerdeführer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Sachunterricht dem Unterricht in der Volksschule auf Grund des nicht ausreichenden Beherrschens der Unterrichtssprache nicht zu folgen vermag, geht aus sämtlichen im Verwaltungsakt aufliegenden Gutachten und Stellungnahmen eindeutig und unstrittig hervor. Grund dafür sind eine Lernbehinderung und eine sprachliche Fehlentwicklung von frühester Kindheit an, wobei sich die Situation trotz guter Förderung im Gegensatz zu seinem Zwillingsbruder beim Beschwerdeführer auch nach den ersten beiden Schulbesuchsjahren nicht wesentlich gebessert hat.
Im Hinblick auf die Beweiswürdigung ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Schulbehörde den Sachverhalt genügend erhoben hat und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. VwGH 20.1.1992, 91/10/0154).
Der Bezirksschulrat hat seiner Entscheidung das gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz obligatorisch vorgesehene sonderpädagogische Gutachten und ein fakultativ vorgesehenes schulpsychologisches Gutachten zu Grunde gelegt. Die Gutachten sind schlüssig, wissenschaftlich fundiert, widerspruchsfrei und unzweifelhaft. In beiden Gutachten wird eine sonderpädagogische Förderung für den Beschwerdeführer empfohlen, da einerseits die bisher angewendeten Fördermaßnahmen weitgehend erfolglos geblieben sind und andererseits auch eine Wiederholung der zweiten Schulstufe keine Verbesserung erwarten lässt.
Da auch keine wesentlichen Verfahrensmängel festzustellen sind - insbesondere wurde das Feststellungsverfahren auf Antrag der Eltern des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz eingeleitet und diesen auch ausreichend Parteiengehör und Akteneinsicht ermöglicht - ist die Entscheidung des Bezirksschulrates XXXX sowohl inhaltlich als auch formell rechtskonform erfolgt.
Dem mag auch die von den Eltern des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde nicht substantiiert entgegen zu treten. Diese stützt sich im Wesentlichen auf folgende fünf Vorbringen:
Der Feststellungsantrag wäre irrtümlich eingebracht worden.
Die Eltern des Beschwerdeführers wären während des Verfahrens nur unzureichend durch die Schulbehörde informiert worden.
Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes stehe nicht im Einklang mit der bisherigen schulischen Karriere.
Die Empfehlungen aus dem schulpsychologischen Gutachten vom 22.01.2013 wären nicht umgesetzt worden.
Der Beschwerdeführer wäre zu Unrecht nicht als außerordentlicher Schüler eingestuft worden.
Dazu ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:
Zum Beschwerdevorbringen Punkt 1 und 2:
Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz kann der sonderpädagogische Förderbedarf auf Antrag der Eltern (oder sonstigen Erziehungsberechtigten) des Kindes, auf Antrag des Schulleiters oder sonst von amtswegen festgestellt werden. Der Vater des Beschwerdeführers war somit jedenfalls antragslegitimiert. Durch Unterfertigung des ausgefüllten Antragsformulars auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes inklusive dem Hinweis, dass dem Bezirksschulrat die schulpsychologioschen Gutachten vom 22.01.2013 und vom 28.02.2014 vorgelegt werden, hat der Vater des Beschwerdeführers von der Antragsmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz Gebrauch gemacht. Laut glaubwürdiger Angabe der Klassenlehrerin wurde dem Vater des Beschwerdeführers am selben Tag auch das aktuelle schulpsychologische Gutachten persönlich übergeben. Das Vorbringen, dass keine oder eine nur unzureichende Beratung stattgefunden habe, und dass daher die Tragweite des Antrages dem Vater des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen wäre, ist somit nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Umso weniger, als die Eltern des Beschwerdeführers auch noch ein weiteres Mal, nämlich mit Schreiben des Bezirksschulrates XXXX vom 14.05.2014, darauf hingewiesen worden sind, dass auf Antrag der Eltern die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes für ihren Sohn beabsichtigt wäre, und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt worden ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt mussten die möglichen Konsequenzen eines solchen Antrages den Eltern bekannt sein. Es folgte aber keine entsprechende ablehnende Stellungnahme, sondern als Reaktion auf dieses Schreiben des Bezirksschulrates hat sich lediglich der Bruder des Beschwerdeführers telefonisch bei der Schulbehörde gemeldet und keine Bedenken gegen die geplante Vorgehensweise geäußert.
Der Antrag wurde somit vom Vater des Beschwerdeführers eingebracht, und aus dem Akteninhalt lässt sich nicht entnehmen, dass die Behörde ihren Informationspflichten nicht ausreichend nachgekommen wäre.
Zum Beschwerdevorbringen Punkt 3:
Das Vorbringen, der sonderpädagogische Förderbedarf wäre ohne bisherige negative Beurteilung bzw. Ankündigung einer solchen und ohne bisherige Wiederholung einer Schulstufe festgestellt worden, geht insofern ins Leere, als die einschlägige Bestimmung des § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz ausschließlich darauf abstellt, ob ein Schüler in der Lage ist, dem Unterricht zu folgen oder nicht. Es müssen zwar vor Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes "alle pädagogischen Möglichkeiten des Schulwesens" ausgeschöpft werden, keinesfalls ist aber zwingend vorgesehen, dass eine solche Feststellung erst nach der Wiederholung einer Schulstufe oder erst nach bereits erfolgter oder drohender negativer Beurteilung möglich wäre. Abgesehen davon geht aus dem Bericht der Klassenlehrerin vom 10.03.2014 klar hervor, dass in den beiden Unterrichtsgegenständen Deutsch/Lesen/Schreiben und Sachunterricht auf Grund der nicht beherrschten Unterrichtssprache für den Beschwerdeführer im Jahreszeugnis 2013/14 eine positive Beurteilung nicht möglich wäre, und aus dem sonderpädagogischen Gutachten vom 05.05.2014 folgt, dass eine Klassenwiederholung zu keiner Verbesserung führen würde.
Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes auch ohne vorhergehende Klassenwiederholung und ohne vorhergehende negative Beurteilung belastet daher den Bescheid der belangten Behörde nicht mit Rechtswidrigkeit.
Zum Beschwerdevorbringen Punkt 4:
In der Beschwerde wird bemängelt, dass die im schulpsychologischen Gutachten vom 22.01.2013 empfohlenen Maßnahmen nicht umgesetzt worden wären. Dazu ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Empfehlungen seitens des Schulpsychologen handelt. Ob, inwieweit und in welcher Form die Empfehlungen umgesetzt werden, liegt im Ermessen der Schule. Laut zuständiger Klassenlehrerin hat der Beschwerdeführer im Schuljahr 2013/14 den Kurs DaZ besucht und wurde durch innere Differenzierung durch die Klassenlehrerin und durch die Hilfe von Mitschülern unterstützt. Auch aus dem sonderpädagogischen Gutachten vom 05.05.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer "gut gefördert" wird, indem er den Förder- und den Sprachheilunterricht besucht, sodass nicht zutreffend ist, dass die schulpsychologischen Empfehlungen zur Gänze nicht umgesetzt worden wären. Abgesehen davon ist wiederum - wie schon zu Beschwerdevorbringen Punkt 3 ausgeführt - auf die allein ausschlaggebenden Kriterien des § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz zu verweisen, sodass auch eine etwaige Nichtumsetzung einzelner Empfehlungen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes nicht ausschließt.
Zu Beschwerdepunkt 5:
Wie sich aus dem Informationsschreiben von XXXX ergibt, ist der Beschwerdeführer bis zum 23.10.2013, also mehr als ein Jahr lang, als außerordentlicher Schüler geführt worden. Trotzdem sind für ihn irrtümlich für das Schuljahr 2012/13 eine Schulnachricht und ein Jahreszeugnis anstelle einer bloßen Schulbesuchsbestätigung ausgestellt worden. Wie dieser Irrtum rechtlich zu beurteilen ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, und es ist auch keine mittelbare oder unmittelbare Auswirkung desselben auf das Verfahren über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes erkennbar. Aus dem Faktum, dass irrtümlich ein Zeugnis anstelle einer Schulbesuchsbestätigung ausgestellt worden ist, lässt sich für die Frage, ob ein Schüler dem Unterricht zu folgen vermag, nichts gewinnen.
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen.
Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um nach § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz beurteilen zu können, dass die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes zu Recht erfolgt ist. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt und konnte somit gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.