W152 2010267-1•BVwG W152 2010267-1
W152 2010267-1Bundesverwaltungsgericht21.10.2014
Aufenthaltsrecht, Duldung, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitwirkungspflicht,<br/>Reisedokument
W152 2010267-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. am XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, Zl. 581446204-14555665, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 25.10.2012 den Erlass eines "Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen von mir nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gem. § 46a Abs. 1a FPG und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46 Abs. 2 FPG".
2. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor der LPD Wien am 11.03.2013 (Gegenstand: Einvernahme, Regelung der Ausreise, Überprüfung persönlicher Verhältnisse) erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen und legte der Behörde eine Faxkopie seiner Geburtsurkunde vor. Bei einer weiteren, am selben Tag stattfindenden Einvernahme (Gegenstand: Einvernahme, Überprüfung der persönlichen Daten, Fragen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates) wurde mit dem Beschwerdeführer ein Fragebogen betreffend seine Familienangehörigen, Schulbildung und seine bisherigen Aufenthaltsorte ausgefüllt.
3. In einer "Stellungnahme wegen Ausstellung einer Duldungskarte" vom 20.06.2013 wurde vorgebracht, dass die afghanische Botschaft Abschiebungen grundsätzlich nicht unterstütze und Ersatzreisedokumente nur nach Überprüfung der Freiwilligkeit der Ausreise ausstelle, liege ausschließlich in der Sphäre der afghanischen Botschaft und des afghanischen Außenministeriums und wäre dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. Es sei ihm nicht zumutbar, die Botschaft aufzusuchen und unter Vortäuschung eines freien Heimreisewillens ein Ersatzreisedokument zu beantragen. Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209. Der Beschwerdeführer habe keine Schritte zur Vereitelung seiner Abschiebung gesetzt, den Ladungen Folge geleistet und am Verfahren mitgewirkt. Das Nichtausstellen von Ersatzreisedokumenten liege in der Sphäre der afghanischen Botschaft und sei daher aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich.
4. In einem Schreiben vom 05.09.2013 (Titel:
Original-Personalausweis/Tazkira im Besitz des Antragstellers; Ersuchen um Ausstellung einer Duldungskarte) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Original-Tazkira von den Kindern seiner in Afghanistan lebenden Halbbrüder auf postalischem Wege erhalten habe (Beweis: Briefkuvert) und diese jederzeit vorgelegt werden könne. Er stehe für eine weitere fremdenpolizeiliche Befragung und Vorlage seiner Original-Tazkira jederzeit zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe keine Schritte zur Vereitelung seiner Abschiebung gesetzt, den Ladungen Folge geleistet und am Verfahren mitgewirkt und erscheine seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, weshalb er geduldet wäre. Deshalb werde um die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG ersucht.
5. In einer Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 07.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Abweisung seiner Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zur Kenntnis gebracht und wurde er zu einer Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.
6. In der Stellungnahme vom 26.05.2014 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Tazkira vorgelegt habe und seine Identität deshalb bewiesen sei. Der im Verfahren geführte Aliasname sei jener, der sich aus seinem Vornamen und dem Vornamen seines Vaters zusammensetze, wie er auf so manchen afghanischen Dokumenten geführt werde und wäre es daher kein in Täuschungsabsicht angegebener Name. Unabhängig von der körperlichen Erkrankung (Augenerkrankung) des Beschwerdeführers sei es notorisch, dass Abschiebungen nach Afghanistan nicht möglich wären. Die afghanische Botschaft würde Abschiebungen nicht unterstützen und Ersatzreisedokumente nur nach Überprüfung der Freiwilligkeit der Ausreise ausstellen. Er habe Dokumente zur Identitätsfeststellung vorgelegt und allen Ladungsterminen Folge geleistet. Es sei ihm nicht zumutbar, die Botschaft aufzusuchen und unter Vortäuschung eines freien Heimreisewillens ein Ersatzreisedokument zu beantragen. Verwiesen wurde neuerlich auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209. Der Beschwerdeführer habe keine Schritte zur Vereitelung seiner Abschiebung gesetzt, den Ladungen Folge geleistet und am Verfahren mitgewirkt. Das Nichtausstellen von Ersatzreisedokumenten liege in der Sphäre der afghanischen Botschaft und sei daher aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Hinsichtlich der im Schreiben der belangten Behörde enthaltenen Fragen führte er aus, er sei im Februar 2012 nach Österreich eingereist und wäre bis Abschluss seines Asylverfahrens im Juli 2012 aufenthaltsberechtigt gewesen. Er habe mit seinem Bruder Kontakt aufgenommen, dieser habe ihm die Tazkira übermittelt. Er habe im Iran acht Jahre lang die Schule besucht. Er habe in Österreich keine Verwandten, sei aufgrund seiner Erkrankung nicht arbeitsfähig und wäre daher ohne Einkommen. Er lebe in einem Heim der Caritas und werde von dieser finanziell unterstützt.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers "vom 19.04.2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und § 46a Abs. 2 FPG" gemäß § 46a Abs. 1b FPG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, weil er diese weder mit Reisedokumenten noch mit sonstigen Unterlagen nachweisen könne. Die Behörde sei der Ansicht, dass die Angabe mehrerer Namen bzw. Geburtsdaten der Verschleierung der Identität diene und dieser Vorwurf nur durch Vorlage entsprechender Unterlagen bzw. Dokumente zum Nachweis der tatsächlichen Identität entkräftet werden könne. Der Aktenlage sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich jemals um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht hätte. Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass es ihm zumutbar sei, eigenständig mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen. Es sei ihm auch zumutbar, mit seiner Familie in Kontakt zu treten, um sich Dokumente oder Unterlagen auf postalischem Wege schicken zu lassen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nicht bereit wäre, bei seiner Vertretungsbehörde seinen Heimreisewillen kundzutun, obwohl ihm dies möglich wäre. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass bei Vorlage des Originals der Tazkira, die sich angeblich mittlerweile im Besitz des Beschwerdeführers befinde, bei der Vertretungsbehörde auch ein Reisedokument ausgestellt werden würde. Es falle unter vom Fremden zu vertretende Gründe (iSd § 46a Abs. 1b Z 3 FPG), wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes erforderlichen Schritten nicht mitwirke oder diese vereitle. Eine Duldung könne daher nicht eintreten, wenn die Unabschiebbarkeit durch den Fremden selbst zu vertreten sei, weil nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren zur Klärung seiner Identität und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt worden sei. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers bis dato nicht durchgeführt werden habe können, liege somit in seinem Einflussbereich; es komme daher die Ausstellung einer Karte für Geduldete für ihn nicht in Betracht.
8. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen (Nichtausstellung eines Heimreisezertifikats durch afghanische Botschaft), nicht möglich sei. Nachdem der Beschwerdeführer stets korrekte und vollständige Angaben gemacht und seiner Mitwirkungspflicht stets entsprochen habe, sei die Unmöglichkeit der Abschiebung nicht von ihm zu vertreten. Verwiesen wurde ferner auf die Stellungnahme vom Mai 2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Obwohl gemäß § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
§ 46a FPG lautet auszugsweise:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(...)"
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich in der Bescheidbegründung maßgeblich auf § 46a Abs. 1b Z 3 FPG und sohin darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hätte und die "Unabschiebbarkeit" von diesem selbst zu vertreten wäre. Dabei geht die belangte Behörde offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit treffe, sich aus eigenem Antrieb ein Heimreisezertifikat zu besorgen. Dazu ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung nach geltender Rechtslage nicht trifft. Gemäß herrschender Lehre und Judikatur ist der der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen.
Dementsprechend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, aus:
"Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin (Fremde) hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Beschwerdeführerin (Fremden) sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich."
Die belangte Behörde stützte sich begründend vorrangig darauf, dass aus der Aktenlage nicht zu entnehmen sei, dass er sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hätte, er nicht dazu bereit wäre, seinen Heimreisewillen kundzutun und ihm zumutbar sei, eigenständig mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und leitete aus alldem eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers ab. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist.
Aus den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates (AB 1160 XXIV. GP) ergibt sich bezüglich § 46a Abs. 1b Z 3 FPG Folgendes:
"...Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."
Dem angefochtenen Bescheid ist keine Auseinandersetzung mit dem richtigerweise in Prüfung zu ziehenden Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere der Befolgung von Ladungen, Einwilligung zu erkennungsdienstlichen Behandlungen, Vorlage von Dokumenten oder Kooperation bei Befragungen zu entnehmen. Schon daraus ist ersichtlich, dass die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des tatsächlich entscheidungswesentlichen Sachverhalts unterlassen hat.
Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführt, dass die Angabe mehrerer Namen und Geburtsdaten der Verschleierung der Identität diene und dieser Vorwurf nur durch Vorlage entsprechender Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Identität entkräftet werden könne, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 05.09.2013 vorbrachte, dass er seine Original-Tazkira von den Kindern seiner in Afghanistan lebenden Halbbrüder auf postalischem Wege erhalten habe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Anbot von Beweisstücken (Tazkira und Briefkuvert) die belangte Behörde zu diesbezüglichen Ermittlungsschritten veranlasst hätte. Unter Nichtbeachtung des Vorbringens und des Beweisanbotes wurde im angefochtenen Bescheid vielmehr dargetan, dass es ihm zumutbar wäre, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen und sich Unterlagen schicken zu lassen, um damit die Klärung seiner Identität und die Ausstellung eines Reisedokuments zu erreichen, was, da der Beschwerdeführer offenbar ebendies getan hat, darauf schließen lässt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen de facto nicht stattgefunden hat. Mangels Aufnahme von Ermittlungen geht auch der Vorwurf der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, an der Klärung seiner Identität mitzuwirken, ins Leere. Dass sich die belangte Behörde auf Ausführungen des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012 ("...Es handelt sich hierbei um eine Faxkopie schlechter Qualität...") stützt, ist aufgrund des Anbotes der Vorlage der Original-Tazkira, die der Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hatte, nicht nachvollziehbar. Seitens der belangten Behörde erfolgte auch keinerlei Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 26.05.2014, wonach der im Verfahren geführte Aliasname jener sei, der sich aus seinem Vornamen und dem Vornamen des Vaters zusammensetze, wie er auf so manchen afghanischen Dokumenten geführt werde und es daher kein in Täuschungsabsicht angegebener Name wäre. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht zur Klärung seiner Identität beigetragen hätte, ist folglich zu konstatieren, dass auch diesbezüglich die notwendige Ermittlung des Sachverhalts (Überprüfung der Tazkira und der Angaben zum Aliasnamen) unterlassen wurde.
Worauf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Ansicht, die Vertretungsbehörde würde dem Beschwerdeführer bei Vorlage seiner Original-Tazkira ein Reisedokument ausstellen, gründet, ist nicht ersichtlich. Eine Auseinandersetzung mit dem mehrfach wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers, die afghanische Botschaft würde Abschiebungen nicht unterstützen und Heimreisezertifikate nur bei überprüfter Freiwilligkeit der Ausreise ausstellen, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es wäre generell festzustellen gewesen, auf welchen Grundlagen die Annahme der belangten Behörde basiert, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument (Heimreisezertifikat) seines Heimatstaates bei der afghanischen Botschaft ausstellen zu lassen und wären die näheren Umstände, welche für diese Möglichkeit sprechen, entsprechend darzutun gewesen.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die notwendige Ermittlung des Sachverhalts und dessen Feststellung sowohl hinsichtlich der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, als auch der allfälligen Verschleierung seiner Identität und der Modalitäten betreffend Ausstellung von Ersatzreisedokumenten durch die afghanische Botschaft unterlassen hat, ist der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag im Wege einer Einvernahme sowie ergänzenden Ermittlungen auseinanderzusetzen haben und wird ein nachvollziehbar begründeter Bescheid zu ergehen haben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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