BVwG W170 2002792-1

W170 2002792-1Bundesverwaltungsgericht23.10.2014

Regest

Berichtigungsantrag, Bindungswirkung, Gebührenfestsetzung,<br/>gerichtliches Grundverfahren, Gerichtsgebühren, Justizverwaltung,<br/>Kostenentscheidung - Gericht, Vorschreibungsbehörde,<br/>Zahlungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2002792-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2002792.1.00

Spruch

W170 2002792-1/6E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) von XXXX, sowie XXXX, vertreten durch HOSP, HEGEN Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Salzburg vom 22.11.2013, Zl. 18 C 528/08d-VNR 2, betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 6b Abs. 4 GEG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit im Spruch genannten Zahlungsauftrag vom 22.11.2013, erlassen am 27.11.2013, wurden den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand "Dolmetschergebühren" aus dem Grundverfahren - einem Zivilverfahren, in dem die nunmehrigen Beschwerdeführer als beklagte Parteien mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 19.05.2010, Zl. 22R 176/10a, verpflichtet wurden, die gesamten Verfahrenskosten der klagenden Partei zu ersetzen - in der Höhe von € 275,20 vorgeschrieben. Dem Zahlungsauftrag war folgender Beisatz angefügt:

"Beanstandung der Gebühren-Kostenberechnung durch den Revisor

ON 21 Dolmetschgebühren € 76,--

ON 37 Dolmetschgebühren € 88,20

ON 36 Dolmetschgebühren € 111,--

Die Klägerin genießt Verfahrenshilfe. Gemäß 2/3 GEG ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Kostenersatz verpflichtet, soweit die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden sind. Mit Beschluss des LG Salzburg, ON 53, wurde die Beklagten zum Kostenersatz verpflichtet."

2. Mit am 23.12.2013 bei der belangten Behörde eingebrachtem Berichtigungsantrag brachten die Beschwerdeführer vor, die Berechnung des Revisors sei unklar. Richtig sei, dass Dolmetschergebühren mit ON 21 in der Höhe von € 76,-- und mit ON 37 in der Höhe von € 88,20 festgesetzt worden seien. Im Hinblick auf ON 36 handle es sich jedoch um Gebühren eines Sachverständigen, die die beklagten Parteien bereits bezahlt habe. Der entsprechende Zahlungsbeleg wurde dem Berichtigungsantrag beilegt. Es werde daher beantragt, den Zahlungsauftrag entsprechend zu berichtigen und lediglich die tatsächlich zu bezahlenden Dolmetschergebühren vorzuschreiben.

3. Der Berichtigungsantrag wurde dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg mit Schreiben vom 27.12.2013 der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Salzburg zur Entscheidung vorgelegt, welcher den gesamten Akt mit Schreiben vom 17.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, wo dieser am 05.03.2014 einlangte.

4. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2014, Zl. W170 2002792-1/2Z, wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass der gegenständliche Berichtigungsantrag nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Überdies wurde ihnen die Verspätung des gegenständlichen Berichtigungsantrages vorgehalten und die Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme binnen Frist aufgefordert.

5. Mit Schreiben vom 01.04.2014 teilten die Beschwerdeführer mit am selben Tag einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt zu haben. Überdies ergänzten sie ihr bisherigen Vorbringen und führten aus, dass die neuerliche Vorschreibung der von den Beschwerdeführern bereits bezahlten Sachverständigengebühren (laut Zahlungsauftrag ON 36, richtig aber ON 46) auf einem offenbaren Versehen beruhe. Mit ON 36 - welche im dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt nicht aufliegt - sei den beklagten Parteien aufgetragen worden, an den Sachverständigen einen Betrag von € 497,65 direkt zu bezahlen; diese Zahlung sei am 29.10.2009 erfolgt. Die durch ON 46 vorgeschriebene Zahlung in Höhe von € 111,-- sei am 31.03.2010 erfolgt. Die entsprechenden Zahlungsbelege wurden beigelegt.

6. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 11.06.2014, Zl. Jv 1463/14i-33-7, wurde dem (gemeinsamen) Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführer stattgegeben und der Akt dem Bundesverwaltungsgericht erneut vorgelegt, wo dieser am 25.06.2014 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde (des Berichtigungsantrages) zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 Abs. 1 GGG idF BGBl. I Nr. 1/2013 konnte der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Da die Beschwerde gegen den Bescheid erlassen am 27.11.2013 am 23.12.2011 bei der Behörde einlangte, war diese nicht rechtzeitig. Durch die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages durch die belangte Behörde mit dem auch die versäumte Handlung - nämlich die Beschwerde - nachgeholt wurde, wurde das Verfahren wieder in den vorigen Stand gesetzt und die Beschwerde ist somit als rechtzeitig zu beurteilen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

2. Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können gemäß § 6b Abs. 4 GEG weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Die Vorschreibungsbehörde ist als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung hat die Vorschreibungsbehörde nicht zu befinden (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 6b GEG E 11 und E 19 dargelegte Judikatur des VwGH). Die Berichtigung in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, steht nur dann zu, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung nicht entspricht. Werden solche Gründe nicht vorgebracht, ist der Berichtigungsantrag (nunmehr die Vorstellung) zurückzuweisen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 32 dargelegte Judikatur des VwGH).

Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes für Salzburg vom 19.05.2010, Zl. 22 R 176/10a, verpflichtet, die gesamten Verfahrenskosten der klagenden Partei (darunter deren Hälfte der Kosten des Sachverständigengutachtens) zu ersetzen. Dieser Beschluss erwuchs am 16.07.2010 in Rechtskraft. Die Vorstellung (der Berichtigungsantrag) richtet sich gegen die Höhe der vorgeschriebenen Gebühren. Die Justizverwaltungsbehörde ist jedoch - wie bereits ausgeführt - an den rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichtes Salzburg gebunden und hat über die Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Kostenentscheidung nicht zu bedingen. Da die Beschwerdeführer keine anderen als die Höhe betreffenden Gründe vorgebracht haben, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Überdies wird festgehalten, dass die im § 64 Abs. 1 Z 1 Zivilprozessordnung (ZPO) genannten Beträge - u.a. Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher -, von deren Bestreitung eine Partei durch die Gewährung von Verfahrenshilfe einstweilen befreit ist, gemäß § 70 ZPO unmittelbar beim Gegner einzuheben sind, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.

In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner gemäß § 20 Gerichtsgebührengesetz (GGG) zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind. Auch gemäß § 2 Abs. 3 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) ist in den Fällen des § 70 ZPO der Gegner der Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der in § 1 Z 5 GEG genannten Kosten - u. a. Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher -, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind.

Ausgangslage dieser Bestimmung ist die Gebührenfreiheit der an sich zahlungspflichtigen Partei aufgrund bewilligter Verfahrenshilfe; § 70 ZPO regelt parallel zu § 20 GGG die Frage der Zahlungspflicht des Gegners der die Verfahrenshilfe genießenden Partei (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), § 20 GGG Bemerkung 2).

Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 19.05.2010, Zl. 22 R 176/10a, wurden den Beschwerdeführern die gesamten Kosten des Rechtsstreites auferlegt. Somit sind diese verpflichtet, die Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte - im gegenständlichen Fall die zweite Hälfte der Gebühren des Sachverständigen in der Höhe von € 111,-- -, zu entrichten. Folglich handelt es sich bei der gegenständlichen Vorschreibung entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht um ein Versehen, sondern um die Folge des Unterliegens im dem Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsstreit und folglich die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten, welche die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetscher umfassen, aus dem Grundverfahren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt und mit Literaturzitaten belegt, bestehen eindeutige Regelungen hinsichtlich der Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei, sodass eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fragestellung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

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