BVwG W164 1426022-1

W164 1426022-1Bundesverwaltungsgericht21.10.2014

Regest

aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit,<br/>Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W164 1426022-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W164.1426022.1.00

Spruch

W164 1426022-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2012, Zl. 11 12.689-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2014 zu Recht erkannt.

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3

Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 23.10.2011 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.10.2011 gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, sei Sunnit und spreche Pashtu. Er habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung. Er sei in der Landwirtschaft seines Vaters tätig gewesen und habe manchmal als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe sein Herkunftsland vor ca. einem Monat von Laghman aus verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Von Griechenland sei er nach Italien gebracht worden, von wo er mit dem Zug nach Österreich gefahren sei.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dass vor ca. vier Monaten die Taliban in der Nacht in sein Dorf gekommen seien und seinen Bruder XXXX mitgenommen hätten. Seitdem würden sie nichts über ihn wissen. In dieser Nacht seien insgesamt acht Jugendliche aus ihrem Dorf von den Taliban mitgenommen worden. Da sein Vater Angst gehabt habe, dass die Taliban auch ihn mitnehmen würden, habe er ihn aus Afghanistan weggeschickt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban und die Sicherheitslage sei sehr schlecht.

3. Am 09.11.2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, er sei 16 Jahre alt, das genaue Datum wisse er nicht. Seine Eltern hätten ihm das gesagt.

Dem BF wurde ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter gemäß § 16 Abs. 3 iVm. § 64 AsylG zur Seite gestellt.

4. Am 15.03.2012 wurde der BF im Beisein einer Rechtsberaterin als gesetzlicher Vertreter seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er sei im Dorf XXXX, Provinz Laghman, geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in einem eigenen Haus gelebt. Sie hätten Grundstücke gehabt und eine Landwirtschaft betrieben. Seine Eltern und seine Brüder XXXX und XXXX würden noch immer dort leben. Er habe einen Onkel und zwei Tanten väterlicherseits sowie einen Onkel mütterlicherseits, die in seiner Provinz leben würden. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in XXXX. Er habe seine Familienmitglieder noch nicht erreichen können. Bei seiner Ausreise sei es ihnen gut gegangen.

Zu seinen Fluchtgründen näher befragt, gab er an, die Taliban seien ca. Mitte 2011 um ca. 1.00 Uhr zu ihnen nach Hause gekommen. Sie seien maskiert und bewaffnet gewesen und hätten seinen Bruder XXXX sowie sieben junge Personen aus dem Dorf mitgenommen. Die Taliban seien gelegentlich in ihr Dorf gekommen und hätten junge Leute, ca. ab einem Alter von 18 Jahren, mitgenommen. Er sei nicht nach XXXX zu seinem Onkel oder in einen anderen, nicht von den Taliban kontrollierten Teil Afghanistans gegangen, weil man von den Taliban nicht weglaufen könne. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass die Taliban ihn abholen würden.

Er habe in Österreich keine Verwandten. Er besuche derzeit einen Deutschkurs.

Dem BF wurden die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht, wobei die Rechtsberaterin auf eine Stellungnahme verzichtete.

5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.03.2012, Zahl:11 12.689-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass glaubwürdig sei, dass die Taliban ca. Mitte 2011 in der Nacht bewaffnet und maskiert, zu ihm nach Hause gekommen seien und seinen Bruder und noch weitere sieben junge Personen aus seinem Dorf mitgenommen hätten. Aus seinem Vorbringen sei im Verfahren jedoch kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend herausgekommen, warum er nicht durch die Begründung seines Wohnsitzes in einem anderen Teil Afghanistans der behaupteten Verfolgung durch die Taliban entkommen hätte können. Das Vorliegen seiner subjektiven Furcht von diesen auch in einem anderen Teil Afghanistans gefunden zu werden, reiche unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage in Afghanistan und seinen konkreten Lebensumständen aber jedenfalls nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative von vorherein gänzlich auszuschließen. Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, wonach es ihm unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar wäre, seinen Wohnsitz in einem anderen Teil Afghanistans zu begründen, zumal er jung, gesund und arbeitsfähig sei und davon auszugehen sei, dass er von seiner Familie unterstützt werden könnte.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass die von ihm geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch eine Privatperson seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könne. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes müsse entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat müsse nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Dass die staatlichen Behörden seines Heimatlandes nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen wären, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen. Seinem Vorbringen könne eindeutig entnommen werden, dass ihn die Taliban aus einem rein privaten Motiv heraus nachgestellt hätten und dies nicht aus einem Grund erfolgt sei, der unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren gewesen wäre.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass weder aus seinen Angaben zu den Asylgründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich sei, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandeschaffung seiner Person im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen. Er könne sich jedenfalls in Kabul niederlassen. Im Fall seiner Rückkehr könne davon ausgegangen werden, dass ihm wie vor dem Verlassen seines Heimatstaates im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde, mit der die elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht im gleichen Umfang - gesichert seien.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen die Ausweisung keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstelle. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch davon auszugehen, dass kein schützenswertes Privatleben entstanden sei. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF am 10.04.2012 fristgerecht Beschwerde, worin geltend gemacht wurde, dass die belangte Behörde sein Vorbringen, von der Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht zu sein, als glaubhaft beurteilt habe, ihm jedoch trotzdem aufgrund nicht nachvollziehbarer Argumentation einen Status als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter abgesprochen habe. Die belangte Behörde bringe vor, dass er in einem anderen Teil Afghanistans mit der Unterstützung seiner Familie leben könnte, ohne ihn näher zu seinen familiären Beziehungen in Afghanistan zu befragen. Er könne seine Familie - weder seine Eltern noch seinen Onkel mütterlicherseits in XXXX - seit einigen Monaten nicht mehr erreichen. Es werde ihm vorgehalten, nicht glaubhaft machen zu können, dass er keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten würde. Er sei weder dazu befragt noch sei im Zuge der Begründung im Lichte seiner spezifischen Situation darauf eingegangen worden. Seine Weigerung, die Taliban im Krieg gegen den Westen zu unterstützen, stelle einen Ausdruck seiner politischen und religiösen Einstellung dar. Es könne mehreren Länderberichten entnommen werden, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde, der Staat Afghanistan aufgrund von Korruption, schlechter Ausrüstung und zu großer Macht der Taliban nicht im Stande sei ihm ausreichenden Schutz zu bieten. In diesem Zusammenhang wurde auf den Länderbericht zur Menschenrechtslage des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS), 08.04.2011, Section 1e, sowie auf die Operational Guidance Note: Afghanistan, 20 February 2012, Afghanistan OGN v9, verwiesen.

Der BF wäre vor den Taliban auch in keinem anderen Bereich von Afghanistan sicher gewesen, da diese über einen sehr großen Einfluss und ein weitgesponnenes Netz in Afghanistan verfügen würden. Diesbezüglich wurde auf die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers vom 17.12.2010, verwiesen. Auch hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz wurde auf die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zusammenfassende Übersetzung, hingewiesen. Es komme noch erschwerend hinzu, dass er minderjährig sei, weder über eine Ausbildung noch finanzielle Mittel verfüge und seine Verwandten seit Monaten nicht mehr telefonisch erreiche. In diesem Zusammenhang wurde auf die Anfragebeantwortung von Accor "Lage von Kindern und Jugendlichen, insbesondere von Waisen oder Halbwaisen" vom 02.02.2012 hingewiesen, aus dem sich ebenfalls ergebe, dass ein etwaiges Leben für ihn in Afghanistan einen drastischen Eingriff in seine physische Integrität bedeute.

Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.

8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 16.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.

9. Am 31.05.2012 bevollmächtigte der Jugendwohlfahrtsträger, Land Steiermark, vertreten durch die BH Graz-Umgebung, als gesetzlicher Vertreter gemäß § 211 ABGB, drei Mitarbeiter der Caritas mit der Vertretung des BF im gegenständlichen Asylverfahren.

10. Am 12.12.2012 langte eine Bestätigung über den Besuch der Polytechnischen Schule Deutschfeistritz vom 14.06.2012 sowie eine Bestätigung über die Mitgliedschaft des Fitnessstudios McFit vom 19.09.2012, beim Asylgerichtshof ein.

11. Am 20.03.2013 wurde eine Schulnachricht der Polytechnischen Schule Deutschfeistritz vom 15.02.2012 in Vorlage gebracht.

12. Am 12.07.2013 wurde eine Bestätigung über die Teilnahme am Kurs "Alphabetisierung Fortgeschritten" vom 27.06.2013, die Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule Deutschfeistritz vom 05.07.2013 und ein Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht.

13. Am 28.04.2014 brachte der BF eine Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule in Deutschfeistritz vom 14.06.2012 bzw. 10.09.2012, den Lehrvertrag bei der Bäckerei Viertler e.U. in Deutschfeistritz vom 01.04.2014 bis 31.03.2017 sowie weitere fünf Empfehlungsschreiben in Vorlage.

13. Mit Schreiben vom 20.06.2014 brachte der BF das Diplom über die bestandene Deutschprüfung auf Niveau A2 sowie ein weiteres Empfehlungsschreiben in Vorlage. Zudem ersuchte der BF um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

14. Am 7.10.2014 hat der BF anlässlich einer beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung folgende ergänzende Angaben gemacht:

Das Dorf, in dem er seine Kindheit verbrachte liege im District XXXX. Der BF habe zwar in Afghanistan keine Schule besucht, habe dies jedoch in Österreich nachgeholt.

Zur der Zeit, als sein Bruder XXXX von Taliban abgeholt wurde, sei dieser etwa 19 Jahre alt gewesen, der BF selbst etwa 16, und seine beiden kleinen Brüder zwischen 10 und 12 Jahren. Bis dahin sei der Familie zwar bekannt gewesen, dass Taliban immer wieder junge Männer mitnehmen, die Familie sei jedoch davon ausgegangen, dass sie in Ruhe gelassen werden würde. Man habe allerdings gehört, dass es im Dorf Spione gab, die den Taliban zum Beispiel Informationen darüber gaben, dass z.B. in einer Familie Söhne leben würden und dass die Taliban dann dort anklopften, um junge Männer zu rekrutieren.

Den Vorfall betreffend seinen älteren Bruder habe der BF so wahrgenommen, dass er nachdem diese Leute geklopft hatten und der Vater hinaus gegangen war um mit ihnen zu reden, mit der Mutter hinter dem Vorhang aus dem Fenster sah und das Gespräch beobachtete.

Der Vater habe mit den Taliban verhandelt und habe dann den ältesten Bruder aus dem Haus geholt und diesen den Taliban übergeben. Der Vater habe dabei befürchtet, dass die Taliban im Falle seiner Weigerung alle oder beide älteren Söhne mitgenommen hätten und habe gleichzeitig gehofft, dass sein ältester Sohn am ehesten irgendwann entkommen könnte.

Nach dem Vorfall habe die Familie einen Onkel aufgesucht, der in XXXX lebte und arbeitete. Dieser habe geraten, dass der zweitälteste Sohn aus dem Land gebracht werden sollte, habe einen Schlepper organisiert, der den BF nach Europa schleusen würde und habe die Fahrt bezahlt.

Der BF habe von Österreich aus noch eine Weile telefonischen Kontakt mit seiner Familie halten können und habe erfahren, dass die Taliban wieder dort gewesen seien, nach dem BF gefragt hätten und gedroht hätten, dass sie die beiden jüngsten Brüder mitnehmen, wenn der BF ihnen nicht übergeben würde.

Danach habe der BF seine Familie nicht mehr telefonisch erreichen können. Er habe seither keinen Kontakt mehr und wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte.

In Österreich habe der BF zwei Jahre lang die polytechnische Schule besucht, Deutschkurse absolviert besucht und absolviere derzeit eine Bäckerlehre. Er legte entsprechende Zeugnisse und mehrere Empfehlungsschreiben - unter anderem eines von seinem derzeitigen Lehrherrn - vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX. Er ist Paschtune und sunnitischer Moslem. Der BF ist im Jahr XXXX im Dorf XXXX, District XXXX, Provinz Laghman geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und drei Brüdern in einem eigenen Haus mit einer Landwirtschaft. Der Familie war bekannt, dass das Dorf hin und wieder von Taliban aufgesucht wurde, die junge Männer rekrutierten. Allerdings hoffte die Familie, davon verschont zu bleiben und ein ruhiges Leben führen zu können. Im Jahr 2011 - der ältere Bruder war damals ca. 19, der BF selbst ca. 16, und die beiden jüngeren Brüder zwischen 10 und 12 - klopften eines Nachts bewaffnete und maskierte Taliban an die Tür und verhandelten mit dem Vater des BF. Der Vater übergab diesen Männern schließlich den älteren Bruder, in der Absicht, so die jüngeren Brüder behalten zu können und im Vertrauen darauf, dass sich der älteste Sohn am ehesten zu helfen wissen würde und vielleicht entkommen könnte. Nach diesem Vorfall suchte die Familie Rat bei einem in XXXX lebenden Onkel, der dann die Flucht des BF organisierte und bezahlte. Mittlerweile suchten Taliban die Familie erneut auf, forderten den zweitältesten Sohn (den BF) und drohten, die beiden jüngsten Kinder mitzunehmen, wenn der BF ihnen nicht übergeben würde. Die Familie ist seither unbekannten Aufenthaltes.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:

Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF),mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.

Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.

Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen.

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang.

Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.

Beispielsweise zitiert UNAMA den Dorfvorsteher eines Distrikts der Provinz Balch wie folgt: "Die Taliban berufen auch junge Männer in ihre Armee der Aufständischen ein und drohen damit, diejenigen zu töten, die nicht willens sind, ihrer Bewegung zu dienen."

Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen benennt eine Reihe lokaler anonymer Quellen, die die Anwendung von Drohung, Einschüchterung und Gewalt zum Zwecke der Rekrutierung durch die Taliban belegen.

Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen haben die operativen Kapazitäten, um Angriffe in allen Teilen des Landes ausführen zu können, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist generell weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können:

Afghanistan verfügt weder über eine gute Regierungsführung noch über eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit. Eine unzureichende Vernetzung zwischen den Behörden auf nationaler und subnationaler Ebene sowie ein Missverhältnis im Machtgleichgewicht in den drei Regierungsgewalten zugunsten der Exekutive, führen zu einer limitierten Wirksamkeit und schwachen Legitimität der Regierung. Die weitverbreitete Korruption sowie der blühende Opiumhandel tragen zur prekären Sicherheitslage bei.

Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.

Die Taliban üben auch in Gebieten, welche unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, über Drohbriefe (Shabnameh), Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame Einfluss aus.

Sie nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung in denjenigen Gebieten aus, in welchen diese nur ungenügende Regierungspräsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a und die von ihnen ausgeführten Bestrafungen werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft und umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen.

Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.

Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Personen, die sich in Afghanistan für den Friedensprozess einsetzen, sind Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen.

Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe,

CorinneTroxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013

Provinz Laghman:

Das Bedrohungspotential in Laghman ist beträchtlich, aufgrund von Aktivitäten der Taliban und der Hezb-e Islami Gulbuddin, welche diese Provinz als Durchzugsgebiet in andere Provinzen nützen (NPS 1.9.2010). Die Provinz Laghman wird als eine Hochburg der Taliban nahe Kabul angesehen. Die Provinzhauptstadt Mehtar Lam ist besonders unsicher. Die Provinz wurde 2010 von der NATO an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben (BBC 20.3.2013).

Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet (Pajhwok 6.8.2013).

Im Dezember gelang es afghanischen Sicherheitskräften einen Anschlag zu vereiteln, dabei 5 Aufständische zu verhaften und 140 kg explosiven Materials zu beschlagnahmen (Khaama 25.12.2013).

Provinz Kabul:

Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

Gemäss Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.

Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.

Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine Angaben sind insgesamt betrachtet lebensnahe und soweit hier wesentlich widerspruchsfrei. Der BF hat nachvollziehbar dargelegt, dass seine Familie, die den Wunsch hatte, ein ruhiges Leben mit einer Landwirtschaft zu führen, mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Dorfbewohner, die regierungsfeindlichen Gruppen den Hinweis gegeben hatten, dass in dieser Familie junge Männer im wehrfähigen Alter leben würden, ins Blickfeld bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen geraten war, die Einfluss auf die Dorfbewohner ausüben und junge Männer rekrutieren wollten.

Der BF war in der Lage, Detailfragen zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt haben, zu beantworten. Seine Vorbringen geben die Situation, welche den BF zur Flucht veranlasst hat, nachvollziehbar wieder.

Die Vorbringen des BF stehen somit auch mit den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan im Einklang.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Soweit im angefochtenen Bescheid eingewendet wird es sei kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend herausgekommen, warum der BF nicht durch die Begründung seines Wohnsitzes in einem anderen Teil Afghanistans der behaupteten Verfolgung durch die Taliban hätte entkommen können wird angesichts der derzeit aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan nicht gefolgt, da aus diesen Dokumenten klar erkennbar ist, dass regierungsfeindliche Gruppierungen über ein gut funktionierendes weit verzweigtes und ganz Afghanistan einschließendes Netzwerk verfügen, dass sie in die Lage versetzt, Personen, die sich ihrem Einfluss entziehen/ihren Forderungen widersetzen, im ganzen Land zu verfolgen.

Dem Einwand des Bundesasylamtes dass die vom BF geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch eine Privatperson seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könne ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan ebenfalls nicht zu folgen: Der BF würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen wirksamen Schutz staatlicher Behörden vorfinden.

Soweit das Bundesasylamt die Ansicht vertritt, die Taliban hätten im vorliegenden Fall aus einem rein privaten Motiv heraus dem Bruder des BF nachgestellt, ist dieser Ansicht nicht zu folgen: Der BF ist als Mann im wehrfähigen Alter - mit hoher Wahrscheinlichkeit durch einen Hinweis eines Dorfbewohners an bewaffnete regierungsfeindliche Gruppierungen - in das Blickfeld regierungsfeindlicher Kräfte geraten. Dass Zwangsrekrutierung zu deren Methode zählt und aktuell auch in solchen Provinzen möglich ist und stattfindet, die jahrelang als relativ sicher galten, ergibt sich aus den genannten Länderfeststellungen. Die diesbezüglichen Vorbringen es BF erscheinen daher glaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).

Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7)

Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der BF hat Grund zur Annahme, dass er, da er sich Rekrutierungsmaßnahmen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen entzogen hatte, von diesen verfolgt werden würde. Der BF hat damit eine Haltung nach außen getragen, die nach den Maßstäben bewaffneter regierungsfeindlicher Kräfte als Verrat und Verstoß gegen deren "Werte" beurteilt und mit Hinrichtung geahndet werden würde. Der BF hat begründete Furcht vor Verfolgung wegen der ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung.

Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.

Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.

Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.

Dem BF steht keine die Möglichkeit offen, gegen diese Bedrohungen im Wege eines rechtstaatlichen Verfahrens in Afghanistan Schutz zu finden. Zwar kann aus der Möglichkeit, dass in einem Staat Bestechung und Korruption vorkommen, nicht in jedem Fall unmittelbar eine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates abgeleitet werden.

Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt jedoch eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Angesichts des in Afghanistan bestehenden weit verzweigten Netzwerks regierungsfeindlicher Gruppierungen existiert für den BF keine interne Fluchtalternative. Er würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen wirksamen Schutz staatlicher Behörden vorfinden.

Der Umstand, dass dem BF bis zu seiner Flucht noch keine körperlichen Verletzungen zugefügt wurden reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus.

Die vom BF dargelegte Verfolgung hat somit ihre Ursache in einem Grund, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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