BVwG W167 1417867-1

W167 1417867-1Bundesverwaltungsgericht22.10.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W167 1417867-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W167.1417867.1.00

Spruch

W167 1417867-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 08.02.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 22.10.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Einreise und Vernehmungen

Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 31.05.2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dort gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an: "In der Umgebung von meinem Heimatort halten sich viele Taliban auf. Diese verstecken sich in den Bergen. Sie haben versucht mich mitzunehmen. Bei einer Polizeistation in XXXX habe ich mit einem der Taliban gesprochen und ihm gesagt, dass sie in unserem Ort nicht umherschießen sollen, da ich mein Haus hier habe. Er ist dann weggegangen. Nach 2 Tagen ist der Mann dann zu mir gekommen und hat mich weggezerrt. Er hat mir die Augen verbunden und in einen Wagen geschmissen. Sie haben mich in das Lager der Taliban verbracht und dort wurde ich befragt. Sie sagten mir auch, dass ich eigentlich mit ihnen kämpfen solle. Ich wollte das aber nicht. Sie haben auch noch gesagt, dass ich ihnen helfen müsse. Nach 2 Tagen haben sie mich wieder gefragt, ob ich ihnen helfen will und ich habe gesagt, dass wir ihnen mit Geld helfen könnten. Am nächsten Tag waren sie verschwunden und ich war allein. Dann bin ich wieder nach Hause. Dann hat mir mein Onkel geholfen." Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte er umgebracht zu werden, da er ich die Taliban nicht unterstütze.

Am 04.06.2010 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt statt. Befragt zu seinem Fluchtgrund, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, oberhalb des Hauses des Beschwerdeführers habe es jährlich Kämpfe zwischen den Taliban und der Polizei gegeben. Bei dem Angriff Anfang des Sommers 2009 sei der Beschwerdeführer dorthin gegangen und habe die bewaffneten Taliban darauf hingewiesen, dass die Bewohner sich nicht sicher fühlen, da es jedes Jahr diese Kämpfe gäbe. Nach dem äußerst freundlichen und netten Gespräch seien die Taliban gegangen. Zwei Tage später kamen die Taliban zum Haus des Beschwerdeführers, bedrohten ich ihn und nahmen ihn mit einem Auto mit. In einem Gespräch am Ankunftsort sei er von einem Taleb aufgefordert worden, als Paschtune die Taliban finanziell und logistisch in einer näher ausgeführten Weise zu unterstützen. In seiner Angst habe der Beschwerdeführer dem zugestimmt und sei von dem Taleb nach Hause gebracht worden. Drei Tage später seien ein paar andere Männer der Taliban gekommen. Diese hätten ihn gefragt, ob er bereit sei, sie zu unterstützen. Er habe gesagt, dass er erst dabei sei, alles zu organisieren. Ein paar Tage später seien sie wieder gekommen, der Beschwerdeführer hätte aber die Tür nicht aufgemacht. Ein paar Tage später habe er dann einen Drohbrief gefunden, in dem stand, dass er nicht nur Geld bezahlen, sondern vor allem die Taliban logistisch unterstützen müsste. Ansonsten würden die Taliban ihn umbringen. Die Polizei habe er nicht informiert, da dies sinnlos gewesen wäre und zudem in dem Brief stand, dass er nicht mit der afghanischen Regierung darüber reden dürfe. Der Beschwerdeführer sei dann geflohen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Lärm gehört und sei zu dem Wasserbecken in der Nähe seines Hauses gegangen. Dort hätten sich die bewaffneten Taliban aufgehalten. Er habe sie dort angesprochen.

Am 15.09.2010 erfolgte eine neuerliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an: "Mein Problem war, dass die Taliban von mir verlangten, sie zu unterstützen. Sie haben sowohl finanzielle Unterstützung verlangt als auch, dass ich Ihnen anderweitig unterstützen soll und auch zu Hause Schutz geben soll. Ich habe ihnen Geld gegeben um in der Hoffnung, in Ruhe gelassen zu werden. Aber sie verlangten von mir immer mehr, was ich ihnen nicht geben konnte. Deswegen bin ich geflüchtet." Weiters gab er im Wesentlichen an, dass ihm etwa drei bis vier Tage vor seiner Ausreise von den Taliban gedroht wurde, letztmalig, dass er ihnen auch zu Hause bei sich Schutz geben solle. Der Beschwerdeführer führte erneut aus, die Taliban hätten ihn entführt, sie hätten ein Gespräch geführt und ihn auch wieder nach Hause gebracht. Er sei nicht Tage bei den Taliban gewesen, sondern ein paar Stunden.

2. Bescheid des Bundesasylamtes

Das Bundesasylamt (BAA) hat mit Bescheid vom 08.02.2011 über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgesprochen. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 ab (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend zu Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen von Afghanistan unglaubwürdig seien. Betreffend die Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz, stützte sich das Bundesasylamt auf das vorhandene familiäre Netz des Beschwerdeführer in Afghanistan und dass der Beschwerdeführer zu keiner der Risikogruppen der vulnerablen Personen mit einer damit verbundenen Existenzbedrohung gehöre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz würden nicht vorliegen. Die Ausweisung sei zulässig, da dadurch

Artikel 8 EMRK nicht verletzt werde.

3. Beschwerde

Mit der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte die Beigabe eines Rechtsberaters.

4. Verfahren vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht

Der Asylgerichtshof bestellte einen Rechtsberater.

In weiterer Folge wurde eine Ergänzung der Beschwerde eingebracht, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere darauf hinwies, dass seine Aussagen nicht widersprüchlich gewesen seien, und neuerlich Ausführungen zu seinen Fluchtgründen machte und die Ansicht vertrat, dass im konkreten Fall auch diese nichtstaatliche Verfolgung als asylrelevant einzustufen wäre. Zudem zitierte er aus einem Gutachten von Amnesty International betreffend die schwierige Lage in seiner Heimatprovinz. Weiters betonte der Beschwerdeführer, dass er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie hätte. "Ich habe bereits gesagt, dass ich zu ihnen in letzter Zeit keinen Kontakt hatte, weil sie sich dafür entschieden haben, die Taliban zu unterstützen."

Zusammen mit den Ladungen zur Verhandlung wurden auch Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Afghanistan verschickt. Diesen ist weder der Beschwerdeführer, noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) entgegen getreten.

Am 13.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab schriftlich seine Nichtteilnahme bekannt und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Im Rahmen der Befragung hat der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person bestätigt und angegeben, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Allerdings wies der Beschwerdeführer auf seine schlechten Dari-Kenntnisse hin, weshalb es Verständigungsprobleme bei einer der Einvernahmen unter Beiziehung eines Dari-sprachigen Dolmetschers gegeben habe. Der Beschwerdeführer brachte zudem erstmals vor, bereits vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamts seine Tazkira persönlich beim Bundesasylamt abgegeben zu haben. Diese sei ihm von seinem Onkel aus Afghanistan nachgeschickt worden. Im Akt findet sich jedoch weder die Tazkira noch ein Verweis darauf. Vielmehr hat das Bundesasylamt ausdrücklich im Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Tazkira vorgelegt hat.

In der Folge wurden in der Verhandlung die Fluchtgründe sowie Lebensumstände des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.

Auszug aus der Verhandlungsschrift betreffend die Fluchtgründe (unkorrigiert):

"R: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe abschließend.

P: Ich bin in der Provinz Loghar, in der oben angeführten Ortschaft, geboren, dort aufgewachsen und habe dort gelebt. In Loghar sind Taliban, sowie in allen anderen Provinzen aktiv. Aber in Loghar sind sie mehr aktiv. Ich wollte weder mit den Taliban, noch mit der Regierung zutun haben. Die Taliban wollten aber, dass ich sie unterstütze. Ich habe mich aber geweigert, sie zu unterstützen. Die Taliban haben meine Weigerung zum Anlass genommen, mich zu entführen. Sie haben mich in einer Nacht von zu Hause entführt. Ich blieb bei ihnen zirka zwei bis drei Stunden. Sie haben mit mir ein Gespräch geführt, in dem sie mich aufgefordert haben, dass ich ihnen mein Haus bei Bedarf als ihr Versteck zur Verfügung stelle. Unser Haus liegt ganz in der Nähe der Straße. Ich habe ihnen aber darauf gesagt, dass ich das nicht kann, da sowohl für mich als auch für meine Familie die Gefahr bestünde, von den Regierungskräften bedroht zu werden. Sie haben mir gesagt, dass ich die Entscheidung von Ja oder Nein nicht jetzt gleich treffen soll, sondern sie werden mir zwei Tage Bedenkzeit geben. Sie haben mich nach zwei bis drei Stunden zurück nach Hause gebracht. Ich habe über die Forderung der Taliban mit meiner Mutter gesprochen. Meine Mutter sagte mir, dass ich das lassen soll. Das bedeutet, dass meine Mutter damit nicht einverstanden war. Nach zwei Tagen ist wieder eine Person zu mir gekommen, um mich über meine Entscheidung zu fragen. Ich habe ihm gesagt, dass ich ihnen diesbezüglich nicht helfen kann. Ich habe ihnen gesagt, dass ich ihnen in meinem Haus kein Versteck bieten kann, wenn sie kämpfen und bei einer Gefahr sich bei mir verstecken wollen. Es sind viele Einwohner unseres Dorfes getötet worden. Niemand weiß, wer sie getötet hat. Deswegen habe ich mich auch von meinem Onkel beraten lassen bzw. habe ich darüber mit ihm gesprochen. Mein Onkel sagte mir, wenn ich die Taliban unterstützen würde, würde mir eine Gefahr seitens der Regierung bestehen. Ich habe mich zwei bis drei Tage bei meinem Onkel mütterlicherseits aufgehalten. Mein Onkel hat die Entscheidung getroffen, hat mit mir darüber aber nicht gesprochen. Er sagte mir, dass ich ihn nach Kabul begleiten soll und in Kabul hat er mich einer anderen Person übergeben. Ich bin nach Europa gekommen.

R: Haben Sie von Ihrer Entführung abgesehen, zu den Taliban noch einmal Kontakt zu den Taliban gehabt, vor Ihrer Ausreise?

P: Nach meiner Entführung, zwei Tage danach ist wieder eine Person gekommen, die mir gesagt hat, dass er ein Bote der Taliban ist und von ihnen geschickt worden ist. Wie bereits gesagt, hat er mich über meine Entscheidung bezüglich meiner Unterstützung gefragt.

R: Das war alles?

P: Ja.

R: Was war der genaue Grund, weshalb Sie mir Ihrem Onkel bezüglich des weiteren Vorgehens gesprochen haben?

P: Der Grund meiner Beratung über die Vorgehensweise war, dass ich meinem Onkel erklärt habe, dass die Taliban mich gefordert haben, sie zu unterstützen und ob ich sie unterstützen soll oder nicht.

R: Wann haben Sie mit Ihrem Onkel gesprochen? War das gleich nachdem der Bote der Taliban bei Ihnen war und Sie Ihre Unterstützung abgelehnt haben?

P: Ja, das war nachdem der Bote zu mir gekommen ist. Danach habe ich mit meinem Onkel mütterlicherseits gesprochen.

R: Wie lange hat es von da an, bis zu Ihrer Flucht gedauert?

P: Zwei oder drei Tage.

R: Wo haben Sie diese Zeit verbracht?

P: Ich glaube eine Nacht habe ich bei meinem Onkel und die zwei Nächte zu Hause verbracht.

R: Ist in dieser Zeit noch irgendetwas Ungewöhnliches geschehen?

P: Nein.

R: Haben Sie mit Ihrem Onkel eine Vereinbarung getroffen, wie es mit Ihrer Mutter, Ihrer Schwester, Ihrem Bruder und Ihrer Frau weitergehen wird?

P: In diesem Moment bzw. in diesen Tagen war ich in einer Angst- und Paniksituation. Ich konnte über mich selbst nicht entscheiden und ich wusste nicht, was ich machen soll. An die Familie habe ich zu dieser Zeit nicht gedacht, weil ich selbst in Gefahr war.

R: Warum haben Sie mir heute nichts von dem Drohbrief erzählt? Haben Sie diesen Drohbrief erhalten oder nicht?

P: Ich habe Ihnen meine Geschichte nicht vollkommen erzählt.

R: Warum nicht?

P: Es sind fünf Jahre vergangen und ich habe Gedächtnislücken, dass ich sogar vergesse, ob ich gestern oder heute nach Wien gekommen bin. Nachdem die Taliban mich nach Hause zurück gebracht haben und mir zwei Tage Bedenkzeit gegeben haben und ich meine Unterstützung verweigert habe, haben sie mir dann einen Drohbrief nach Hause geworfen, indem sie mich mit dem Tod bedroht haben.

R: Haben Sie die Taliban jemals, in irgendeiner Form unterstützt?

P: Nein.

R: Sind Sie sicher?

P: Am ersten Tag habe ich die Taliban zu mir nach Hause mitgenommen. An diesem Tag haben sie dann die Forderung gestellt, dass ich ihnen mein Haus zur Verfügung stellen soll.

R: In der Befragung vor dem BAA am 15.09.2010 haben Sie angegeben, die Taliban finanziell unterstützt zu haben. Zitat: "Ich habe ihnen Geld gegeben in der Hoffnung, in Ruhe gelassen zu werden. Aber sie verlangten von mir immer mehr, was ich ihnen nicht geben konnte. Deswegen bin ich geflüchtet." Haben Sie damals eine falsche Angabe gemacht, oder jetzt?

P: Nein ich habe damals richtige Informationen gegeben. Diese Angaben sind richtig. Ich habe ihnen gesagt, dass ich ihnen Geld geben werde aber mein Haus kann ich ihnen nicht zur Verfügung stellen.

R: Erzählen Sie mir, wie die Entführung durch die Taliban abgelaufen ist.

P: Ich weiß es nicht, weil die Personen, die an unserer Haustür geklopft haben, ob sie Taliban waren, oder nicht. Es sind Personen gekommen und es war in der Nacht. Ihre Gesichter waren mit dem Turban bedeckt und man konnte nur die Augen sehen. Ich habe ihnen die Tür aufgemacht. Sie waren in einen Fahrzeug gekommen. Nachdem ich ihnen die Türe aufgemacht habe, haben sie mich gleich mitgenommen. Sie haben mir die Augen verbunden, mich im Fahrzeug geworfen und mich mitgenommen und sind los gefahren. Die Fahrt könnte 20 oder 25 Minuten gedauert haben. Wie und wohin ich mit dem Fahrzeug gebracht worden bin, kann ich nicht angeben. Dann haben sie mich aus dem Fahrzeug aussteigen lassen und haben mich in ein Zimmer gebracht. In diesem Zimmer haben sie die oben angegebenen Forderungen, um Hilfe und Unterstützung gestellt. Ich habe ihnen gesagt, dass ich ihnen dabei nicht helfen kann, aber ich sie finanziell unterstützen werde. Sie haben mir aber gesagt, dass sie mein Geld nicht brauchen und sie haben mir, wie oben gesagt, zwei Tage Bedenkzeit gegeben. Sie haben mir nach zwei bis drei Stunden die Augen verbunden und mich wieder mit einem Fahrzeug nach Hause gebracht. Nachdem sie mich aus dem Auto aussteigen lassen haben, haben sie mir meine Augen entbunden.

R: Wurden Sie gefesselt?

P: Nein.

R: Erzählen Sie mir bitte nochmals, wie Sie von sich aus das erste Mal Kontakt zu den Taliban aufgenommen haben.

P: Die Taliban haben vier oder fünf Tage in der Woche in dieser Gegend gekämpft. Es war im Jahr 2009, als eines Tages ist unser Haus von einer Rakete getroffen worden. Die Fenster sind gebrochen und unser Haus wurde dadurch beschädigt. Sie haben immer wieder dort gekämpft. Zum ersten Mal Kontakt mit den Taliban meinerseits gekommen, da sie sich in Mehrzahl in der Nähe unseres Hauses versammelt hatten und wollten wieder Kämpfen. Ich bin zu ihnen gegangen und habe sie darum gebeten, dass sie hier nicht kämpfen sollen, da unser Haus in der Nähe der Straße ist und die Gefährdung von den Taliban und der Regierung für unser Haus zu groß ist. In diesem Moment haben sie mir gesagt, dass sie für das Land kämpfen und jeder soll für die Heimat kämpfen. Daher soll ich sie auch unterstützen. In dieser Nacht haben sie in meinem Haus verbracht. Die ganze Nacht haben sie in meinem Haus nicht verbracht. Deswegen haben sie mir auch gesagt, wenn sie hierher zum kämpfen kommen, soll ich ihnen diese Möglichkeit anbieten, dass sie dann in meinem Haus Schutz finden können.

R: Wo genau haben Sie die Taliban damals angesprochen?

P: Zirka 70 oder 100 Meter von meinem Haus entfernt.

R: War das auf einem offenen Feld, war da etwas Besonderes?

P: Sie waren im Dorf neben einen Bach und waren zirka sieben bis acht Personen.

R: Als Sie den Drohbrief erhalten haben, mit wem haben Sie über den Drohbrief gesprochen?

P: Diesbezüglich habe ich mit meinem Onkel mütterlicherseits gesprochen und er hat dann diese Entscheidung getroffen.

Vorhalt: In der Einvernahme vor dem BAA im Juni wurde Protokolliert, dass Sie den Brief Ihrer Mutter gezeigt hätten und dass Sie dann zu Ihrem Onkel väterlicherseits gegangen sind. (AS43) Was sagen Sie dazu?

P: Ich habe den Brief selbstverständlich zunächst meiner Mutter gezeigt, weil wir gemeinsam in einem Haus wohnten. Meine Mutter ist aber Analphabet und konnte diesen Brief nicht lesen.

R: Mit welchem Onkel haben Sie über den Brief gesprochen?

P: Ich habe mit meinem Onkel mütterlicherseits gesprochen.

R: Wo lebt Ihr Onkel väterlicherseits?

P: Ich habe keinen Onkel väterlicherseits. Ich habe nur einen Onkel mütterlicherseits.

R: Als Sie mit Ihrem Onkel wegen der Tazkira telefoniert haben, haben Sie ihn da nach dem Drohbrief gefragt? Sie hätten auch den Drohbrief vorlegen sollen. (AS45)

P: Ich habe meinen Onkel mütterlicherseits darüber nicht gefragt. Ich wusste auch nicht, ob es diesen Brief noch gibt. Auf dem Brief war kein Stempel und es war ein normaler Brief.

R: Als Sie von den Taliban entführt wurden. Wie wurden Sie zum Auto gebracht?

P: Als ich ihnen die Türe aufgemacht habe, haben sie mir die Augen verbunden. Sie haben mich von beiden Seiten auf den Händen gehalten und mich zum Auto gebracht.

R: Waren die Taliban bewaffnet?

P: Ja.

Vorhalt: Sie haben bei Ihrer Einvernahme im Juni vor dem BAA gesagt, dass Ihnen Ihre Hände auf den Rücken gebunden wurden. Hier haben Sie gesagt, dass Sie nicht gefesselt wurden (AS41). Was sagen Sie dazu?

P: Meine Hände sind nicht gefesselt worden. Ich weiß es nicht, wie man das im Protokoll so geschrieben hat. Ich bin normal gebracht worden. Wie es zu dem Fehler gekommen ist, kann ich nicht erklären. Ich gehe davon aus, dass man sich dort geirrt hat."

"Vorhalt: Bei der Einvernahme vor dem BAA im Juni haben Sie ausgesagt, dass zwischen dem Besuch zwei Tage nach Ihrer Entführung und dem Erhalt des Drohbriefes wären erneut Taliban zu Ihnen nach Hause gekommen, hätten angeklopft und Sie hätten nicht aufgemacht. (AS43) Ein paar Tage später hätten Sie dann den Drohbrief erhalten. Heute haben Sie gesagt, dass Sie nach der ersten Nachfrage der Taliban keinen weiteren Kontakt zu den Taliban hatten. Sie haben unmittelbar danach den Onkel informiert und seien dann ein paar Tage später ausgereist. Zu den Drohbriefen haben Sie auch nur auf meine Nachfrage antworten gegeben. Was sagen Sie dazu?

P: Ich habe Ihnen vorhin gesagt, dass ich die Farsi/Dari-Sprache nicht beherrsche. Das was ich Ihnen heute gesagt habe, das sind die richtigen Informationen und entspricht der Wahrheit. Ich habe damals überhaupt nicht gesagt, dass zwei Personen gekommen wären, die bewaffnet wären und an unserer Türe geklopft hätten.

R: Möchten Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen noch etwas ergänzen?

P: Das, was ich Ihnen heute gesagt habe, ist die Wahrheit. Ich habe damals weder das gesagt, dass man meine Hände gefesselt hat und auch nicht gesagt, dass zwei Personen gekommen sind. Warum das im Protokoll steht, kann ich nicht sagen. Es könnte ein Verständigungsproblem gewesen sein."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er stammt aus der Provinz Loghar und hat nie in Kabul gelebt.

Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem.

Der Beschwerdeführer hat derzeit keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Afghanistan und weiß auch nicht, wo sich diese aufhält.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetz 2005.

Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und sorgt seit mehr als einem Jahr selbständig für seinen Lebensunterhalt.

1.2. Zum Fluchtvorbringen wird Folgendes festgestellt:

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen von Afghanistan sind nicht glaubhaft.

1.3. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

1.3.1. Aufständische Gruppen:

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed.

(UNAMA, Februar 2014, pp. xi-xii)

Laut dem US-amerikanischen Congressional Research Service (CRS) stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus.

Ein weiterer bedeutender Anführer von Aufständischen ist Gulbuddin Hekmatyar, der die Hezb-e- Islami-Gulbuddin (HIG) anführt. Die HIG ist gegenwärtig ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet, auch wenn es gelegentlich zu Konfrontationen mit Mitgliedern der Taliban in den Gebieten, in denen die HIG am aktivsten ist (nördlich und östlich von Kabul gelegene Provinzen), gekommen ist. Dem CRS zufolge hat sich die HIG bislang hauptsächlich auf öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high- profile attacks") fokussiert.

Als weitere aufständische Gruppe nennt das CRS das von Jalaludin Haqqani gegründete Haqqani- Netzwerk, bei dem davon ausgegangen wird, dass es al-Qaida näher steht als den Taliban. Das Netzwerk verdient Geld, indem es legale und illegale Geschäfte in Pakistan und in der Region um den Persischen Golf betreibt und Teile der afghanischen Provinz Chost kontrolliert. Wie das CRS weiters berichtet, hat das Haqqani-Netzwerk Angriffe auf mehrere indische Ziele in Afghanistan verübt, von denen sich die meisten außerhalb der im Osten Afghanistans gelegenen Hauptoperationsbasis des Netzwerks befunden haben.

Laut CRS schätzen US-amerikanische RegierungsvertreterInnen die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan auf 50 bis 100. Diese operieren mehrheitlich in den Provinzen im Osten Afghanistan, wie z.B. Kunar. Einige dieser Kämpfer gehören zu al-Qaida-Verbündeten, wie der Islamischen Bewegung Usbekistan, die in den Provinzen Faryab und Kundus aktiv ist.

(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 17. Jänner 2014, S. 13-16)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

1.3.2. Sicherheitslage in der Provinz XXXX:

Die Taliban sind besonders in der Provinz XXXX aktiv. Die Taliban sperren Straßen, die nur dann wieder eröffnet werden, wenn die Bewohner aufhören, Freiwilligenstreitkräfte zu bilden bzw. Milizen gegen sie zu mobilisieren.

(Pajhwok: "Taliban stage comeback, close Azra roads" vom 22. August 2013)

Laut einem Beamten wurden 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz XXXX verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle.

(Pajhwok: "32 rebels held in XXXX operation, Taliban deny" vom 10. September 2013)

1.3.3. Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle seit Mai 2013 in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 4. Jänner 2014 ereignete sich laut ISAF und Angaben aus Sicherheitskreisen ein Bombenanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi vor einer in der Nähe der deutschen und italienischen Botschaften gelegenen ISAF-Militärbasis. Bei dem Anschlag wurden keine SoldatInnen getötet oder verletzt. Eine weitere Explosion ereignete sich im Süden Kabuls. Einem Polizeisprecher zufolge wurde dabei niemand getötet oder verletzt. (AlertNet: NATO military convoy attacked in Kabul diplomatic quarter, 4. Jänner 2014)

Am 12. Jänner 2014 sind nach Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Polizeibus auf der Straße nach Dschalalabad ein Polizist und ein(e) Zivilist(in) getötet und 20 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse: "Two killed as suicide bomber targets police bus in Kabul" 12 Jänner 2014)

Am 17. Jänner 2014 sind laut Behördenangaben 21 Personen, darunter 13 ausländische StaatsbürgerInnen, bei einem Selbstmordanschlag und einem anschließenden Angriff mit Feuerwaffen auf ein Restaurant getötet und mindestens 5 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt. (BBC News: IMF and UN officials killed in Kabul restaurant attack, 18. Jänner 2014)

In einem Artikel über denselben Vorfall berichten Kate Clark und Christine Roehrs vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass der Angriff offenbar das Töten von AusländerInnen zum Ziel hatte. (Clark, Kate / Roehrs, Christine: Another Red Line Crossed: The Taverna attack and the killing of foreigners just because they were foreigners (amended), 18. Jänner 2014)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Am 26. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag in der Nähe eines Busses, der MitarbeiterInnen des Verteidigungsministeriums zur Arbeit bringen sollte. Dabei wurden Behördenangaben zufolge 2 Armeeangehörige und 2 ZivilistInnen getötet und mindestens 22 weitere Personen verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse: Afghanistan: "Suicide bomber kills 4 in Kabul attack on military bus" 26. Jänner 2014)

Am 10. Februar 2014 sind laut Angaben des internationalen Militärbündnisses 2 zivile NATO- Mitarbeiter getötet worden. Ein Polizeisprecher gab bekannt, dass sich der Anschlag in der Nähe des Gefängnisses Pol-i Charkhi ereignete und mindestens 7 afghanische ZivilistInnen verletzt wurden. Zu dem Anschlag hat sich die islamistische Gruppe Hezb-e-Islami bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Car Bomb In Kabul Kills 2 Contractors" 10. Februar 2014)

Am 20. Februar 2014 sind bei einem Selbstmordanschlag auf ein ismailitisches Kulturzentrum eine Person getötet und vier weitere verletzt worden. Laut Angaben des Innenministeriums explodierte der Sprengsatz des Angreifers, nachdem dieser von einem Wachmann davon abgehalten worden war, das Kulturzentrum zu betreten. Bei der Explosion wurden sowohl der Angreifer als auch der Wachmann getötet. Zu dem Anschlag hat sich bislang niemand bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Suicide Bomber Targets Shi'ite Cultural Center In Kabul" 20. Februar 2014)

Am 11. März 2014 ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Swedish Radio Journalist Shot Dead In Kabul" 11. März 2014)

Am 20. März 2014 sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt. (AFP - Agence France-Presse: "Taliban attack on Kabul hotel kills nine civilians" 21. März 2014)

Am 25. März 2014 sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Suicide Attackers Strike At Election Office Near Candidate's Kabul Home" 25. März 2014)

Am 28. März 2014 berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "One Killed In Kabul Guest-House Attack" 28. März 2014)

Am 29. März 2014 haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Militants Target Afghan Election HQ" 29. März 2014)

Am 2. April 2014 hat sich ein Selbstmordattentäter in Militäruniform vor dem afghanischen Innenministerium in die Luft gesprengt und dabei 6 Polizisten getötet. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse: "Taliban suicide blast kills six as Afghan election looms" 2. April 2014)

Am 15. April 2014 ist Maryam Koofi, ein weibliches Mitglied des afghanischen Parlaments, in der Nähe ihres Hauses in Kabul angeschossen worden. Dem Innenministerium zufolge wurde ein Strafverfolgungsbeamter festgenommen, der verdächtigt wird, die Tat begangen zu haben. Wenige Stunden zuvor war der stellvertretende Minister für öffentliche Bauarbeiten, Ahmad Shah Wahid, in Kabul von unbekannten Bewaffneten entführt worden. Bislang hat sich niemand zu den Angriffen bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Afghan Female Lawmaker Injured In Kabul Shooting" 16. April 2014)

Am 24. April 2014 hat ein Polizist drei US-AmerikanerInnen, darunter einen Arzt, in einem internationalen Krankenhaus in Kabul erschossen. Die Taliban haben sich nicht zu dem Angriff bekannt, das Motiv für die Tat ist weiterhin unklar. (AFP - Agence France-Presse:

"Expat workers on edge as US doctor killed in Kabul", 25. April 2014)

Am 12. Mai 2014 ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen in Kabul, nachdem die Taliban den Beginn ihrer alljährlichen Sommeroffensive angekündigt hatten. Der Flughafen wurde von zwei Raketen getroffen, verletzt wurde bei dem Vorfall allerdings niemand. (BBC News: "Afghanistan attacks mark Taliban's summer offensive" 12. Mai 2014)

Am 14. Mai 2014 wurde ein afghanischer Soldat bei einem Bombenanschlag auf ein Fahrzeug der afghanischen Nationalarmee im Osten Kabuls getötet. Dem Polizeichef der Hauptstadt zufolge wurden bei der Explosion auch eine Frau und ein Kind verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Ten Killed In Attacks Across Afghanistan" 15. Mai 2014)

Am 6. Juni 2014 wurde ein Anschlag auf den Konvoi des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah verübt, bei dem laut Behördenangaben mindestens 6 Personen getötet und 22 weitere verletzt wurden. Abdullah Abdullah selbst blieb unverletzt. Polizeiangaben zufolge ereigneten sich 2 Explosionen, wobei eine durch einen Selbstmordattentäter verursacht wurde. Bislang hat sich niemand zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse:

"Afghan election front-runner Abdullah escapes assassination attempt" 6. Juni 2014)

Agence France-Presse (AFP) erwähnt, dass in den ersten Stunden der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen am 14. Juni von keinen größeren Angriffen berichtet wurde, die Taliban sich allerdings zu zwei Raketenexplosionen in der Nähe des Kabuler Flughafens bekannt haben. Bei den Explosionen wurde niemand verletzt oder getötet. (AFP - Agence France-Presse: "Afghans vote in run-off election despite Taliban threats" 14. Juni 2014)

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) führt an, dass sich am Morgen des Tags der Stichwahl selbst in Kabul einige Raketenangriffe ereignet haben. Bei einem der Angriffe wurde ein Haus im Viertel Kart-e Naw beschädigt, die BewohnerInnen des Hauses wurden möglicherweise verletzt. (Ruttig, Thomas: Elections 2014 (30): "Some initial reflections on E-Day II" 15. Juni 2014)

Am 21. Juni 2014 sind laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Regierungsberater ein(e) ZivilistIn getötet und mehrere weitere verletzt worden. Der Regierungsberater selbst blieb unverletzt. Zu dem Anschlag hat sich bislang keine Gruppe bekannt. (BBC News: "Afghan suicide attack targets top adviser" 21. Juni 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

Am 2. Juli 2014 berichtete BBC News, dass laut offiziellen Angaben mindestens 8 Militäroffiziere bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der Luftwaffe in der Nähe der Kabuler Universität getötet und 13 weitere Personen verletzt wurden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC News: "Afghan suicide bomber attacks military bus in Kabul" 2. Juli 2014)

Am 3. Juli 2014 wurde der militärische Teil des Kabuler internationalen Flughafens von mindestens 2 Raketen getroffen, getötet oder verletzt wurde laut Berichten allerdings niemand. Laut Angaben der Taliban, die sich zu dem Angriff bekannt haben, wurde bei dem Vorfall eine Reihe von Flugzeugen zerstört. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Taliban Fires Rockets At Kabul Airport" 3. Juli 2014)

Am 5. Juli 2014 hat die Kabuler Polizei bekannt gegeben, dass Dutzende Tanklastwagen am Rande der Hauptstadt durch die Explosion einer Magnetbombe in Brand geraten sind. Dabei soll niemand getötet oder verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Dozens Of Fuel Trucks Set Alight Outside Kabul" 5. Juli 2014)

Am 17. Juli 2014 haben die Taliban ein Nebengebäude des Kabuler Flughafens angegriffen. Der Angriff endete, nachdem 4 Angreifer von Sicherheitskräften getötet wurden oder sich selbst in die Luft gesprengt hatten. (AFP - Agence France-Presse: "Taliban attack Kabul airport as Afghan poll audit starts" 17. Juli 2014)

Am 22. Juli 2014 sind bei einem Taliban-Selbstmordanschlag in der Nähe des Kabuler internationalen Flughafens 3 AusländerInnen und ein afghanischer Dolmetscher getötet und mehrere weitere Personen verletzt worden. Laut Aussagen des stellvertretenden Innenministers ereignete sich der Anschlag vor einem Gebäude, in dem ausländische BeraterInnen der afghanischen Regierung untergebracht sind. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Suicide Bomber Kills Foreigns Near Kabul Airport" 22. Juli 2014)

Am 26. Juli 2014 sind bei einer Bombenexplosion ein Armeeoffizier und sein Fahrer verletzt worden. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Afghanistan Attacks Kill At Least 13" 26. Juli 2014)

Am 10. August 2014 wurden laut Behördenangaben vier ZivilistInnen, darunter zwei Kinder und eine Frau, bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi getötet und mindestens 35 weitere verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse: "4 civilians killed in Kabul suicide attack on NATO convoy" 10. August 2014)

Am 20. August 2014 wurde laut Angaben der NATO und der Kabuler Polizei ein NATO-Soldat bei einem Angriff auf einen Konvoi der Koalitionstruppen, der auf der Flughafenstraße wegen einer routinemäßigen Polizeikontrolle gehalten hatte, erstochen. Polizeiangaben zufolge wurde der Angreifer gefangen genommen. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "NATO Soldier Was Victim Of Kabul Stabbing, 20. August 2014")

1.3.4. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

1.3.5. Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausge-wählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

1.3.6. Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

2. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgeblichen Erwägungen zugrunde:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit; Volksgruppenzugehörigkeit und Muttersprache basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers, von denen das Bundesasylamt ausgegangen ist. Die Identität des Beschwerdeführers steht daher mit einer für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest.

Die Feststellung zur Herkunftsprovinz basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers, an denen auch das Bundesasylamt nicht gezweifelt hat.

Aus dem aktuellen Strafregisterauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig im Sinne des Asylgesetz 2005 ist.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des Bundesasylamts, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe massiv widersprüchlich und daher nicht glaubhaft ist.

Obwohl dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit für die freie Erzählung seiner Fluchtgründe eingeräumt wurde, wies die Erzählung zahlreiche Widersprüche zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf. Auch im Rahmen der Vorhalte war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Widersprüche aufzuklären.

Anders als vor dem Bundesasylamt ("Meine Hände wurden mir auf den Rücken gefesselt und meine Augen wurden mir verbunden.") erwähnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht, dass ihm bei seiner Entführung durch die Taliban die Hände gefesselt worden waren. Beim Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesasylamt meinte der Beschwerdeführer, er hätte das so nie gesagt.

Vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer aus: "Drei Tage später sind ein paar andere Männer der Taliban gekommen. Ich war vor der Haustür. Sie fragten, ob ich bereit sei, sie zu unterstützen. Ich sagte, dass ich erst dabei sei, alles zu organisieren. Ein paar Tage später kamen sie wieder. Sie klopften an die Tür. Ich habe vom Dach unseres Hauses aus zwei bewaffnete Taliban gesehen. Ich machte die Türe dann nicht auf. Sie warteten ca. 25 Minuten und gingen dann wieder. Ein paar Tage später habe ich dann einen Drohbrief gefunden. In diesem Drohbrief stand, dass ich nicht nur Geld bezahlen müsste, sondern vor allem die Taliban logistisch unterstützen müsste. Ansonsten würden die Taliban mich umbringen. Ich habe meiner Mutter diesen Brief gezeigt. Wir gingen dann zu meinem Onkel väterlicherseits. Er schlug vor, dass wir die afghanische Polizei alarmieren sollten. Dies wäre aber sinnlos gewesen, da wir mit einem Polizeischutz nicht hätten rechnen können. Außerdem stand auch im Brief, dass wir mit der afghanischen Regierung nicht darüber reden dürften. Letztendlich meinten alle, dass mein Leben in Gefahr sei. Die Taliban würden wiederkommen und irgendwann würden sie mich erwischen, mitnehmen und vielleicht sogar töten. Meine beiden Onkel, mütterlicherseits und väterlicherseits, meinten, dass ich so schnell als möglich fliehen sollte. Mein Onkel hat dann für mich die Flucht organisiert."

Vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführer nur davon, dass er nach seiner Entführung nur einmal von den Taliban aufgesucht worden wäre. Über Vorhalt der anders lautenden Aussage vor dem Bundesasylamt versuchte der Beschwerdeführer dies mit Verständigungsproblemen mit dem Dari/Farsi-Dolmetsch zu erklären. Aufgrund der ausführlichen Angaben betreffend den zweiten Besuch der Taliban nach der Entführung erachtet das Bundesverwaltungsgericht Verständigungsprobleme für sehr unwahrscheinlich.

In seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte der Beschwerdeführer in der freien Erzählung auch den Drohbrief nicht, welcher in den Ausführungen vor dem Bundesasylamt das fluchtauslösende Moment war. Im Rahmen des Vorhalts erklärte der Beschwerdeführer das Nichterwähnen des Drohbriefs mit Gedächtnislücken.

Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe sich nach dem Gespräch mit dem Boten der Taliban mit seinem Onkel mütterlicherseits beraten und sei zwei bis drei Tage nach dem Vorfall geflohen. Somit besteht auch in der zeitlichen Abfolge ein massiver Widerspruch zum Vorbringen vor dem Bundesasylamt.

Zusammenfassend erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Widersprüchlichkeit verglichen mit den Angaben vor dem Bundesasylamt für unglaubwürdig.

2.3. Zu den Feststellungen der Situation in Afghanistan

Die Feststellungen zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedachtnahme auf die Ausgewogenheit der Auswahl. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.1. Zu Spruchpunkt A) I)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist allerdings gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 11 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 AsylG 2005).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, deren Bestimmung gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleibt - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes diese Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Heimatland. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. beispielsweise VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; VwGH 27.6.1995, 94/20/0836; VwGH 23.7.1999, 99/20/0208; VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.9.2002, 99/20/0505, VwGH 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GKF) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mit Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law [2. Auflage, 1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Eine Verfolgung in Afghanistan konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt A) II)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffenden, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.61997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.7.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, RZ 52 ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff.)

Bei außerhalb staatlicher Verantwortung liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl auch VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMR iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz XXXX stammt und keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat.

Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, kann die Sicherheitslage in der Provinz XXXX als äußerst angespannt und allgemein als gefährlich bezeichnet werden.

Im vorliegenden Fall muss überdies davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in sein Heimatdorf in der Provinz XXXX zu gelangen.

Der Beschwerdeführer wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, in der Hauptstadt Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten Kabuls zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meinst nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine Aufenthaltsmöglichkeit in der Hauptstadt Kabul, würde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit daher nicht zur Verfügung stehen. So ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nie in Kabul gelebt hat, mit den dortigen Gegebenheiten daher nicht vertraut ist und auch über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in der Hauptstadt Kabul verfügt.

Zur Möglichkeit für den Beschwerdeführer sich in Kabul niederzulassen, wird auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.06.2013, U2436/2012, verwiesen. In diesem Erkenntnis stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Ansicht des Asylgerichtshofes, dass es dem Beschwerdeführer "unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich du zumutbar ist, in der Hauptstadt Kabul nach einem - wenn auch anfangs nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften" und damit implizit das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejahte, vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein Begründungswert zukomme, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hätte, noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge und sich aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergebe, dass eine Ansiedlung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl. VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).

Unter Zugrundelegung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine für ihn ausweglose Situation geraten würde, da ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Ergänzend wir festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits über gute Deutschkenntnisse verfügt und seit einem Jahr erwerbstätig ist.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

2.3.3. Zu Spruchpunkt III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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