BVwG W170 1424239-1

W170 1424239-1Bundesverwaltungsgericht23.10.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 1424239-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1424239.1.01

Spruch

W170 1424239-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.1.2012, Zl. 11 03.904-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.4.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie jeweils am 6.6.2011 und - nach Zulassung des Verfahrens am 6.6.2011 - am 26.7.2011 einer behördlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, Anfang April 2011 aus Syrien geflohen zu sein, da er auf Grund seiner Teilnahmen an Demonstrationen in Kamishli im März 2011 Verfolgung durch die syrische Polizei befürchte, die nach dem Beschwerdeführer suche. Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer festgenommen zu werden und unter der Folter im Gefängnis zu sterben.

Mit Schriftsatz vom 11.8.2011 legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Führerschein vor, der vom Bundesamt übersetzt und einer Echtheitsprüfung unterzogen wurde. Laut Bericht der Polizeiinspektion St. Georgen i.A. hätten sich bei diesem keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2011 legte der Beschwerdeführer Fotos vor, die ihn offenbar während einer kurdischen Demonstration in Österreich zeigen; auf den Fotos sind der Beschwerdeführer mit einer kurdische Fahne bzw. einem deutschsprachigen Plakat ("Was hast du in 11 Jahren gemacht gegen dein Volk führst du dei einzige Schlacht"), ein österreichisches Sicherheitsorgan sowie offensichtlich in Wien stehende Häuser (erkennbar an einem Wiener Straßenschild) zu erkennen.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 17.1.2012, erlassen am 20.1.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an einer Demonstration einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei; auch könne eine solche nicht wegen der Volksgruppenzugehörigkeit oder "Religionszugehörigkeit" erkannt werden. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich an einer exilpolitischen Aktivität (Demonstration) am 11.10.2011 teilgenommen und sich in räumlicher Nähe zur syrischen Botschaft befunden habe. Allerdings sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer während dieser Demonstration "außergewöhnliche Aktivitäten" gesetzt habe, die über das Tragen von Bildern oder Fahnen hinausgegangen seien. Ebenso sei eine sonst hervorgehobene Position des Beschwerdeführers nicht feststellbar. Es sei nicht feststellbar, dass die Teilnahem an dieser Demonstration syrischen Organen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in dem Sinn bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer aktuell deswegen verfolgt werden würde. Aus den vorgelegten Fotos sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer von im Ausland tätigen syrischen Organen gezielt fotografiert/gefilmt worden sei. Eine asylrelevante Verfolgung sei deswegen in Syrien nicht feststellbar, allerdings bestünden Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien wegen der allgemeinen Lage einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre.

Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 18.1.2012, Gz. 11 03.904-BAL, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

4. Mit am 27.1.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Einleitend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht keinen Glauben geschenkt habe. Die syrischen Behörden würden die Teilnehmer der Demonstration, an der der Beschwerdeführer in Kamishli teilgenommen habe, der Reihe nach festnehmen und seien auch die Brüder des Beschwerdeführers festgenommen bzw. nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden.

Der Beschwerde waren handschriftliche Ausführungen beigeschlossen, die vom Asylgerichtshof einer Übersetzung zugeführt wurden. Laut diesen Ausführungen habe sich das Problem in Syrien vergrößert, es komme laut den telefonischen Angaben des Vaters des Beschwerdeführers die syrische Polizei alle vier bis fünf Tage zur Familie des Beschwerdeführers, um nach diesem zu fragen. Auch der ältere Bruder, der beim Militär diene, sei mit Gefängnis bedroht worden, um ihn zu erpressen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben bzw. diesen auszuliefern. Tatsächlich sei der Bruder des Beschwerdeführers 25 Tage inhaftiert und gezwungen worden, zusätzliche drei Monate zu dienen. Nunmehr verlange man vom jüngeren Bruder des Beschwerdeführers, den Militärdienst abzuleisten und den Beschwerdeführer auszuliefern. Auch suche die Polizei weiterhin aktiv nach dem Beschwerdeführer.

In der Einvernahme habe der Dolmetscher den Beschwerdeführer nicht gut verstanden, da dieser ein irakischer Kurde gewesen sei.

5. Die Beschwerde wurde samt den zugehörigen Verwaltungsakten am 2.2.2012 dem Asylgerichtshof vorgelegt, seit dem 1.1.2014 liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.2.2014, Gz. W170 1424239-1/4E, erlassen am 10. bzw. 13.2.2014 wurde das Verfahren eingestellt, da der Beschwerdeführer seit dem 2.2.2013 über keine Meldeadresse in Österreich verfügte.

Da der Beschwerdeführer seit dem 11.2.2014 wieder aufrecht gemeldet war, wurde das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2014,

Gz. W170 1424239-1/8Z, fortgesetzt.

Eine am 5.6.2014 anberaumte Verhandlung vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts konnte nicht abgehalten werden, da der Beschwerdeführer - offenbar auf Grund einer nicht erfolgten Zustellung der Ladung - nicht erschienen war.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 29.9.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wurde die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich besprochen sowie folgende Länderberichte als Beweismittel in das Verfahren eingebracht:

Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012)

Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum

US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012

UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013

UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013

Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,

http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/syrian-born-man-charged-spying-activists-usa-2011-10-12; Zugriff 7.12.2011

The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011:

http://www.washingtonpost.com/local/mohamad-soueid-of-nva-accused-of-spying-for-syrian-officials/2011/10/12/gIQAPWEIgL_story.html;

Zugriff 7.12.2011

Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012:

http://derstandard.at/1353207597982/Prozess-wegen-Spionage-fuer-syrischen-Geheimdienst-in-Berlin;

Zugriff am 28.11.2012

Darüber hinaus wurden die im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel in das Verfahren eingeführt.

Da im Rahmen der Verhandlung festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich vorbestraft ist, wurde die Verhandlung zur Einholung des relevanten Urteils unterbrochen, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Fortsetzung der Verhandlung verzichtete.

Laut dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholtem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von € 320,-- verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 20.1.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 27.1.2012 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Dies kann aber nicht für Übergangsfälle gelten, da den jeweils beschwerdeführenden Parteien zum Zeitpunkt der Erstattung der Beschwerde nicht bekannt sein konnte, dass das Vorbringen in der Beschwerde zur Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes vor dem Verwaltungsgericht führt; daher ist in Übergangsfällen durch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden § 66 Abs. 4 AVG zu prüfen.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, dieser ist syrischer Staatsangehöriger; er ist in Österreich wegen des Vergehens der Körperverletzung vorbestraft.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich gegen das syrische Regime exilpolitisch tätig, da er an in Bezug auf Syrien regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat und aktiv Veranstaltungen einer oppositionellen-kurdischen Partei in Österreich besucht.

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er wegen dieser exilpolitischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien.

Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität ergibt sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokument des Beschwerdeführers, die Verurteilung wegen eines Vergehens aus einer vor der Verhandlung eingeholten Strafregisterauskunft und dem beigeschafften Urteil des Bezirksgerichts Amstetten.

Die Feststellung zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie deren Folgen ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, den vorgelegten Beweismitteln (Fotografien) und folgenden den Parteien in der Verhandlung unwidersprochen vorgehaltenen Überlegungen:

Nach dem Bericht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012) werden öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und bzw. oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.

Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.

Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben (Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011), in den USA und in Deutschland wurden laut Medienberichten verschiedene Mitarbeiter eines syrischen Nachrichtendienstes angeklagt, weil diese Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den USA, in Deutschland und in Syrien gegen das syrische Regime protestierten (The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012).

Dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass eine (zwangsweise) Rückkehr nach Syrien derzeit zumutbar nur über vom Regime kontrollierte Grenzübergänge und vor allem den Flughafen von Damaskus möglich ist.

Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründe sind nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer in Österreich lediglich wegen eines Vergehens gerichtlich bestraft wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer politischen Tätigkeit, somit auf Grund ihrer politischen Gesinnung. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig. Hinsichtlich der Frage, ob ein Vergehen für das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründe relevant ist, ist auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu verweisen, der die rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens verlangt; zweifelsohne (und - diesbezüglich - nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes) erfüllt eine einmalige Verurteilung wegen eines Vergehens diesen Tatbestand nicht, sodass diesbezüglich keine Rechtsfrage zu erkennen ist.

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