BVwG W179 1430027-1

W179 1430027-1Bundesverwaltungsgericht21.10.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion

Gesamter Gesetzestext

BVwG W179 1430027-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W179.1430027.1.00

Spruch

W179 1430027-1/ 13 E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Möllwaldplatz 5 / Mezz. 2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl XXXX, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Internationaler Schutz

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr 1/930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Der Beschwerdeführer, ein aus Provinz XXXX stammender, afghanischer Staatsangehörige, beantragte am XXXX internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer vor der Polizei und der belangten Behörde - zusammengefasst - an: Er habe die Flucht ergriffen, weil ihm die Familienangehörigen seiner Freundin, mit der er sich heimlich traf und die die Tochter des XXXX gewesen sei, nach seinem Leben trachten (der Beschwerdeführer solle gesteinigt werden) und diese ihm vorwarfen, jene entführt zu haben. Zudem fühle er sich als XXXX verfolgt. Als solcher könne er auch nicht in einer anderen Provinz leben. Schließlich verneinte der BF, jemals Probleme mit Behörden oder der Polizei gehabt zu haben sowie wegen seiner politischen Gesinnung und seiner Religionszugehörigkeit verfolgt worden zu sein. Er sei auch niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Moslem bleiben, sondern zum Christentum konvertieren möchte.

Das gerichtsmedizinische Gesamtgutachten ging in Bezug auf den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt - XXXX - von einem wahrscheinlichen Lebensalter von XXXX sowie einem "Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von XXXX Jahren" aus. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX verzichtete der Beschwerdeführer auf die Abgabe einer Stellungnahme zum oben erwähnten Gutachten und gab lediglich Folgendes dazu an: "Ich widerspreche ihren Gesetzen nicht."

2. Der angefochtene Bescheid:

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX(Beginn der Abholfrist XXXX laut Rückschein) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei einer aktuellen und konkreten Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht ausgesetzt gewesen und dies sei zukünftig auch nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keinem erhöhtem Gefährdungsrisiko in Hinblick auf eine die Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sei hier kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 Abs 1 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vomXXXX gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Verein als Rechtsberater für das "Beschwerdeverfahren" vor dem Asylgerichtshof bei.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gegen jenen Bescheid (Spruchpunkt I., II., und III.) richtet sich die vorliegende, noch an den Asylgerichtshof gerichtete, rechtzeitig (am XXXX) eingebrachte und zulässige Beschwerde. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu die unter Spruchpunkt III. ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aufzuheben, sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Zudem wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die belangte Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

Mit hg am XXXX eingelangtem Schreiben übermittelt der Beschwerdeführer eine ihn betreffende ÖSD-Karte "A2 Grundstufe Deutsch 2", einen von "XXXX ausgestellten "Taufschein" betreffend den Beschwerdeführer, drei Deutschkursbestätigungen, ein mit XXXX datiertes Schreiben des XXXX, in welchem dieser ausführt, dass sich der Beschwerdeführer entschlossen habe, sich vom Islam loszusagen, täglich die Bibel lese und andere Christen für die Gemeinschaft suche, und ein mit XXXX datiertes Schreiben der XXXX, in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer ein aktiver Teilnehmer dieser christlichen Glaubens- und Kirchengemeinschaft sei.

Mit Schreiben des Geschäftsführers der XXXX, offenkundig der "Trägerverein" von "XXXX teilt dieser dem Bundesverwaltungsgericht ua mit: Sie würden Asylwerber über das christliche Weltbild informieren. Asylwerber zu taufen, gehöre nicht zu ihrem Anliegen und Aufgaben. Hierzu würden sie Asylwerber an eine in Österreich anerkannte christliche Kirche verweisen. Leider habe ein Mitarbeiter, der inzwischen wieder in XXXX weile, in der Zeit der Abwesenheit der eigentlichen Teamleiterin im Jahr XXXX mehrere Asylwerber getauft und dies auch im Namen des Vereines ohne Wissen und Autorisierung dessen Vorstandes bestätigt. Der Beschwerdeführer sei leider keinem der derzeitigen Mitglieder des Vereines persönlich bekannt. Daher könne auch seine christliche Überzeugung nicht bestätigt werden. Nach Information des Vereines könne jedoch die "XXXX" hier näher Auskunft erteilen. Mit am XXXX hg eingelangtem Schreiben gibt ein Rechtsanwalt seine Vollmacht bekannt und nimmt über eine bevollmächtigte Vertreterin beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX Akteneinsicht.

Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer (für dieses Verfahren beeideten und bestellten) Dolmetscherin eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und dessen Rechtsanwalt teilnehmen. Die belangte Behörde bleibt der Verhandlung entschuldigt fern und beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die Übermittlung des Verhandlungsprotokolls.

Im Rahmen der Befragung werden die Antragsgründe des Beschwerdeführers eingehend erörtert. Zudem werden drei Zeugen, nämlich einer für die "XXXX, einer für "XXXX" und einer für XXXX, einvernommen.

In der Verhandlung werden vom Beschwerdeführer zudem folgende Dokumente in Vorlage gebracht: Ein mit XXXX datiertes ÖSD-Diplom der Niveaustufe A2 Grundstufe Deutsch 2, diverse Deutschkursbestätigungen, eine mit XXXX datierte Urkunde über den 2. Platz beim Pfingsteventturnier für ein Fußballteam, ein mit XXXX datiertes Schreiben einer Frau betreffend die Übernahme der Patenschaft für den Beschwerdeführer, ein mit XXXXdatiertes Schreiben des XXXX, in welchem ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner Religion sehr wichtig sei, er jeden Sonntag die Messe und die anschließenden Veranstaltungen besuche, er nach dem gemeinsamen Gebet auch die Bedeutung des evangelischen Glaubens und die Inhalte der Bibel kennenlerne, sowie weitere, bereits vorgelegte Bestätigungen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, heißt XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der XXXX und ledig.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte hier am XXXX den Antrag auf internationalen Schutz. Er ist in Österreich nicht straffällig iSd Asylgesetzes.

Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und besuchte mehrere Deutschkurse in Österreich. Seine Muttersprache ist Dari.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX und verbrachte dort sein gesamtes Leben. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die XXXX des Beschwerdeführers leben derzeit im Distrikt

XXXX.

Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers arbeitete der Beschwerdeführer als XXXX. In Afghanistan besuchte der Beschwerdeführer fünf Jahre die Grundschule und ein Jahr die Mittelschule.

1.2. Zur Konversion des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer bekannte sich früher in Afghanistan zur XXXX Glaubensrichtung des Islam, jedoch ist er während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert.

Der Beschwerdeführer ist im Zuge seines Verfahrens in XXXX mit dem Christentum in Berührung gekommen, hat bei vielen christlichen Veranstaltungen der XXXX teilgenommen, ist zum Mittwochabendprogramm zur Diskussion über Jesus und die Bibel gekommen und unterstützt die Gemeinde. Er ist ein aktiver Teilnehmer der XXXX, einem Mitglied des Bundes evangelikaler Gemeinden, besucht dort seit XXXX regelmäßig am Sonntag die Gottesdienste, andere Gemeindefeiern wie Ostern und Weihnachten, Jugend-Bibel- und Gebetskreise sowie sonstige Veranstaltungen der Gemeinde. Er betet, setzt sich mit der Bedeutung des evangelischen Glaubens auseinander und studiert die Bibel.

Der Beschwerdeführer hat sich bei einem Priester einem Taufzeremoniell unterzogen, jedoch fehlte zur Vornahme der Taufhandlung die diesbezügliche Legitimation des Trägervereines.

Sein Glaube ist für ihn ein großer und wichtiger Teil seines Lebens. Der Beschwerdeführer bekennt sich auch zum christlichen Glauben vor seinen muslimischen Freunden und übt diesen in Österreich öffentlich aus. Der Beschwerdeführer befürchtet, seinen christlichen Glauben in seinem Herkunftsstaat Afghanistan nicht offen leben zu können.

Aufgrund der Konversion zum Christentum droht dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung und somit die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen

1.3. Zur Religionsfreiheit und Situation von Konvertiten in Afghanistan:

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012).

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.05.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012).

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie in der hg öffentlich mündlichen Verhandlung. Weiters ist im Detail zu würdigen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich der Identität, des Heimatdorfes, der Staatsangehörigkeit, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Muttersprache, der Schulbildung und des Berufes des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich des Wohnortes seiner Familie erschließen sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Ausfertigung des vorliegenden Erkenntnisses jedenfalls volljährig, selbst bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer erstgenannten Geburtsdatums XXXX Zumal der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die Volljährigkeit seines Mandanten in der hg Verhandlung außer Streit stellt sowie sich der BF zuvor nicht gegen die durch das medizinische Gesamtgutachten festgestellte Volljährigkeit wendet.

Die Feststellung hinsichtlich des Besuches zahlreicher Deutschkurse basieren auf den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen des Beschwerdeführers.

Die Feststellung zur Kenntnis der Deutschen Sprache beruht auf der eigenen Wahrnehmung des Gerichts.

Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zum Fluchtgrund und zur Verfolgung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterlassen. Seine Schilderungen waren authentisch, plausibel und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer vermochte sein Interesse am Christentum und seine Motivation für den Religionswechsel überzeugend darzulegen. Seine öffentliche Religionsausübung des Christentums, regelmäßige Teilnahme an den Gottesdiensten, Bibelstunden und Veranstaltungen seiner christlichen Gemeinde wurden zudem durch die Aussage der befragten Zeugen sowie die vorgelegten Schreiben eingehend bestätigt.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben bloß asylzweckbezogen zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat.

Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Dafür, dass dies auch von innerer Überzeugung getragen ist, sprechen insbesondere seine Angaben im Rahmen der Verhandlung, welche durch die Angaben des Zeugen untermauert wurden, sowie die vorgelegten Unterlagen. Auf Grund der nunmehrigen Lebensumstände sowie der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus auch nach außen hin bekannt geworden ist.

Für das Bundesverwaltungsgericht besteht insoweit kein Grund, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum in Zweifel zu ziehen.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten "Taufscheines" ist auf dem Boden der vorgelegten Schriftsätze und Aussagen auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer nach den glaubhaften Angaben des BF und seines Rechtsanwaltes - bei einem Priester - einem Taufzeremoniell unterzogen hat und dies auch von seiner inneren Überzeugung getragen war, jedoch diese Taufe vom zugehörigen Trägerverein nicht gewollt war.

Infolge dessen und auf Grund der zuvor festgestellten Gefährdung von Konvertiten in Afghanistan ist von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auszugehen.

2.4. Zur Religionsfreiheit und Situation von Konvertiten in Afghanistan:

Hier wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen. (Die zugehörigen Quellen sind direkt bei den angesprochenen Feststellungen in Klammer angeführt.)

Insoweit diesen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:

Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 75 Abs 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).

3.2. Zu A) Internationaler Schutz:

1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg cit zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A

Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden kurz GFK) droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131; 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011; 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21. Dezember 2000, Zlen 2000/01/0131, 25. Jänner 2001, 2001/20/011; VwGH vom 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26. Februar 1997, Zl 95/01/0454; 9. April 1997, Zl 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18. April 1996, Zl 95/20/0239; vgl auch VwGH 16. Februar 2000, Zl 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl dazu VwGH Zl 9. März 1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. September 1993, Zl 93/01/0284; 15. März 2001, Zl 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. Juni 1994, Zl 94/19/0183; 18. Februar 1999, Zl 98/20/0468). Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1998, ZI 96/20/0287; das Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, ZI 99/20/0208).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 9. März 1999, Zl 98/01/0318; 19. Dezember 2000, Zl 98/20/0233).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 1999, Zl 98/18/0394; das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1993, Zl 92/01/1081; das Erkenntnis des VwGH vom 14. März 1995, Zl 94/20/0798).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8. Dezember 1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8. September 1999, Zl 98/01/0503 u Zl 98/01/0648).

2. Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund vor, in Afghanistan sowohl einer Verfolgung aufgrund seiner in Österreich erfolgten Konversion zum Christentum als auch aufgrund einer außerehelichen Beziehung zur Tochter des XXXX ausgesetzt zu sein.

Da die Konversion aus nachstehenden Gründen asylrelevant und zielführend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zur behaupteten Verfolgung durch den XXXX:

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der Beschwerdeführer einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs 2 AsylG geltend.

Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 18. September 1997, Zl 96/20/0923).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24. Oktober 2001, Zl 99/20/0550; 19. Dezember 2001, Zl 2000/20/0369; 17. Oktober 2002, Zl 2000/20/0102; 30. Juni 2005, Zl. 2003/20/0544; 14. November 2007, Zl 2004/20/0485; 11. November 2009, Zl 2008/23/0721).

Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. Zudem schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht.

Gemäß Art 10 Abs 1 lit b der RL 2004/83/EG kann einem Flüchtling nicht angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken. Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Art 10 Abs 1 lit b RL 2004/83/EG geprüft werden. Gemäß dieser RL muss sohin die öffentliche Ausübung ("forum externum") des Glaubens möglich sein.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wie festgestellt, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Inwieweit die - durch einen Priester - vollzogene Taufe, die vom Trägerverein nicht gewollt war, kirchenrechtliche Gültigkeit aufweist, ist hier nicht von vordergründiger Relevanz; kommt es doch in Zusammenschau mit dieser durch einen Priester erfolgten Taufe auf die zugehörige innere Einstellung des BF und seine bereits nach außen offen gelebte Religionsausübung an, die diesen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährden.

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist weiters zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 24. Oktober 2001, Zl 99/20/0550; vom 19. Dezember 2001, Zl 2000/20/0369; vom 17. Oktober 2002, Zl 2000/20/0102, sowie vom 30. Juni 2005, Zl 2003/20/0544).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Beschwerdeverfahren, wie festgestellt, nicht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben festgestellte Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund seiner religiösen Überzeugung vor.

3. Die Verfolgungsgefahr ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, weil dem Beschwerdeführer eine Entdeckung als Christ überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Art 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer war somit gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

So war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit eine Konversion asylrelevant ist.

Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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