W106 2009770-1•BVwG W106 2009770-1
W106 2009770-1Bundesverwaltungsgericht23.10.2014
Arbeitsplatz, Beweiswürdigung, dauernde Dienstunfähigkeit,<br/>dienstliche Aufgaben, Gesundheitszustand, Ruhestandsversetzung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Verfahrensmangel, Verweisungsarbeitsplatz,<br/>Zurückverweisung
W106 2009770-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Ministerialrätin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Zentralinspektor Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Personalamtes Innsbruck der Österreichischen Post AG vom 28.05.2014, Zl PAI-653246/13-A05, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(23.10.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen, auf einer Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8 ernannt und wurde auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6 dauernd verwendet.
Seit 17.06.2013 befindet sich der Beschwerdeführer im Krankenstand. Mit Bescheid des Bundesozialamtes vom 19.09.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 26.07.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 von Hundert festgesetzt. Im Rahmen seiner anstaltsärztlichen Untersuchung am 13.11.2013 wurde ein unbefristeter Krankenstand ausgesprochen. Der Kontrollarzt hielt dabei weiter fest, dass der Patient nicht in Pension gehen wolle, sondern um eine leichtere Tätigkeit ersuche.
2. Mit Schreiben vom 06.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass am 13.11.2013 das Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet wurde. Am 08.01.2014 wurde die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit der Befunderhebung und Gutachtenserstellung beauftragt. Mit Schreiben vom 13.03.2014 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er für den Fall, dass sich aus dem Ergebnis der Begutachtung durch die PVA ergibt, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, die Möglichkeit habe, seine Zustimmung zu seiner Versetzung in den Ruhestand abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
3. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 20.02.2014 wurden unter dem Punkt Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit (ICD-10: 125.9, ICD-10: 121.4) folgende Diagnosen gestellt:
"Durchblutungsstörungen der Herzkranzgefäße mit Z. n. 4-fach Bypass-Operation am 15.07.2013,
Z. n. Herzinfarkt im Juni 2013 (NSTEMI anteroseptal),
eingeschränkte Herzleistungsbreite, gute Pumpfunktion der linken Herzkammer.
Gefäßrisikofaktoren:
Medikamentös behandelter Bluthochdruck und Blutfetterhöhung,
Nikotinkonsum,
familiäre Belastung.
Rheumatische Gelenksentzündung (rheumatoide Arthritis), laufende Basisbehandlung, derzeit deutlicher Kniegelenkserguss rechts.
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Stadium II.
Durchblutungsstörungen der Beine mit Z. n. Aufdehnungsbehandlung und Einbringung einer Gefäßgitterstütze im Bereich der Beckenschlagader rechts im Jänner 2014."
Es wurde weiter ausgeführt, dass eine leistungskalkülsrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich sei. Das Gesamtleistungskalkül erreiche das Anforderungsprofil nicht. Das ärztliche Gesamtgutachten verneint unter Punkt 13 die Möglichkeit durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung zu erzielen, stellt unter Punkt 14 allerdings fest, dass die Möglichkeit der Besserung des Gesundheitszustandes - in Abhängigkeit des Krankheitsverlaufes - offen sei.
4. Mit Schreiben vom 11.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA übermittelt und mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen sei. Begründend wurde zum einen auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA verwiesen, aus der sich ergebe, dass der Beschwerdeführer seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne, da ihm körperlich schwere Tätigkeiten, überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, häufiges Bücken/Strecken und Nachtarbeit nicht mehr möglich seien und zum anderen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er aufgrund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde unter Verweis auf § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; zudem wurde er nochmals auf die Möglichkeit hingewiesen, seine Zustimmung zur Versetzung in den Ruhestand zu geben.
5. Mit E-Mail vom 14.04.2014 übermittelte der Vorsitzende der Personalvertretung der Bediensteten in der Österreichischen Post AG/Vorarlberg im Auftrag des Beschwerdeführers einen fachärztlichen Befund vom 27.03.2014 von XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, sowie den Bescheid des Bundessozialamtes vom 19.09.2013, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab dem 26.07.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Dem Befund von XXXX ist folgende Beurteilung zu entnehmen:
"1. Bei bekannter KHK mit ACBP 7/13 bestehen zufriedenstellende Verhältnisse; anamnestisch liegen keine Stenokardien vor, bei der Ergometrie kommen keine Ischämiezeichen zur Darstellung.
2. Nach Art. Iliaca comm.-PTA rechts mit Stent 1/14 bestehen auch von dieser Seite zufriedenstellende Verhältnisse.
3. Bei chron. Polyarthritis liegen unter Basistherapie mit Ebetrexat und niedrig dosiertem Prednisolon keine speziellen Gelenksprobleme vor.
Eine vom Patienten angestrebte Wiederaufnahme der Berufstätigkeit ist unter Berücksichtigung der vom Bundessozialamt festgestellten Behinderung zu befürworten. Diese Stellungnahme bezieht sich auf die kardiovasculären und rheumatologischen Verhältnisse."
6. Mit Bescheid des Personalamtes Innsbruck der Österreichischen Post AG vom 28.05.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 20.02.2014 und aller vorhandenen Unterlagen nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, da ihm körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, häufiges Bücken und Strecken und Nachtarbeit nicht mehr möglich seien.
Unter Zugrundelegung des Gesamtrestleistungskalküls der PVA kämen für den Beschwerdeführer von den im Bereich seiner Dienstbehörde bestehenden und seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verweisungsarbeitsplätzen nur Tätigkeiten des "Code 0571 Mithilfe/administrativer Dienst" in Betracht. Eine Anfrage bei den zuständigen Regionalleitungen habe jedoch ergeben, dass ein freier oder in nächster Zeit frei werdender Arbeitsplatz dieser Tätigkeit nicht zur Verfügung stehe.
Der Beschwerdeführer sei darüber mit Schreiben vom 11.04.2014 in Kenntnis gesetzt worden. Innerhalb offener Frist sei durch die Personalvertretung der Österreichischen Post AG/Vorarlberg das Befundergebnis des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie Dr. XXXX sowie der Bescheid des Bundessozialamtes übermittelt worden.
Zu der im Befundergebnis von XXXX befürworteten Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unter Berücksichtigung der vom Bundessozialamt festgestellten Behinderung führte die Behörde aus, dass nicht die Einstufung als begünstigter Behinderter im Sinne des EinstG für die Frage der Ruhestandsversetzung von Relevanz sei, sondern nur die Frage der Einschränkung des gesundheitlichen Zustandes auf Grund einer Behinderung.
Aus dem durchgeführten Beweisverfahren ergebe sich daher zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes auf Dauer nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könne, stehe nicht zur Verfügung. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig, der Beschwerdeführer nach dem vorliegenden Beweisergebnis dauernd dienstunfähig. Es sei daher seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 zu verfügen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2014 rechtzeitig Beschwerde. Er führte aus, dass die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 nicht gegeben seien. Es liege keine Dienstunfähigkeit vor, infolge derer der Beschwerdeführer seine dienstlichen Aufgaben auf Dauer nicht mehr erfüllen könne. Er sei nach der Begutachtung durch die BVA im Stande ständig leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und bei komplettem Meiden kniender und hockender Tätigkeiten durchzuführen, wobei Nachtarbeit ausgenommen sein sollte. Laut Prognose im Gutachten sei es offen, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei; XXXX befürworte eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit in seinem Befund. Der Beschwerdeführer hätte sich zudem bereits im Vorfeld gegen eine Ruhestandsversetzung ausgesprochen.
Er sei, entgegen der Einschätzung des Beschwerdegegners, fähig den Dienst zu erfüllen. Zwar sei die Einstufung als begünstigter Behinderter für die Frage der Zulässigkeit der Ruhestandsversetzung ohne Relevanz; es gehe auch nicht darum, dass der Beschwerdegegner einen neuen Arbeitsplatz schaffen muss. Allerdings sehe das BEinstG vor, dass der Dienstgeber bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede mögliche Rücksicht nehmen müsse. Der Beschwerdeführer sei entsprechend seinen Fähigkeiten und Kenntnissen einzusetzen.
Der Beschwerdegegner hätte die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Beschwerdeführer den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Diese Möglichkeiten wären vom Beschwerdegegner nicht ausreichend erwogen und ausgeschöpft worden, sodass selbst für den bestrittenen Fall, dass im Hinblick auf die aktuelle Situation an der zugewiesenen Dienststelle des Beschwerdeführers keine Dienstfähigkeit mehr vorliegen würde, bei entsprechender Berücksichtigung der besonderen Fürsorgepflicht und Maßnahmen durch den Beschwerdegegner von einer Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Zudem käme nach den Ausführungen des Beschwerdegegners auch der Einsatz auf einem Verweisungsarbeitsplatz "Hilfe/administrativer Dienst" in Betracht.
Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, sodass keine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege. Es werde daher beantragt, den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Innsbruck aufzuheben.
8. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des Personalamtes Innsbruck vom 07.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 17.07.2014) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Im gegenständlichen Fall ist daher die Zuständigkeit eines Senates gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 14 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam."
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Dienstunfähigkeit setzt gemäß § 14 Abs. 2 BDG 1979 zum einen die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und zum anderen die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes voraus. Um von "Dienstunfähigkeit" auszugehen, müssen diese Voraussetzungen kumulativ und auf Dauer - d.h. für einen nicht absehbaren Zeitraum - vorliegen. Hieraus folgt wiederum, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht bloß die Prüfung voraussetzt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gerade alle in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze besetzt sind, sondern auch, ob dieser Zustand für einen unabsehbaren Zeitraum anhält, also mit einem Freiwerden solcher Arbeitsplätze, etwa im Hinblick auf Pensionierungen, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116; 20.12.2005, 2005/12/0058; 30.05.2006, 2005/12/0202; 16.03.2005, 2004/12/0132; 30.03.2011, 2010/12/0049 mwN).
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus dem festgestellten Leiden oder Gebrechen für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 16.03.2005, 2004/12/0132; 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031; 29.01.2014, 2013/12/0052 mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend ist daher primär die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz ("Primärprüfung"; vgl. dazu VwGH 19.09.2003, 2003/12/0068; 30.06.2010, 2009/12/0154; 30.05.2011, 2007/12/0197; 04.09.2012, 2012/12/0031 mwN).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen vermag.
Der angefochtene Bescheid erwähnt an keiner Stelle, welcher konkrete Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zuletzt zugewiesen war. Feststellungen über die dem Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten sowie über seine Fähigkeit diese Tätigkeiten zu verrichten, wurden nicht getroffen. Die lapidare Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes nicht mehr in der Lage ist, die Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, weil ihm körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, häufiges Bücken/Strecken und Nachtarbeit nicht mehr möglich sind, reicht jedenfalls nicht aus.
Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 20.05.2009, 2008/12/0082; 30.05.2011, 2007/12/0197 mwN). Die Frage, ob potenzielle Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer in Betracht zu ziehen sind, stellt sich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes (VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197, mwN).
Auf die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers war daher nicht weiter einzugehen. Die belangte Behörde wird daher zunächst die konkreten dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf dem zuletzt von ihm inne gehabten Arbeitsplatz festzustellen haben. Erst auf dieser Grundlage kann aufgrund ärztlicher Begutachtung eine fundierte Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erfolgen.
Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrigt es sich weiter, auf die Frage der Zuweisung von möglichen Verweisungsarbeitsplätzen einzugehen. Die Frage, ob potenzielle Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer in Betracht zu ziehen sind, stellt sich nämlich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes (VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197, mwN).
Zusammengefasst ist festzustellen, dass die belangte Behörde bei Behandlung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die zu § 14 BDG 1979 ergangene, in diesem Punkt einheitliche und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
Auch im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor: Die Ratio und inhaltliche Gestaltung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG entspricht jener des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung), sodass auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung verwiesen werden kann. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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