W225 1254590-2•BVwG W225 1254590-2
W225 1254590-2Bundesverwaltungsgericht21.10.2014
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W225 1254590-2/13E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara Weiß, LL.M. Eur als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auf "Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache" zu lauten habe.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 8.11.2003 stellte der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, nach illegaler Einreise in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass sein Vater für die Taliban als Koch gearbeitet habe und sechs Monate bevor der BF ausgereist sei, eingesperrt worden sei. Der BF habe Afghanistan daher aus Angst, ebenso wie sein Vater festgenommen und inhaftiert zu werden, verlassen. Während seines Aufenthaltes im Iran habe er erfahren, dass sein Vater während der Haft verstorben sei.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.10.2004 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass der BF seine Probleme mit der Regierung nur allgemein in den Raum gestellt habe und sich seine Ausführungen nur auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränken würden, weshalb dem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zuzusprechen gewesen sei. Rechtlich folgerte die Behörde, dass keine asylrelevante Verfolgung des BF vorliege und auch die Abschiebung des BF zulässig sei. Die Ausweisung des BF stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 2.11.2004 verspätet Berufung ein. Am 24.11.2004 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, der vom Unabhängigen Bundesasylsenat zur Entscheidung an das Bundesasylamt übermittelt wurde. Mit Bescheid vom 30.11.2004 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Bundesasylamt gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid vom 30.11.2004 brachte der BF am 13.12.2004 rechtzeitig Berufung ein. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 15.12.2004 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben vom 5.11.2010 zog der BF seine Berufung vom 13.12.2004 aus freien Stücken zurück. Mit Verfahrensanordnung vom 16.2.2011 betreffend Zurückziehung der Beschwerde wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt und stellte der Asylgerichtshof fest, dass gegenständliches Asylverfahren endgültig rechtskräftig entschieden ist.
4. In weiterer Folge brachte der BF am 21.12.2010 einen weiteren, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz ein.
5. In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am Tag der Antragstellung gab der BF zu Protokoll, in Afghanistan zuletzt in XXXX, XXXX, XXXX gelebt zu haben. Seine Eltern seien verstorben und seine Schwester würde sich in Afghanistan aufhalten. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er aus, dass er seit dem Jahr 2007 an Epilepsie leide und in Österreich in ärztlicher Behandlung stehe. In seiner Heimat in Afghanistan habe er noch immer Feinde. Zudem gebe es dort Kämpfe und Unruhen. Außerdem könne er sich in seiner Heimat die medizinische Versorgung nicht leisten.
6. Mit undatiertem Schreiben führte der BF aus, dass er an Epilepsie leide und seit vier Jahren mit seiner Lebensgefährtin und ihrem zehnjährigen Sohn in familienähnlichen Verhältnissen lebe. Zudem brachte der BF im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt mehrere Befunde, Arztbriefe bzw. Arztberichte zum Nachweis seiner Epilepsieerkrankung in Vorlage.
Am 28.12.2010 ließ das Bundesasylamt das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.
7. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.1.2011 gab der BF im Wesentlichen an, dass er nunmehr an Epilepsie leide und diese Krankheit bei der ersten Asylantragstellung im Jahr 2003 noch nicht gehabt habe. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte er Probleme mit der Regierung zu bekommen, da der BF und sein Vater für die Taliban in der Küche gearbeitet haben. In Österreich lebe der BF seit vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin. Zudem besuche er einen Deutschkurs.
8. Mit Bescheid vom 3.3.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.3.2012 (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität des BF fest. Beweiswürdigend wertete die Behörde das Fluchtvorbringen des BF als nicht glaubwürdig. Dieser gab an, dass der Vater unter den Taliban als Koch gearbeitet habe und von der Regierung festgenommen worden sei. Der BF habe Afghanistan aus Angst ebenfalls inhaftiert zu werden verlassen. Der BF habe seine Behauptung, Probleme mit der jetzigen Regierung zu befürchten, nur allgemein in den Raum gestellt. Zudem finde die Begründung des Asylantrages keine Deckung in der GFK, da der Grund für die Ausreise ausschließlich in der Angst, möglicherweise von den Sicherheitsbehörden der neuen Übergangsregierung verfolgt zu werden, bestehe. Aufgrund der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan sei für den BF eine Rückkehr momentan nicht möglich. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Aufgrund der gegenwärtigen Lage könne jedoch davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt sein würde.
9. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vom 17.03.2011, in der die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gefordert wird. Die Behörde sei nicht ausreichend auf die Situation in Afghanistan eingegangen und habe gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen, da der BF nicht ausreichend Zeit gehabt habe, auf die ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zu reagieren. Zudem sei die Beweiswürdigung der Behörde mangelhaft, da zwischen dem fluchtauslösendem Ereigniss und der Einvernahme bereits mehr als acht Jahre vergangen seien und es daher selbst für ein einschneidendes Erlebnis nicht ungewöhnlich sei, dass sich Details nicht mehr rekonstruieren lassen würden. Der BF habe außerdem aufgrund seiner Erkrankung an Epilepsie Schwierigkeiten sich an Dinge zu erinnern. Da der BF und sein Vater für die Taliban als Köche gearbeitet haben, sei es unmöglich nach Afghanistan zurückzukehren, da der BF weder auf den Schutz der nationalen Behörden zählen könne, noch einen sicheren Ort vor der jetzigen talibanfeindlichen Regierung finden würde. Zudem beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte drei ärztliche Befunde bzw. Berichte zum Nachweis seiner Erkrankung an Epilepsie in Vorlage.
10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.7.2011 wurde dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
11. Mit Bescheid vom 7.3.2012 erteilte das Bundesasylamt dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.3.2013. Mit Bescheid vom 26.2.2013 erteilte das Bundesasylamt dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.3.2014. Mit Bescheid vom 1.4.2014 erteilte das Bundesasylamt dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.3.2016.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.5.2014 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF im Wesentliche angab, Afghanistan sechs Monate nach der Verhaftung seines Vaters verlassen zu haben. Der BF habe mit seinem Vater für die Taliban in der Küche gearbeitet. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 und der Machtübernahme der neuen Regierung, seien alle Personen die für die Taliban gearbeitet haben, darunter auch sein Vater, verhaftet worden. Da der BF auch verhaftet werden hätte sollen, habe er Afghanistan verlassen. Im Iran habe der BF erfahren, dass sein Vater im Gefängnis gestorben sei. Seine Schwester lebe in Paghman.
Beweis wurde erhoben, indem der BF am 23.5.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 8.11.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der, diesen Antrag abweisende, Bescheid ist rechtskräftig.
Am 21.12.2010 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seit dem Jahr 2007 leidet der BF an Epilepsie. Ein über den ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 8.11.2003 hinausgehendes bzw. neues Fluchtvorbringen brachte der BF im Rahmen seines am 21.12.2010 gestellten Antrages auf internationalen Schutz nicht vor.
Die Feststellungen hinsichtlich des vom BF am 8.11.2003 gestellten Asylantrages und dessen mittlerweile rechtskräftige Erledigung ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des Asylgerichtshofes (Zl. XXXX) sowie des Bundesasylamtes (Zl. XXXX). Der Bescheid vom 8.10.2004 wurde dem BF nachweislich am 11.10.2004 zugestellt, sodass dieser nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 26.10.2004 formell rechtskräftig wurde. Die Berufung gegen die zurückweisende Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zog der BF mit Schriftsatz vom 5.11.2010 aus freien Stücken zurück, weshalb das Beschwerdeverfahren vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 16.2.2011 endgültig eingestellt wurde. Dass der BF an Epilepsie leidet, ist den in Vorlage gebrachten Befunden, Arztbriefen und Arztberichten zweifelsfrei zu entnehmen. Hinsichtlich der Feststellung, dass der BF im gegenständlichen Verfahren kein über den Antrag vom 8.11.2003 hinausgehendes Fluchtvorbringen erstattet hat, ist auf die rechtliche Beurteilung unter Punkt 3. (insbesondere 3.4.) zu verweisen.
3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Zu A)
3.2. Gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).
Gemäß Art 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Aus Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der VfGH festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt (VfGH 18.6.2014; G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 28.6.1994; 92/05/0063)".
Explizit betont der VfGH, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.6.2014; G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte".
Eben dies, nämlich das Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde, ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Behörde wäre daher gehalten gewesen, den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.3. Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014; 27.6.2006, 2005/06/0358; 21.2.2007, 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
3.4. Der erste Antrag des BF vom 8.11.2003 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 8.10.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, erwuchs dieser Bescheid am 26.10.2004 in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.3.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF vom 21.12.2010 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.3.2012 (Spruchpunkt III.).
Maßstab für die Frage, ob im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen "entschiedener Sache" auszugehen ist, ist daher der Sachverhalt, über den die belangte Behörde mit Bescheid vom 8.10.2004 rechtskräftig entschiedenen hat, im Verhältnis zu jenem Sachverhalt, der sich im nunmehrigen Verfahren ergeben hat.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz vom 8.11.2003 gab der BF an, dass sein Vater als Koch für die Taliban gearbeitet habe und sechs Monate, bevor der BF Afghanistan verlassen habe, festgenommen worden sei. Aus Angst, ebenso festgenommen und inhaftiert zu werden, sei der BF aus Afghanistan geflohen. Im Iran habe er schließlich erfahren, dass sein Vater während der Haft gestorben sei (AS 67, Zl. XXXX).
In der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.10.2010, gab der BF hinsichtlich seines neuerlichen Asylantrages an, dass er seit dem Jahr 2007 an Epilepsie leide und in Österreich in ärztlicher Behandlung stehe. Zudem habe er noch immer Feinde in seiner Heimat, wo es noch immer Kämpfe und Unruhen gebe (AS 7). Im Zuge der Einvernahme vor Bundesasylamt vom 21.12.2010, gab der BF an, bereits im Jahr 2003 alle Gründe für das Verlassen seiner Heimat vorgebracht zu haben. Zudem leide er seit dem Jahr 2007 an Epilepsie (AS 153). Auch in der Beschwerde wiederholte der BF, dass sein Vater für die Taliban als Koch gearbeitet habe. Überdies führte der BF in der Beschwerde aus, dass auch er selbst damals den Taliban seine Dienste erwiesen habe, weshalb es für ihn unmöglich sei, nach Afghanistan zurückzukehren. Er bekomme weder einen Schutz von der nationalen Behörde, noch gäbe es einen sicheren Platz, vor der jetzigen, talibanfeindlichen Regierung (AS 197). Ebenso gab der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil sein Vater bei den Taliban in der Küche gearbeitet habe und sechs Monate vor seiner Ausreise, festgenommen worden sei. Auch der BF habe mit seinem Vater in der Küche gearbeitet und sei nach der Festnahme seines Vaters geflüchtet (Verhandlungsschrift S 3f).
Abgesehen vom Vorbringen, wonach der BF seit dem Jahr 2007 an Epilepsie erkrankt sei, entspricht der vom BF geschilderte Sachverhalt dem Vorbringen, welches er im Rahmen seines ersten Antrages auf internationalen Schutz erstatteten hatte. Der BF wiederholte seine ursprünglich gemachten Ausführungen, wonach er im Wesentlichen aufgrund der Arbeitstätigkeit seines Vaters als Koch für die Taliban und der damit einhergehenden Verhaftung seines Vaters geflüchtet sei. Eine Sachverhaltsänderung, die nicht schon von der Rechtskraftwirkung der ersten abweisenden Entscheidung der belangten Behörde zur Frage einer allfälligen Asylgewährung umfasst war, war nicht zu erblicken. Zwar wird in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass der BF in der Beschwerde sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals erwähnte, dass auch er selbst mit seinem Vater in der Küche gearbeitet habe, jedoch vermag auch diese Behauptung nicht dazu führen, dass von einem geänderten bzw. neuen Sachverhalt auszugehen ist, da eine behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann, aufweisen muss (vgl. VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391). Von einer solchen positiven Entscheidungsprognose konnte im vorliegenden Verfahren jedoch nicht ausgegangen werden, zumal sich dieses neu vorgebrachte Sachverhaltselement inhaltlich lediglich auf dasselbe, frühere, bereits rechtskräftig entschiedene Vorbringen stützt und als bloß gesteigertes Vorbringen zu werten war.
Auch hinsichtlich den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde ihren Bescheid gestützt hat (VwGH 25.4.2003, 2000/12/0055), ist keine wesentliche, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152). Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG). Die Rechtsfolge der Bestimmung des § 75 Abs. 4 AsylG besteht darin, dass auch nach alten Asylrechtslagen ergangene Entscheidungen der Asylbehörden bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 den Tatbestand der res iudicata erfüllen (AsylGH 22.9.2008, D10 308772-4/2008/4E). Entsprechend dieser Übergangsbestimmung ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls hinsichtlich des Abspruches über die Asylfrage nicht von einer Änderung der Rechtslage des noch nach der Rechtslage des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 ergangenen Erstbescheids auszugehen ist (vgl. hierzu auch VwGH 11.11.2010, 2010/20/0002).
Der meritorischen erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten stand somit das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, weswegen die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Angemerkt wird, dass sich aufgrund der Erkrankung des BF an Epilepsie jedoch Anhaltspunkte für eine Sachverhaltsänderung hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ergeben hatten, weshalb die belangte Behörde zu Recht inhaltlich über die - vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angefochtene - Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entschieden hatte.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführte Rechtsprechung des VwGH sowie insbesondere VfGH 18.6.2014; G5/2014) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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