BVwG W192 2012228-1

W192 2012228-1Bundesverwaltungsgericht23.10.2014

Regest

Bescheidbehebung, Zulassung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 2012228-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W192.2012228.1.00

Spruch

W192 2012228-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2014, Zl. 1025443506/14798916, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 16.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu seiner Person liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 17.07.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Anfang Juli 2014 sein Heimatland illegal und schlepperunterstützt verlassen, um in die Türkei zu gelangen. Nach etwa fünftägigem Aufenthalt habe er sich mit einem LKW schließlich nach Österreich begeben. Er wisse, über welche EU-Staaten er gereist sei, nämlich über Bulgarien, Rumänien und Ungarn, da ihm der Fahrer des LKW jeweils mitgeteilt habe, wo sie sich aktuell befinden würden. In keinem anderen europäischen Land habe er zuvor um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 18.07.2014 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Bulgarien. Gleichzeitig teilte es den bulgarischen Behörden mit, dass es sich um ein Dringlichkeitsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 Dublin III-VO handle, weshalb eine Antwort bis einschließlich 19.08.2014 erbeten werde. Als Grund hierfür nannte die Behörde, dass der Verbleib des Beschwerdeführers vor Asylantragstellung verweigert worden sei ("leave to remain refused"). Mit Schreiben vom 20.08.2014 wies das BFA die bulgarischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des Antragstellers gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.

Am 04.09.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden. Im Bundesgebiet sei eine Tante als anerkannter Flüchtling aufhältig, mit welcher er jedoch zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Zudem sei er von dieser weder finanziell, noch in sonstiger Weise abhängig. Seit seiner Ankunft in Österreich habe er sie auch nicht persönlich getroffen, allerdings dreimal mit ihr telefoniert.

Nach Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens mit Bulgarien erklärte der Beschwerdeführer weiters, nicht nachvollziehen zu können, weshalb er dorthin überstellt werden solle, da er zuvor noch niemals in Bulgarien gewesen sei.

Mit Schreiben vom 10.09.2014, beim BFA am selben Tag eingelangt, lehnte Bulgarien seine Zuständigkeit zur Aufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung, es würden weder ein EURODAC-Treffer noch sonstige ihn betreffende Informationen in Bulgarien vorliegen, ab.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.07.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 11.09.2014 durch Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt.

Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 11.09.2014 unterrichtete das BFA die bulgarische Dublin-Behörde dahingehend, dass Bulgarien das Dringlichkeitsersuchen vom 18.07.2014 nicht binnen der eingeräumten Frist bis einschließlich 19.08.2014 beantwortet habe. Aufgrund dieses Umstandes sei davon auszugehen, dass die Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Zeitablauf gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO erfolgt sei.

1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 18.09.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, es würden keine ausreichenden Gründe für die Annahme bestehen, dass er jemals in Bulgarien gewesen sei. Hierfür gebe es keine objektiven Beweismittel, wie etwa Fingerabdrücke, Reisedokumente oder sonstiges, sondern lediglich die ihm vom Schlepper mitgeteilten Angaben zur Reiseroute. Die Zuständigkeitsbegründung Bulgariens nach der Dublin III-VO basiere sohin auf keiner objektiven und nachvollziehbaren Grundlage. Des Weiteren sei das Dringlichkeitsverfahren ebenfalls unrechtmäßig durchgeführt worden, da keiner der in Art. 21 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Umstände vorgelegen sei, welcher ein solches Verfahren gerechtfertigt hätte. Den bulgarischen Behörden sei überdies zu wenig Zeit zur Beantwortung dieses Gesuchs eingeräumt worden. Die reguläre Frist von zwei Monaten sei um einen Monat verkürzt worden, weshalb eine Zuständigkeit Bulgariens durch Verfristung nicht vorliege.

1.4. Die Beschwerdevorlage ist am 24.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Durch eine E-Mail-Nachricht des BFA vom 09.10.2104 wurde mitgeteilt, dass nach Ansicht der bulgarischen Behörden die Ablehnung der Aufnahme des Beschwerdeführers rechtzeitig übermittelt worden sei.

Auf ein Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts um konkrete Mitteilung des Verfahrensstandes der Konsultationen teilte das BFA am 23.10.2014 mit, dass die Verfristung nicht rechtmäßig eingetreten sei und die Ablehnung von Bulgarien zur Kenntnis genommen werden müsse, da - wie zu einem gleichgelagerten Fall festgestellt worden sei - das Dringlichkeitsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 Dublin III-VO nicht zu Recht angewendet worden sei.

2. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten:

"Artikel 21

Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.

In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

...

Artikel 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

...

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Wie sich aus der Mitteilung des BFA vom 23.10.21014 ergibt, steht die Beschwerdebehauptung, dass im vorliegenden Fall das Dringlichkeitsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 Dublin III-VO nicht zu Recht angewendet worden sei, im Einklang mit der mittlerweile geklärten Staatenpraxis. Eine Zuständigkeit von Bulgarien durch Zeitablauf gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ist daher nicht eingetreten; daher ist der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der der Staatenpraxis folgenden Beurteilung, ob eine fristgerechte Ablehnung des österreichischen Aufnahmegesuches vorgelegen ist und demgemäß in Tatbestandsfragen.

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