W157 2007435-1•BVwG W157 2007435-1
W157 2007435-1Bundesverwaltungsgericht23.10.2014
ersatzlose Behebung, Fernsprechentgeltzuschuss, Kognitionsbefugnis,<br/>Mängelbehebung, Prüfungsumfang, Verbesserungsauftrag
W157 2007435-1/7E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 07.04.2014, GZ 0001544972, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 96/2013, aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit am 11.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und übermittelte Unterlagen.
2. Am 19.03.2014 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin eine handschriftliche Eingabe, jedoch keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.04.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
5. Gegen den oben genannten Bescheid langte am 16.04.2014 eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe von XXXX bei der belangten Behörde ein, in der insbesondere ausgeführt wird, dass XXXX außer ihren Pensionseinkünften und Pflegegeld, wofür der belangten Behörde bereits die Unterlagen vorliegen würden, keine Einkünfte habe. Da die Beschwerdeführerin "bei der Scheidung auf Unterhalt verzichtet" habe, habe sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage.
6. Dem Akt liegt folgender Aktenvermerk der belangten Behörde vom 24.04.2014 bei: "Laut telefonischer Auskunft der PVA erhält die Antragstellerin keine Ausgleichszulage, da die für die Berechnung der AZ erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Beschwerdevorlage an BVwG."
7. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 24.4.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.07.2014 (zugestellt am 07.08.2014) auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung darzulegen, ob sie selbst Beschwerde erheben möchte oder andernfalls eine Vollmacht für einen geeigneten Vertreter für das Beschwerdeverfahren vorzulegen.
9. Am 25.08.2014 traf beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtserklärung der Beschwerdeführerin für XXXX für die Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Mit am 11.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Dem Antrag wurde eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum 01.01.2014 beigeschlossen.
1.2. Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin folgendes, mit 19.03.2014 datiertes Schreiben:
"[...] Danke für Ihren Antrag vom 11.03.2014 auf
Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge
bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.
[...]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie bitte direkt in unserer Abteilung "Befreiung" unter der Telefonnummer [...] an."
1.3. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin neuerlich die Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum 01.01.2014 sowie eine handschriftliche Eingabe von XXXX, die besagt, dass die Beschwerdeführerin außer ihrer Pension und Pflegegeld keine weiteren Einkünfte habe, insbesondere habe sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde bzw. von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Zu Spruchpunkt A) 3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6 Abs. 1 RGG und § 9 Abs. 6 FeZG normieren die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
3.4. Das FeZG lautet auszugsweise:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
[...]
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.
[...]
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."
In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach § 4 Abs. 4 und 5 FeZG die Verpflichtung des Antragstellers um Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nachzuweisen.
3.5. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof - freilich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) - in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde.
In einem solchen Fall war somit "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und konnte auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2013, Zl. 2012/09/0120). Was ein Mangel ist, musste hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden.
In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl. 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat. Wörtlich heißt es dort: "Im Lichte des § 3 FeZG, der den Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt an den Bezug bestimmter, in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 FeZG genannter Leistungen knüpft, sowie des § 4 Abs. 2 FeZG, der den Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen verlangt, und vor dem Hintergrund, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2004 zwar eine Bestätigung des AMS über die Bemessung von Notstandshilfe für den Beschwerdeführer angeschlossen war, diese - mit 30. April 2004 datierte - Bestätigung aber das "voraussichtliche Leistungsende" mit 17. Dezember 2004 nannte, erwies sich der Verbesserungsauftrag der Erstbehörde vom 02. Februar 2005 als erforderlich, zumal (ausgehend von einem durch den Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Erstbehörde vom 27. Oktober 2004) eine Zuerkennung von Zuschussleistungen nach den FeZG (erst) mit 31. Jänner 2005 endete."
Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Verfahrens vor der Berufungsbehörde, wenn von der Behörde erster Instanz eine Zurückweisung eines Antrags ausgesprochen wurde, auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid zu übertragen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz 30 zu § 13).
3.6. Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6.7.1989, 87/06/0054, und vom 29.10.1992, 92/10/0410).
3.7. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 5 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur vergleichbaren Bestimmung des § 66 AVG Folgendes: Wird ein Antrag von der Behörde zurückgewiesen, so ist "Sache" des Rechtsmittelverfahrens die Berechtigung dieser Zurückweisung, zB. ob die behördliche Entscheidung den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG entsprach und der Antrag zu Recht zurückgewiesen wurde. Über das erhobene Rechtsmittel hat die Rechtsmittelinstanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Liegt der von der Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat die Rechtsmittelinstanz den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat. Eine solche Entscheidung der Berufungsbehörde erledigt - anders als eine Behebung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG (die § 28 Abs. 3 VwGVG vergleichbare Bestimmung) - die "Sache" des Berufungsverfahrens. Eine Behebung des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG ist der Rechtsmittelinstanz dagegen verwehrt (vgl. VwGH 23.07.1998, Zl. 98/20/0175 und VwGH 02.06.2004, Zl. 2002/04/0188).
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).
3.8. Aus Sicht der belangten Behörde wurden von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 4 Abs. 4 und 5 FeZG geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schriftsatz vom 19.03.2014 wurde die Beschwerdeführerin deshalb unter anderem aufgefordert, "weitere aktuelle Einkommen" innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin außer der Pension und dem Pflegegeld (ein) weitere(s) Einkommen hat; dies deshalb, weil ihre Pension unter der gesetzlichen Mindestpension von € 857,73 liegt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich ferner, dass die belangte Behörde den Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, weil von der Beschwerdeführerin kein entsprechender Nachweis für das Nichtbestehen des Anspruchs auf Ausgleichszulage (Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt) vorgelegt wurde.
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht jedoch in keiner Weise konkret zur Stellungnahme aufgefordert. Im angeführten Schreiben vom 19.03.2014 findet sich lediglich die generelle Aufforderung "weitere aktuelle Einkommen" nachzuweisen. Dazu war die Beschwerdeführerin mangels Vorliegens eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt über die Ausgleichszulage nicht im Stande, was sie der belangten Behörde auch kommuniziert hat (vgl. das Antwortschreiben auf den Mängelbehebungsauftrag). Die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin vorhalten müssen, dass sie davon ausgeht, dass ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht und hätte sie dazu auffordern müssen, es schriftlich (mit einem entsprechenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt) zu belegen, wenn dies nicht der Fall ist. Die belangte Behörde hat den vorliegenden Antrag insoweit unzulässiger Weise zurückgewiesen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall daher nach § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Infolge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der verfahrensgegenständliche Antrag auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wiederum als unerledigt zu betrachten (vgl. oben 3.7.). Die belangte Behörde wird bei dessen Beurteilung daher nunmehr insbesondere die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu ermitteln haben, dies insbesondere auch hinsichtlich des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage. Ferner wird die belangte Behörde diese Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
3.9. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Regelung des § 28 Abs. 5 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. 3.7.), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.