BVwG W170 2004671-2

W170 2004671-2Bundesverwaltungsgericht23.10.2014

Regest

Gerichtsgebühren, hervorgekommene Tatsache, neu entstandene<br/>Tatsache, Revision, Wiederaufnahmegrund, Wiederaufnahmsantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2004671-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2004671.2.00

Spruch

W170 2004671-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über den Wiederaufnahmeantrag von XXXX vom 01.09.2014 hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.2014, Gz. W170 2004671-1/2E, in Gerichtsgebührenangelegenheiten zu Recht erkannt:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.2014, Gz. W170 2004671-1/2E, abgeschlossenen Verfahrens wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Zum Grundverfahren:

i. Dem Antragsteller wurde mit Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 06.06.2013, Zl. 18 U 19/12h - VNR 2, eine Gerichtsgebühr gemäß TP 13 lit a Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 244,-- sowie eine weitere Gebühr gemäß TP 13 lit b GGG in der Höhe von € 489,-- zzgl. einer Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), also einer Gesamthöhe von €

741,-- vorgeschrieben.

Mit weiterem Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 26.06.2013, Zl 18 U 19/12h - VNR 3, wurde dem Antragsteller ein Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von € 340,-- zzgl. einer Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG, also einer Gesamthöhe von €

348,-- vorgeschrieben.

ii. Mit Schreiben vom 19.06.2013 und 08.07.2013 beantragte der Antragsteller den Nachlass der oben genannten Gebühren samt Aufschiebung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 GEG und brachte vor, er befinde sich auf Grund spontaner Hirnblutungen seit Beginn 2013 in Frühpension und habe kein Geld. Er wies auf einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.12.2012 zu 134 Bl 143/12s hin mit dem ein Betrag von € 90,-- für uneinbringlich erklärt worden sei. Er müsse für zwei Kinder Unterhalt zahlen, auch müsse er für seine Mutter sorgen, da diese keine eigene Pension bekomme. Ende Juli [2013] verliere der Antragsteller auch seine Dienstwohnung. Überdies benötige er eine teure Therapie zu € 240,-- pro Stunde. Bezüglich seiner Vermögenssituation verwies er auf die Verfahren zu 9 Bl 10/12a des Landesgerichtes für Strafsachen Graz sowie 176 Bl 20/11k des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. In diesen Verfahren seien die Pauschalkostenbeiträge für uneinbringlich erklärt worden.

iii. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.01.2014, Zl. Jv 54208-33a/13, erlassen am 23.01.2014, wurde dem Antrag des Antragstellers die unter i. dargestellten Gerichtsgebühren nachzulassen nicht stattgegeben.

iv. Der Antragsteller erhob mit am 07.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.

v. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.2014, Gz. W170 2004671-1/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 4.7.2014 der belangten Behörde und am 24.7.2014 dem Antragsteller zugestellt.

2. Zum gegenständlichen Antrag:

i. Mit Schreiben vom 1.9.2014, am 4.9.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, erstattete der Antragsteller einen "Antrag auf Wiederaufnahme nach dem AVG, Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH und einer a. o. Revision an den VwGH".

Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.2014 ohne vorhergehende öffentliche mündliche Verhandlung erfolgt sei. Allerdings wäre eine solche geboten gewesen, weil der Antragsteller an Demenz leide und sich derzeit im öffentlichen Krankenhaus XXXX stationär zur Behandlung befände. Der Antragsteller wäre zu dieser Verhandlung in Begleitung seiner ihm für den Umgang mit Gerichten und Behörden von der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten (in Folge: BVA) zugewiesenen Case Managerin erschienen und hätte sich der zuständige Richter dabei ein konkretes Bild von der Sachlage bzw. vom Einzelfall machen können, was dieser aber unterlassen habe. Der Hinweis in der Entscheidung bloß auf einen abstrakten Rechtssatz widerspreche der vom Richter herzustellenden Einzelfallgerechtigkeit. Die Einbringung (offenbar der unter 1.i. genannten Gebühren) sei im vorliegenden Fall mit besonderer Härte für den Antragsteller verbunden, es würden gegen diesen bereits vier Exekutionen geführt, an die sich dieser aber nicht erinnern könne. Auch liege beim Antragsteller durch zwei Gehirnblutungen eine massive kognitive Beeinträchtigung vor, insbesondere hinsichtlich des Zahlengedächtnisses und der Merkfähigkeit. All dies sei spitalsärztlich attestiert. Der zuständige Richter habe auf einen abstrakten Rechtssatz verwiesen, wonach es (offenbar im Nachlassverfahren nach dem GEG) Sache des Antragstellers sei, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden könne. Auch im AVG gelte der Rechtsgrundsatz ultra posse nemo tenetur. Es könne von einer an Alzheimer erkrankten Person nicht verlangt werden, dass diese einem abstrakten Erfordernis der "Einwandfreiheit" bedingungslos nachkomme, da sie krankheitsbedingt dazu nicht in der Lage sei. Der Antragsteller sei von seiner Dienstbehörde unter anderem wegen seiner psychischen Erkrankung frühzeitig pensioniert worden, dies sei "ihr" (wohl gemeint: der Behörde) also durchaus bekannt. Auch befinde sich dieser wegen seiner mentalen Dysfunktionen im öffentlichen Krankenhaus XXXX in Behandlung und müsse nachher einen von der BVA am 1.8.2014 bewilligten sechswöchigen Rehabilitationsaufenthalt in einer psychiatrischen Sonderklinik absolvieren. Die Dienstbehörde, welcher die schwere psychische Erkrankung des Antragstellers bekannt sei - diese habe jenen deswegen frühzeitig pensioniert - wäre verhalten gewesen, im Sinne ihrer gesetzlichen Fürsorgepflicht vorzugehen und sich die Akten, auf die der Antragsteller verwiesen habe, amtswegig beizuschaffen. Von einem Alzheimer-Patienten Initiative zu erwarten sei fehl am Platz. Der entscheidende Richter habe viermal repentitiv auf angeblich nicht dargelegte Umstände verwiesen, was aktenwidrig sei. Der Antragsteller sei zwar rein formal bücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft, die jedoch - siehe den entsprechenden Eintrag im Grundbuch - bis zu deren Lebensende von den Eltern des Antragstellers vertragsgemäß genützt werde. Außer Verbindlichkeiten, etwa der Bezahlung der Grundsteuer - habe der Antragsteller nichts von dieser Liegenschaft. Der Antragsteller habe ansonsten kein nennenswertes Vermögen, kein Sparbuch, keine Lebensversicherung, etc. Es bestünden nicht nachvollziehbar substantiierte Zweifel, dass es dem Antragsteller an Mitteln mangle, wie das Bundesverwaltungsgericht rechtsirrig vermeint habe, sondern gebe es keine Zweifel daran, wie schon Gerichtsverfahren ergeben hätten. Wenn zwei Landesgerichte für Strafsachen, die zu besonders sorgfältiger Prüfung verhalten seien und diese auch durchgeführt hätten, Pauschalkostenbeiträge für uneinbringlich erklärt hätten, so sei es unverständlich und auch rechtswidrig, wenn der zuständige Richter sich vierfach wiederholend von angeblich vorliegenden bzw. fortbestehenden angeblichen substantiierten Zweifeln schreibe; diese seien von und vor Strafgerichten ausgeräumt worden. Beantragt werde die Wiederaufnahme nach dem AVG. Sollte eine öffentliche Verhandlung anberaumt werden - auf diese werde keinesfalls verzichtet - möge diese erst ab der zweiten Oktoberhälfte 2014 anberaumt werden, da der Antragsteller derzeit im Spital sei und von ehemaligen Arbeitskollegen unterstützt werde. Zu dieser Verhandlung würde die Case Managerin des Antragstellers und/oder ein Vertreter des Bundessozialamtes kommen. Es werde subsidiär auch ein Verfahrenshilfeantrag für die Erhebung von Rechtsmitteln (offenbar gegen das Erkenntnis aus dem Grundverfahren) gestellt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.2014 sei wegen Verfahrensfehlern und auch inhaltlich rechtswidrig. Die Erwägungen enthielten zunächst neun Textbausteine über die Zusammensetzung und Aufgaben etc. des Bundesverwaltungsgerichts. Dann werde vom entscheidenden Richter ohne jegliche Einzelfallprüfung, etwa bei einer öffentlichen Verhandlung, von angeblich nicht initiativ aufgeklärten Umständen gesprochen, wobei dies diesbezüglich auf kürzestem Raum viermal wiederholt werde. Das Gesetz im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte setze dafür allerdings Zumutbarkeit voraus, die bei einem demenzkranken Alzheimerpatienten wie dem Antragsteller nicht erwartet werden könne. Von nachvollziehbaren substantiierten Zweifeln zu reden, wie dies vom entscheidenden Richter in seiner Entscheidung getan worden sei, sei absurd, hätten doch zwei Straflandesgerichte, die im Gegensatz zum entscheidenden Richter genau und einzelfallbezogen geprüft hätten, diese Zweifel verneint und selbst geringfügige Pauschalkostenbeträge rechtskräftig für uneinbringlich erklärt. Wie sich schon aus dem offenen Grundbuch ergebe, habe der Antragsteller nur ein nudum ius an einer Liegenschaft, die früher seinen Eltern gehört habe, die sie bis an ihr Lebensende nützen würden und für die der Antragsteller nur zahlen müsse.

Neben dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Grundverfahren waren der Beschwerde ein auf den Antragsteller lautender Ausweis nach § 40 Bundesbehindertengesetz in Kopie und die Seiten 1 bis 5 eines ärztlichen Gesamtgutachtens der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.4.2014 in Kopie beigelegt.

ii. Der Schriftsatz wurde mit Anschreiben des Bundesverwaltungsgerichts am 4.9.2014, Gz. W170 2004671-1/6Z und 7Z, jeweils an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof weitergeleitet.

iii. Der unter i. dargestellte Antrag auf Verfahrenshilfe des Antragstellers an den Verwaltungsgerichtshof wurde von jenem mit Beschluss vom 10.9.2014, Ra 2014/16/0022-2, wegen Versäumung der Revisionsfrist als aussichtslos zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der Antragsteller hat nach dem Wortlaut des Schriftsatzes vom 1.9.2014 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem AVG gestellt; da sich dieser Antrag jedoch auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht, ist die einschlägige Rechtsnorm nicht im AVG sondern in § 32 VwGVG zu finden. Dieser lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

Weiters ist anzumerken, dass zu § 32 VwGVG bis dato keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auffindbar ist; das Bundesverwaltungsgericht geht aber davon aus, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG auf § 32 VwGVG zu übertragen ist, da dieser - bis auf Abs. 1 Z 4 der leg.cit.

  • § 69 AVG entspricht (siehe zur inhaltlichen Identität Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 32 VwGVG, K 1.)

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG kommt das Recht, die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu beantragen, den am Gegenstand des früheren Verfahrens beteiligten Parteien zu, sofern das Erkenntnis, dass die Sache abschließt, ihnen gegenüber rechtswirksam geworden ist (siehe zu § 69 Abs. 1 AVG: VwSlg 2234 A/1951, 5312 A/1960). Das Erkenntnis im Grundverfahren ist dem Antragsteller am 24.7.2014 zugestellt worden und somit zu diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen bzw. rechtswirksam geworden. Ihm kommt daher das Recht zu, einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens zu stellen.

Auch ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Lichte des 2. Halbsatzes des § 32 Abs. 1 VwGVG nicht schon alleine deshalb unzulässig ist, da gegen das verfahrensabschließende Erkenntnis eine Revision noch zulässig wäre. Zwar hat der Antragsteller unter einem einen Verfahrenshilfeantrag zur Erstattung einer Revision gestellt, jedoch ist dieser vom Verwaltungsgerichtshof als aussichtlos zurückgewiesen worden, weil die Revisionsfrist gegen das gegenständliche Erkenntnis bereits abgelaufen sei. Daher ist der Antrag auf Wiederaufnahme nicht schon alleine deshalb unzulässig, weil gegen das verfahrensabschließende Erkenntnis eine Revision noch zulässig wäre.

Allerdings gründet sich der Wiederaufnahmeantrag nur auf die Umstände, dass im Grundverfahren durch das Verwaltungsgericht keine Verhandlung durchgeführt worden sei, dieses sich nur auf abstrakte Rechtssätze gestützt und nicht die besondere gesundheitliche Situation des Antragstellers berücksichtigt habe und darüber hinaus Strafgerichte Nachlassbegehren des Beschwerdeführers bereits stattgegeben hätten. Diese Vorbringen waren aber in ihrer Gesamtheit - soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt - dem Antragsteller (und dem Bundesverwaltungsgericht) bereits im Grundverfahren bekannt bzw. von der Entscheidungsfindung im Grundverfahren mitumfasst. Bereits in diesem Verfahren hat der Antragsteller auf die angesprochenen Entscheidungen der Strafgerichte und seinen Gesundheitszustand verwiesen; hinsichtlich letzterem hat der Antragsteller auch keinerlei neue Informationen oder Beweismittel vorgelegt. Insbesondere das (nur teilweise) vorgelegte Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt datiert aus April 2014. Es handelt sich bei diesem Vorbringensteil daher um keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, da all diese Tatsachen bereits in das Grundverfahren eingeflossen sind bzw. - bei entsprechendem Vorbringen - hätten einfließen können.

Wenn der Antragsteller darauf verweist, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundverfahren (aus seiner Sicht) rechtswidrig sei, so ist er hinsichtlich dieses Vorbringensteils auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. - bei entsprechender Schwere der Rechtswidrigkeit - auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verweisen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.5.1951, 0541/50, VwSlg 2078 A/1951 stellt klar, dass eine Wiederaufnahme nicht wegen Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens oder wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des im früheren Verfahren vorgelegenen Tatbestandes zu bewilligen ist; bei den Ausführungen hinsichtlich der unterlassenen Verhandlung bzw. des Zurückziehens auf abstrakte Rechtssätze ohne Einzelfallprüfung handelt es sich jedoch um eine (behauptete) Mangelhaftigkeit der Entscheidung im Grundverfahren, die nicht zu einer Wiederaufnahme dieses Verfahrens führen kann.

Es ist daher nicht zu erkennen, dass das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder nach Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Auch ist nicht nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt geworden, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Daher ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag rechtzeitig gestellt wurde bzw. konnte in Verbesserungsverfahren hinsichtlich des Fehlens der Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme unterbleiben.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie wohl keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 VwGVG vorfindbar war, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG gehalten und diese unter A) auch zitiert. Ansonsten kann das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsfrage erkennen, da das Gesetz - im Hinblick und unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des VwGH zu § 69 AVG - eindeutig erscheint und daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen sind.

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