BVwG W176 1436184-1

W176 1436184-1Bundesverwaltungsgericht21.10.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 1436184-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1436184.1.00

Spruch

W176 1436184-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 12 16.513-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 12.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, er befürchte Verfolgung durch die Taliban, die zuvor seinen Vater sowie einen seiner Brüder und eine seiner Schwestern ermordet hätten.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete es im Wesentlichen damit, dass sein Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei.

3. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in der er - zusammengefasst - vorbrachte, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde von der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens auszugehen sei.

5. Das in der Folge für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 15.10.2014 eine öffentliche Verhandlung an und übermittelte den Verfahrensparteien zugleich Sachverhaltsannahmen zur Lage in Afghanistan.

6. In einem vorbereitenden Schriftsatz führte XXXX als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer sei vor etwa vier Monaten von einem Afghanen namens XXXX in die XXXX, wo XXXX Diakon sei, mitgebracht worden und besuche seither die Kirche dieser Gemeinde. Der Beschwerdeführer habe ihn gefragt, wie er Christ werden könne, daraufhin habe er mit ihm ein seelsorgerisches Gespräch geführt, an dessen Ende es zu einer "Bekehrung (Lebensübergabe an Jesus) und einem Übergabegebet" gekommen sei. Am darauffolgenden Sonntag habe der Beschwerdeführer vor der Kirchengemeinde erzählt, dass er nun Christ sei.

7. In der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2014, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, wurde der Beschwerdeführer, der den diesen als Rechtsvertreter begleitende XXXX sowie XXXX - die beiden letzteren als Zeugen - einvernommen.

8. Zu den unter Punkt 5. erwähnten Sachverhaltsannahmen zu Afghanistan nahmen die Verfahrensparteien nicht substantiiert Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (einschließlich Beweiswürdigung):

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und entstammt einer sunnitisch-muslimischen Familie.

Er nimmt seit Juni 2014 regelmäßig an den Gottesdiensten der XXXX teil und hat am 12.10.2014 im Gottesdienst dieser Gemeinde bekannt, nun Christ zu sein.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, sich vom Islam abgewandt und dem christlichen Glauben zugewandt zu haben. Dies ist über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers bekannt geworden.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan:

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings aus-drücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Art. 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubens-freiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie

z. B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04062013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19.04.2013, S. 22f.)

Christen

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghani-schen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Aus-ländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertrags-bruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.05.2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.04.2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 03.09.2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 06.08.2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013)

Konversion

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 03.09.2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewie-sen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konver-sion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asyl-suchender vom August 2013" geht UNHCR u.a. bei "Angehörigen religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben" von einem "möglicherweise gefährdeten Personenkreis in Afghanistan" aus.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers, wovon auch das Bundesasylamt ausgegangen ist.

Die Feststellungen zur Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Aussagen sowie den glaubwürdigen Aussagen des XXXX sowie des XXXX in deren zeugenschaftlichen Einvernahmen.

Dass die nunmehrige religiöse Überzeugung des Beschwerdeführers über sein persönliches Umfeld bekannt geworden ist, folgt insbesondere aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen XXXX, er habe (auch) über Freunde erfahren, dass der Beschwerdeführer während des Gottesdienstes bekannt habe, nun Christ zu sein.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der am 20.10.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c B-VG, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Auf-enthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

§ 3 Abs. 2 AsylG 2005 bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nun-mehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unter-scheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG 2005 - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht. Aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K62 zu § 3; vgl. dazu auch VfGH 12.12.2013, U 2272/2012, wonach asylrelevante Verfolgung nach § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Or-ganen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu ver-stehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage des Vorliegens des Nachfluchtgrundes der Konversion nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Herkunftsstaat mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Entscheidend ist, ob der Fremde im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721). Wenn die Konversion aus innerem Entschluss erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. etwa VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544; 11.11.2009, 2008/23/0721). Für die Beurteilung des Asylanspruches ist maßgeblich, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei der Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 05.09.2012, Rs. C-71/11 und C-99/11, ergibt sich, dass es irrelevant ist, ob ein Antragsteller die Gefahr einer Verfolgung durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte. Ein solcher Verzicht ist nicht zumutbar (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, U 2087/2012).

3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer aufgrund seines subjektiven Nachfluchtgrundes eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Abwendung vom Islam und Zuwendung zum Christentum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einerseits massiven Einschränkungen, welche von der Unmöglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens bis zur generellen Unmöglichkeit, seine Religion frei zu wählen, reichen, ausgesetzt wäre. Andererseits bestünde für ihn ein erhebliches Verfolgungsrisiko sowohl von privater als auch von staatlicher Seite - die Maßnahmen reichen von Belästigungen, sozialer Ausgrenzung und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen und sogar Tötung. Sofern der afghanische Staat nicht selbst wegen Konversion verfolgt, bietet er keine effektive Schutzgewährung bei privater Verfolgung.

Wegen des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts und der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Intoleranz Konvertiten gegenüber besteht für den Beschwerde-führer keine inländische Fluchtalternative.

3.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht wegen seiner religiösen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans auf-hält; es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.

3.2.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu Spruchpunkt B)

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Be-schlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse; vgl. zusätzlich die darin angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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