W105 1428795-2•BVwG W105 1428795-2
W105 1428795-2Bundesverwaltungsgericht21.10.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 12 04.924-BAW, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste angeblich am 23.04.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, nachdem er mit anderen Personen im Zuge einer fremdenbehördlichen Kontrolle aufgegriffen und festgenommen worden war, an ebendiesem Tage den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Clan der Shekhal anzugehören. Als letzten ausgeübten Beruf führte er an, Student gewesen zu sein. Seine Frau befände sich derzeit auf der Flucht im Jemen, während seine Eltern nach wie vor in Somalia lebten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, er hätte Mogadischu gemeinsam mit seiner Frau und seinen Geschwistern aufgrund des dortigen Krieges und der Hungersnot verlassen. Er sei mit diesen bereits im Jahr 2006 in den Jemen geflüchtet und hätten sie dort in einem Flüchtlingslager gelebt. Anfang Februar 2012 hätte er seine Reise alleine schlepperunterstützt nach Syrien fortgesetzt und sei schließlich über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. Bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte sich der Beschwerdeführer vor dem Krieg und der somalischen Al-Shabaab-Miliz.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 02.08.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er eingangs der Befragung, dass er tatsächlich am 0XXXX geboren sei und legte er weiters einen Aufenthaltstitel für den Jemen, eine Arbeitsbestätigung sowie zwei Abschlusszeugnisse vor. Der Beschwerdeführer hätte von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2008 im Bezirk XXXX in Mogadischu gelebt und wäre danach in ein naheliegendes Dorf namens XXXX und vier Monate später in den Jemen geflüchtet. Er führte weiters zunächst an, dass die Eltern seiner Frau in Mogadischu leben würden, und behauptete, dass sowohl sein Vater als auch seine Mutter im Jahr 2008 verstorben wären. Während sein Bruder in Mogadischu getötet worden sei, lebten seine beiden Schwestern und seine Ehegattin im Jemen. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater für die Übergangsregierung gearbeitet hätte und dieser getötet worden wäre, da man ihm vorgeworfen habe, geheime Akten an Äthiopien weiterzugeben. Nach dem Mord an seinem Vater durch stärkere Stämme - konkret dem Clan der Hawiye mit dem Unterclan der Habargidir - sei die Familie nach XXXX geflohen, wo jedoch sein Bruder getötet worden wäre. Auch der Beschwerdeführer hätte an diesem Tag, dem 27.11.2008, aus ethnischen Gründen getötet werden sollen. In Mogadischu hätten stärkere Stämme zudem das Haus der Familie enteignet. Weiters sei der Beschwerdeführer von Al Shabaab entführt und zu Kampfhandlungen gebracht worden, wo er Verletzte versorgen hätte sollen. Im Zuge der Kampfhandlungen sei der Beschwerdeführer jedoch von Regierungstruppen festgenommen worden, während Al Shabaab geflohen wäre. Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer näher zu seiner behaupteten Entführung, seiner Festnahme durch die Übergangsregierung sowie zu dem Todestag seines Bruders und zu Mogadischu und brachte ihm aktuelle Lageberichte zu Somalia zur Kenntnis. Abschließend betonte der Beschwerdeführer dem Clan der Sheikhal, konkret dem Subclan der Cumaan Hunti, anzugehören. Dieser Clan sei klein, nicht angesehen oder privilegiert.
In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.08.2012, Zahl 12 04.924-BAW, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. zuerkannt wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in Somalia, der Al Shabaab, den Clanstrukturen (inkl. der Situation betreffend den Stamm Sheikhal), dem Rechtsschutz sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Geburtsdatum, seinem Fluchtantrittszeitpunkt sowie zu seinen Fluchtgründen getätigt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer lediglich unkonkret und nicht detailliert über die fluchtauslösenden Vorgänge berichtet und zudem keine Informationen über seinen Clan, dem er zuzugehören wollte, abgegeben. Zu den Spruchpunkten II. und III. führte das Bundesasylamt aus, dass im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen allgemeinen Gegebenheiten in Somalia eine reale Gefahr einer Bedrohung vorläge. Dementsprechend sei ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.
Gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des zitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer am 08.08.2012 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt worden war, brachte dieser am 20.08.2012 fristgerecht Beschwerde ein. Darin wiederholte der Beschwerdeführer das bisher Vorgebrachte und betonte, dass seine Identitätsangaben ohne großen Aufwand bei der Organisation XXXX, welche auf seinem vorgelegten Dokument angeführt sei, verifiziert werden hätten können. Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass Teile der Erstbefragung nicht stimmten - diese hätte sich überdies nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen - und sein Vorbringen durch die Unterlagen untermauert würde. Fluchtauslösend sei der Tod seines Vaters und Bruders gewesen, nicht jedoch die Entführung durch Al Shabaab. Er habe Somalia aus Furcht vor "Sippenhaftung" und somit aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen verlassen. Zudem drohe ihm auch Verfolgung aufgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung und könnte er keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2013, Zl. A6 428.795-1/2012/4E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
Das genannte Erkenntnis enthält nachstehende Feststellungen bzw. beinhaltet es nachstehende Beweiswürdigung:
"Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines seine Identität bezeugenden Dokumentes nicht fest. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia ist.
Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich seines Herkunftsstaates Somalia glaubhaft machen.
Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg der Beschwerdeführer von Somalia nach Österreich gelangt ist.
Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt, zumal sich in Somalia seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in politischer oder auch in allgemeiner Hinsicht ergeben haben.
Beweiswürdigung:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Entscheidung infolge der lediglich gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides erhobenen Beschwerde ausschließlich mit der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten befasst.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Somalia getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.
Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsgefahr aus nachfolgenden Gründen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist:
Die belangte Behörde hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt war, gleichbleibende Angaben zu seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zu tätigen. So behauptete er zunächst bei seiner Erstbefragung, am "XXXX" geboren worden zu sein, nur um bei der nächsten Einvernahme sein Geburtsdatum mit "XXXX" zu datieren. Abgesehen von diesem Widerspruch führte der Beschwerdeführer aber auch vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch an, dass seine Eltern in Mogadischu lebten, wohingegen er vor dem Bundesasylamt plötzlich behauptete, diese wären bereits verstorben. Aber auch zu dem angeblichen Fluchtzeitpunkt machte der Beschwerdeführer keine einheitlichen Ausführungen, als er nämlich zuletzt angab, Ende des Jahres 2008 aus Somalia ausgereist zu sein, obwohl er anlässlich seiner Erstbefragung noch behauptet hatte, bereits im Jahr 2006 in den Jemen geflüchtet zu sein. Soweit der Beschwerdeführer diese Divergenzen mit einer irrtümlichen Protokollierung bzw. Missverständnissen zu begründen versucht, so ist ihm zu entgegnen, dass ihm das besagte Einvernahmeprotokoll rückübersetzt wurde, er jedoch keine Beanstandungen geltend machte, sondern vielmehr dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte. Wäre es tatsächlich zu einer falschen Protokollierung gekommen, hätte der Beschwerdeführer diesen Umstand mit Sicherheit schon zu einem früheren Zeitpunkt aufgezeigt.
Der Beschwerdeführer hat sich aber auch betreffend seine Ausreisemotive nur vage geäußert. Diesbezüglich hat er einerseits geltend gemacht, Somalia schlussendlich aufgrund des Todes seines Vaters und Bruders verlassen zu haben. In diesem Zusammenhang geht auch der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz Nachfrage keine detaillierten Auskünfte zu dem angeblichen Todestag seines Bruders, an dem auch er selbst bedroht worden sein soll, zu tätigen vermochte. Insbesondere blieb er eine Erklärung, wie ihm konkret die Flucht vor den drei Männern gelungen sein soll, schuldig. Am Rande wird in diesem Kontext angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Bedrohungsortes insofern in einen gravierenden Widerspruch verstrickte, als er noch zunächst ins Treffen geführt hatte, sein Bruder wäre in Mogadischu getötet worden (AS 67), nur um im Rahmen seiner späteren Schilderungen anzugeben, der Vorfall hätte sich in dem naheliegenden Dorf namens XXXX ereignet (AS 73).
Soweit sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt weiters darauf berufen hat, von Al Shabaab entführt worden zu sein, hat die belangte Behörde bereits darauf hingewiesen, dass er dieses Vorbringen ebenso vage geschildert hat. Da er aber selbst in seiner Beschwerde betont hat, dass dieser Vorfall nicht fluchtursächlich gewesen sei, ist ohnehin nicht näher beweiswürdigend darauf einzugehen.
Insofern sich der Beschwerdeführer weiters im Verfahren an mehreren Stellen auf seine Minderheitenzugehörigkeit beruft und etwa geltend macht, das Haus in Mogadischu sei von stärkeren Stämmen enteignet worden, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sein Clan offensichtlich gar kein Minderheitenclan ist (vgl. hiezu die Feststellungen zum Clan der Sheikhal im bekämpften Bescheid). Andererseits stimmen die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme angeführten Subclans nicht mit den diesbezüglichen Länderfeststellungen überein. Auch verneinte er, dass die Sheikhal aufgrund ihrer Religion einen privilegierten Status hätten, was wiederum nicht im Einklang mit den Feststellungen steht.
Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer keine glaubhaft dargelegte Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht."
Infolge Beschwerdeerhebung wurde die Entscheidung des Asylgerichthofes mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21.11.2013, U1155/2013-19, aufgehoben und ausgesprochen, dass durch die angefochtene Entscheidung der Beschwerdeführer in seinem fassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist.
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes enthält nachstehende begründende Passagen:
"Bereits in der Entscheidung VfSlg. 18.614/2008 hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung erfordern, dass sich Sacherhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung aus der Gerichtsentscheidung selbst ergeben; die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (vgl. VfSlg. 17.901/2006, 18.000/2006).
Diesen Anforderungen hat der Asylgerichtshof mit der angefochtenen Entscheidung nicht entsprochen:
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren einen Aufenthaltstitel für Flüchtlinge im Jemen vorgelegt sowie Zeugnisse aus dem Jemen und aus Somalia. Das Bundesasylamt erachtete die vorgelegten Unterlagen nicht als geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, weil Dokumente aus Somali keinen Beweiswert (mehr) haben. Der Asylgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er setzt sich dabei aber ohne nähere Begründung mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Identitätskarte aus dem Jemen nicht auseinander (auch das Bundesasylamt ist auf diese Identitätskarte nicht eingegangen). Insbesondere enthält die angefochtene Entscheidung keine Begründung dafür, weshalb die Feststellungen zu Dokumenten aus Somalia auch für die Identitätskarte aus dem Jemen zutreffen und die Identität des Beschwerdeführers trotz eines vorgelegten Identitätsdokumentes nicht feststeht. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen unterzieht der Asylgerichtshof keiner Beurteilung.
Weiters führt der Asylgerichtshof in seiner Beweiswürdigung aus, der Beschwerdeführer habe sich betreffend seine Ausreisemotive nur vage geäußert. Der Asylgerichtshof gehe in diesem Zusammenhang auch davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz Nachfrage keine detaillierten Auskünfte zum angeblichen Todestag seines Bruders, an dem auch er selbst bedroht worden sein soll, zu tätigen vermochte. Weder begründet der Asylgerichthof näher, weshalb er die Angaben des Beschwerdeführers für vage erachtet, noch gibt er zumindest die wesentlichen Passagen der Einvernahme des Beschwerdeführers wieder, sodass eine Überprüfung dieser Überlegungen nur im Zusammenschau mit dem Bescheid des Bundesasylamtes bzw. mit dem Verwaltungsakt möglich ist.
Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, sich in einen Widerspruch verstrickt zu haben, weil er einmal angeführt habe, sein Bruder sei in Mogadischu getötet worden, ein anderes Mal aber angegeben habe, sein Bruder sei in XXXX ermordet worden. Zu diesem vermeintlichen Widerspruch ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (auch) Folgendes angegeben hat:
‚Danach im Jahre 2008 haben wir jene Adresse verlassen du flüchten wir in ein Dorf in Somali, namens XXXX, das zwar noch zu Mogadischu Stadt gehört.- Daraus ergibt sich, dass XXXX- jedenfalls auch Sicht des Beschwerdeführers - zu Mogadischu gehört. Angesichts dieser Angaben stellt es keinen Widerspruch dar, wenn der Beschwerdeführer einmal sagt, sein Bruder sei in Mogadischu und ein anderes Mal, sein Bruder sei in XXXX ermordet worden.
Schließlich führt der Asylgerichtshof aus, aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Clan der Sheikhal, denen der Beschwerdeführer zugehört, kein Minderheitenclan sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Subclans der Sheikhal nicht mit den Feststellungen übereinstimmend angegeben und auch verneint, dass die Sheikhal aufgrund ihrer Religion einen privilegierten Status haben.
Wiederum bezieht sich der Asylgerichtshof auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes, ohne diese in den wesentlichen Punkten wiederzugeben, sodass auch hier eine Überprüfung nur in Zusammenschau mit dem Bescheid des Bundesasylamtes möglich ist. Weiters geht aus den im Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit bzw. Clanzugehörigkeit hervor, dass alle Gruppen oder Clans, die dort, wo sie leben, zahlenmäßig in der Minderheit sind und denen es an militärischer Stärke mangelt, als Minderheit bezeichnet werden können. Zum Clan der Sheikhal gibt es nach den Feststellungen des Bundesasylamtes Quellen, die sie als Minderheitengruppe erachten und solche, die das nicht tun. Aus der Entscheidung des Asylgerichtshofes geht aber nicht hervor, aufgrund welcher Überlegungen die Sheikhal trotz dieser Ermittlungsergebnisse kein Minderheitenclan sind bzw. der Beschwerdeführer keiner Bedrohung durch einen stärkeren Clan ausgesetzt sei.
Der Asylgerichtshof hat es daher unterlassen, seine Entscheidung ausreichend und in der rechtsstaatlich gebotenen Weise zu begründen, insbesondere im Hinblick auf die von ihm aus den Feststellungen des Bundesasylamtes gezogenen Schlüsse. Darüber hinaus ist die Begründung zum Teil aktenwidrig."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Die Durchsicht des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes zeigt, dass auf die Identität des Antragstellers - vor dem Hintergrund einer vorliegenden Identitätskarte aus dem Jemen - näher einzugehen wäre bzw. sind hiezu klare Feststellungen zu treffen. Des weiteren sind Erhebungen zum genauen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. Wohnort des Beschwerdeführers einzuleiten und sind hiezu in den Sachverhaltsfeststellungen konkrete Aussagen zu treffen; dies insbesondere durchschlagend auf die Beweiswürdigung zu allenfalls aufgetretenen Widersprüchen zum Tod bzw. Todesort des Bruders des Beschwerdeführers. Weiterhin sind im fortzusetzenden Verfahren konkrete Feststellungen ethnischen bzw. clanmäßigen Anbindung bzw. Einordnung des Antragstellers zu treffen; so ist klar festzustellen, zu welchem Clan bzw. welcher Minderheitenvolksgruppe der Antragsteller zu rechnen ist. Im Hinblick auf die Angaben des Antragstellers sowie auf seinen letzten gewöhnlichen Wohnort sind dem Antragsteller allgemeine Feststellungen zur Lageentwicklung in seinem Herkunftsstaat bzw. seiner spezifischen Herkunftsregion vorzuhalten bzw. sind bezughabende klare Feststellungen treffen. Beweiswürdigend ist das Vorbringen vor den zu treffenden Feststellungen neu zu beleuchten bzw. insbesondere vor dem Hintergrund der Clanzugehörigkeit wie auch vor dem Hintergrund der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit seiner Angaben eine Risikoprognose hinsichtlich einer Verfolgungsgeneigtheit abzugeben.
Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Aufgrund gravierender Feststellungsmängel im Bescheid der Behörde erster Instanz ist die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neues Bescheides unvermeidlich.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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