W110 2007053-1•BVwG W110 2007053-1
W110 2007053-1Bundesverwaltungsgericht21.10.2014
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Zurückziehung
W110 2007053-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Guggenberger und Partner - Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10.03.2014, Zl. BMVIT-51.108/0004-IV/L2/2014, beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid widerrief die belangte Behörde die mit Bescheid vom 14.11.2003 erteilte Betriebsgenehmigung der Beschwerdeführerin gem. Art. 3 Abs. 2 iVm Art. 8 Abs. 1 und 4 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2008.
Die dagegen erhobene Beschwerde legte die belangte Behörde samt Verwaltungsakt am 16.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schriftsatz vom 14.10.2014 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in ihrem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, durch Einzelrichter.
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Mit ihrem Schriftsatz vom 14.10.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.10.2014, verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (Vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Es war daher gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106); sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.
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