BVwG W220 1423592-1

W220 1423592-1Bundesverwaltungsgericht22.10.2014

Regest

alleinstehende Frau, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz,<br/>private Streitigkeiten, private Verfolgung, subsidiärer Schutz,<br/>Zumutbarkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W220 1423592-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W220.1423592.1.00

Spruch

W220 1423592-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2011, Zahl 11 07.329-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. stattgegeben und XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.10.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, reiste nach eigenen Angaben am 16.07.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.07.2011 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am XXXX geboren und stamme aus XXXX, Bundesstaat Punjab, Indien. Sie gehöre der Religion der Sikh sowie der Volksgruppe der Jat an und spreche Punjabi und Hindi. Zu ihrer Reisebewegung gab sie an, sie wäre schlepperunterstützt von XXXX geflogen und im Weiteren mit mehreren PKW's und einem LKW bis ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden, wo sie am 16.07.2011 angekommen sei. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihre Familie ein Grundstück verpachtet habe. Nach Ablauf des Pachtvertrages habe sich der Pächter geweigert, wegzugehen. Ein Sohn des Pächters habe bei einer Bewässerungsanlage auf ihrem Grundstück einen Stromschlag erlitten und sei daraufhin verstorben. Sie wären beschuldigt worden, diesen umgebracht zu haben. Zuvor hätten sie Anzeige gegen den Pächter erstattet. Sie wären von der Polizei mitgenommen und befragt worden. Wegen der Mordanzeige wären sie ständig schikaniert und von der Polizei belästigt worden. Kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführerin wäre der Pächter zu ihnen nachhause gekommen. Es habe eine Auseinandersetzung stattgefunden, wobei ihr Vater schwer verletzt worden sei. Laut den Ärzten müsse sein Arm amputiert werden und habe er auch eine schwere Kopfverletzung gehabt. Da ihr Vater im Krankenhaus gewesen sei und ihr Großvater sie alleine nicht beschützen hätte können, habe dieser sie aus Indien weggeschickt. Sie habe Angst um ihr Leben.

Am 25.07.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte sie im Wesentlichen vor, an der von ihr angegeben Adresse würden noch ihre Eltern und ihr Großvater leben, weitere Angehörige habe sie nicht. Vor ihrer Ausreise habe sie 15-20 Tage im Spital in XXXX verbracht, da ihr verletzter Vater dort gewesen sei und sie und ihre Mutter aus Angst nicht nachhause gehen hätten können. Die Behörden und Ämter in ihrem Heimatlandland hätten nicht geholfen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte sie vor, ihr Großvater habe seine Landwirtschaft für ein paar Jahre verpachtet. Als sie es danach zurückgefordert hätten, habe der Pächter das Grundstück nicht mehr zurückgegeben. Sie hätten mit dem Dorfvorsteher gesprochen und auch eine Klage eingebracht. Es gäbe dort eine Bewässerungsanlage, bei der der Sohn des Pächters vor etwa einem Jahr an einem Stromschlag gestorben sei. Daraufhin habe der Pächter sie (gemeint: die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihren Großvater) verklagt und behauptet, sie hätten seinen Sohn mutwillig mit einem Stromschlag umgebracht. Die Polizei habe angefangen, sie zu belästigen - sie wären befragt und manchmal auf die Polizeistation mitgenommen worden. Ihre Aussagen hätten nur von Polizistinnen aufgenommen werden dürfen, tatsächlich wären die Befragungen immer von Polizisten vorgenommen worden. Sie hätten immer einen Vorwand gesucht, etwa, dass sie ihr Haus durchsuchen müssten, dass sie den Pächter wieder attackieren könnten oder dass sie wieder aussagen müssten. Sie wären nicht angehört worden und hätten nichts verbrochen. Der Pächter habe gute Kontakte zu führenden Personen. Die Polizei sei sowieso bestechlich. Sie wisse nicht, welcher Partei der Pächter angehörig sei; er habe aber Wähler hinter sich, was ausschlaggebend sei. Bei den Einvernahmen sei sie in beschämender Weise befragt worden. Das Verfahren sei noch anhängig. Eines Tages, etwa 20 Tage vor ihrer Ausreise, sei der Verpächter abends mit drei bis vier Personen zu ihnen nachhause gekommen. Jemand habe am Haupteingang angeklopft und verlangt, dass die Tür geöffnet würde. Sie wären verängstigt gewesen. Ihr Vater habe zu ihnen gesagt, sie sollten das Haus über den Seiteneingang verlassen, was sie auch getan hätten. Ihr Vater wäre dann alleine gewesen und habe die Tür geöffnet. Er sei gleich attackiert worden und habe eine Kopfverletzung erlitten. Auch wäre ihm der rechte Arm gebrochen worden und sei dieser nicht mehr zu heilen. Die Angreifer hätten geglaubt, dass ihr Vater tot sei, da dieser bewusstlos geworden wäre. Als Ruhe eingekehrt sei, wären sie durch den Seiteneingang zurückgekommen; nach kurzer Zeit wäre auch ihr Großvater gekommen. Sie wären ins Spital gefahren. Ihr Vater habe eine Gehirnblutung gehabt. Die Ärzte hätten versuchen wollen, den Arm zu schienen, andernfalls er amputiert werden müsse. Als sie Indien verlassen habe, sei ihr Vater noch im Krankenhaus und bewusstlos gewesen. Der Großvater der Beschwerdeführerin habe Angst um sie gehabt, da sie Alleinerbin der Landwirtschaft sei und er sie nicht verteidigen könne. Dies wisse der Pächter und gebe es in Indien auch ein Gesetz, das den Eigentumsübergang bei langer Besitzdauer regle. Das Grundstück befinde sich zehn Gehminuten von ihrem Wohnsitz entfernt. Sie hätten neun Felder verpachtet, auf vier oder fünf hätten sie selbst Gemüse angebaut. Insgesamt hätten sie 13-14 Felder gehabt. Die verpachteten Felder wären eine Einheit gewesen, die anderen hätten sich in weiterer Entfernung befunden. Sie hätte die Angreifer nicht gesehen, den vernommenen Stimmen nach habe es sich um vier bis fünf Personen gehandelt. Vom Gesprochenen habe sie nichts verstehen können, es sei nur Geschrei gewesen. Die Nachforschungen der Polizei hätten begonnen, nachdem der Pächter behauptet habe, sie hätten seinen Sohn umgebracht. Dies liege schon ein Jahr zurück - es sei im Sommer gewesen, als es Stromausfälle gegeben hätte und der Sohn versucht habe, ein Kabel in eine Batterie zu stecken, damit die Wasserpumpe funktioniere. Sie wisse nicht, ob gegen ihre Familie eine Anzeige erstattet worden sei. Hinsichtlich der Attacke gegen ihren Vater habe die Polizei gesagt, sie würde erst eine Anzeige aufnehmen, wenn dieser wieder zu Bewusstsein komme. Sie habe Angst vor der Polizei und den Angreifern. Sie habe in der Heimat zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und sei dort nur zuhause bei ihrer Mutter gewesen. Nach Vorlage und Ausfolgung der allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sowie Übersetzung der Feststellungen zur Lage der Frauen nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und führte aus, dass sie selbstständig sein und die Sprache lernen wolle; sie wolle keine Hilfe von "auswärts" haben.

Mit Schreiben vom 10.08.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut von Dokumenten (Geburtsurkunde, Schulzeugnis, Schülerausweis) in Kopie, welche sie mit Schreiben vom 24.08.2011 auch im Original vorlegte.

Am 07.11.2011 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, ihre Eltern und ihr Großvater würden noch immer von der Polizei belästigt. Diese würde sich erkundigen, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte. Sie würden auch zur Polizeistation mitgenommen. Dies auch, wenn ihre Mutter zur Dialyse in Krankenhaus müsste. Sie würden den ganzen Tag angehalten und befragt, wo sich die Beschwerdeführerin befinde. Ein Einkommen würde ihre Familie aus den vier bis fünf Grundstücken beziehen. Die anderen neun Grundstücke habe ihr Großvater verpachtet, der Pächter verweigere aber trotz Einschreitens des Dorfältesten die Rückgabe. Hinsichtlich des Gerichtsverfahrens würden sie erneut Termine bekommen. Sowohl die Polizei als auch der Pächter würden nach der Beschwerdeführerin fragen; letzterer würde auch mit dem Umbringen drohen und ihnen vorwerfen, dass sie seinen Sohn getötet hätten. Sie kenne den Namen des Sohnes nicht, sondern nur jenen des Pächters. Sie wisse nicht, ob der Vorfall in den Medien gewesen wäre. Der Vorfall sei letztes Jahr gewesen, sie wisse nicht, wann. Sie wisse nicht, was man ihrer Familie vorwerfe und auch nicht, ob es eine Anzeige gegen ihre Person gebe. Sie wisse nicht, was die Polizei von ihr wolle - das alles ginge vom Pächter aus, der reich und auch einflussreich wäre. Dieser wolle sowohl die Grundstücke als auch Rache für den Tod seines Sohnes. Wenn keiner von ihnen überlebe, würde er die Grundstücke bekommen. Gefragt, ob sie Kontakt zu ihrer Familie hätte, gab die Beschwerdeführerin an, diese hätte ein Telefon. Sie selbst habe ein Handy. Die vorgelegten Dokumente habe ihr Großvater übermittelt. Der Pächter gehöre der Volksgruppe der Punjabi an, sei Jat und glaublich auch Sikh. Wegen der Attacke gegen ihren Vater sei Anzeige

"gegen Unbekannt" erstattet worden, da sich dieser nicht an den Vorfall erinnern könne. Sie könne keine Polizeiberichte vorlegen, da diese ihnen nicht ausgehändigt würden. Sie habe außer ihren Eltern und ihrem Großvater keine Familienangehörigen, da sie mit anderen Verwandten nicht in Kontakt stünden. Krankenberichte ihrer Eltern könne sie nicht beibringen, da sie diese in der Heimat für ihre Behandlungen brauchen würden.

Mit Schreiben vom 18.11.2011 legte die Beschwerdeführerin in Kopie medizinische Unterlagen ihrer Mutter und einen ins Englische übersetzten First Information Report vor. Ausgeführt wurde, dass Unterlagen zu der Verletzung ihres Vaters nicht beschaffbar wären, da es um Beweismittel in einem Verfahren gehe. Auch ihre Mutter und ihr Großvater könnten nicht sagen, wann das Ereignis gewesen sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2011, Zahl 11 07.329-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht festgestellt hätten werden können und aufgrund der vorgelegten Anzeige ersichtlich sei, dass der Zugang zu indischen Behörden gesichert sei. Es sei auch sonst nichts zu erkennen gewesen, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten hätte können, weshalb der Asylantrag aufgrund Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Die Behörde gelangte weiters zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine solche zulässig sei und der Antrag auf Zuerkennung der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen wäre. Es wären zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration hervorgekommen. Durch eine Ausweisung würde nicht auf unzulässige Weise iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen.

Gegen diesen am 09.12.2011 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.12.2011 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Gewährung des Status einer Asylberechtigten, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aufschiebung der Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe die Angaben der Beschwerdeführerin ausschließlich zu ihren Lasten ausgelegt. Sie habe hingegen gleichlautend erklärt, in ihrem Heimatstaat verfolgt zu werden. Nach geraffter Wiederholung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde moniert, dass die belangte Behörde selbst in den Länderfeststellungen korrupte Vorgehensweisen der Polizei festhalte. Trotz der Bildung der Beschwerdeführerin habe sie bisher nicht in Selbstständigkeit außerhalb des Familienverbandes gelebt, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde. Durch Überprüfung lokaler Medien hätte der Wahrheitsgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin überprüft werden können. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft geblieben und sei der Bescheid daher zu beheben. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, tätliche Angriffe gegen ihre eigene Person abzuwarten, sondern hätte sie fliehen müssen, weil ihre Familie ihre Sicherheit nicht mehr gewährleisten habe können.

Mit Schreiben vom 21.05.2013 wurde die Geburtsurkunde der am XXXX geborenen Tochter der Beschwerdeführerin übermittelt und unter einem ein Antrag im Familienverfahren ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen gestellt sowie um die Gewährung von Asyl ersucht (vgl. dazu Zl W220 1435566-1/10E). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zahl 13 06.562-BAS, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und die Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Gegen diesen am 28.05.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob die Tochter der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin am 05.06.2013 fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachten Beschwerden am 14.10.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Indien:

Bericht des XXXX über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien vom 03.03.2014

Allgemeiner Ländervorhalt der Staatendokumentation vom Februar 2014 zur allgemeinen Lage in Indien

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation alleinstehender Frauen vom 07.09.2012

Bundesasylamt, Feststellungen Indien, Block "Soziale Gruppen", März 2013

Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie stamme aus dem Dorf XXXX im Punjab, Indien. Sie gehöre der Volksgruppe der Jat und der Religion der Sikh an. In ihrer Heimat habe sie zwölf Jahre lang die Schule besucht, jedoch keinen Beruf ausgeübt. Sie habe bis zuletzt bei ihren Eltern gelebt. Als Familienangehörige habe sie nur noch ihre Eltern und ihren Großvater. Es gebe zu diesen keinen Kontakt. Zuletzt habe sie im Dezember 2011 Kontakt zu ihnen gehabt, seither nicht mehr. Die Telefonnummer, an der sie angerufen habe, existiere nicht mehr. Sie habe zwei Briefe geschickt, einen im Jahr 2012, einen im Jahr 2013 nach der Geburt ihrer Tochter, aber keine Antwort erhalten. Sonst habe sie keine Möglichkeiten gesehen, mit ihrer Familie in Kontakt zu treten, da sie weder Nachbarn noch Verwandte hätten. Nach dem Befinden ihrer Familienangehörigen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, nachdem ihr Vater bei der Attacke durch die Feinde Kopfverletzungen davongetragen habe, hätte dieser Anfälle gehabt und auch sein Gedächtnis verloren. Auch sei die Polizei öfters gekommen. Es habe also viele Probleme gegeben. Sie habe keine weiteren Kontaktmöglichkeiten oder Anknüpfungspunkte gehabt. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass ihr Großvater ein Grundstück für fünf Jahre verpachtet hätte. Nach Ablauf der vereinbarten Pachtzeit habe er das Grundstück zurückhaben wollen, der Pächter hätte es aber nicht herausgeben wollen. Dieser habe es illegal weiter besessen, weshalb es Streitigkeiten gegeben hätte. Der Dorfrat hätte ihrem Großvater Recht gegeben, dennoch habe der Pächter das Grundstück nicht verlassen. Es sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Eines Tages habe sich ein Unfall beim Hantieren mit dem Motor für die Bewässerungsanlage ereignet, wobei der Sohn des Pächters durch einen Stromschlag getötet worden sei. Der Pächter habe Anzeige gegen die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin erstattet und angegeben, dass diese den Unfall absichtlich veranlasst hätten. Daraufhin habe die Polizei begonnen, sie zu schikanieren. Des Öfteren wären sie von der Polizei mitgenommen worden. Der Unfall habe sich im Sommer, ein Jahr vor ihrer Ankunft in Österreich, ereignet. Sie kenne den Namen des Verunfallten nicht, sondern nur den seines Vaters. Sie wären in der Zeitspanne vom Unfall bis zu ihrer Ausreise 20-30 Mal auf die Polizeistation mitgenommen und auch über Nacht angehalten worden. Der Pächter habe die Polizei bestochen, damit diese sie schikaniere. Sie hätten ihnen gesagt, dass das Grundstück dem Pächter überschrieben werden solle, ansonsten würden sie sie töten oder vergewaltigen. Sie hätten vulgäre Bemerkungen gemacht und ihre Mutter nicht zur Dialyse gehen lassen. Zu den Anhaltungen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie wären in einer Zelle gewesen und für die Befragungen hinausgebracht worden. Der Pächter sei auch dorthin gekommen und hätte sie vor der Polizei bedroht. Dieser habe gesagt, er würde sie töten, so wie sie seinen Sohn getötet hätten und dass ihm dann auch die Grundstücke gehören würden. Auf Nachfrage zu dem besagten Grundstück brachte sie vor, dieses sei neun Kila groß gewesen. Auf Vorhalt, sie habe die Grundstücksgröße vor der belangten Behörde nicht nennen können, meinte sie, sie hätte gesagt, dass sie vier oder fünf Kila behalten und neun Kila verpachtet hätten. Nach Vorhalt ihrer diesbezüglichen Aussagen gab sie zu Protokoll, sie hätte damals "Felder" und heute "Kila" gesagt, da sie den Unterschied nicht kenne. Dies seien keine Frauenangelegenheiten. Sie habe vom Umfang der Verpachtung nur von ihrem Großvater gehört, der manchmal neun Felder, manchmal neun Kila gesagt hätte. Sie hätte daran kein Interesse gehabt, wäre eher mit ihrer Mutter im Haushalt beschäftigt gewesen und nie mit auf die Felder genommen worden. Als sie eines Abends, etwa 15-20 Tage vor ihrer Ausreise, mit ihren Eltern allein zuhause gewesen sei, habe jemand an das Haupttor geklopft. Aufgrund der geschilderten Vorfälle wären sie alarmiert gewesen, ihr Vater habe sie und ihre Mutter durch die Hintertür hinausgeschickt und dann das Haupttor geöffnet. Sie habe sich mit ihrer Mutter in den Feldern versteckt, von wo aus sie Schreie hören hätten können. Es wären die Schreie mehrerer Männer gewesen, den Inhalt hätten sie nicht verstehen können. Als der Lärm aufgehört habe, wären sie zurück ins Haus gegangen und hätten ihren Vater am Boden liegend vorgefunden. Dieser wäre schwer verletzt gewesen und hätte an Kopf und Arm geblutet. Sie habe damals keine Personen gesehen, weil sie, solange Lärm zu hören gewesen sei, nicht zurückgegangen wären. Dem Lärm nach wären es etwa vier oder fünf Männer gewesen. Gefragt, ob man in Erfahrung gebracht hätte, um wen es sich dabei gehandelt habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Großvater hätte versucht, Anzeige zu erstatten; die Polizei habe gemeint, dies wäre erst möglich, wenn ihr Vater angeben würde, wer die Angreifer gewesen seien. Die Beschwerdeführerin wäre niemals persönlich attackiert worden, jedoch habe die Polizei sie schikaniert.

Gefragt, ob sie als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter für diese eigene Fluchtgründe vorbringen könne, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Tochter sei sehr klein und brauche ihre Mutter. Diese könne nicht allein in Indien leben. Die Fluchtgründe ihrer Tochter wären die gleichen wie im Verfahren der Beschwerdeführerin. Sie wolle keine Angaben zum Kindesvater machen. Bei der Attacke gegen ihren Vater habe ihr Großvater Angst um ihr Leben und ihre Ehre bekommen, weshalb er ihre Flucht organisiert hätte. Sie wäre nicht einmal mehr nachhause gegangen. Aus gesundheitlichen Gründen hätten ihre Familienangehörigen nicht ausreisen können, weshalb sie alleine geflüchtet wäre. Bei einer Rückkehr fürchte sie Attacken oder sexuelle Misshandlungen durch die damaligen Angreifer. Es sei nicht möglich, sich in Indien als alleinstehende Frau irgendwo niederzulassen. Die Situation in Indien sei nicht die gleiche wie hier. Nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern auch für ihre Tochter wäre dies sehr schwierig. Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut von Zeitungsartikeln betreffend Vergewaltigungen in Indien vor. Nach Vorhalt der von der vorsitzenden Richterin beigebrachten Länderfeststellungen zu Indien gab die Beschwerdeführerin an, die Länderinformationen seien korrekt und wäre sie damit auch einverstanden. Eine Frau könne in Indien ihr Leben nicht selbst bestimmen. Ledig würde sie der Herrschaft ihres Vaters bzw. ihrer Brüder unterliegen, verheiratet der Macht ihres Ehemannes; Witwen unterstünden der Herrschaft ihrer Söhne. Es herrsche eine männerdominante Gesellschaftsstruktur. Alleinstehende Frauen würden als "Freiwild" betrachtet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Punjab. Sie gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Jat an. Sie verfügt über Schulbildung, kann jedoch keine Berufserfahrung vorweisen.

Die Beschwerdeführerin ist alleinstehende Mutter der am XXXX geborenen XXXX, Zl. W220 1435566-1/10E.

In Indien verfügt die Beschwerdeführerin über kein soziales oder familiäres Netzwerk. Der letzte Kontakt zu ihren Familienangehörigen bestand im Dezember 2011, seither war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, zu diesen Kontakt herzustellen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Fluchtgründe wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

Im Falle einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat droht der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer individuellen Situation als alleinstehender Mutter eines XXXX alten Mädchens, der es an Berufserfahrung und an einem sozialen Netz fehlt, ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Der Reiseweg der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden.

Zur allgemeinen Situation in Indien werden nachfolgende

Feststellungen getroffen:

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt. Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt. (XXXX, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 konnte unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalitionsregierung der United Progressive Alliance (UPA) fortgeführt werden. Aktuell verfügt die Regierungskoalition nach Koalitionsaustritt zweier Regionalparteien nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit, wird aber von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis zum Frühjahr 2014 (fünf Jahre). Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Vorsitzende der Kongress-Partei Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann. Sonia Gandhis Sohn Rahul Gandhi wurde im Januar 2013 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Kongresspartei gewählt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10 Prozent) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert. Auf der Grundlage eines im September 2013 im indischen Parlament verabschiedeten Gesetzes zur Ernährungssicherung sollen künftig rund zwei Drittel der indischen Bevölkerung ein Recht auf subventioniertes Getreidebekommen. (XXXX, "Indien - Innenpolitik", November 2013).

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.4).

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. (BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher

Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012).

Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist

Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:

Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.23).

Punjab

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau. (XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012).

Sikhs haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)

Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

(XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(XXXX, Auskunft an das VG XXXX, vom 03.05.2013).

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Verfassung sieht Rede- und Meinungsfreiheit vor, Pressefreiheit findet keine ausdrückliche Erwähnung. Die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis. Einzelpersonen können die Regierung in der Regel kritisieren, ohne mit Repressalien rechnen zu müssen. Die unabhängigen Medien sind aktiv und äußerten eine Vielzahl von Ansichten ohne Einschränkungen. (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 11).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Verfassung garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und friedliche Versammlung. Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, sind grundsätzlich frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat zuweilen Kontrolle aus (Nachrichtenmonopol des staatlichen Radios auf FM, Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von offensichtlicher staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden in der Regel öffentlich diskutiert. Die Meinungsfreiheit im Internet wurde zuletzt durch die im April 2011 erlassene Verordnung sogenannter IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen einerseits Anbieter wie Google, Facebook und Twitter verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte aus dem Netz zu entfernen, andererseits rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.8).

Die Verfassung garantiert die Redefreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert. In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Personen konnten im Allgemeinen die Regierung öffentlich und privat kritisieren, ohne Unterdrückung. Die unabhängigen Medien sind aktiv, drückten eine weite Bandbreite von Meinungen aus und sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Medien setzen sich für die Menschenrechte ein und prangern Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung an. Es gibt Berichte, dass Journalisten aufgrund ihrer Reportagen Belästigungen und Gewalt erfuhren. (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013).

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Ca. 15 % der indischen Bevölkerung, also mehr als 150 Mio. Menschen, sind Muslime, mehrheitlich (ca. 70 %) Sunniten. Sie bilden die mit Abstand größte religiöse Minderheit. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.10).

Minderheiten:

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog. Other Backward Castes, vorgesehen. Das am 29.01.2006 gegründete Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Hebung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden sollen. Aktuelle Untersuchungen allerdings kaum Verbesserungen, in einigen Themenfeldern (z.B. Bildung) sogar Verschlechterungen fest.

Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2012 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.8 und 9).

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11).

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche

Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen). (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.7 und 8).

Allgemeine Sicherheitslage

Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten, eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert.

Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren.

Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung, ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).

(Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012) .

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.

(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012).

Seit 2001 gehen die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen mit Terroristen und Aufständischen in Indien generell zurück. Zählte man 2001 in Gesamtindien noch 5.839 Opfer (Sicherheitskräfte, Terroristen und Zivilisten), so fiel diese Zahl im Jahr 2010 mit

1. 902 Toten deutlich niedriger aus. Besonders deutlich ist dieser Trend an den Opferzahlen im Bundesstaat Jammu Kashmir zu erkennen.

Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Trotz Missverhältnissen in der Regierung und einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung von Unsicherheit ist die Realität der multiplen indischen terroristischen Bewegungen, dass die meisten von ihnen schwächer werden. Das neunte Jahr in Folge gingen 2010 die Todesopfer aufgrund von Terrorakten oder aufständischer Gewalt zurück, mit einer registrierten Anzahl von 1.902 für das Jahr 2010.

(South Asia Terrorism Portal: India Assessment - 2011, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 3.3.2013) Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 804 (Stand 24.2.2013).

(South Asia Terrorism Portal: Data Sheet - India Fatalities:

1994-2013, Stand 24.2.2013,

http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 3.3.2013).

Regionale Problemzonen

Punjab

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.

(ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011).

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan- Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).

Die Regionalwahlen vom Jänner 2012 verliefen friedlich, es gab wenige Zwischenfälle. (Hindustantimes.com: 77% turnout in Punjab, 70% in Uttarakhand, 30.1.2012,

http://www.hindustantimes.com/News-Feed/chunk-ht-ui-assemblyelections2012-punjab-topstories/Anti-incumbency-development-issues-loom-large-as-Punjab-and-U-khand-vote/Article1-803963.aspx, Zugriff 3.3.2013).

Im Punjab kam es zu keinem Wechsel. [Anmerkung: kein Regierungswechsel im Zuge der Regionalwahlen] Die Shiromani Akali Dal-Bharatiya Janata Party (SAD-BJP)-Allianz geht in die zweite Legislaturperiode.

(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. XXXX: Regionalwahlen 2012 in Indien:

Kongresspartei auf dem Prüfstand, 12.3.2012, http://www.kas.de/wf/doc/kas_30435-1522-1-30.pdf?120316085151, Zugriff 3.3.2013).

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 ist eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen.

Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012).

Das Gesetz garantiert die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Spezielle Erlaubnisse sind jedoch für Reisen nach Arunachal Pradesh sowie Jammu und Kaschmir erforderlich.

Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.

Die Situation in Bezug auf interne Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Geschiedene, mit oder ohne Kinder, kann sich von jener der Männer dahingehend unterscheiden, dass es für Frauen schwierig sein kann, eine sichere Unterkunft zu bekommen. Jedoch gibt es, obwohl die Mieten hoch sind und viele Landbesitzer oft nicht an alleinstehende Frauen vermieten wollen, insbesondere in städtischen Gegenden Hostels, welche alleinstehende Frauen aufnehmen, und Call Center, die Anstellungen vergeben. In einigen Fällen können alleinstehende Frauen auch bei Verwandten des größeren Familienkreises unterkommen. Die Situation für alleinstehende Frauen mit Kindern kann sich jedoch als schwieriger herausstellen, da in den Hostels nicht immer Kinder akzeptiert werden. Besonders Frauen vom Land, die Analphabeten sind, kann es übermäßig schwer fallen eine Unterkunft zu finden und umzusiedeln.

(U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 5.3.2013).

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.

Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011).

Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.

Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.

(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:

Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 9.7.2012).

Die indische Regierung ist dabei, ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, eventuell kann es auch dabei helfen illegale Einwanderung zu kontrollieren. 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern ausgestellt, das Ziel für 2014 ist 600 Millionen. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben. (The Independent: Counting the billions: India starts to empower its people, 16.1.2012, http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 5.3.2013)

Bis jetzt sind die Aussagen des Allgemeinen Gutachtens zur Innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien vom Juli 2011 weiterhin gültig. Denn die Registrierung für das Aadhar-Projekt ist freiwillig, bisher wurden erst 11 Prozent der Bevölkerung erfasst und es liegen gegenwärtig keine Informationen über Fälle von Datenmissbrauch vor. Allerdings unterliegt dieser Bereich einem starken Wandel. D.h. in den kommenden Jahren kann sich die Situation deutlich ändern.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Ergänzungen zum Allgemeinen Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien Juli 2011, Stand 5.2012)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38 % (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insassen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150 % überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchwegs gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.5).

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28).

Medizinische Versorgung:

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen.

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.9.2010; XXXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle. (Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (XXXX, Auskunft an das VG XXXX, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S.35)

Es gibt kein bilaterales Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Indien. Die indischen Behörden sind aufgrund der schwierigen Nachweisbarkeit der Staatsbürgerschaft selten bereit, Personen zurückzunehmen. Indien hat selbst ein großes Problem mit illegalen Immigranten, insbesondere aus Bangladesch, Sri Lanka, Nepal, die zum Teil schon viele Jahre in Indien leben und teilweise die örtliche Bevölkerung zur Minderheit gemacht haben. Die indischen Behörden gehen wahrscheinlich davon aus, dass es sich in den meisten Fällen der Rückübernahme entweder um vormals Illegale in Indien oder aber um ethnisch verwandte Pakistanis, Bangladeschis oder Srilankesen handle, und sind nicht bereit, diese Personen auf bzw. zurückzunehmen.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.24)

Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)

Bundesasylamt - Feststellungen Indien März 2013

Soziale Gruppen

Frauen / Kinder

Die Verfassung sieht die uneingeschränkte Gleichstellung von Frauen und Männern vor. Zahlreiche Gesetze versuchen, diesem Grundsatz Geltung zu verschaffen. Der Staat fördert Frauen durch besondere Programme. Seit 1947 haben Frauen in der indischen Politik immer wieder eine entscheidende Rolle gespielt. Indira Gandhi und ihre Schwiegertochter Sonia Gandhi haben das Land und seine wichtigste politische Partei, den "Kongress", jahrelang geführt. Im Unterhaus des Unionsparlaments sind zur Zeit von 552 Abgeordneten 59 Frauen, im Oberhaus sind 22 der 230 Mitglieder Frauen. Auf der Länderebene sieht es ähnlich aus: Im Parlament des Stadtstaates Delhi waren im Jahr 2009 4,4% der Mitglieder weiblich, in Andhra Pradesh 13% und in Kerala 5%. Anders sieht es auf kommunaler Ebene aus. Dort sind nach Einführung einer gesetzlichen Quotenregelung derzeit 37% der Mitglieder in dörflichen Räten Frauen. Nach der Einführung dieser geschlechtsspezifischen Quote sind in einer einzigen Wahl 800.000 Frauen in dörfliche Räte (panchayat) eingezogen. Die Quote wurde inzwischen auf 50% heraufgesetzt. Es gibt weithin respektierte Unternehmensführerinnen. In zahlreichen NROs erheben Frauen ihre Stimme, die in zahlreichen Gruppen organisierte Frauenbewegung genießt hohes Ansehen. Die Self Employed Women¿s Association (SEWA) ist Mitglied im Internationalen Gewerkschaftsbund, eine indische Frauenrechtlerin hat 2006 den alternativen Friedensnobelpreis erhalten. Insgesamt aber sind Frauen in Politik und Wirtschaft erheblich unterrepräsentiert.

Frauen und Mädchen werden gesellschaftlich weiterhin gegenüber Männern benachteiligt. Geschlechtsspezifische Abtreibung oder nachgeburtliche Tötung sind verbreitet. Der Zensus 2011 weist bei den Kindern bis zu 6 Jahren ein Zahlenverhältnis von 914 Mädchen zu 1.000 Jungen aus. Diese Diskrepanz ist im Norden gravierender als im Süden, in den Städten deutlicher als auf dem Land. Neben finanziellen Gründen wird auch die kulturelle symbolische Bedeutung eines Sohnes für die Familie sehr hoch angesehen. Gründe für die Ablehnung von Mädchen sind die herausgehobene Stellung des Stammhalters und das hohe Brautgeld, das für die Töchter im Heiratsfall aufzubringen ist. Die Höhe des Brautgeldes variiert dabei stark u.a. auch abhängig von sozialer Stellung der Familien. Die pränatale Geschlechtsbestimmung ist zwar verboten, findet aber gleichwohl statt, vor allem in der Mittelschicht.

Die Alphabetisierungsrate liegt nach den letzten verfügbaren Zahlen von 2011 bei etwa 74.1% (65.5% der Frauen, 82,1% der Männer, Zensus). In knapp einem Drittel der Bezirke liegt die Alphabetisierungsrate der Frauen unter 50%. Allerdings ist ein positiver Trend bei der Bildung von Frauen zu verzeichnen. Entsprechend dem Jahresbericht des indischen Bildungsministeriums 2010/2011 betrug das Geschlechterverhältnis an Grundschulen 1:1 (Mädchen zu Jungen - im Vergleich lag es 2001 bei 0,83:1) sowie an weiterführenden Schulen 0,96:1 (2001: 0,77:1) Bei den Frauen in benachteiligten Gruppen (registrierte Kasten und Stämme, Ureinwohner) sind die Zahlen noch geringer. Frauen können seltener als Männer von der wirtschaftlichen Entwicklung profitieren. Sie haben größere Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, in leitenden Positionen sind sie die Ausnahme. Im formellen Sektor des Arbeitsmarktes sind weniger als 20% der Beschäftigten Frauen, der öffentliche Teil des formellen Sektors schneidet noch schlechter ab (16,6% - Zahlen für 2007, Economic Survey 2009/2010) 59,3% (Stadt) und 39,8% (Land) der Frauen zwischen 15 und 64 kümmern sich ausschließlich um häusliche Aufgaben (NSSR, Bericht Nr.515).

Das für Hindus geltende Erb- und Familienrecht wurde im Jahr 2005 von diskriminierenden Klauseln befreit, so dass verheirateten Töchtern und Söhnen die gleichen Erbanteile zustehen. In der Praxis wird diese Regelung aber nicht durchgehend beachtet. Sie ist insbesondere in der ländlichen Bevölkerung nicht bekannt bzw. nicht akzeptiert und wird somit de facto ignoriert. Witwen bleiben oft unversorgt. Es kommt vor, dass sie von der Familie des Mannes verstoßen werden, ohne in ihre Ursprungsfamilie zurückkehren zu können. Die erbrechtlichen Regelungen für Muslime sehen vor, dass die Erbanteile der Töchter grundsätzlich nur halb so groß sind wie die der Söhne. Nach Regierungsangaben waren im Jahr 2006 37,2% der Frauen zu Hause physischer oder sexueller Gewalt durch ihre Ehemänner ausgesetzt; Familien auf dem Land bzw. mit geringem Bildungsniveau waren häufiger betroffen. Jüngste Erhebungen kommen zu dem Ergebnis, dass 35% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahre Opfer entweder physischer oder sexueller Gewalt sind. Das Gesetz zum Schutz der Frauen gegen häusliche Gewalt (Protection of Women From Domestic Violence Act, 2005) enthält keine Regelungen zur Strafverfolgung. Es soll die Ehefrau vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen. Die Polizei geht Anzeigen wegen häuslicher Gewalt mit Zurückhaltung nach. Plausiblen Presseberichten zufolge ist sie in Delhi in über 1.000 angezeigten Fällen kein einziges Mal eingeschritten. Über andere Bundesstaaten liegen keine Informationen vor. Es gibt einige Frauenhäuser, dazu NGOs, die hier aufklärerisch tätig sind.

Trotz fast 50-jährigen gesetzlichen Verbots (Dowry Prohibition Act, 1961) ist das Brautgeld ein selbstverständlich von der Brautfamilie geleisteter und von der Bräutigamsfamilie entgegen genommener finanzieller und materieller Transfer, häufig in der Höhe mehrerer Jahreseinkommen. Die öffentliche Berichterstattung deutet darauf hin, dass Mitgift durch Beleidigungen, Misshandlungen und Hausverweise deutlich nachdrücklicher als früher eingefordert wird. In extremen Fällen werden die betroffenen Frauen in den Selbstmord getrieben oder fallen einem Mitgiftmord zum Opfer, der als häuslicher Unfall, Verkehrsunfall, Selbstmord u.ä. getarnt ist. Die offiziellen Zahlen liegen für 2005 bei 6.000 und für 2009 bei 9.000 als "Dowry Deaths" offiziell registrierten Fällen; die Dunkelziffer wird erheblich höher geschätzt. In den ersten sieben Jahren einer Ehe muss die Polizei jeden Todesfall einer verheirateten Frau untersuchen, da eine gesetzliche Vermutung für einen Mitgiftmord besteht (Section 304b, Indian Penal Code). Die Täter können auf der Grundlage einer hierfür geschaffenen Strafnorm grundsätzlich zu langen Haftstrafen verurteilt werden. Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass es sich in den nordindischen Bundesstaaten Haryana und Punjab bei 10% aller Tötungen um sogenannte Ehrenmorde handelt, d.h. insbesondere die Ermordung von Frauen oder Mädchen, die sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. Verbrechen in der Ehe verdächtigt werden.

(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung, auch die Vergewaltigung in der Ehe. Die Durchsetzung des Gesetzes und die rechtlichen Verfahren sind jedoch unzureichend, überlastet und ineffektiv. Laut den offiziellen Statistiken ist Vergewaltigung das am stärksten wachsende Verbrechen, häufig davon betroffen sind Frauen in den Konfliktregionen Jammu und Kaschmir und Frauen der unteren Kasten. Das Gesetz schützt Frauen vor häuslichem Missbrauch jeder Art, darunter physischen, sexuellen, verbalem, emotionalem oder ökonomischem Missbrauch, sowie der Drohung damit. Dennoch bleibt häusliche Gewalt ein ernstes Problem und die Effektivität des Gesetzes begrenzt. Das Gesetz erkennt das Recht von Frauen an, in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Gatten oder Partner zu leben, solange der Streit anhält.

Frauen können aber auch auf Kosten des Partners in anderen Unterkünften untergebracht werden. Das Gesetz sieht auch das Recht auf Unterstützung durch die Polizei, rechtliche Hilfe, Schutzunterkünfte und Zugang zu medizinischer Hilfe vor, es gibt aber einen Mangel an Mitteln und Personal, weshalb diese Leistungen begrenzt sind und hauptsächlich in den Städten erhältlich.

Trotz des gesetzlichen Verbots von Mitgiftzahlungen wurden sie weiterhin angeboten und von Familien auch akzeptiert. Mitgiftstreitigkeiten blieben ein ernstes Problem. Laut National Crime Records Bureau (NCRB) gab es im Jahr 2010 Berichte über 8.391 Todesfälle aufgrund von Mitgiftdisputen. Viele solche Fälle dürften aber auch einfach nicht angezeigt werden. Ein weiteres Problem waren Ehrenmorde, in erster Linie im Punjab und Haryana, wo 10 Prozent der Morde als Ehrenmorde eingestuft wurden. Im April [2011] wies der Oberste Gerichtshof alle Bundesstaaten an, Ehrenmorde auszurotten und alle Beamte zu bestrafen, die nicht genügend gegen Täter vorgehen. Im Mai drückte der Gerichtshof seine Unterstützung für die Einführung+ der Todesstrafe bei Verurteilungen wegen Ehrenmords aus. (USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Die indische Regierung verkündete bei der Budgetansprache einen Fonds von 125 Millionen Britischen Pfund für Maßnahmen zur Stärkung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Frauen im Land, das von sexueller Gewalt gegen Frauen betroffen ist. Der Fonds wird nach der jungen Frau benannt, die nach einer Gruppenvergewaltigung starb. Der Fall verursachte breite Massenproteste mit Rufen für rechtliche Reformen sowohl Kritik an der Regierung, die laut Kritik konsistent versagte, Sicherheit für Frauen zu bieten.

(The Guardian: Indian government pledges £125m to improve women's safety, 28.2.2013,

http://www.guardian.co.uk/world/2013/feb/28/india-government-125m-improve-women-safey, Zugriff 4.3.2013)

Kinder

Das Durchschnittsalter Bevölkerung liegt bei nur 25,9 Jahren, 29,1 % der Bevölkerung ist unter 15 Jahren alt. Kinder spielen daher eine überragende Rolle. Die Verfassung verbrieft das Recht der Kinder auf eine gesunde Entwicklung in Freiheit und Würde und auf Schutz vor Ausbeutung sowie moralischer und materieller Vernachlässigung. Gleichwohl ist die Lebenswirklichkeit von Kindern schwierig. Verlässlichen Schätzungen zufolge brechen mindestens 30% der 11-jährigen und 50% der 14-jährigen Kinder den Schulbesuch ab und nur ein Drittel der Schulkinder erlangt einen Schulabschluss. Ein Großteil der Kinder geht gar nicht oder nur wenige Jahre zur Schule und wird als de-facto Analphabeten entlassen. Seit der Einführung des Right to Education Act im Mai 2010 sind Tendenzen der Verbesserung zu beobachten. Das Berufsbildungswesen trägt bisher nur wenig zur Beschäftigungsfähigkeit der jungen Erwachsenen bei: Die Hälfte der Abgänger von Berufsschulen hat nach drei Jahren noch keine Arbeit, von den anderen ist die Mehrheit nicht im erlernten Beruf tätig. Mädchen sind besonders benachteiligt. Analphabetismus ist bei ihnen deutlich weiter verbreitet als bei Jungen. Eine der wichtigsten Ursachen neben dem Heranziehen der Mädchen zu Haus und Feldarbeit ist das niedrige Heiratsalter. Ca. 45% der Mädchen heiraten vor Erreichen des 18. Lebensjahres. Heiraten von Mädchen im Alter von 15 Jahren und darunter sind auf dem Land keine Ausnahmeerscheinung. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Mädchen ab 3 Jahren mit Jungen ähnlichen Alters und Mädchen ab 6 Jahren mit erheblich älteren Männern verheiratet worden sind. Seit 2006 gibt es Bestimmungen zum Mindestalter bei der Heirat: 18 Jahre für Frauen, 21 Jahre für Männer. Minderjährigen-Ehen sind jedoch nicht automatisch nichtig sondern lediglich (bis zum Erreichen des Heiratsalters) aufhebbar. Antragsberechtigt sind allerdings nur der minderjährige Ehepartner bzw. die Eltern. Da es sich um arrangierte Ehen handelt, werden solche Delikte daher nicht zur Anzeige gebracht. Die Eltern dieser Kinder bleiben unterhaltspflichtig bis zum gesetzlichen Heiratsalter der betroffenen Kinder. (XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und der Unmöglichkeit einer Kontaktaufnahme zu ihrer Familie ergeben sich aus ihrem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen, zumal insoferne keinerlei Anhaltpunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die Feststellung zu ihrer Mutterschaft ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde ihrer Tochter.

Die zum Herkunftsstaat Indien getroffenen Feststellungen stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die in den Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Die Beschwerdeführerin ist den allgemeinen Feststellungen nach dem Vorhalt im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht substantiiert entgegengetreten.

Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreismotive der Beschwerdeführerin gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.

Dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe den Tatsachen nicht entsprechen, erhellte sich für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere daraus, dass sie, obwohl sie zwar Grundzüge ihres Vorbringens gleichbleibend zu schildern vermochte, in wesentlichen Punkten nur unzureichende oder keine Angaben machen konnte. So ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Namen des Sohnes des Pächters nicht nennen konnte, obwohl dessen Tod in engem Zusammenhang mit den behaupteten Polizeischikanen gestanden wäre. Bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Namen derjenigen Person, an deren Tod sie (mit-)beschuldigt worden wäre, haben müsste. Umso mehr ist es vor dem Hintergrund ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, sie und ihre Familie wären vom Unfallszeitpunkt bis zu ihrer Ausreise etwa 20-30 Mal auf die Polizeistation mitgenommen worden, nachdem der Pächter sie wegen des Todes seines Sohnes angezeigt hätte, und wären sie fortlaufend diesbezüglich befragt worden, nicht plausibel, dass sie den Namen des angeblich Verstorbenen nicht nennen konnte. Aus diesem Grund ist das entsprechende Vorbringen nachhaltig in Zweifel zu ziehen und erscheint auch die ins Treffen geführte "Polizeischikane" nicht plausibel. Hinsichtlich des ihrem Fluchtvorbringen zugrunde liegenden Streits um Grundstücke fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde angab, ihre Familie besäße insgesamt 13-14 Felder, wovon neun verpachtet gewesen und die restlichen von ihrer Familie selbst bewirtschaftet worden wären; die Größe der Felder kenne sie nicht. Abweichend davon gab sie vor dem erkennenden Gericht zu Protokoll, ihrer Familie würde ein neun Kila großes Grundstück gehören; auf Nachfrage erläuterte sie, sie hätten vier oder fünf Kila selbst behalten und neun Kila verpachtet. Die Beschwerdeführerin räumte nach Vorhalt dieser Divergenz ein, vermochte den Widerspruch aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht glaubhaft aufzuklären. Aufgrund der langjährigen Schulbildung der Beschwerdeführerin und des bei der mündlichen Verhandlung hinterlassenen, durchaus gebildeten Eindrucks ist es nicht nachvollziehbar, dass sie weder den Unterschied zwischen den Begriffen "Kila" und "Grundstück" kennen würde noch ein Grundwissen über den Grundbesitz ihrer Familie besäße. Vielmehr handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin gelieferten Erklärung um eine bloße Schutzbehauptung und ist ihr diesbezügliches Vorbringen als nicht glaubwürdig zu befinden. In Hinblick auf den vorgebrachten Angriff auf ihren Vater ist maßgeblich, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht angeben konnte, um wen es sich bei den Tätern gehandelt hätte und darüber hinaus vorbrachte, dass nicht einmal ihr Vater deren Identität kennen würde. Da sich die Wahrnehmung der Beschwerdeführerin auf ein Stimmengewirr beschränkte und sie weder das Gesprochene verstehen noch die Stimmen zuordnen konnte, erweisen sich die Angaben der Beschwerdeführerin als reine Vermutung. Auch wenn sie den Vorfall in den Kontext des übrigen Vorbringens setzte, kann nur von dem Hören der Schreie und den geschilderten Verletzungen de facto kein Substrat dafür gewonnen werden, dass dieser behauptete Angriff in Zusammenhang mit dem dargelegten Grundstücksstreit gestanden wäre. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen gegen ihre Person gerichteten, in seiner Intensität als Verfolgungshandlung zu bewertenden Vorfall schilderte.

Aufgrund der dargelegten Lücken und Ungereimtheiten in dem erstatteten Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin in concreto insgesamt nicht gelungen, eine bestehende Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatland glaubhaft zu machen, vielmehr war ihrem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen.

In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen Konnex ihres Vorbringens zu einem Konventionsgrund herstellte, sondern eine private Grundstücksstreitigkeit den Kernpunkt ihres Vorbringens darstellt. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Fluchtgründe entsprechen sohin (unabhängig von ihrer gegenständlich jedenfalls nicht gegebenen Glaubwürdigkeit) nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da ihren Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde. Weder aus dem von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen noch aus den getroffenen Länderfeststellungen sind Indizien dafür hervorgekommen, dass staatliche Einrichtungen aus Konventionsgründen einen Schutz vor Privatverfolgung nicht gewähren würden. Eine andere asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist ebenso nicht hervorgekommen.

Aufgrund der Gesamtheit dieser Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erweist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben. Dies schon im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin eine bestehende Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatland aus in der Beweiswürdigung angeführten Erwägungen nicht glaubhaft dargetan hat.

Festzuhalten ist auch, dass die Beschwerdeführerin in keinem Stadium ihres Verfahrens auch nur ansatzweise behauptet hat, in ihrer Heimat aus einem taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Grund verfolgt zu werden. Es hat sich auch sonst kein Hinweis ergeben, der die behauptete Bedrohung bzw. Verfolgung durch Privatpersonen in kausalen Zusammenhang mit einem der abschließend aufgezählten Konventionsgründe bringen hätte können. Bei den behaupteten Ereignissen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende, noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr geht es dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen erfolgte. Eine konkret gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde von ihr weder behauptet noch war sie durch sonstige Gründe indiziert. Nach der oben zitierten Judikatur könnte aber auch eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgen würde, wovon im gegenständlichen Fall nicht auszugehen ist (vgl. abermals VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Anhaltspunkte für eine Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit der staatlichen Behörden haben sich weder aus den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen noch sonst ergeben.

Ebensowenig sind Indizien dafür hervorgekommen, dass die behauptete (und für nicht glaubhaft befundene) "Polizeischikane" auf in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen beruht hätte oder die staatlichen Einrichtungen aus Konventionsgründen keinen Schutz vor einer Privatverfolgung gewähren würden.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, sind die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Daher war der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Aufgrund der Position der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau ohne jegliche Berufserfahrung mit einem 17 Monate alten, unehelichen Kind, die schon seit Jahren keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen herstellen konnte und mit keiner Unterstützung durch ihre Familie zu rechnen hat, treffen im Falle der Beschwerdeführerin mehrere Elemente zusammen, die zufolge den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat eine besondere Verletzlichkeit indizieren. Die aus den getroffenen Länderfeststellungen ersichtlichen, schon grundsätzlich bestehenden Schwierigkeiten einer alleinstehenden Frau in Indien, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, werden aufgrund dieser Merkmale bei der Beschwerdeführerin in einer solchen Weise verstärkt, dass davon auszugehen ist, dass sie angesichts der aufgezeigten Schwierigkeit der Erlangung von staatlicher und sozialer Unterstützung bei einer Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Diese Situation wirkt sich nicht nur gleichermaßen auf ihr Kind aus, sondern wird vielmehr wegen der für dessen Obsorge notwendigen zusätzlichen Aufwendungen noch verstärkt.

Insgesamt kann daher unter Berücksichtigung der die Beschwerdeführerin betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie im Fall der Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Aufgrund dieser individuellen Situation der Beschwerdeführerin ist die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der realen Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse überschritten. Es ist ihr sohin nicht zuzumuten, in ihre Heimat zurückzukehren, da sie in eine aussichtlose Situation geraten würde, sodass eine Rückkehrentscheidung aus dem Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Indien erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Ausschlussgründe gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."

Da das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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